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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwand einer Sparkasse im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Wirtschaftsf枚rderungsgesellschaft
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Leitsatz (NV)
1. Die Gesamtw眉rdigung der f眉r einen Fremdvergleich erheblichen Anhaltspunkte obliegt in erster Linie dem FG.
2. Aufwendungen einer Sparkasse im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Wirtschaftsf枚rderungsgesellschaft mit dem Ziel der Verbesserung ihres eigenen Ergebnisses betreffen den origin盲ren Gesch盲ftswert der Sparkasse.
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Normenkette
KStG 搂听1 Nr. 6, 搂听4 Abs.听1-2, 搂听8 Abs.听1, 3 S. 2; EStG 搂听4 Abs.听1, 4, 搂听5 Abs.听1 S. 1, Abs.听2, 5, 搂听6 Abs. 1 Nr. 1 S盲tze听2-3; HGB 搂听246 Abs. 2, 搂听248 Abs. 2, 搂听252 Nr. 3, 搂听255 Abs.听1, 4
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie das finanzielle Engagement der Kl盲gerin und Revisionsbeklagten (Kl盲gerin) als Gesellschafterin einer Wirtschaftsf枚rderungsgesellschaft steuerlich zu beurteilen ist.
I.
Die Kl盲gerin ist eine Zweckverbandssparkasse. Mitglieder des Zweckverbandes sind der 枚rtliche Landkreis (Kreis) und die Belegenheitsgemeinde (Stadt). Zusammen mit dem Kreis und sechs weiteren Gemeinden des Kreises gr眉ndete die Kl盲gerin die Wirtschaftsf枚rderungsgesellschaft mbH f眉r den Kreis (WFG). Nach dem Gr眉ndungsvertrag war die Kl盲gerin am Stammkapital der WFG in H枚he von insgesamt 140 000 DM mit 40 000 DM beteiligt; dieser Betrag wurde nicht verzinst. Die Stammeinlage des Kreises belief sich auf 60 000 DM, die Gemeinden hielten 40 000 DM. Die WFG sollte nicht Erwerbszwecken dienen, vielmehr ausschlie脽lich und unmittelbar gemeinn眉tzige Ziele verfolgen. Ihre Gesellschafter sollten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. F眉r die Beteiligung der Kl盲gerin an der WFG erteilte das zust盲ndige Landesministerium eine Ausnahmegenehmigung. Andere Kreditinstitute waren an der WFG --auf dahin gehendes Verlangen der Kl盲gerin-- nicht beteiligt.
Aufgabe der WFG war im Wesentlichen die F枚rderung der Industrie, des Handels und des Kleingewerbes sowie des Fremdenverkehrs im Kreis mit dem Ziel, durch eine St盲rkung insbesondere der mittelst盲ndischen Unternehmen die Wirtschaftskraft des Kreises nachhaltig zu steigern und seine Sozialstruktur zu verbessern. Mit diesem Ziel sollte die WFG erg盲nzend zum eigenst盲ndigen Angebot der Gemeinden ans盲ssige und ansiedlungswillige Unternehmer bei der Beschaffung von Grundst眉cken, Geb盲uden, Arbeitskr盲ften und 枚ffentlichen Investitionshilfen beraten und f眉r die Ansiedlung von Industrie und Gewerbe im Kreis werben.
Die Verwaltungskosten der WFG waren, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt waren, vom Kreis und der Kl盲gerin im Verh盲ltnis der geleisteten Stammeinlagen zu tragen. Die Personalkosten wurden vom Kreis allein getragen, soweit die Gesch盲fte der WFG von Bediensteten des Kreises im Nebenamt wahrgenommen wurden.
Nach einer 脛nderung des Gesellschaftsvertrages zum 1. Juli 1990 betrug das Stammkapital der WFG 500 000 DM. Die Kapitalerh枚hung wurde vom Kreis (Gesamtbeteiligung nunmehr 160 000 DM) und den beteiligten Gemeinden des Kreises unter Einbezug vier weiterer Gemeinden (Gesamtbeteiligung nunmehr 300 000 DM) getragen; zu den neu eingetretenen Gemeinden geh枚rte auch die Stadt mit einer Beteiligung von 50 000 DM. Die Regelungen zu Zweck und Unternehmensgegenstand der WFG blieben im Wesentlichen unver盲ndert. Die nicht gedeckten Betriebskosten der WFG waren nunmehr grunds盲tzlich im Verh盲ltnis 3:2 vom Kreis und der Kl盲gerin zu tragen; allerdings war die Kosten眉bernahmeverpflichtung der Kl盲gerin auf j盲hrlich 100 000 DM begrenzt. Ungedeckte Kosten der WFG f眉r "F枚rderungsma脽nahmen", die im Wesentlichen einer bestimmten Gemeinde zugute kamen, wurden regelm盲脽ig von dieser Gemeinde --ggf. zusammen mit dem Kreis-- 眉bernommen. In den Streitjahren 1990 bis 1994 leistete die Kl盲gerin hiernach Betriebskostenzusch眉sse an die WFG zwischen rd. 50 000 DM und 100 000 DM. In den Folgejahren belief sich der von der Kl盲gerin zu 眉bernehmende Betriebskostenzuschuss jeweils auf den H枚chstbetrag von 100 000 DM. - Neben der Beteiligung an der WFG war die Kl盲gerin auch an anderen wirtschaftsf枚rdernden Gesellschaften beteiligt. Kosten眉bernahmeverpflichtungen ist sie dabei allerdings nicht eingegangen.
Vom zust盲ndigen Finanzamt wurde die WFG als ausschlie脽lich und unmittelbar gemeinn眉tzigen Zielen dienend in den Streitjahren 1990 bis 1992 gem盲脽 搂 5 Abs. 1 Nr. 9 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG) und ab 1993 nach 搂 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG als steuerfrei behandelt.
In den Streitjahren f眉hrte die Kl盲gerin in Zusammenarbeit mit der WFG "Unternehmergespr盲che", "Technologiesprechtage" und anderweitige Informationsveranstaltungen im Kreis durch. F眉r diese Veranstaltungen warb sie durch diverse Pressemitteilungen. Andere Kreditinstitute aus dem Kreis waren an diesen Veranstaltungen nicht beteiligt. Die Kosten dieser Veranstaltungen wurden von der WFG getragen.
Nachdem die Kl盲gerin die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Beteiligung an der WFG entstanden sind, sowie eine fiktive Verzinsung von 5,5 v.H. ihres Anteils am Stammkapital zun盲chst als verdeckte Gewinnaussch眉ttungen (vGA) i.S. von 搂 8 Abs. 3 Satz 2 KStG behandelte, begehrt sie nunmehr, in den Streitjahren die Kosten眉bernahmen zugunsten der WFG (Kostenzusch眉sse) als Betriebsausgaben anzuerkennen und die fehlende Verzinsung des Beteiligungskapitals nicht als vGA zu behandeln. Beidem folgte der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) nicht und erlie脽 dem entsprechende Bescheide.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) K枚ln entschied, die auf die Streitjahre entfallenden Kostenzusch眉sse seien als Aufwand zu ber眉cksichtigen. Aufgrund der betrieblichen Veranlassung der Beteiligung d眉rfe das zu versteuernde Einkommen der Kl盲gerin auch nicht um die fehlende Verzinsung des Beteiligungsbetrages erh枚ht werden. Sein Urteil vom 24. M盲rz 2004听 13 K 455/04 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1392 ver枚ffentlicht.
Mit seiner Revision r眉gt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegr眉ndet und war daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorentscheidung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Zusch眉sse der Kl盲gerin zu nicht gedeckten Betriebskosten der WFG (Kostenzusch眉sse) begr眉nden keine vGA im Verh盲ltnis zu den Mitgliedern (Kreis und Stadt) des Zweckverbandes als ihrem Gew盲hrtr盲ger. Dies gilt gleicherma脽en f眉r die Unverzinslichkeit des Beteiligungsbetrages.
a) Zwar ist die Kl盲gerin als Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts gem盲脽 搂 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. 搂 4 Abs. 1 und 2 KStG unbeschr盲nkt k枚rperschaftsteuerpflichtig; damit ist bei der Ermittlung ihres Einkommens u.a. 搂 8 KStG zu beachten. Das Verh盲ltnis der Kl盲gerin zu der sie errichtenden 枚ffentlich-rechtlichen K枚rperschaft als ihrem Gew盲hrtr盲ger sowie zu dessen Mitgliedern ist 盲hnlich dem Verh盲ltnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern zu beurteilen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; vom 8. April 1992 I R 126/90, BFHE 168, 118, BStBl II 1992, 849). Damit gilt f眉r die Kl盲gerin ebenso wie f眉r andere steuerpflichtige K枚rperschaften, Personenvereinigungen und Verm枚gensmassen der Grundsatz, dass es f眉r die Ermittlung ihres Einkommens ohne Belang ist, ob das Einkommen verteilt wird oder nicht (搂 8 Abs. 3 Satz 1 KStG). Betr盲ge, die die Kl盲gerin von ihrem Gewinn an ihren Gew盲hrtr盲ger oder dessen Mitglieder abf眉hrt, mindern somit nicht das Einkommen der Kl盲gerin. Das gilt gleicherma脽en f眉r vGA i.S. des 搂 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
b) Unter einer vGA i.S. des 搂 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm枚gensminderung (verhinderte Verm枚gensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverh盲ltnis veranlasst ist, sich auf die H枚he des Unterschiedsbetrages gem盲脽 搂 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Aussch眉ttung steht. F眉r den gr枚脽ten Teil der entschiedenen F盲lle hat der BFH eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh盲ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm枚gensvorteil zuwendet, den sie einem Nichtgesellschafter nicht gew盲hrt h盲tte. Ma脽stab f眉r den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch盲ftsleiters, der gem盲脽 搂 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung (GmbHG) die Sorgfalt eines ordentlichen Gesch盲ftsmannes anwendet (vgl. dazu in j眉ngerer Zeit etwa BFH-Urteil vom 11. August 2004 I R 40/03, BFH/NV 2005, 248, m.w.N.).
Die Kl盲gerin als Sparkasse darf ihrem Gew盲hrtr盲ger und dessen Mitgliedern mithin keine Verm枚gensvorteile zuwenden, die sie unter sonst gleichen Umst盲nden bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch盲ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew盲hrt h盲tte. Dies gilt auch f眉r Leistungen der Kl盲gerin an die WFG, an der u.a. Mitglieder ihres Gew盲hrtr盲gers (Kreis und Stadt) beteiligt sind. Die Verpflichtung der Kl盲gerin zur Kosten眉bernahme ist geeignet, gleich gelagerte Verpflichtungen der Mitglieder ihres Gew盲hrtr盲gers zu mindern, bei diesen zu Verm枚gensvorteilen in Form von Verm枚gensmehrungen oder verminderten Verm枚gensminderungen zu f眉hren. Vorstehendes gilt insbesondere im Hinblick auf die zumindest im Verh盲ltnis zu der des Kreises geringen Beteiligung der Kl盲gerin an der WFG. Der Verzicht der Kl盲gerin auf eine Verzinsung ihres Beteiligungsbetrages kann infolge ersparter Aufwendungen der WFG zu Verm枚gensvorteilen der sonstigen Beteiligten und damit der Mitglieder ihres Gew盲hrtr盲gers f眉hren.
c) Den vorstehenden Rechtsgrunds盲tzen folgt im Streitfall auch das FG. Aufgrund seiner Gesamtw眉rdigung der f眉r einen Fremdvergleich erheblichen Anhaltspunkte gelangt es jedoch zum Ergebnis, dass die Kostenzusch眉sse der Kl盲gerin an die WFG nicht durch das Gesellschaftsverh盲ltnis zu den Mitgliedern ihres Gew盲hrtr盲gers veranlasst gewesen seien; gleiches gelte f眉r die Unverzinslichkeit des Beteiligungsbetrages.
Die Gesamtw眉rdigung der f眉r den Fremdvergleich erheblichen Anhaltspunkte obliegt im gerichtlichen Verfahren in erster Linie dem FG (BFH-Urteile vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926; vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, jeweils m.w.N.). Diese Wertung ist im Revisionsverfahren somit nur eingeschr盲nkt und dahin gehend 眉berpr眉fbar, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist, Denkgesetze verletzt oder gegen allgemeine Erfahrungss盲tze verst枚脽t (BFH-Urteil vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132). Ist beides nicht der Fall, ist der BFH als Revisionsgericht gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO auch dann an die Beurteilung seitens des FG gebunden, wenn eine abweichende W眉rdigung des Veranlassungszusammenhangs gleicherma脽en m枚glich oder sogar n盲her liegend ist.
d) Bei seiner W眉rdigung hat das FG alle ma脽geblichen Umst盲nde ber眉cksichtigt. Grundlage ist seine Feststellung, dass die Kl盲gerin die Beteiligung an der WFG einschlie脽lich der Verpflichtung zur anteiligen Kosten眉bernahme vorrangig eingegangen ist, um daraus eigenen betrieblichen Nutzen zu ziehen. Als ausl枚sendes Moment hierf眉r wertet das FG die von der Kl盲gerin vorgetragenen kaufm盲nnischen Gr眉nde, insbesondere das Ziel der Kontaktpflege zu der regionalen Wirtschaft und der Kontaktaufnahme zu potentiellen Neukunden, sowie die Befolgung eigener Werbezwecke. Diese Zielsetzung folgert das FG vor allem aus dem dokumentierten Verhalten und Engagement der Kl盲gerin in der Gr眉ndungsphase der WFG und im Zusammenhang mit der 脛nderung des Gesellschaftsvertrages im Jahr 1990, sowie aus der tats盲chlich erfolgten 枚ffentlichkeitswirksamen Zusammenarbeit zwischen der Kl盲gerin und der WFG in den Streitjahren.
Dar眉ber hinaus erkennt das FG ein unmittelbares betriebliches Interesse von Sparkassen an der Unterst眉tzung von Wirtschaftsf枚rderungsgesellschaften allgemein, insbesondere aufgrund der (Teil-)Identit盲t der von beiden anzusprechenden und betroffenen unternehmerischen Zielgruppen. Die (kostenm盲脽ige) Beteiligung an einer Wirtschaftsf枚rderungsgesellschaft bilde f眉r die Sparkassen die Grundlage f眉r eine Vielzahl von Werbema脽nahmen in Anzeigen und Brosch眉ren. Dar眉ber hinaus er枚ffne sie im Rahmen von gemeinsamen Veranstaltungen (Unternehmertage etc.) zahlreiche M枚glichkeiten zur Kontaktaufnahme und Kundenakquise. Gerade bei der Ansiedlung neuer oder der Erweiterung bereits ans盲ssiger Unternehmen bestehe ein besonderer --von den Sparkassen abzudeckender-- Finanzierungsbedarf. F眉r das betriebliche Interesse der Kl盲gerin an diesem Engagement spricht nach Meinung des FG zudem, dass aufgrund ihrer Einflussnahme aus Wettbewerbsgr眉nden keine weiteren Kreditinstitute an der WFG beteiligt worden sind und sie auf der Grundlage eines Kosten-Nutzenverh盲ltnisses ihre Kosten眉bernahmeverpflichtung auf 100 000 DM begrenzt hat; im 脺brigen k枚nne sie ihre Beteiligung j盲hrlich k眉ndigen.
Gegen die vorstehende W眉rdigung der f眉r den Fremdvergleich erheblichen Anhaltspunkte durch das FG hat das FA keine zul盲ssigen und begr眉ndeten Revisionsr眉gen erhoben. Sie verst枚脽t auch weder gegen Denkgesetze noch verletzt sie Erfahrungss盲tze. Diese Feststellungen sind somit f眉r den Senat bindend.
Auch das FA betont in seiner Revisionsbegr眉ndung, dass die Beteiligung an der WFG f眉r die Kl盲gerin von "unsch盲tzbarem Wert" gewesen sei.
Da somit die Verpflichtung der Kl盲gerin, der WFG Kostenzusch眉sse (mit der Folge von Verm枚gensvorteilen f眉r die Mitglieder des Gew盲hrtr盲gers) zu gew盲hren, nicht durch das Gesellschaftsverh盲ltnis zum Gew盲hrtr盲ger und dessen Mitgliedern veranlasst war, scheidet in diesem Verh盲ltnis eine vGA aus.
Dem steht vorliegend auch nicht das Erfordernis einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung mit beherrschenden Gesellschaftern entgegen (vgl. in j眉ngerer Zeit BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 I R 36/02, BFH/NV 2004, 88, m.w.N.). Die Verpflichtung der Kl盲gerin zur Kosten眉bernahme ergibt sich aus dem Gr眉ndungsvertrag und dessen sp盲terer 脛nderung, ist also in der geforderten vertraglichen Form begr眉ndet worden. Dagegen spricht nicht, dass an den Vertragsabschl眉ssen jeweils auch Dritte beteiligt waren.
2. Die Aufwendungen der Kl盲gerin infolge der 脺bernahme von Kosten der WFG (Kostenzusch眉sse) f眉hren auch nicht infolge verdeckter Einlagen (vE) zu einem h枚heren Ansatz der Beteiligung.
a) Aufgrund der vorstehenden Feststellungen des FG ist bereits fraglich, ob es sich bei den Kostenzusch眉ssen dem Grunde nach um vE handeln kann. Solche sind Zuwendungen eines bilanzierbaren Verm枚gensvorteils an Kapitalgesellschaften durch einen Gesellschafter ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten, die ihre Ursachen im Gesellschaftsverh盲ltnis finden (vgl. dazu in j眉ngerer Zeit BFH-Urteil vom 28. April 2004 I R 20/03, BFH/NV 2005, 19, m.w.N.). Ob und inwieweit eine derartige Zuwendung durch das Gesellschaftsverh盲ltnis veranlasst ist, ist --wie hinsichtlich der Zuwendung eines Verm枚gensvorteils als Grundlage einer vGA-- aufgrund eines Fremdvergleichs zu beurteilen (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 80/96, BFH/NV 1998, 624). Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh盲ltnis ist daher zu bejahen, wenn und soweit ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft den Verm枚gensvorteil nicht einger盲umt h盲tte (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 19; vom 4. Dezember 1991 I R 68/89, BFHE 166, 465, BStBl II 1992, 744; vom 18. Dezember 1990 VIII R 158/86, BFH/NV 1992, 15, jeweils m.w.N.).
Im Streitfall hat die Kl盲gerin der WFG mit der Kosten眉bernahme zwar Kapital zugef眉hrt. Diese Zuf眉hrung ist aber nach den dargestellten Feststellungen des FG gerade nicht aus Gr眉nden des Gesellschaftsverh盲ltnisses, sondern aus eigenbetrieblichen Gr眉nden der Kl盲gerin erfolgt. Die dahin gehenden Feststellungen des FG ber眉hren nicht nur das Verh盲ltnis der Kl盲gerin zu ihrem Gew盲hrtr盲ger und dessen Mitgliedern, sondern grunds盲tzlich auch die steuerliche Beurteilung des Verh盲ltnisses zu ihrer Beteiligungsgesellschaft WFG.
b) Das FG geht hingegen dem Grunde nach von einer vE aus. Der Senat kann offen lassen, ob er dem folgen k枚nnte. Denn auch bei Zugrundelegung einer vE erg盲be sich kein abweichendes Ergebnis.
aa) Zwar sind vE unabh盲ngig von einer damit verbundenen tats盲chlichen Wertsteigerung der Beteiligung beim Gesellschafter als nachtr盲gliche Anschaffungskosten seiner Beteiligung zu behandeln und zu aktivieren (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 19; in BFH/NV 1992, 15, jeweils m.w.N.). Voraussetzung hierf眉r ist lediglich die Eignung der vE zu einer Wertsteigerung (vgl. dazu nunmehr auch 搂 6 Abs. 6 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. M盲rz 1999, BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304); diese Voraussetzung ist bei Barzusch眉ssen gegeben. 搂 5 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beinhaltet eine Durchbrechung des Ma脽geblichkeitsgrundsatzes, insoweit wird 搂 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) verdr盲ngt. Im Ergebnis soll es keinen Unterschied machen, ob die Einlage gegen oder ohne Gew盲hrung von Gesellschaftsrechten vorgenommen wird.
bb) Ist aber der Teilwert der Beteiligung niedriger als die Anschaffungskosten, kann dieser angesetzt werden (搂 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG; jetzt nur noch unter der Voraussetzung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung). Auch eine Aktivierung von vE in Form geleisteter zus盲tzlicher Anschaffungskosten schlie脽t eine (gleichzeitige) Abschreibung der Beteiligung auf einen niedrigeren Teilwert nicht aus (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 19; in BFH/NV 1992, 15; vom 9. M盲rz 1977 I R 203/74, BFHE 122, 68, BStBl II 1977, 515). Eine Vermutung, wonach sich der Teilwert eines Wirtschaftsguts im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung mit den tats盲chlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten deckt, gilt in diesem Falle nicht ohne weiteres. Durch vE werden keine neuen Anteile an der Kapitalgesellschaft angeschafft, vielmehr wird lediglich der Wert der vorhandenen Beteiligung erh枚ht. Diese Werterh枚hung kann durch wertmindernde Umst盲nde ausgeglichen werden mit der Folge, dass dem urspr眉nglichen Buchwert der Beteiligung keine nachtr盲glichen Anschaffungskosten zuzuschreiben sind. 脺berwiegt die Wertminderung die Werterh枚hung infolge der vE, kann die Beteiligung dar眉ber hinaus auf einen niedrigeren Teilwert abzuschreiben sein (BFH-Urteil vom 29. Juli 1997 VIII R 57/94, BFHE 184, 63, BStBl II 1998, 652).
cc) Teilwert eines Wirtschaftsguts ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises f眉r das betreffende Wirtschaftsgut ansetzen w眉rde (搂 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb in der bisherigen Weise fortf眉hrt. Zwar wird der Teilwert einer Beteiligung unter Zugrundelegung dieser Definition nicht nur durch die Ertragslage und die Ertragsaussichten sowie den Verm枚genswert der Beteiligungsgesellschaft bestimmt, sondern auch durch die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens im Unternehmensverbund beeinflusst (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 19; vom 27. Juli 1988 I R 104/84, BFHE 155, 56, BStBl II 1989, 274). Dennoch ist er ein objektiver Wert, der nicht auf der pers枚nlichen Auffassung des einzelnen Kaufmannes, sondern auf einer allgemeinen Werteinsch盲tzung beruht, wie sie in den Verh盲ltnissen zum Bilanzstichtag ihren Ausdruck findet (BFH-Urteil vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342).
dd) Ob sich der Teilwert einer Beteiligung nach gew盲hrter vE erh枚ht oder durch andere Umst盲nde wiederum gemindert hat, h盲ngt von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles ab und ist infolgedessen ebenfalls aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen zu beantworten (BFH-Urteile in BFHE 122, 68, BStBl II 1977, 515; in BFH/NV 1992, 15). Im Falle einer Bezuschussung wie im Streitfall ist zudem von Bedeutung und Tatfrage, welche Erw盲gungen und Beweggr眉nde dem im Einzelnen zugrunde lagen (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 19).
Dazu hat das FG festgestellt, dass die j盲hrlichen Kostenzusch眉sse den Wert der Beteiligung an der WFG nicht erh枚ht, sondern lediglich zur Werterhaltung haben beitragen k枚nnen. Aufgrund der dauerhaften Defizitsituation der WFG h盲tten sie lediglich dazu gef眉hrt, dass diese ihre T盲tigkeit nicht habe einstellen m眉ssen. Aus der Sicht der Kl盲gerin h盲tten die Zusch眉sse somit lediglich die Vorteile des jeweiligen Jahres abgedeckt. Nachdem zumindest in den Streitjahren absehbar gewesen sei, dass im Folgejahr erneut entsprechende Zusch眉sse zu leisten sein w眉rden, habe auf dieser Grundlage nicht davon ausgegangen werden k枚nnen, dass ein potentieller Erwerber des Betriebes der Kl盲gerin f眉r die Beteiligung an der WFG mehr als den (aktivierten) Nennwert bezahlt haben w眉rde. Auch diese w眉rdigenden Feststellungen des FG verletzen jedenfalls weder Denkgesetze noch versto脽en sie gegen Erfahrungss盲tze. Daher sind auch sie f眉r den Senat als Revisionsgericht bindend (vgl. 搂 118 Abs. 2 FGO).
ee) Entgegen der Ansicht des FA steht dieser Bewertung der Beteiligung an der WFG durch das FG auch nicht entgegen, wenn die Kl盲gerin mittels dieser Beteiligung die M枚glichkeit hatte, Kontakte zur Wirtschaft aufzunehmen, den automatischen Zugang zu Existenzgr眉ndern zu erhalten, Firmenkunden mit hohem Wachstumspotential anzuwerben, den Wirtschaftsstandort zu st盲rken, eine Grundlage f眉r eine langj盲hrige vertrauensvolle Zusammenarbeit durch Finanzierung in der Gr眉ndungsphase zu schaffen, sowie eine Ansehensverbesserung im Kreis zu erzielen, indem sie einen Ruf als kompetenter Partner in Sachen Wirtschaftsf枚rderung erlangte. Derartige Vorteile betreffen, wie die Kl盲gerin zu Recht ausf眉hrt, nicht den Wert der Beteiligung als solcher, sondern den Gesch盲ftswert (Goodwill) der Kl盲gerin selbst. Ein solcher wird definiert als Unterschiedsbetrag zwischen dem (Ertrags-) Wert eines Unternehmens und dessen Substanz (搂 255 Abs. 4 Satz 1 HGB) und wird vornehmlich durch die vom FA angef眉hrten Elemente eines immateriellen "Mehrwerts" wie Ruf, Kundenstamm, Bezugs- und Absatzm枚glichkeiten, Standort, Organisation, Know-how und Belegschaftsqualit盲t entscheidend bestimmt (BFH-Urteil vom 6. M盲rz 1970 III R 20/66, BFHE 99, 50, BStBl II 1970, 489; BFH-Beschluss vom 18. August 1993 II S 7/93, BFH/NV 1994, 151; vgl. dazu auch Adler/D眉ring/Schmaltz --ADS--, Rechnungslegung und Pr眉fung der Unternehmen, 6. Aufl., 搂 255 HGB Rn. 257; Ellrott/Schmidt-Wendt in Beck'scher Bilanzkommentar, 5. Aufl., 搂 247 HGB Rn. 406), der sich in erh枚hten Ertragserwartungen eines Unternehmens niederschl盲gt (BFH-Urteile vom 18. Februar 1993 IV R 40/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224; vom 26. Juli 1989 I R 49/85, BFH/NV 1990, 442; vom 8. Mai 1985 II R 184/80, BFHE 144, 268, BStBl II 1985, 608). In diesen Vorteilen ersch枚pft sich im Streitfall auch eine "funktionale" Bedeutung der Beteiligung der Kl盲gerin an der WFG.
Ein so verbesserter Gesch盲ftswert der Kl盲gerin w盲re durch die von ihr geleisteten Kostenzusch眉sse nicht entgeltlich von einem Dritten (derivativ) in dem Sinne erworben worden, dass sich das Entgelt zuordenbar auf die gewonnenen Vorteile bezog und auch nach den Vorstellungen der beteiligten Vertragsteile die Gegenleistung hierf眉r darstellte (BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 150/82, BFHE 149, 25, BStBl II 1987, 455). Vielmehr w盲re dieser Gesch盲ftswert selbst geschaffen (origin盲r) und als solcher gem盲脽 搂 5 Abs. 2 EStG i.V.m. 搂 248 Abs. 2 HGB nicht aktivierbar. Dieses Aktvierungsverbot rechtfertigt sich insbesondere aus dem Umstand, dass ein selbst geschaffener Gesch盲ftswert wertm盲脽ig regelm盲脽ig nicht hinreichend bestimmbar ist (BFH-Urteil in BFHE 149, 25, BStBl II 1987, 455; ADS, 搂 255 HGB Rn. 257); dies gilt gleicherma脽en f眉r die vom FA angef眉hrten Vorteile der Beteiligung der Kl盲gerin an der WFG. Die Bildung einer "Bewertungseinheit" aus Gesch盲ftswert und Beteiligung w眉rde diesem Aktivierungsverbot widersprechen, zudem verstie脽e sie gegen den Grundsatz der Einzelbewertung (搂 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, 搂 6 Abs. 1 Satz 1 EStG).
3. Nach alledem war die Vorentscheidung zu best盲tigen, die Revision daher zur眉ckzuweisen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1481325 |
BFH/NV 2006, 822 |
BB 2007, 6 |