Ausfall eines Gesellschafterdarlehens als Verlust aus 辱ٲö

Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde: Streitig ist die versagte Anerkennung von Verlusten aus der Auflösung einer GmbH. Der Kläger war an einer GmbH zuletzt mit 80 % beteiligt und auch deren Geschäftsführer. Der Kläger hatte der GmbH am 27.12.2015 zwei unbesicherte Darlehen über 100.000 EUR bzw. 50.000 EUR gewährt. Im Jahr 2016 wurde über das Vermögen der GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet.
In der Einkommensteuererklärung 2016 machten die Kläger einen Verlust nach § 17 EStG in Höhe von 170.000 EUR geltend, der sich aus 20.000 EUR Verlust des Stammkapitals und 150.000 EUR Verlust aus Darlehen zusammensetzte. Das Finanzamt anerkannte hiervon nur 20.000 EUR als Verlust an. Mit Einspruch begehrten die Kläger zudem noch eine Bürgschaftsinanspruchnahme in Höhe von 18.500 EUR als weiteren Verlust nach § 17 EStG anzuerkennen. Der Einspruch blieb jedoch erfolglos.
Berücksichtigung von Verlusten
Das FG beurteilte die hiergegen erhobene Klage als begründet. Es führt aus, dass die vom BFH (BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15) angeordnete Weitergeltung der früheren Rechtsprechungsgrundsätze zu den eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen lediglich eine Option darstellt. Den Klägern steht es damit frei, die Verluste aus dem Darlehensausfall als negative Einkünfte gemäß § 17 EStG im Teileinkünfteverfahren geltend zu machen oder aber wie hier, die steuerlich vorteilhaftere Berücksichtigung als Verlust bei den Einkünften aus 辱ٲö zu beantragen.
Einkünfte aus 辱ٲö
Zudem hat das FG klargestellt, dass auch ein Gesellschafterdarlehen den Begriff einer sonstigen Kapitalforderung jeder Art im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllt, so dass – bei gegebener Einkünfteerzielungsabsicht – deren endgültiger Ausfall zu einem Verlust im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG führen kann. Dementsprechend waren 150.000 EUR als negative Einkünfte aus 辱ٲö anzuerkennen.
Revision beim BFH
Das Finanzamt hat die vom FG zugelassene Revision beim BFH eingelegt, Az beim BFH IX R 12/23. Damit kann sich der BFH neben der Frage, ob ein Auflösungsverlust bereits im Jahr 2016 hinreichend feststand, insbesondere auch damit befassen, ob ein Wahlrecht für einen Abzug des Verlustes als Einkünfte nach § 17 EStG bzw. nach § 20 EStG besteht.
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