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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anerkennung eines h盲uslichen Arbeitszimmers
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Leitsatz (NV)
1. 脛u脽ere Umst盲nde als Beweisanzeichen f眉r die beinahe ausschlie脽lich berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers.
2. In die W眉rdigung aller Umst盲nde des Einzelfalls ist auch die Unterbringung nicht der Arbeitsaus眉bung dienender Gegenst盲nde in diesem Raum einzubeziehen.
3. F眉r die Anerkennung als h盲usliches Arbeitszimmer kann es unter Ber眉cksichtigung von Umst盲nden zu 2. sch盲dlich sein, wenn dieser Raum als Durchgang zu Terrasse und Garten von der Familie genutzt wird und ein anderer Zugang hierf眉r nicht besteht.
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Normenkette
EStG 1980 搂听9 Abs. 1 S. 1, 搂听12 Nr. 1
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) bezog im Streitjahr 1981 als angestellter Kundendienst-Ingenieur Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Er machte in seiner Einkommensteuererkl盲rung Aufwendungen f眉r ein Arbeitszimmer in H枚he von 5 180 DM bei diesen Eink眉nften als Werbungskosten geltend. Er gab an, die Wohnfl盲che des ihm und seiner Frau geh枚renden Hauses betrage 140 qm und das B眉ro sei 39 qm gro脽. Daher seien 28 v. H. der Geb盲udeaufwendungen einschlie脽lich Absetzung f眉r Abnutzung (AfA) nach 搂 7 b und 搂 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1980 von 18 500 DM, mithin ein Betrag von 5 180 DM steuerlich zu ber眉cksichtigen.
Nach den Feststellungen des Beklagten und Revisionskl盲gers (Finanzamt - FA -) im Einspruchsverfahren ist das Arbeitszimmer mit zwei Glasvitrinen ausgestattet, die private und sch枚ngeistige Literatur enthalten. In einem weiteren Glasschrank befinden sich Gl盲ser, Kaffeetassen und ebenfalls private B眉cher. In dem Raum stehen ferner ein Schreibsekret盲r, ein Schreibtisch, ein kleiner Aktenschrank und eine Sitzgruppe mit drei gro脽en Clubsesseln sowie eine Lautsprecherbox. An den W盲nden des Raumes h盲ngen Jagdwaffen und Jagdtroph盲en. Das Zimmer enth盲lt einen Kaminofen und ist vom Flur durch einen schweren Vorhang abgetrennt. Eine Fenstert眉r f眉hrt auf die Terrasse und in den Garten des Hauses.
Das FA lie脽 die geltend gemachten Aufwendungen f眉r das Arbeitszimmer nicht zum Abzug zu. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Der Kl盲ger brachte im Klageverfahren vor, das Arbeitszimmer sei etwa 30 qm gro脽 und befinde sich im Untergescho脽 des Einfamilienhauses. Das Haus verf眉ge 眉ber sieben R盲ume mit insgesamt ca. 170 qm Wohnfl盲che, die zu ca. 45 qm auf das Untergescho脽 und zu ca. 125 qm auf das Obergescho脽 entfielen.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage auf Ber眉cksichtigung von Werbungskosten in H枚he von 4 616 DM statt. Es f眉hrte u. a. aus:
Die streitigen Aufwendungen seien zum Abzug zuzulassen, da der Raum im Untergescho脽 des Einfamilienhauses als Arbeitszimmer anzuerkennen sei. Der Kl盲ger benutze das Zimmer im wesentlichen zur Abfassung von Berichten 眉ber Schadens- und Garantief盲lle, die er im Au脽endienst 眉berpr眉ft habe. Das werde vom FA nicht bestritten. Dem Kl盲ger stehe in den Betriebsr盲umen seines Arbeitgebers kein B眉ro zur Verf眉gung. Von der Lage und der Einrichtung her sei der Raum beruflichen Zwecken zu dienen geeignet und bestimmt. Nach den eingereichten Fotografien bestehe das Mobiliar aus 盲lteren St眉cken, die bequem, aber nicht unbedingt luxuri枚s seien. Die Ausstattung beeintr盲chtige nicht die Funktion des Arbeitszimmers; sie sei ihr vielmehr f枚rderlich. Das Arbeitszimmer liege im Untergescho脽 des Hauses, getrennt von den R盲umen der Familie. Es sei deshalb nicht sch盲dlich, da脽 das Arbeitszimmer keine T眉r habe, sondern durch einen Vorhang von den 眉brigen R盲umlichkeiten des Untergeschosses abgetrennt sei. Im Untergescho脽 bef盲nden sich noch ein G盲stezimmer, eine Garage und zwei kleinere Abstell- bzw. Vorratsr盲ume.
Nach dem Ergebnis der m眉ndlichen Verhandlung sei eine private Mitveranlassung der Aufwendungen f眉r das Arbeitszimmer nicht feststellbar. Der Kl盲ger habe glaubhaft dargelegt, da脽 er kein J盲ger sei. Die Geweihe und Waffen an den W盲nden seien keine eigenen Jagdtroph盲en, sondern Erbst眉cke seines verstorbenen Gro脽vaters, die lediglich als Zimmerschmuck dienten. Die Aufbewahrung sch枚ngeistiger Literatur in den Vitrinenschr盲nken sei unsch盲dlich, da es b眉rgerlicher Konvention entspreche, B眉cher dekorativ in Schr盲nken aufzustellen. Sollte der Kl盲ger diese B眉cher in seinem Arbeitszimmer gelesen haben, so spreche dies nur f眉r eine geringf眉gige private Mitveranlassung. Der im Zimmer aufgestellte Lautsprecher geh枚re nicht zu einer Stereoanlage im gleichen Raum, sondern sei mit einem Empf盲nger au脽erhalb verbunden. Er diene zum Empfang von Verkehrsnachrichten, die der Kl盲ger wegen seiner Reiset盲tigkeit verfolgt habe. Sollte er beim Abfassen dienstlicher Berichte Radiomusik geh枚rt haben, so w眉rde dies die berufliche Bet盲tigung im Arbeitszimmer nicht beeintr盲chtigen. Da脽 der Kl盲ger ausschlie脽lich Radio h枚re, etwa zur Entspannung nach der Arbeit, habe sich nicht feststellen lassen. Das Kaffeegeschirr in einem der Schr盲nke diene entsprechend dem Vorbringen des Kl盲gers der Bewirtung von Gesch盲ftsfreunden. Das Gericht halte es f眉r unwahrscheinlich, da脽 die Ehefrau das im Obergescho脽 benutzte Kaffeegeschirr im Untergescho脽 aufbewahre.
Eine private Nutzung des Raumens k枚nne sich zwar daraus ergeben, da脽 die Terrasse des Hauses durch das Arbeitszimmer erreicht werde. Denn es sei nicht auszuschlie脽en, da脽 der Kl盲ger aus privaten Gr眉nden die Terrasse und den Garten aufsuche oder da脽 Familienmitglieder das Arbeitszimmer als Zugang zur Terrasse oder Garten gebraucht h盲tten. Diese private Nutzung sei jedoch nur als geringf眉gig anzusehen, weil sie sich nur auf die Sommerzeit beschr盲nken w眉rde.
Das FA legte gegen das Urteil Revision ein. Es r眉gt die Verletzung von 搂 9 Abs. 1 und 搂 12 Nr. 1 EStG. Es f眉hrt hierzu aus:
Es sei glaubhaft, da脽 der Kl盲ger sein Arbeitszimmer aus den vom FG angegebenen Gr眉nden beruflich nutze. Der Umfang der beruflichen Nutzung stehe jedoch nicht fest. Der Gesamteindruck des Arbeitsraumes entspreche nach Lage, Gr枚脽e und Ausstattung eher einem repr盲sentativen Herren- oder Kaminzimmer als einem Arbeitszimmer. Denn die Einrichtung des Raumes gehe weit 眉ber das hinaus, was zur Erledigung von anfallenden beruflichen Arbeiten erforderlich sei. Die innenarchitektonische Gestaltung des Raumes sei auf die Bed眉rfnisse der privaten Lebensf眉hrung ausgerichtet und befriedige im betr盲chtlichen Ma脽e die Bed眉rfnisse einer gehobenen Wohnkultur, die der Familie des Kl盲gers zugute komme.
Im 眉brigen habe die Vorinstanz die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen nicht zutreffend aufgeteilt. Die gesamten Grundst眉ckskosten von 18 500 DM seien im Verh盲ltnis der Wohnfl盲chen aufzuteilen. Im Hinblick darauf, da脽 die Wohnfl盲che unstreitig 170 qm betrage, wovon 30 qm auf das Arbeitszimmer entfielen, seien 18 v. H. von 18 500 DM = 3 300 DM dem Arbeitszimmer zuzurechnen. Die Vorinstanz habe jedoch anteilige Kosten von 5 180 DM zum Abzug zugelassen.
Das FA beantragt sinngem盲脽, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt sinngem盲脽, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG, weil die vom FG getroffenen Feststellungen nicht dazu ausreichen, den im Untergescho脽 des Einfamilienhauses liegenden Raum als steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer zu w眉rdigen.
Aufwendungen f眉r die eigene Wohnung k枚nnen bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit grunds盲tzlich nicht als Werbungskosten ber眉cksichtigt werden, weil es sich bei diesen Ausgaben regelm盲脽ig um solche der privaten Lebensf眉hrung handelt, die nach 搂 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Aufwendungen ausnahmsweise nahezu ausschlie脽lich betrieblich oder beruflich veranla脽t sind (搂 4 Abs. 4, 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37). Aufwendungen f眉r ein Arbeitszimmer sind daher als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit nur zu ber眉cksichtigen, wenn dieser Raum ausschlie脽lich oder nahezu ausschlie脽lich beruflich benutzt wird. Eine private Mitbenutzung ist lediglich dann unsch盲dlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. Ist letzteres nicht der Fall, steht die Vorschrift des 搂 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit der gesamten Aufwendungen entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110, und die dort angegebene Rechtsprechung).
Da der Umfang der in der Vergangenheit liegenden tats盲chlichen Benutzung eines Raumes meist nicht mehr unmittelbar festgestellt werden kann, besteht in der Regel keine andere M枚glichkeit, als aus den gesamten Umst盲nden des Falls auf die Art der Benutzung in der Vergangenheit Schl眉sse zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16; in BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110, und vom 26. April 1985 VI R 68/82, BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467) ist hierbei insbesondere zu untersuchen:
a) ob die Art und der Umfang der T盲tigkeit einen besonderen Raum erfordern und in welchem Ma脽e die Benutzung eines solchen Raumes notwendig ist,
b) ob die Wohnung so gro脽 ist, da脽 der Familie f眉r das Wohnbed眉rfnis gen眉gend Raum zur Verf眉gung bleibt und deshalb eine gewisse Vermutung daf眉r spricht, da脽 der Arbeitsraum privat nicht benutzt wird,
c) ob der Arbeitsraum von den Privatr盲umen getrennt liegt und deshalb die private Benutzung nicht wahrscheinlich ist,
d) ob der Arbeitsraum wie ein Wohnraum eingerichtet ist und damit offenbar auch eine private Benutzung erm枚glicht und gef枚rdert werden soll und
e) ob die soziale und wirtschaftliche Stellung und die Gr枚脽e der Familie f眉r die Benutzung des Arbeitsraums spricht.
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil sie hierzu keine ausreichenden Feststellungen enth盲lt.
Das FG konnte zwar ohne Rechtsversto脽 zu der Auffassung gelangen, der Kl盲ger habe den Raum im Untergescho脽 des Hauses im Streitjahr beruflich genutzt. Dies wird vom FA nicht bestritten. Das FG konnte auch ohne Rechtsversto脽 (als Beweisanzeichen) den Umstand mit heranziehen, da脽 dem Kl盲ger in den Betriebsr盲umen seines Arbeitgebers kein B眉ro zur Verf眉gung steht, so da脽 die Nutzung des Arbeitszimmers im Einfamilienhaus beruflich erforderlich war. Es hat auch rechtsirrtumsfrei darauf abgestellt, da脽 das Arbeitszimmer im Untergescho脽 des Hauses getrennt von den Wohnr盲umen der Familie im Erd- und Obergescho脽 liegt und da脽 dort gen眉gend Raum f眉r das Wohnbed眉rfnis der Familie zur Verf眉gung steht.
Entgegen der Ansicht des FG liegt eine private Mitbenutzung des Raumes jedoch darin, da脽 der Kl盲ger dort teilweise Gegenst盲nde, wie insbesondere Geweihe, Jagdwaffen und sch枚ngeistige Literatur aufbewahrt, die mit der beruflichen Nutzung des Raumes nicht in Zusammenhang stehen. Dem FA ist darin beizutreten, da脽 f眉r eine private Mitbenutzung des Raumes auch deren Einrichtung mit Kamin und Sitzgruppe mit drei gro脽en Clubsesseln spricht, da nicht erkennbar ist, inwieweit diese Gegenst盲nde beruflichen Zwecken dienen. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang vor allem der Umstand, da脽 man von dem Raum auf die Terrasse und in den Garten des Hauses gelangen kann. Der Raum ist insoweit also ein Durchgangszimmer f眉r die private Nutzung der Terrasse und des Gartens durch den Kl盲ger, seine Ehefrau und die beiden Kinder. Sollte dieser Raum den alleinigen Zugang zur Terrasse und Garten bilden, so w眉rde dies unter Einbeziehung der vorgenannten weiteren privaten Umst盲nde der Annahme einer beinahe ausschlie脽lichen beruflichen Nutzung des Raumes und seiner Anerkennung als Arbeitszimmer entgegenstehen. Ob es sich um einen alleinigen Zugang handelt, hat das FG nicht festgestellt. Die Sache ist daher an das FG zur眉ckzuverweisen, damit es entsprechende Feststellungen nachholt.
Sollte das Arbeitszimmer steuerlich anzuerkennen sein, so wird das FG beachten m眉ssen, da脽 es in der Vorentscheidung von einer unzutreffenden Aufteilung der Grundst眉ckskosten auf das Arbeitszimmer ausgegangen ist. Das FG hat mit der Zuerkennung von 4 616 DM Werbungskosten dem in der m眉ndlichen Verhandlung gestellten Klageantrag entsprochen. Nach den vom FG getroffenen Feststellungen, die vom Kl盲ger nicht bestritten werden, betrug die gesamte Wohnfl盲che einschlie脽lich des Arbeitszimmers 170 qm und die Gr枚脽e des Arbeitszimmers 30 qm. Entsprechend diesem Verh盲ltnis w盲ren daher die gesamten Geb盲udekosten auf das Arbeitszimmer so aufzuteilen, wie sich dies aus dem Schriftsatz des FA vom 15. November 1983 ergibt (vgl. Urteile des Senats vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112, und vom 10. April 1987 VI R 94/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500). Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, da脽 das FG in der Vorentscheidung die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden AfA nach 搂 7 b, 搂 7 Abs. 4 EStG ohne R眉cksicht darauf angesetzt hat, da脽 der das Arbeitszimmer allein nutzende Kl盲ger zusammen mit seiner Ehefrau Eigent眉mer des Einfamilienhauses zu je 1/2 sind. Denn wie der Senat in dem zur Ver枚ffentlichung bestimmten Urteil vom 12. Februar 1988 VI R 141/85 entschieden hat, ist in F盲llen dieser Art die auf den Arbeitsraum anteilig entfallende AfA nach 搂 7 b, 搂 7 Abs. 4 EStG grunds盲tzlich ohne R眉cksicht auf den halben Miteigentumsanteil der Ehefrau als Werbungskosten bei den Eink眉nften des Ehemannes aus nichtselbst盲ndiger Arbeit zu ber眉cksichtigen.
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Fundstellen
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BFH/NV 1988, 556 |