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Leitsatz
Auch ein Darlehen eines Gesellschafters an eine GmbH stellt eine sonstige Kapitalforderung dar, sodass ein endg眉ltiger Darlehensausfall ein Verlust sein kann, der einer Ver盲u脽erung der Kapitalforderung gleichzustellen ist.
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Sachverhalt
Streitig ist die versagte Anerkennung von Verlusten aus der Aufl枚sung einer GmbH. Der Kl盲ger war an einer GmbH zuletzt mit 80 % beteiligt und auch deren Gesch盲ftsf眉hrer. Der Kl盲ger hatte der GmbH am 27.12.2015 zwei unbesicherte Darlehen 眉ber 100.000 EUR bzw. 50.000 EUR gew盲hrt. Im Jahr 2016 wurde 眉ber das Verm枚gen der GmbH ein Insolvenzverfahren er枚ffnet. In der Einkommensteuererkl盲rung 2016 machten die Kl盲ger einen Verlust nach 搂 17 EStG in H枚he von 170.000 EUR geltend, der sich aus 20.000 EUR Verlust des Stammkapitals und 150.000 EUR Verlust aus Darlehen zusammensetzte. Das Finanzamt anerkannte hiervon nur 20.000 EUR als Verlust an. Mit Einspruch begehrten die Kl盲ger zudem noch eine B眉rgschaftsinanspruchnahme in H枚he von 18.500 EUR als weiteren Verlust nach 搂 17 EStG anzuerkennen. Der Einspruch blieb jedoch erfolglos.
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Entscheidung
Das FG beurteilte die hiergegen erhobene Klage als begr眉ndet. Es f眉hrt aus, dass die vom BFH (BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15) angeordnete Weitergeltung der fr眉heren Rechtsprechungsgrunds盲tze zu den eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen lediglich eine Option darstellt. Den Kl盲gern steht es damit frei, die Verluste aus dem Darlehensausfall als negative Eink眉nfte gem盲脽 搂 17 EStG im Teileink眉nfteverfahren geltend zu machen oder aber wie hier, die steuerlich vorteilhaftere Ber眉cksichtigung als Verlust bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen zu beantragen.
Zudem hat das FG klargestellt, dass auch ein Gesellschafterdarlehen den Begriff einer sonstigen Kapitalforderung jeder Art im Sinne des 搂 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erf眉llt, so dass - bei gegebener Eink眉nfteerzielungsabsicht - deren endg眉ltiger Ausfall zu einem Verlust im Sinne des 搂 20 Abs. 4 Satz 1 EStG f眉hren kann. Dementsprechend waren 150.000 EUR als negative Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen anzuerkennen.
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Hinweis
Das Finanzamt hat die vom FG zugelassene Revision beim BFH eingelegt, Az beim BFH IX R 12/23. Damit kann sich der BFH neben der Frage, ob ein Aufl枚sungsverlust bereits im Jahr 2016 hinreichend feststand, insbesondere auch damit befassen, ob ein Wahlrecht f眉r einen Abzug des Verlustes als Eink眉nfte nach 搂 17 EStG bzw. nach 搂 20 EStG besteht.
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Link zur Entscheidung
FG D眉sseldorf, Urteil v. 19.01.2023, 14 K 1638/20 E