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Entscheidungsstichwort (Thema)
Cembalo eines Musiklehrers als Arbeitsmittel
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Leitsatz (NV)
Bei einem Musiklehrer an einer Schule setzt die Anerkennung eines Cembalos als Arbeitsmittel eingehende Feststellungen zum Umfang der privaten und beruflichen Nutzung voraus. Dagegen kann bei einem Konzertpianisten oder Klavierlehrer, bei dem die Beherrschung des Instrumentes die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz darstellt, eine intensive berufliche Nutzung ohne weiteres angenommen werden.
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs. 1 Nr. 6, 搂听12 S. 1
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) unterrichtet als . . . (Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule) die F盲cher . . . und Musik. Au脽erdem erzielt er Eink眉nfte aus selbst盲ndiger T盲tigkeit, f眉r die er eine Aufwandsentsch盲digung in H枚he von 2400 DM gem盲脽 搂 3 Nr.26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nimmt.
Im Streitjahr machten die Eheleute wie in den Vorjahren bei den Werbungskosten aus nichtselbst盲ndiger T盲tigkeit Aufwendungen f眉r Arbeitszimmer geltend. Unter Bezug auf eine Ortsbesichtigung im Rahmen der Vorjahresveranlagung lie脽 der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt - FA -) die auf den Kl盲ger entfallenden anteiligen Arbeitszimmerkosten nicht zum Abzug zu. Die Aufwendungen f眉r das im Einspruchsverfahren als Arbeitsmittel geltend gemachte Cembalo k枚nnten nicht anerkannt werden, da es der Kl盲ger nicht nur aus beruflichen Gr眉nden angeschafft habe.
Das FG hat der Klage, mit der der Kl盲ger zuletzt beantragt hatte, zus盲tzliche Werbungskosten in H枚he von . . . DM (. . . DM Arbeitszimmer + . . . DM Absetzung f眉r Abnutzung - AfA - f眉r das Cembalo bei einer Nutzungsdauer von 15 Jahren) bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit anzuerkennen, stattgegeben. Zur Begr眉ndung hat das FG ausgef眉hrt, Aufwendungen f眉r ein Arbeitszimmer seien nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Werbungskosten anzuerkennen, wenn eine private Nutzung des Arbeitszimmers als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen sei. Dies sei nach 脺berzeugung des FG der Fall. Auch das Cembalo sei als Arbeitsmittel anzuerkennen. Aufgrund der in der m眉ndlichen Verhandlung gemachten Angaben sei das Gericht davon 眉berzeugt, da脽 der Kl盲ger das Cembalo nahezu ausschlie脽lich beruflich genutzt habe. Der Streitfall gebe keine Veranlassung, an der Darstellung des Kl盲gers zu zweifeln, da脽 er in seinem Arbeitszimmer Tonbandaufnahmen von Cembalo-Kompositionen herstelle und im Schulunterricht vorspiele. F眉r eine private Mitbenutzung spreche auch nicht der Umstand, da脽 sich der Kl盲ger au脽erhalb seiner Lehrt盲tigkeit musikalisch bet盲tige, denn der Kl盲ger habe in der m眉ndlichen Verhandlung 眉berzeugend dargelegt, da脽 er f眉r das private Musizieren ausschlie脽lich andere Instrumente verwende.
Gegen dieses Urteil wendet sich das FA mit der vom Senat zugelassenen Revision, mit der es Verletzung von 搂 9 und 搂 12 EStG sowie Verfahrensfehler (Verletzung der Sachaufkl盲rungspflicht, 搂 76 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) r眉gt.
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Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (搂 126 Abs. 3 Nr.2 FGO).
1. Das FG ist zwar nach den in der m眉ndlichen Verhandlung vom Kl盲ger gemachten Angaben zu der das Revisionsgericht grunds盲tzlich bindenden (搂 118 Abs. 2 FGO) tatrichterlichen 脺berzeugung gelangt, da脽 der Kl盲ger das Cembalo nahezu ausschlie脽lich beruflich nutzte und es sich daher um ein Arbeitsmittel i.S. des 搂 9 Abs. 1 Nr.6 EStG handele. Diese W眉rdigung des FG vermag der Senat jedoch aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht nachzuvollziehen. Zu den Anforderungen an die tats盲chlichen Feststellungen bei der Geltendmachung von Musikinstrumenten als Arbeitsmittel verweist der Senat auf sein Urteil vom 10. Oktober 1986 VI R 193/83 (BFH/NV 1987, 88 - Konzertfl眉gel einer Klavierlehrerin -). Danach hat das FG bei einem Gegenstand, der seiner Natur nach sowohl dienstlich als auch privat genutzt werden kann, eingehende Feststellungen 眉ber den Umfang der beruflichen und privaten Nutzung zu treffen. Fehlen die ma脽geblichen tats盲chlichen Feststellungen - wie im Streitfall zur Nutzung des Cembalos -, so handelt es sich um einen Versto脽 gegen materielles Recht.
2. Im Streitfall hat das FG die nahezu ausschlie脽lich berufliche Benutzung des Instruments damit begr眉ndet, da脽 der Kl盲ger Tonbandaufzeichnungen von selbst eingespielten Kompositionen f眉r Cembalo herstelle, um sie im Schulunterricht vorzuspielen. Es hat jedoch keine Feststellungen zum Umfang dieser beruflichen Nutzung getroffen. Hierzu bestand jedoch Anla脽. Denn t盲tigt ein Steuerpflichtiger mit Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit hohe Aufwendungen f眉r die Anschaffung eines Gegenstandes (hier: Anschaffungskosten von . . . DM im Jahre . . . bei einem Bruttogehalt von . . . DM im Jahre . . .), der nach der Lebenserfahrung auch zu privaten Zwecken genutzt wird, so liegt die Annahme, da脽 private Gr眉nde die Anschaffung mitveranla脽t haben, um so n盲her, je geringer der Umfang der beruflichen Nutzung ist. Bei einem derartigen Sachverhalt kann eine nahezu ausschlie脽lich berufliche Veranlassung der Anschaffung ohne weitere Sachverhaltsaufkl盲rung jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn sich nach dem festgestellten Sachverhalt die Annahme aufdr盲ngt, da脽 eine Nutzung im Rahmen anderer Einkunftsarten oder zu privaten Zwecken erfolgt sein kann. In einem solchen Fall ist aufzukl盲ren, ob die naheliegenden anderen Nutzungsm枚glichkeiten tats盲chlich wahrgenommen worden sind.
Insofern unterscheidet sich die Anschaffung eines Cembalos durch einen Musiklehrer von dem Fall, da脽 ein Konzertpianist oder Klavierlehrer einen Fl眉gel oder ein Klavier erwirbt. Denn bei letzteren ist das Beherrschen des Instruments die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz, so da脽 eine intensive berufliche Nutzung ohne weiteres angenommen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 1988 VI R 18/86, BFHE 155, 310, BStBl II 1989, 356 und vom 10. M盲rz 1978 VI R 111/76, BFHE 125, 52, BStBl II 1978, 459). Demgegen眉ber ist im . . . Musikunterricht das Vorspielen und die Besprechung von Musikbeispielen der Barockmusik f眉r Cembalo jedenfalls in der Regel nur von untergeordneter Bedeutung.
Im Streitfall dr盲ngt sich nach dem bisher festgestellten Sachverhalt eine Nutzung des Cembalos zu anderen Zwecken als im Rahmen der nichtselbst盲ndigen T盲tigkeit auf. Das Cembalo kann von den Kindern des Kl盲gers und damit auch zu privaten Zwecken genutzt worden sein. Eine Nutzung au脽erhalb der nichtselbst盲ndigen T盲tigkeit kann auch - wie es bei Musiklehrern h盲ufig der Fall ist - durch Erteilung von nachmitt盲glichem Privatunterricht erfolgt sein. Hierzu sind bisher die erforderlichen Feststellungen (vgl. dazu das BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 88) nicht getroffen worden. Da der Kl盲ger auch zus盲tzlich Einnahmen aus selbst盲ndiger Arbeit erzielt hat, f眉r die das FA bereits eine Aufwandspauschale von 2400 DM gem盲脽 搂 3 Nr.26 EStG gew盲hrt hat, waren auch Feststellungen dar眉ber zu treffen, ob das Cembalo im Rahmen der selbst盲ndigen T盲tigkeit des Kl盲gers genutzt wurde. Das FG wird den Sachverhalt im zweiten Rechtsgang durch Erhebung entsprechender Beweise aufzukl盲ren haben und sich nicht mit den Darlegungen des Kl盲gers begn眉gen k枚nnen (vgl. das BFH-Urteil vom 27. September 1991 VI R 1/90, BFHE 166, 61, BStBl II 1992, 195).
3. Zwischen der Frage, ob das Cembalo nahezu ausschlie脽lich beruflich genutzt wird, und der Ber眉cksichtigung der Aufwendungen f眉r den als Arbeitszimmer bezeichneten Raum als Werbungskosten besteht ein Zusammenhang. Sollten nach einer Aufkl盲rung des Sachverhaltes die Voraussetzungen f眉r die Anerkennung des Cembalos als Arbeitsmittel (搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.6 EStG) nicht vorliegen, so l盲ge darin gleichzeitig ein gewichtiges Indiz daf眉r, da脽 der Raum nicht nahezu ausschlie脽lich im Rahmen der nichtselbst盲ndigen T盲tigkeit des Kl盲gers genutzt wird.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das FG bei der Anerkennung als Arbeitszimmer weiter zu ber眉cksichtigen haben, da脽 die wohnliche Ausgestaltung . . . sowie die Gr枚脽e des Raumes mit ca. 40 bis 45 qm gewichtige Indizien f眉r eine Nutzung auch zu privaten Zwecken sind. Hierf眉r spricht auch die . . . Ausgestaltung des Cembalos . . .. Diese Indizien f眉r eine private Nutzung m眉ssen durch hinreichende Feststellungen 眉ber den Umfang der beruflichen Nutzung des Raumes widerlegt werden.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 64560 |
BFH/NV 1993, 722 |