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Entscheidungsstichwort (Thema)
H盲usliches Arbeitszimmer i.S. des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
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Leitsatz (amtlich)
1. "H盲usliches Arbeitszimmer" i.S. des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die h盲usliche Sph盲re des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient.
2. Auch ein im Keller des selbst bewohnten Einfamilienhauses gelegener Raum, den der Steuerpflichtige zus盲tzlich zu einem h盲uslichen Arbeitszimmer als Archiv nutzt, kann zusammen mit diesem unter die Abzugsbeschr盲nkung des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fallen.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, 搂听9 Abs. 5
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) erzielte im Streitjahr 1996 als angestellter Bauingenieur Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Er nutzte in dem von ihm und seiner Ehefrau, der Kl盲gerin, bewohnten Einfamilienhaus zwei R盲ume f眉r seine beruflichen Zwecke, ein Arbeitszimmer (16,8 qm) und ein Archiv (9 qm). Ein anderer Arbeitsplatz stand ihm nicht zur Verf眉gung. Das Archiv lag im Keller des Hauses, verf眉gte 眉ber ein Au脽enfenster und war beheizt. Es diente der Unterbringung von ca. 500 Aktenordnern und Fachb眉chern, die s盲mtlich in inhaltlichem Zusammenhang mit der T盲tigkeit des Kl盲gers als Bauingenieur standen. Eingerichtet war das Archiv mit Regalen und einem Ablagetisch; Sitzgelegenheiten waren nicht vorhanden. Die Aufwendungen f眉r das Arbeitszimmer in H枚he von 11 346 DM und f眉r das Archiv in H枚he von 5 664 DM erkannte der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt 鈥旻A鈥) letztlich in H枚he von 2 400 DM an.
Das Finanzgericht (FG) vertrat dagegen die Auffassung, dass zus盲tzlich zu dem begrenzten Werbungskostenabzug f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer in H枚he von 2 400 DM die Kosten des als Archiv genutzten Kellerraumes in voller H枚he zu ber眉cksichtigen seien; denn dieser Raum sei, da hierin keinerlei T盲tigkeiten verrichtet w眉rden und es insoweit auch keine Ber眉hrung mit dem h盲uslichen Leben des Kl盲gers gebe, kein h盲usliches Arbeitszimmer i.S. des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die hierauf entfallenden Aufwendungen seien vielmehr mit Aufwendungen f眉r Arbeitsmittel zu vergleichen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 887 ver枚ffentlicht.
Mit der Revision macht das FA geltend, der als Archiv genutzte Kellerraum falle ebenfalls unter die Abzugsbeschr盲nkung. Archiv und Arbeitszimmer k枚nnten nur in einem einheitlichen Zusammenhang gesehen werden. Ob ein Steuerpflichtiger einen gro脽en Raum als Arbeitszimmer und zugleich als Aufbewahrungsraum f眉r seine beruflichen Unterlagen nutze oder ob er hierf眉r wegen der r盲umlichen Verh盲ltnisse zwei kleine R盲ume verwende, sei aus steuerlicher Sicht unerheblich. Die Auffassung des FG, dass in dem Archiv keinerlei T盲tigkeit verrichtet werde und der Raum keine Ber眉hrung mit der privaten Sph盲re des Kl盲gers aufweise, treffe nicht zu. Der Kl盲ger m眉sse seine Unterlagen in das Archiv einordnen, sie sichten und heraussuchen; den betreffenden Raum m眉sse er zu diesem Zweck betreten. Dies seien beruflich bedingte T盲tigkeiten, ohne die der Kl盲ger nicht in der Lage sei, seine Berechnungen und sonstigen Arbeiten im "eigentlichen" Arbeitszimmer durchzuf眉hren. Schlie脽lich weise das Archiv auch im gleichen Ma脽e wie das Arbeitszimmer Ber眉hrungen mit der h盲uslichen Sph盲re des Kl盲gers auf.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1996 weitere Werbungskosten bei den Eink眉nften des Kl盲gers aus nichtselbst盲ndiger Arbeit in H枚he von 5 664 DM ber眉cksichtigt wurden, und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Kl盲ger treten der Revision entgegen.
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II. Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥).
1. a) Nach 搂 9 Abs. 5 i.V.m. 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG dann nicht, wenn entweder die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen T盲tigkeit betr盲gt oder wenn f眉r die betriebliche oder berufliche T盲tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf眉gung steht. In diesen F盲llen wird nach 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG (in der f眉r das Streitjahr geltenden Fassung) die H枚he der abziehbaren Aufwendungen regelm盲脽ig auf 2 400 DM begrenzt.
b) Der Begriff des h盲uslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht definiert. Es handelt sich um einen Begriff, der durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gepr盲gt worden ist. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG an den von der Rechtsprechung gepr盲gten Typus angekn眉pft. Er hat keinen neuen, von dieser Rechtsprechung losgel枚sten Begriff des h盲uslichen Arbeitszimmers schaffen wollen.
aa) Vor Einf眉hrung der Abzugsbeschr盲nkung des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I, 1250) verwendete der BFH 鈥昬benso wie zuvor der Reichsfinanzhof鈥 den Begriff des h盲uslichen Arbeitszimmers im Sinne eines Arbeitsraumes, der seiner Funktion und Ausstattung nach der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten diente. Das zentrale M枚belst眉ck des jeweiligen Raumes war in den entschiedenen F盲llen nahezu ausschlie脽lich der Schreibtisch. Dar眉ber hinaus waren die R盲ume typischerweise mit B眉cher- und Aktenschr盲nken bzw. -regalen, Aktenbock und 盲hnlichen "B眉rom枚beln" sowie mit B眉chern, Aktenordnern, Schreibmaschinen bzw. (in sp盲teren Entscheidungen) Computern und 盲hnlichen Arbeitsmitteln ausgestattet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. November 1950 IV 91/50 U, BFHE 55, 59, BStBl III 1951, 23; vom 14. November 1958 VI 91/57 U, BFHE 68, 122, BStBl III 1959, 47; vom 21. Januar 1966 VI 92/64, BFHE 85, 18, BStBl III 1966, 219; vom 18. Februar 1977 VI R 182/75, BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464; vom 19. April 1985 VI R 198/83, BFH/NV 1986, 202; vom 2. Februar 1990 VI R 22/86, BFHE 160, 162, BStBl II 1990, 684; vom 16. Februar 1990 VI R 144/86, BFH/NV 1990, 763). Einzelne "b眉rofremde" Gegenst盲nde 鈥晈ie eine Couch (BFH-Urteile vom 8. November 1956 IV 309/55 U, BFHE 64, 147, BStBl III 1957, 56; vom 26. April 1985 VI R 68/82, BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467), ein Klappbett (BFH-Urteil vom 14. August 1981 VI R 190/78, nicht ver枚ffentlicht), Jagdwaffen und -troph盲en (BFH-Urteil vom 18. M盲rz 1988 VI R 49/85, BFH/NV 1988, 556) oder Musikinstrumente (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1988 VI R 18/86, BFHE 155, 310, BStBl II 1989, 356; vom 30. April 1993 VI R 99/89, BFH/NV 1993, 722)鈥 hinderten die grunds盲tzliche Einordnung des Raumes als h盲usliches Arbeitszimmer nicht, auch wenn sie im Einzelfall als Anhaltspunkte f眉r eine nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung gewertet werden konnten.
Bei Steuerpflichtigen, die Eink眉nfte aus selbst盲ndiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielten, verwendete der BFH entweder den Begriff des h盲uslichen Arbeitszimmers ebenfalls in diesem Sinne, oder er bezeichnete die betreffenden R盲ume als gewerbliche/betriebliche Arbeitszimmer bzw. B眉rozimmer (so z.B. BFH-Urteile vom 24. Januar 1961 I 256/60 U, BFHE 72, 513, BStBl III 1961, 187; vom 30. M盲rz 1989 IV R 45/87, BFHE 156, 204, BStBl II 1989, 509; vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701; vom 9. November 1995 IV R 60/92, BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192; Beschluss vom 8. Dezember 1994 IV B 34/94, BFH/NV 1995, 595).
Demgegen眉ber wurden R盲ume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem B眉ro entsprachen 鈥晈ie beispielsweise eine Werkstatt (BFH-Urteile vom 22. Juni 1961 IV 277/59, Der Betrieb 鈥旸B鈥 1961, 1375; vom 19. August 1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41), ein Lagerraum (BFH-Urteile in DB 1961, 1375; vom 19. September 1990 X R 110/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208), die Praxisr盲ume einer Sprachp盲dagogin (BFH-Urteil vom 21. M盲rz 1995 XI R 93/94, BFH/NV 1995, 875), die Notfallpraxis eines Arztes (BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 126/92, BFH/NV 1995, 764) etc. -, nicht als h盲usliches Arbeitszimmer bezeichnet, sondern als Werkstatt, Lager oder Praxis. Allein der Umstand, dass sich diese R盲ume im privat genutzten Wohnhaus eines Steuerpflichtigen befanden, machte sie 鈥昫er Diktion nach鈥 nicht zu einem h盲uslichen Arbeitszimmer.
bb) Der Gesetzgeber hat mit der in 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geschaffenen Regelung den Begriff des h盲uslichen Arbeitszimmers in der durch die Rechtsprechung gepr盲gten Bedeutung aufgegriffen und 眉bernommen. Er ist dabei insbesondere nicht davon ausgegangen, dass jeder betrieblich oder beruflich genutzte Raum, der in einem r盲umlichen Zusammenhang mit dem selbstgenutzten Wohnhaus oder der Wohnung des Steuerpflichtigen steht, ein h盲usliches Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschr盲nkung ist.
F眉r diese Auffassung spricht zun盲chst der Wortlaut des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Die Abzugsbeschr盲nkung bezieht sich auf das "h盲usliche Arbeitszimmer". Es hei脽t dort nicht "Aufwendungen f眉r einen h盲uslichen, betrieblich oder beruflich genutzten Raum". Mit einer solchen Formulierung h盲tte der Gesetzgeber die neu geschaffene Regelung von der bisherigen Rechtsprechung abgrenzen k枚nnen. Dagegen muss der R眉ckgriff auf den durch die Rechtsprechung gepr盲gten Begriff gegen眉ber einem m枚glichen weiten Verst盲ndnis des sachlichen Anwendungsbereichs der Bestimmung als Einschr盲nkung verstanden werden, und zwar in dem Sinne, dass es dem Gesetzgeber allein darum ging, auf der Grundlage der bekannten, typischen Fallgestaltungen den Werbungskostenabzug dem Grunde und der H枚he nach zu beschr盲nken. In der Gesetzesbegr眉ndung wird dementsprechend auch ausdr眉cklich auf die "bisherigen Gestaltungsm枚glichkeiten" Bezug genommen (BTDrucks 13/1686, 16).
Des Weiteren wird in der Gesetzesbegr眉ndung als Anwendungsfall der neuen Regelung beispielhaft eine "kleine" Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltspraxis in der eigenen Wohnung genannt. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die "regul盲re" Beratungspraxis oder Kanzlei, die sich im selben Geb盲ude wie die Privatwohnung befindet, nach Ansicht des Gesetzgebers von vornherein 鈥昩egrifflich鈥 nicht unter die Abzugsbeschr盲nkung f盲llt (so ausdr眉cklich auch Bundesministerium der Finanzen 鈥旴MF鈥, Schreiben vom 16. Juni 1998 IV B 2 -S 2145- 59/98, BStBl I 1998, 863, Tz. 7 unter b). Es kommt demnach 鈥昫er Gesetzesbegr眉ndung zufolge鈥 nicht allein auf den r盲umlichen Zusammenhang eines beruflich oder betrieblich genutzten Raumes mit dem Haus oder der Wohnung des Steuerpflichtigen an, sondern ebenso darauf, in welcher Weise der Raum genutzt wird. Auch in diesem Punkt kn眉pft der Gesetzgeber an die BFH-Rechtsprechung an.
Schlie脽lich sprechen die in der Gesetzesbegr眉ndung beispielhaft aufgef眉hrten Berufe, die nach Ansicht des Gesetzgebers von der neuen Regelung betroffen sind (Steuerberater, Rechtsanw盲lte, Hausgewerbetreibende, Schriftsteller, Richter, Beamte, Angestellte und Lehrer), f眉r das hier aufgezeigte Verst盲ndnis des Begriffs "h盲usliches Arbeitszimmer". Das typische Arbeitszimmer der insoweit betroffenen Steuerpflichtigen wird regelm盲脽ig ein b眉rom盲脽ig ausgestattetes Zimmer sein und das pr盲gende M枚belst眉ck dieses Zimmers der Schreibtisch.
Demgegen眉ber wird das Beispiel einer (h盲uslichen) Arztpraxis in der Gesetzesbegr眉ndung zu 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht als Anwendungsfall der Abzugsbeschr盲nkung genannt. Die Darstellung des Senats in den Gr眉nden des Urteils vom 23. September 1999 VI R 74/98 (BFHE 189, 438, 441, BStBl II 2000, 7, 8) ist insoweit unzutreffend.
Der Senat geht daher davon aus, dass der Gesetzgeber keinen neuen, von der Rechtsprechung losgel枚sten Begriff des h盲uslichen Arbeitszimmers hat pr盲gen wollen, sondern dass der Begriff auf der Grundlage seiner bisherigen Bedeutung Gegenstand der Abzugsbeschr盲nkung geworden ist (so ausdr眉cklich auch BMF, Schreiben vom 29. September 1995 IV B 6 -S 2000- 60/95, BStBl I 1995, 429, Tz. 3.3; grunds盲tzlich ebenso, wenn auch im Ergebnis abweichend, S枚hn in Kirchhof/S枚hn, Einkommensteuergesetz, 搂 4 Rdnr. Lb 56, m.w.N.; Meurer in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., 搂 4 Anm. 713; Broudr茅 in Herrmann/ Heuer/Raupach 鈥旽HR鈥, Einkommensteuer- und 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄, Kommentar, 21. Aufl., 搂 4 EStG Anm. 1510; Schmidt/ Heinicke, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., 搂 4 Rz. 590; Broudr茅, Deutsches Steuerrecht 鈥旸StR鈥 1995, 1733, 1735; Giloy, Betriebsberater 鈥旴B鈥 1995, 2454, 2455; Urban, Deutsche Steuerzeitung 鈥旸StZ鈥 1996, 229, 230).
c) Wesentliche, repr盲sentative Ausformung des Typus "h盲usliches Arbeitszimmer" ist das h盲usliche B眉ro, also ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die h盲usliche Sph盲re des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient.
aa) Aus dem Wesen des Typus folgt, dass seine Grenzen flie脽end sind und es 脺bergangsformen gibt. Der jeweilige Sachverhalt muss dem Typus wertend zugeordnet werden. Entscheidend ist dabei das sich aus den konkreten Verh盲ltnissen ergebende Gesamtbild (vgl. Lang, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., 搂 5 AO 1977 Rz. 45; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., 搂 4 AO 1977 Tz. 395 ff., m.w.N.). Dementsprechend kann auch ein Kellerraum, der seiner Funktion und Ausstattung nach ein Arbeitszimmer ist, grunds盲tzlich unter die Abzugsbeschr盲nkung fallen, wenn er nicht aufgrund besonderer Umst盲nde tats盲chlicher oder rechtlicher Art aus der h盲uslichen Sph盲re des Steuerpflichtigen herausgel枚st ist. Dagegen muss ein als Lager, Werkstatt oder Arztpraxis genutzter Raum bei einer f眉r ein Arbeitszimmer atypischen Ausstattung und Funktion auch dann kein h盲usliches Arbeitszimmer sein, wenn er seiner Lage nach in die h盲usliche Sph盲re des Steuerpflichtigen eingebunden ist.
bb) Kann ein zur h盲uslichen Sph盲re des Steuerpflichtigen geh枚render, beruflich oder betrieblich genutzter Raum nach diesen Grunds盲tzen dem Typus nicht zugeordnet werden, sind weiterhin die von der Rechtsprechung zu 搂 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entwickelten Kriterien f眉r die Abgrenzung einer nahezu ausschlie脽lich beruflich/betrieblichen Veranlassung gegen眉ber einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung zu ber眉cksichtigen.
cc) Das hier aufgezeigte begriffliche Verst盲ndnis entspricht Sinn und Zweck der in 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG getroffenen Regelung. Die Beschr盲nkung des Werbungskostenabzugs f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer dient der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen, die eine Ber眉hrung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und in einer Sph盲re anfallen, die einer sicheren Nachpr眉fung durch Finanzverwaltung und FG entzogen ist (BFH-Urteile vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68; vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351; in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7). Versteht man dies vor allem im Sinne einer Missbrauchsabwehr, so ist diese umso effektiver, je weiter die betreffende Regelung gefasst ist. Es besteht aber keine Veranlassung, den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift 眉ber den historisch gepr盲gten Wortlaut hinaus auszudehnen, wenn es der Gesetzgeber in der Hand gehabt h盲tte, sich von dieser Pr盲gung durch eine entsprechende abweichende Formulierung zu l枚sen.
dd) Der Senat folgt damit nicht der im Schrifttum vertretenen Auffassung, dass ein Raum begrifflich (schon) dann ein h盲usliches Arbeitszimmer sei, wenn er zur Wohnung des Steuerpflichtigen geh枚rt und ausschlie脽lich oder nahezu ausschlie脽lich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird (so HHR/ Broudr茅, 搂 4 EStG Anm. 1510; dies., DStR 1995, 1733, 1734 f.; Bl眉mich/Wacker, Einkommensteuergeetz, 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., 搂 4 EStG Rz. 285 l).
ee) Auch die Auffassung, der Begriff des h盲uslichen Arbeitszimmers lasse sich in einzelne Tatbestandsmerkmale zerlegen und "Arbeitszimmer" sei jeder Raum, der f眉r die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet ist, ohne dass nach der Art der verrichteten Arbeit unterschieden w眉rde (so Meurer in Lademann, a.a.O., 搂 4 Anm. 713; Urban, DStZ 1996, 229, 230 f.; S枚hn in Kirchhof/S枚hn, a.a.O., 搂 4 Rdnr. Lb 60), vernachl盲ssigt nach Ansicht des Senats Ursprung und Entstehungsgeschichte der Abzugsbeschr盲nkung.
d) Auch ein Raum, der zus盲tzlich zum h盲uslichen Arbeitszimmer als Archiv genutzt wird, kann gemeinsam mit diesem unter die Abzugsbeschr盲nkung des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fallen.
aa) Der Senat folgt nicht der vom FG vertretenen Auffassung, dass ein als Archiv genutzter Raum schon deshalb kein h盲usliches Arbeitszimmer sein k枚nne, weil ein Archiv nicht f眉r die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet und die Aufbewahrung von B眉chern und Aktenordnern ein gegen眉ber der Funktion eines Arbeitszimmers "anderer Zweck" sei (so aber auch Urban, DStZ 1996, 229, 231; S枚hn in Kirchhof/ S枚hn, a.a.O., 搂 4 Rdnr. Lb 60; Meurer in Lademann, a.a.O., 搂 4 Anm. 713).
bb) Ein Archiv mag zwar im Einzelfall seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach vom Typus des h盲uslichen Arbeitszimmers abweichen. Dementsprechend hat der X. Senat in seinem Urteil vom 5. September 1990 X R 3/89 (BFHE 161, 549, 552, BStBl II 1991, 389, 390) hinsichtlich der Frage, ob ein im Keller gelegener Archivraum bei der Ermittlung des betrieblichen Nutzungsanteils als Hauptraum voll zu ber眉cksichtigen sei, entschieden, dass ein Archiv den Charakter und die Funktion eines Abstellraumes habe und nach der Einteilung des 搂 42 Abs. 4 Nr. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung (II.BV) den Zubeh枚rr盲umen zuzuordnen sei.
cc) Gleichwohl kann ein Archiv auch (Teil-)Funktionen erf眉llen, die typischerweise einem h盲uslichen Arbeitszimmer zukommen. In einem Arbeitszimmer werden regelm盲脽ig auch B眉cher und Akten aufbewahrt; zu diesem Zweck ist der betreffende Raum typischerweise mit Regalen oder 盲hnlichen M枚beln ausgestattet. Ebenso sind die T盲tigkeiten, die in einem Archiv durchgef眉hrt werden, wie das Einordnen, Sichten und Heraussuchen von Unterlagen, beruflich bedingte T盲tigkeiten, die h盲ufig auch in einem h盲uslichen Arbeitszimmer verrichtet werden und die (ggf. vorbereitend und unterst眉tzend) der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen. Werden diese typischen Funktionen zusammen mit der dazugeh枚rigen Ausstattung aus dem 眉blichen Zusammenhang gleichsam herausgel枚st und in einen separaten Raum ausgelagert, so kann dies dazu f眉hren, dass Arbeitszimmer und Archiv in Bezug auf die in 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG getroffene Regelung als funktionale Einheit betrachtet werden m眉ssen und gemeinsam unter die Abzugsbeschr盲nkung fallen. Das FA weist zu Recht darauf hin, dass eine andere Betrachtungsweise im Hinblick auf eine durch 盲u脽ere Umst盲nde vorgegebene Raumaufteilung und -nutzung zu willk眉rlichen Ergebnissen f眉hren kann.
2. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG von anderen Rechtsgrunds盲tzen ausgegangen ist.
Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das FG wird in tats盲chlicher Hinsicht festzustellen haben, ob der als Archiv genutzte Raum unter Ber眉cksichtigung seiner Ausstattung, Lage und Funktion als Teil des h盲uslichen Arbeitszimmers anzusehen und damit dem Typus zuzuordnen ist. Es wird dabei auch zu ber眉cksichtigen haben, dass Arbeitszimmer und Archiv trotz der r盲umlichen Trennung eine funktionale Einheit bilden k枚nnen und allein die Lage des Archivs im Keller des selbst genutzten Einfamilienhauses den h盲uslichen Zusammenhang nicht notwendig durchbricht.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 871482 |
BFH/NV 2003, 247 |
BStBl II 2003, 139 |
BFHE 2003, 336 |
BFHE 200, 336 |
BB 2003, 89 |
DB 2003, 71 |
DStR 2003, 105 |
DStRE 2003, 191 |
HFR 2003, 332 |