听
Leitsatz (amtlich)
Schuldzinsen f眉r einen Kredit zur Anschaffung einer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft sind in vollem Umfang Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen, wenn auf Dauer gesehen ein 脺berschu脽 der Einnahmen 眉ber die Ausgaben erwartet werden kann (脛nderung der Rechtsprechung).
听
Normenkette
EStG 1974 搂听9 Abs. 1 S盲tze听1, 3 Nr. 1, 搂听20 Abs. 1 Nr. 1
听
Verfahrensgang
听
Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) ist Arbeitnehmer im Betrieb einer AG und seit Jahren an der Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt. Im Jahr 1973 erwarb er ein Aktienpaket von etwa 25 v. H. des Grundkapitals hinzu, um die Aktienmehrheit zu erhalten. Den Aktienerwerb finanzierte er im wesentlichen durch einen Kredit, f眉r den im Streitjahr 1974 Zinsen in H枚he von 232 096 DM anfielen. Davon erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) einen Teil in H枚he der erkl盲rten Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen von 129 269 DM als Werbungskosten an. Das Begehren des Kl盲gers, die Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen mit dem Verlust von 102 827 DM anzusetzen und diesen mit den erkl盲rten Eink眉nften von 89 860 DM aus nichtselbst盲ndiger Arbeit bei der AG auszugleichen, lehnte das FA im Einspruchsverfahren ab.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte aus, die restlichen Kreditzinsen von 102 827 DM seien weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben abziehbar. Bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen k枚nnten Werbungskosten nur in H枚he der im Streitjahr bezogenen Ertr盲ge abgezogen werden. Auch unter dem Gesichtspunkt vorweggenommener Betriebsausgaben sei ein Abzug nicht m枚glich. Der Kl盲ger sei zwar wesentlich an der AG beteiligt, so da脽 eine sp盲tere Ver盲u脽erung seiner Beteiligung nach 搂 17 des Einkommensteuergesetzes 1974 (EStG) zu Eink眉nften aus Gewerbebetrieb f眉hren k枚nnte. Die Aufwendungen st眉nden jedoch in keinem klar erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser Einkunftsart, weil der Kl盲ger die Aktien nicht erworben habe, um sie in absehbarer Zeit wieder zu ver盲u脽ern. Er habe vielmehr beabsichtigt, die Aktienmehrheit an der Gesellschaft zu erlangen, um aus der Beteiligung auf Dauer Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen zu ziehen. Die restlichen Zinsen seien auch nicht als Werbungskosten bei den Eink眉nften des Kl盲gers aus nichtselbst盲ndiger Arbeit anzuerkennen. Es fehle hier ebenfalls an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Zinszahlungen und Arbeitseink眉nften.
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend: Die restlichen Zinsen m眉脽ten zumindest als vorweggenommene Betriebsausgaben im Hinblick auf das m枚gliche Entstehen eines k眉nftigen Ver盲u脽erungsgewinns im Sinne des 搂 17 EStG angesetzt werden.
Der Kl盲ger beantragt sinngem盲脽, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einkommensteuer auf null DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Der Bundesminister der Finanzen (BdF) ist dem Verfahren beigetreten. Er meint, wenn an einer AG eine wesentliche Beteiligung, die der Steuerpflichtige im Privatverm枚gen halte, mit Kredit erworben werde, so seien die Schuldzinsen f眉r den Kredit bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen nur in H枚he der Einnahmen als Werbungskosten abziehbar.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision ist begr眉ndet.
Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Herabsetzung der Einkommensteuer auf null DM. Die Schuldzinsen sind in vollem Umfang Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen (搂搂 9, 20 EStG).
1. Nach 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Dies gilt auch f眉r Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG).
Bei Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Zusammenhang mit Kreditk盲ufen bei Aktien entschieden, da脽 die Schuldzinsen nur in H枚he der Ertr盲ge des jeweiligen Veranlagungszeitraumes als Werbungskosten anzuerkennen seien. Begr眉ndet wurde diese Auffassung damit, da脽 die dar眉ber hinausgehenden Schuldzinsen als Aufwendungen zum Erwerb einer Verm枚gensanlage oder in Erwartung von Wertsteigerungen vorgenommen w眉rden, die mit Ausnahme der in den 搂搂 17 und 23 EStG geregelten F盲lle nicht steuerbar seien. Diese Einschr盲nkung des Schuldzinsenabzugs sei zwar vereinfachend, aber noch sachangemessen, weil sie der doppelten wirtschaftlichen Zwecksetzung des Wertpapiererwerbs Rechnung trage und wegen der uneingeschr盲nkten M枚glichkeit des Abzugs der restlichen Schuldzinsen als Sonderausgaben nach 搂 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. d. F. bis zum 31. Dezember 1973 zur vollen Ber眉cksichtigung der gezahlten Kreditzinsen f眉hre (BFH-Urteil vom 26. November 1974 VIII R 266/72, BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331, mit weiteren Nachweisen).
An dieser Rechtsprechung 眉ber eine Begrenzung des Schuldzinsenabzugs als Werbungskosten h盲lt der erkennende Senat nicht mehr fest.
Begehrt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Schuldzinsen im Rahmen von Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen, so ist ebenso wie bei den anderen Einkunftsarten des 搂 2 Abs. 3 Nrn. 4-7 EStG nach 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu entscheiden, ob Werbungskosten vorliegen. Aus der Streichung des Schuldzinsenabzugs in 搂 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch das Steuer盲nderungsgesetz 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBl I 1973, 676, BStBl I 1973, 545) ab 1974 ist nichts anderes abzuleiten, weil mit dieser Gesetzes盲nderung lediglich der Abzug von solchen Schuldzinsen ausgeschlossen wurde, die keine Werbungskosten und keine Betriebsausgaben darstellen, und weil - wie nachfolgend auszuf眉hren ist - Schuldzinsen bei Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen auch 眉ber die Ertr盲ge eines jeweiligen Veranlagungszeitraums hinaus Werbungskosten sein k枚nnen.
2. Schuldzinsen geh枚ren ebenso wie andere Aufwendungen im Rahmen von Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen zu den Werbungskosten, wenn sie durch die entgeltliche 脺berlassung von Kapital zur Nutzung veranla脽t sind.
Da脽 f眉r Betriebsausgaben und Werbungskosten gleicherma脽en das Veranlassungsprinzip gilt, wurde f眉r Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit nach 搂 19 EStG z. B. im BFH-Beschlu脽 vom 28. November 1977 GrS 2- 3/77 (BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105) und im BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77 (BFHE 132, 431, BStBl II 1981 368) ausgesprochen. Bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung nach 搂 21 EStG hat der erkennende Senat es in seinen Urteilen vom 25. Juli 1972 VIII R 56/68 (BFHE 106, 532, BStBl II 1972, 880) und vom 3. Juni 1975 VIII R 274/71 (BFHE 116, 35, BStBl II 1975, 664) in Anlehnung an den Begriff der Betriebsausgaben und zur gleichm盲脽igen Abgrenzung gegen眉ber den nichtabziehbaren Kosten der Lebensf眉hrung als f眉r den Werbungskostenabzug ausreichend angesehen, da脽 die Aufwendungen durch die Einkunftsart veranla脽t sind. Hiernach k枚nnen Aufwendungen mit Ausnahme der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschlie脽lich der Anschaffungsnebenkosten der zur Erzielung von Eink眉nften verwendeten Wirtschaftsg眉ter (BFH-Urteile vom 15. September 1961 VI 224/61 U, BFHE 73, 772, BStBl III 1961, 547; vom 14. Februar 1978 VIII R 9/76, BFHE 125, 153, BStBl II 1978, 455) Werbungskosten nicht nur dann sein, wenn bereits Einnahmen flie脽en, sondern auch dann, wenn noch keine Einnahmen erzielt werden. Sie k枚nnen selbst dann abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Eink眉nften besteht (BFH-Urteile vom 13. November 1973 VIII R 157/70, BFHE 110, 556, BStBl II 1974, 161; BFHE 125, 153, BStBl II 1978, 455).
Dies alles gilt auch f眉r Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen nach 搂 20 EStG. Aus dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, da脽 der Begriff der Werbungskosten in 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den 脺berschu脽eink眉nften nach 搂 2 Abs. 3 Nrn. 4-7 EStG einen unterschiedlichen Inhalt haben und je nach Einkunftsart enger oder weiter sein sollte. Deshalb kann auch f眉r einen Werbungskostenabzug von Schuldzinsen bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen nicht verlangt werden, da脽 den Schuldzinsen im selben Jahr Ertr盲ge in entsprechender H枚he gegen眉berstehen. Ma脽gebend f眉r den Abzug ist allein, da脽 die Aufwendungen durch Erzielung von Eink眉nften dieser Einkunftsart veranla脽t sind.
3. Schuldzinsen und andere Kreditkosten sind in vollem Umfang durch die Erzielung von Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen veranla脽t, wenn sie f眉r eine Schuld geleistet werden, deren Gegenwert die entgeltliche 脺berlassung von Kapital zur Nutzung erm枚glicht oder f枚rdert.
a) Veranlassung von Aufwendungen durch die Einkunftserzielung ist bei Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen gegeben, wenn objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der 脺berlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur F枚rderung der Nutzungs眉berlassung gemacht werden. Dem objektiven und dem subjektiven Merkmal kommt hier die gleiche Bedeutung zu wie bei den anderen Einkunftsarten des 搂 2 Abs. 3 Nrn. 4-7 EStG (vgl. zu den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit nach 搂 19 EStG Beschlu脽 in BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105). F眉r das Vorliegen dieser Merkmale ist bei Schuldzinsen und anderen Kreditkosten allein auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen, wie der Senat in seinem Urteil vom 18. November 1980 VIII R 194/78 (BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510) f眉r den Schuldzinsenabzug bei Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung entschieden hat. Besteht dieser Zweck darin, Eink眉nfte zu erzielen, und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet, dann sind die Kreditkosten Werbungskosten. Demzufolge geh枚ren auch bei Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen zu diesen Werbungskosten in erster Linie die Kosten eines Kredits zur Finanzierung der Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten von Anteilen, deren Ertr盲ge nach 搂 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerbar sind. Unerheblich ist es, ob die Anschaffungskosten selbst bei der 脺berschu脽ermittlung zu ber眉cksichtigen sind oder nicht. Wenn die Anschaffungskosten f眉r nicht abnutzbare Wirtschaftsg眉ter bei der 脺berschu脽ermittlung von Eink眉nften der Einkunftsarten des 搂 2 Abs. 3 Nrn. 4-7 EStG au脽er Betracht bleiben - anders als abnutzbare Wirtschaftsg眉ter mit der M枚glichkeit einer Aufwandsverteilung nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG -, so hat dies keine Auswirkungen auf die Abziehbarkeit von Schuldzinsen f眉r Finanzierungskosten, weil letztere nicht zu den Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten geh枚ren (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 1977 VIII R 104/74, BFHE 124, 27, BStBl II 1978, 143).
b) Der Annahme einer Veranlassung von Schuldzinsen und anderen Kreditkosten durch die Einkunftserzielung bei Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen steht es nicht entgegen, da脽 beim Erwerb der Kapitalanlage auch die Hoffnung auf Wertsteigerung eine Rolle spielt. Solange die Erwartung eines Wertzuwachses im Verm枚gensbereich f眉r die Anschaffung einer ertragbringenden Kapitalanlage nur miturs盲chlich ist, reicht das Vorliegen auch dieses Beweggrundes im allgemeinen nicht aus, die Veranlassung und damit den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart i. S. des 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG aufzuheben.
Eine neben der Ertragserwartung bestehende Hoffnung auf Wertsteigerung rechtfertigt nicht eine Begrenzung des Werbungskostenabzugs unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung eines Teils der Aufwendungen zu den Kosten der privaten Lebenshaltung. Denn ein auch durch die Erwartung von Wertsteigerungen veranla脽ter Erwerb einer Kapitalanlage ist ein einkommensteuerrechtlich neutraler Vorgang und nicht in den Regelungsbereich des 搂 12 EStG einzuordnen. Die Verh盲ltnisse liegen insoweit nicht wesentlich anders als beim Erwerb eines Grundst眉cks, bei dem gleichfalls Ertragserwartung und Wertsteigerungserwartung nebeneinanderstehen. In all diesen F盲llen ist au脽erdem eine Aufteilung in Anlehnung an die Grunds盲tze, nach denen eine Aufteilung bei teils beruflicher und teils privater Nutzung eines Wirtschaftsguts nach der Rechtsprechung des BFH in Betracht kommt (vgl. dazu Beschlu脽 vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17), nicht m枚glich, weil es an zuverl盲ssigen Abgrenzungsmerkmalen fehlt. Ein auf die Verm枚genssph盲re entfallender Anteil l盲脽t sich nicht eindeutig bestimmen. Wenn gleichwohl nach der bis zum 31. Dezember 1973 ma脽gebenden Rechtslage eine Aufteilung vorgenommen wurde, so war diese in ihrer groben Vereinfachung allenfalls solange vertretbar, als der gesamte Aufwand steuerlich ber眉cksichtigt werden konnte.
c) Mit der Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten in vollem Umfang setzt der erkennende Senat sich nicht in Widerspruch zu der zum Abzugsverbot des 搂 13 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG) i. V. m. 搂 3 c EStG ergangenen Rechtsprechung des BFH (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 1973 I R 26/72, BFHE 109, 27, BStBl II 1973, 508; vom 25. Oktober 1966 I 26/64, BFHE 87, 243, BStBl III 1967, 92). Die dort angestellten 脺berlegungen k枚nnen nicht uneingeschr盲nkt zur Auslegung des 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG herangezogen werden, weil die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG nicht als Umkehrung des sich aus 搂 3 c EStG ergebenden Abzugsverbots anzusehen ist. Hiervon abgesehen sind nach 搂 3 c EStG nur solche Betriebsausgaben oder Werbungskosten vom Abzug ausgeschlossen, bei denen sich eine abgrenzbare Beziehung zu steuerfreien Einnahmen feststellen l盲脽t. Bei der vorliegenden Frage geht es nicht um die Beziehung von Aufwendungen zu bestimmten Einnahmen, sondern um ihre Beziehung zu einer Einkunftsart.
4. Keine Veranlassung von Schuldzinsen und anderen Kreditkosten durch die Einkunftserzielung besteht, wenn die Aufwendungen zwar objektiv mit der 脺berlassung von Kapital zusammenh盲ngen, aber subjektiv vorwiegend zur Ausnutzung von Wertsteigerungen im Verm枚gen gemacht werden, deren Realisierung nicht steuerbar ist. Die Ausgaben werden dann nicht zur Erzielung von Kapitalertr盲gen gemacht, sondern fallen bei einer Kapital眉berlassung an, welche nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung nach 搂 20 EStG erf眉llt. Deshalb fehlt oder entf盲llt der Werbungskostencharakter bei Schuldzinsen und anderen Kreditkosten, wenn die Finanzierung der Anschaffung oder dem Halten einer Kapitalanlage dient, bei der die Absicht zur Realisierung von Wertsteigerungen im Vordergrung steht.
Die Frage, ob Ausgaben der in Rede stehenden Art mit der Finanzierung einer Kapitalanlage zusammenh盲ngen, die vorwiegend zur Realisierung von Wertsteigerungen erworben wurde oder gehalten wird, kann wie alle in der Vorstellung von Menschen sich abspielenden Vorg盲nge nur anhand 盲u脽erlich erkennbarer Merkmale beurteilt werden. Eine im Vordergrund stehende Realisationsabsicht ist zu verneinen, wenn, auf Dauer gesehen, voraussichtlich mit 脺bersch眉ssen zu rechnen ist. Davon ist bei dem Erwerb einer ertragbringenden Kapitalanlage auszugehen, sofern der Gedanke der - wenn auch nur bescheidenen - Rendite eine Rolle spielt und keine erkennbaren objektiven Anhaltspunkte daf眉r vorliegen, da脽 eine solche nicht erwartet wird oder mit ihr nicht zu rechnen ist. F眉r Erwerb oder Halten der Kapitalanlage in Realisationsabsicht unter blo脽er Mitnahme von laufenden Ertr盲gen spricht es, wenn die Kapitalanlage mit Gewinn ver盲u脽ert wird, ohne da脽 die Finanzierungskosten durch die laufenden Ertr盲ge abgedeckt werden konnten, oder wenn die Kapitalanlage 眉ber einen langen Zeitraum hinweg gehalten wird und die Finanzierungskosten st盲ndig die laufenden Ertr盲ge 眉bersteigen.
5. Bei Anwendung dieser Grunds盲tze sind im Streitfall die Voraussetzungen f眉r einen unbegrenzten Schuldzinsenabzug erf眉llt.
Der Vorentscheidung ist zu entnehmen, da脽 der Erwerb des Aktienpakets durch die Erzielung steuerpflichtiger Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen veranla脽t war. Nach den Feststellungen des FG kann davon ausgegangen werden, da脽 der Kl盲ger zumindest l盲ngerfristig einen 脺berschu脽 aus der Beteiligung anstrebte und unter Ber眉cksichtigung der bisherigen Ertragslage des Unternehmens auch erwarten konnte.
Der vom FG festgestellte Sachverhalt l盲脽t auch nicht den Schlu脽 zu, da脽 f眉r den Erwerb der Beteiligung die Absicht der Erzielung eines alsbaldigen Ver盲u脽erungsgewinns ma脽gebend war. Aus den Gr眉nden der Vorentscheidung ergibt sich vielmehr, da脽 der Kl盲ger die Beteiligung erwarb, um die Aktienmehrheit zu erlangen und auf Dauer zu behalten.
Im Hinblick auf den Erwerb der Beteiligung als Daueranlage kann offenbleiben, ob die Schuldzinsen auch in einem gewissen Zusammenhang mit der Absicherung von Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger T盲tigkeit i. S. des 搂 19 EStG sowie mit der Erzielung einer im Zeitpunkt der Ver盲u脽erung gem盲脽 搂 17 EStG steuerpflichtigen Verm枚gensmehrung stehen. Denn auch wenn dies zu bejahen w盲re, st眉nde der wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen im Vordergrund und verdr盲ngte die Beziehung zu den Eink眉nften nach 搂搂 17, 19 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1961 VI 158/59 U unter Nr. 1, BFHE 73, 449, BStBl III 1961, 431).
6. Da die Vorinstanz noch von anderen Grunds盲tzen ausgegangen ist, war die darauf beruhende Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nach den vorstehenden Ausf眉hrungen spruchreif. Unter Ber眉cksichtigung des geltend gemachten Verlustes von 102 827 DM ist die Einkommensteuer auf null DM festzusetzen.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 74114 |
BStBl II 1982, 37 |
BFHE 1981, 113 |