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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine AfA-Befugnis einer Verm盲chtnisnie脽braucherin
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Leitsatz (NV)
Einer Verm盲chtnisnehmerin stehen auch dann keine AfA aufgrund von Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Erblassers zu, wenn sie auf ihren urspr眉nglichen Verm盲chtnisanspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Hausgrundst眉ck verzichtet und sich mit dem Nie脽brauch an dem Grundst眉ck begn眉gt (Anschlu脽 an BFH vom 28. September 1993 IX R 156/88, BFHE 172, 439, BStBl II 1994, 319).
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Normenkette
EStG 搂搂听21, 7, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Gro脽eltern der Kl盲gerin und Revisionsbeklagten (Kl盲gerin) hatten im Jahre 1969 der Mutter der Kl盲gerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Eigentum an einem Hausgrundst眉ck 眉bertragen und sich den lebensl盲nglichen Nie脽brauch an dem Grundst眉ck vorbehalten. Die Mutter der Kl盲gerin hatte zugleich eine Verf眉gung von Todes wegen dahingehend getroffen, da脽 sie das Grundst眉ck der Kl盲gerin vermachte.
Kurz vor dem Tode der Mutter der Kl盲gerin im Jahre 1976 schlossen die Eltern der Kl盲gerin einen Erbvertrag, in dem der Vater der Kl盲gerin als nicht befreiter Vorerbe und die Kl盲gerin als Nacherbin eingesetzt wurden.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom August 1977 kamen die Kl盲gerin und ihr Vater 眉berein, den Verm盲chtnisanspruch der Kl盲gerin durch Einr盲umung eines lebensl盲nglichen Nie脽brauchs an der H盲lfte des Grundst眉cks zu erf眉llen.
Nachdem die Gro脽mutter der Kl盲gerin als l盲ngstlebender Gro脽elternteil im Jahre 1980 verstorben war, wurden die Eink眉nfte der Kl盲gerin und deren Vater aus dem Hausgrundst眉ck gesondert und einheitlich fest gestellt. F眉r die Jahre 1980 bis 1983 ber眉cksichtigte das Finanzamt (FA) bei den er kl盲rungsgem盲脽en Feststellungen jeweils Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) hinsichtlich des gesamten Hauses.
Bei der Feststellung f眉r das Jahr 1984 (Streitjahr) hingegen lie脽 das FA lediglich die H盲lfte der geltend gemachten AfA als Werbungskosten zum Abzug zu, da die Kl盲gerin als Zuwendungsnie脽braucherin im Sinne des sog. Nie脽brauchserlasses vom 15. November 1984 (BStBl I 1984, 561) nicht befugt sei, AfA in Anspruch zu nehmen.
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Die Kl盲gerin sei wie eine Verm盲chtnisnie脽braucherin zu behandeln, die aufgrund ihres urspr眉nglichen Anspruchs auf 脺bertragung des Eigentums aus dem Hausgrundst眉ck einer Vorbehaltsnie脽braucherin nahe stehe und wie eine solche befugt sei, AfA in Anspruch zu nehmen.
Mit der Revision r眉gt der w盲hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens zust盲ndig gewordene Beklagte und Revisionskl盲ger (das FA) eine Verletzung der 搂搂 21, 7 i. V. m. 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (搂 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Zu Unrecht hat das FG auch f眉r den mit dem Nie脽brauch der Kl盲gerin belasteten Teil des Hauses AfA als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung ber眉cksichtigt.
1. Zwar ist die Beurteilung des FG, die Kl盲gerin sei nach den Umst盲nden des Streitfalls wie eine Verm盲chtnisnie脽braucherin zu behandeln, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; hierf眉r spricht insbesondere die Tatsache, da脽 die Kl盲gerin und ihr Vater einvernehmlich die Einr盲umung des Nie脽brauchs als Erf眉llung des Verm盲chtnisanspruchs der Kl盲gerin angesehen haben.
Mit Recht macht das FA jedoch geltend, da脽 der Kl盲gerin als Verm盲chtnisnie脽braucherin die beanspruchten AfA nicht zustehen. Mit Urteil vom 28. September 1993 IX R 156/88 (BFHE 172, 439, BStBl II 1994, 319) hat der Senat entschieden, da脽 ein Verm盲chtnisnie脽braucher AfA aufgrund von Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Erblassers nicht in Anspruch nehmen kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begr眉ndung dieser Entscheidung Bezug genommen.
Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, da脽 die Kl盲gerin urspr眉nglich einen Verm盲chtnisanspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem Hausgrundst眉ck gegen ihren Vater als Erben hatte. Aufgrund der mit ihrem Vater im August 1977 getroffenen Vereinbarung hat die Kl盲gerin auf ihren urspr眉nglichen Verm盲chtnisanspruch verzichtet und sich mit dem Nie脽brauch an der H盲lfte des Hausgrundst眉cks begn眉gt. Damit ist ihr Vater Rechtsnachfolger der Mutter der Kl盲gerin geblieben, so da脽 ihm die von der Erblas serin oder deren Rechtsvorg盲ngern getra genen Anschaffungs- oder Herstellungs kosten zuzurechnen sind. Die steuerrecht liche Beurteilung hat sich insoweit an den tats盲chlichen Gegebenheiten und nicht an m枚glichen anderen Gestaltungen zu orientieren (vgl. Beschlu脽 des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 826).
2. Die Sache ist spruchreif. Da das FA bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink眉nfte f眉r das Streitjahr zu Recht nur die H盲lfte der geltend gemachten AfA als Werbungskosten ber眉cksichtigt hat, ist die Klage abzuweisen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 420476 |
BFH/NV 1995, 595 |