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Entscheidungsstichwort (Thema)
Archivraum f盲llt nicht unter die Abzugsbeschr盲nkung f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer
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Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen f眉r einen, neben einem h盲uslichen Arbeitszimmer vorgehaltenen, Archivraum fallen nicht unter die Abzugsbeschr盲nkung des 搂 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 5 Nr. 6b, 搂听9 Abs. 5
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Kl盲ger sind im Streitjahr zusammenveranlagte Eheleute. Der Kl盲ger bezog in diesem Zeitraum als Bauingenieur Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit in H枚he von brutto 148.625,80 DM.
Die Kl盲ger bewohnen ein Einfamilienhaus mit einer Gesamtwohnfl盲che von 137 qm, in dem der Kl盲ger zwei R盲ume so gut wie ausschlie脽lich f眉r seine beruflichen Zwecke nutzt. Es handelt sich um ein zweckentsprechend eingerichtetes, 16,8 qm gro脽es Arbeitszimmer und ein sog. Archiv zur Unterbringung von ca. 500 Fachb眉chern, Aktenordnern und anderen Arbeitsmitteln, die s盲mtlich im inhaltlichen Zusammenhang mit der T盲tigkeit des Kl盲gers als Bauingenieur stehen. Dieser 9 qm gro脽e, als Archiv genutzte Raum liegt im Keller des Einfamilienhauses der Kl盲ger. Er hat ein Au脽enfenster und ist beheizt. Der Raum ist zweckentsprechend ausschlie脽lich mit Regalen und einem Ablagetisch m枚bliert, Sitzgelegenheiten sind nicht vorhanden.
Mit Bescheid vom 19. November 1999 lie脽 der Beklagte verschiedene, von dem Kl盲ger als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen nicht zum Abzug zu, insbesondere Aufwendungen f眉r das Arbeitszimmer in H枚he von 11.345,83 DM, Aufwendungen f眉r das 鈥濧rchiv鈥 in H枚he von 5.663,14 DM und diverse Arbeitsmittel in H枚he von 1.723,00 DM.
Den Einspruch der Kl盲ger gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1999 als unbegr眉ndet zur眉ck.
Hiergegen haben sich die Kl盲ger mit der vorliegenden Klage gewandt, mit der sie weiterhin die Ber眉cksichtigung der in der Steuererkl盲rung geltend gemachten Werbungskosten begehren - bez眉glich des Arbeitszimmers des Kl盲gers allerdings beschr盲nkt auf 2.400,00 DM.
W盲hrend des Klageverfahrens hat der Beklagte in mehreren 脛nderungsbescheiden, zuletzt vom 27. Januar 2000, die im Klageverfahren geltend gemachten Werbungskosten in H枚he von 1.723,00 DM anerkannt und in der m眉ndlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 29. Januar 2001 zugesagt, er werde weitere 2.400,00 DM als Werbungskosten zum Abzug zulassen, mit denen die Aufwendungen f眉r das Arbeitszimmer des Kl盲gers abgegolten seien.
In dem vorliegenden Verfahren ist damit nur noch der Werbungskostenabzug f眉r das sogenannte 鈥濧rchiv鈥 streitig. Die Kl盲ger begehren, die nach dem Verh盲ltnis der Nutzfl盲chen auf das Archiv entfallenden Aufwendungen f眉r das Einfamilienhaus in H枚he von 6,6 % der Gesamtaufwendungen = 5.663,14 DM zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Sie sind der Auffassung, der zu 100 % beruflichen Zwecken des Kl盲gers dienende Raum stelle kein h盲usliches Arbeitszimmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar und falle daher nicht unter die Abzugsbeschr盲nkungen des 搂 4 Abs. 5 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz - EStG -. Denn eine berufliche T盲tigkeit werde dort nicht ausge眉bt. Er sei vielmehr wie ein Arbeitsmittel zur Aufbewahrung von Fachb眉chern - etwa ein B眉cherschrank oder -regal - anzusehen und steuerlich zu beurteilen. Eine Ber眉hrung mit der Sph盲re der privaten Lebensf眉hrung, die schlie脽lich normbegr眉ndend hinter der vom Gesetzgeber geschaffenen Abzugsbeschr盲nkung f眉r Arbeitszimmer gestanden habe, fehle im Streitfall v枚llig.
Die Kl盲ger beantragen,
abweichend von dem Bescheid vom 27. Januar 2000 die Einkommensteuer f眉r 1996 unter Ber眉cksichtigung weiterer Werbungskosten in H枚he von 8.064,00 DM bei den Eink眉nften des Kl盲gers aus nichtselbst盲ndiger Arbeit ge盲ndert festzusetzen.
Der Beklagte h盲lt an seiner Zusage der Ber眉cksichtigung zus盲tzlicher Werbungskosten in H枚he von 2.400,00 DM f眉r das h盲usliche Arbeitszimmer des Kl盲gers fest. Im 脺brigen beantragt er,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Er ist der Auffassung, der f眉r das Arbeitszimmer zu ber眉cksichtigende H枚chstbetrag von 2.400,00 DM w眉rde auch die Aufwendungen f眉r das Archiv abgelten; denn dieser Raum teile steuerlich das Schicksal des Arbeitszimmers. Der Kl盲ger habe nicht notwendigerweise zwei R盲ume f眉r seine beruflichen Zwecke ben枚tigt. Denn st眉nde dem Kl盲ger f眉r seine T盲tigkeit ein gr枚脽erer Arbeitsraum zur Verf眉gung, w眉rde er auch seine Arbeitsunterlagen in diesem Raum untergebracht haben k枚nnen. Allein die Tatsache, dass das Arbeitszimmer f眉r die Aufbewahrung s盲mtlicher Fachb眉cher und sonstiger Arbeitsmaterialien zu klein sei, k枚nne aber nicht dazu f眉hren, dass der Kl盲ger dem 鈥濶ormalfall鈥 gegen眉ber besser gestellt werden k枚nne. Es k枚nne insbesondere nicht angehen, dass der Steuerpflichtige es selbst in der Hand habe, durch die r盲umliche Gestaltung seines Arbeitsbereiches - zum Beispiel durch Ziehen von Zwischenw盲nden - einen steuerlich beg眉nstigten neuen Raum zu schaffen.
In einer derartigen Gestaltung liege auch eine Umgehung de...