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Leitsatz (amtlich)
1. Kosten eines Verkehrsunfalls, den ein Steuerpflichtiger bei einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt mit einem Kfz erlitten hat, sind nicht deshalb von der Ber眉cksichtigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen, weil der Unfall darauf beruht, da脽 der Steuerpflichtige bewu脽t und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften versto脽en hat.
2. Der Gro脽e Senat kann mehrere bei ihm anh盲ngige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses dem nicht entgegensteht. Die Besetzung des Gro脽en Senats besteht dann aus einer Zusammenfassung der f眉r die Einzelvorlagen zust盲ndigen Besetzungen unter Ausschlu脽 einer etwaigen Mehrfachrepr盲sentation eines beteiligten Senats.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 4, 搂听9 Abs. 1 S盲tze听1, 3 Nr. 4, 搂听12 Nr. 1; FGO 搂搂听11, 73 Abs. 1 S. 1; AO 1977 搂 30 Abs. 4 Nr. 1
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Tatbestand
A
I. 1. Der VI. Senat hat durch Beschlu脽 vom 18. Februar 1977 VI R 201/75 (BFHE 121, 349, BStBl II 1977, 348 ) dem Gro脽en Senat des BFH nach 搂 11 Abs. 4 der FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Sind Unfallkosten, die einem Arbeitnehmer bei einer Fahrt mit dem eigenen PKW zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte entstanden sind, nicht als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit abzuziehen, wenn der Verkehrsunfall darauf beruht, da脽 der Arbeitnehmer bewu脽t und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften versto脽en hat?
2. Der I. Senat hat durch Beschlu脽 vom 8. Juni 1977 I R 169/75 (BFHE 122, 490, BStBl II 1977, 760 ) dem Gro脽en Senat des BFH nach 搂 11 Abs. 3 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist die Abschreibung des Restbuchwerts eines zum Betriebsverm枚gen geh枚renden PKW, der bei einem Unfall auf einer Gesch盲ftsreise des Gewerbetreibenden schwer besch盲digt oder zerst枚rt wurde, bei der Ermittlung der Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb betrieblicher Aufwand, wenn der Verkehrsunfall darauf beruht, da脽 der Steuerpflichtige bewu脽t und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften versto脽en hat?
3. Der Gro脽e Senat hat die durch die genannten Vorlagebeschl眉sse des VI. Senats und des I. Senats bei ihm anh盲ngig gewordenen Verfahren GrS 2/77 und GrS 3/77 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (搂 73 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Verbindung steht jedenfalls in den Streitf盲llen die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht entgegen (搂 30 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 a AO 1977). Der Gro脽e Senat sieht sich an einer Verbindung auch nicht dadurch gehindert, da脽 der VI. Senat seinen Vorlagebeschlu脽 auf 搂 11 Abs. 4 FGO st眉tzt, der I. Senat hingegen Divergenz (搂 11 Abs. 3 FGO) als Vorlagegrund nennt. Die Besetzung, in der der Gro脽e Senat 眉ber die verbundenen Verfahren zu entscheiden hat, besteht aus einer Zusammenfassung der Besetzungen, in denen der Gro脽e Senat 眉ber die Einzelvorlagen h盲tte entscheiden m眉ssen. Diese Zusammenfassung darf allerdings nicht dazu f眉hren, da脽 ein Senat nun mehrere "weitere Richter" i. S. von 搂 11 Abs. 2 Satz 2 FGO entsenden kann, weil dieser Senat sonst "眉berrepr盲sentiert" w盲re. Im vorliegenden Fall kann also der VI. Senat nur einen zus盲tzlichen Richter entsenden, obwohl er nunmehr nicht nur wegen seiner eigenen Grundsatzvorlage nach 搂 11 Abs. 4 FGO "erkennender Senat", sondern wegen der Divergenzvorlage des I. Senats nach 搂 11 Abs. 3 FGO auch "beteiligter Senat" i. S. von 搂 11 Abs. 2 Satz 2 FGO ist.
II. Folgende Ausgangsverfahren liegen den gestellten Vorlegungsfragen zugrunde:
1. Das beim VI. Senat anh盲ngige Revisionsverfahren betrifft einen Arbeitnehmer, der auf der morgendlichen Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsst盲tte mit dem eigenen PKW auf kurvenreicher Strecke ins Schleudern geriet und gegen einen Baum fuhr. Den dadurch am eigenen Wagen entstandenen Schaden (Unfallkosten in H枚he von 2 450 DM) machte er als Werbungskosten bei seinen Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit geltend. Das FA lehnte eine Ber眉cksichtigung ab, weil der Kl盲ger den Unfall grobfahrl盲ssig verschuldet habe, indem er, wie sich aus dem polizeilichen Protokoll ergebe, auf der engen und kurvenreichen Stra脽e viel zu schnell gefahren sei.
Mit seiner Klage hatte der Steuerpflichtige Erfolg. Das FG f眉hrte in der in den EFG 1975, 564, ver枚ffentlichten Entscheidung aus, es sei unerheblich, ob der Kl盲ger den Unfall fahrl盲ssig oder grobfahrl盲ssig verursacht habe. Entgegen der Rechtsprechung des BFH sei nicht einzusehen, weshalb auf einer Berufsfahrt entstandene Unfallkosten den Zusammenhang mit dem Beruf nur behalten sollten, wenn der Fahrer den Unfall leichfahrl盲ssig verursacht habe, dieser Zusammenhang aber verlorengehen solle, wenn dem Fahrer grobe Fahrl盲ssigkeit vorzuwerfen sei. F眉r eine derartige Differenzierung habe die Rechtsprechung bisher keine 眉berzeugende Begr眉ndung nennen k枚nnen. Die streitigen Kosten seien daher auch dann als Werbungskosten abzugsf盲hig, wenn der Steuerpflichtige den Unfall grobfahrl盲ssig verursacht haben sollte.
Mit der vom FG zugelassenen Revision r眉gt das FA unrichtige Anwendung des 搂 9 EStG und beruft sich auf die bisherige Rechtsprechung des BFH.
Der VI. Senat h盲lt die Vorlegungsfrage, ob ein bewu脽ter und leichtfertiger Versto脽 gegen die Verkehrsvorschriften den Abzug von Unfallkosten als Werbungskosten ausschlie脽t, f眉r im Streitfall entscheidungserheblich, da bei Verneinung dieser Frage die Revision des FA unbegr眉ndet w盲re, bei Bejahung dagegen die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zur眉ckverwiesen werden m眉脽te, damit festgestellt werde, ob der Kl盲ger bewu脽t und leichtfertig gehandelt habe.
Der VI. Senat h盲lt eine Entscheidung des Gro脽en Senats 眉ber die Vorlegungsfrage nach 搂 11 Abs. 4 FGO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung f眉r erforderlich, weil die bisherige Rechtsprechung des BFH bei vielen FG und im Schrifttum auf erhebliche Kritik gesto脽en sei, weil die Vorlegungsfrage auch bei anderen Ertragsteuersenaten eine Rolle spiele (wobei die Frage des Abzugs von PKW-Unfallkosten als Betriebsausgaben nicht anders behandelt werden k枚nne als die des Abzugs als Werbungskosten) und weil im 眉brigen die Mitglieder des vorlegenden Senats so unterschiedlicher Meinung seien, da脽 je nach der gesch盲ftsplanm盲脽igen Zusammensetzung des Senats gegens盲tzliche Entscheidungen denkbar w盲ren.
a) Ein Teil der Mitglieder halte an der bisherigen Rechtsprechung des BFH fest, wie sie insbesondere zuletzt in den Urteilen vom 16. Februar 1970 VI R 254/68 (BFHE 99, 300, BStBl II 1970, 662 ) und vom 17. Oktober 1973 VI R 49/70 (BFHE 111, 57, BStBl II 1974, 184 ) zum Ausdruck gekommen sei. Hiernach seien die Kosten eines Unfalls, den ein Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte erlitten habe, als Werbungskosten abzugsf盲hig, sofern nicht die berufliche Veranlassung durch eine vom Steuerpflichtigen selbst in Gang gesetzte Ursachenkette verdr盲ngt werde. Das sei z. B. der Fall, wenn jemand "gelegentlich" einer beruflichen Fahrt aus Rache oder sonstigen pers枚nlichen Motiven vors盲tzlich einen anderen anfahre, oder wenn jemand einen Unfall etwa deshalb verursache, weil er seinem Mitfahrer die Schnelligkeit seines Wagens zeigen wolle oder weil er sich vorher betrunken habe. Dasselbe m眉sse aber auch gelten, wenn jemand bewu脽t und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften versto脽e, auch wenn er dies um einer konkreten beruflichen Zielsetzung wegen tue, z. B. um noch rechtzeitig zu einem Termin zu kommen. Denn wer sich bewu脽t und leichtfertig, d. h. in unverantwortlicher Weise und durch einen besonders schweren und grobfahrl盲ssigen Versto脽 眉ber Verkehrsvorschriften als dem Schutz der Allgemeinheit dienende Rechtsvorschriften hinwegsetze, k枚nne einen dadurch entstandenen Schaden ebensowenig durch steuerliche Ber眉cksichtigung teilweise auf die Allgemeinheit abw盲lzen, wie dies nach der Rechtsprechung bei Strafen und damit zusammenh盲ngenden Proze脽kosten zul盲ssig sei.
b) Andere Mitglieder des vorliegenden Senats seien dagegen der Auffassung, der bei Unfallkosten auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte grunds盲tzlich gegebene objektive Zusammenhang mit dem Beruf bleibe auch erhalten, wenn der Unfall auf bewu脽t und leichtfertig begangene Verst枚脽e gegen Verkehrsvorschriften zur眉ckzuf眉hren sei. An der beruflichen Zielsetzung der Fahrt 盲ndere sich dadurch nichts. Der Grad und die strafrechtliche W眉rdigung des dem Verkehrsunfall zugrunde liegenden Verschuldens k枚nnten f眉r die steuerrechtliche Wertung, was beruflich veranla脽t sei, nicht herangezogen werden. Nur dann, wenn der Steuerpflichtige auf der Fahrt oder mit dem Unfall Absichten verfolge, die mit der beruflichen Zielsetzung nichts mehr zu tun h盲tten (wie etwa Demonstration der Schnelligkeit des Wagens, bewu脽tes Kollidieren mit einem anderen Verkehrsteilnehmer), sei der berufliche Zusammenhang gel枚st, der Schaden also nicht "anl盲脽lich", sondern nur "gelegentlich" der Berufsfahrt eingetreten. - Verst枚脽e gegen Verkehrsvorschriften seien nicht etwa Ausdruck der privaten Lebensf眉hrung mit der Folge, da脽 die Ber眉cksichtigung als Werbungskosten nach 搂 12 Nr. 1 EStG ausgeschlossen sei. Aus 搂 5 Abs. 2 StAnpG ergebe sich vielmehr, da脽 das Steuerrecht gegen眉ber Gesetzesverst枚脽en indifferent sei. Verkehrsvorschriften n盲hmen hierbei keine Sonderstellung ein.
2. Das Ausgangsverfahren des I. Senats betrifft einen Gewerbetreibenden, der auf einer Gesch盲ftsfahrt mit seinem zum Betriebsverm枚gen geh枚renden PKW an un眉bersichtlicher Stelle mit 眉berh枚hter Geschwindigkeit zum 脺berholen ansetzte und dabei mit einem entgegenkommenden LKW zusammenstie脽. - Das FA erkannte die Absetzung des Restbuchwerts des PKW nicht als betrieblichen Aufwand an. Das FG gab jedoch der Klage des Steuerpflichtigen statt. Es ging in seiner in den EFG 1975, 512, ver枚ffentlichten Entscheidung zwar davon aus, da脽 der Steuerpflichtige bewu脽t und leichtsinnig gegen Verkehrsvorschriften versto脽en und dadurch selbst eine Ursache f眉r den Schaden gesetzt habe. Das schlie脽e aber die betriebliche Veranlassung nicht aus, da Fehlleistungen sich nicht nur im Privatleben, sondern auch im Berufsleben ereigneten.
Das FA r眉gt mit seiner Revision unrichtige Auslegung der 搂搂 4 Abs. 4 und 12 Nr. 1 EStG und beruft sich auf die bisherige Rechtsprechung des BFH.
Der I. Senat sieht sich an der von ihm beabsichtigten Zur眉ckweisung der Revision durch die Rechtsprechung des VI. Senats, insbesondere die auch vom VI. Senat in seiner Vorlage genannten Urteile VI R 254/68 und VI R 49/70 gehindert. Da es sich bei der Abzugsf盲higkeit von Unfallkosten als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben materiell um dieselbe Rechtsfrage, insbesondere um die Anwendung des 搂 12 EStG handle, sei die Anrufung des Gro脽en Senats wegen Divergenz geboten (搂 11 Abs. 3 FGO). Denn der I. Senat k枚nne dem VI. Senat nicht darin folgen, da脽 Aufwendungen vom Abzug deshalb ausgeschlossen seien, weil sie auf einem bewu脽t fahrl盲ssigen Versto脽 gegen Rechtsvorschriften beruhten. Wenn die Besteuerung ohne R眉cksicht darauf durchzuf眉hren sei, ob ein Verhalten, das zum steuerpflichtigen Tatbestand geh枚re, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot versto脽e (搂 40 AO 1977), so habe das nicht nur f眉r die Einnahmen-, sondern auch f眉r die Ausgabenseite zu gelten. Der betriebliche Zusammenhang einer Gesch盲ftsfahrt werde durch einen bewu脽t grobfahrl盲ssigen Versto脽 gegen Verkehrsvorschriften nicht aufgehoben.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
B
Entscheidung des Gro脽en Senats.
I. Die Anrufungsbeschl眉sse des VI. und I. Senats sind zul盲ssig.
1. Weder war der I. Senat daran gehindert, den Gro脽en Senat anzurufen, obwohl auch nach seiner Auffassung die Vorlegungsfrage dem Gro脽en Senat durch den VI. Senat bereits gestellt war, noch konnte die Vorlage durch den I. Senat die beim Gro脽en Senat bereits anh盲ngige Vorlage des VI. Senats etwa deshalb verdr盲ngen, weil die Vorlage des I. Senats eine Divergenzvorlage, die des VI. Senats dagegen "nur" eine solche wegen grunds盲tzlicher Bedeutung war. Liegt ein Anrufungsgrund i. S. von 搂 11 Abs. 3 oder 4 FGO vor, so ist jeder Senat berechtigt, den Gro脽en Senat anzurufen. Ist die Rechtsfrage durch einen Senat dem Gro脽en Senat bereits vorgelegt, so bleibt es einem anderen Senat 眉berlassen, ob er seine Entscheidung bis zur Entscheidung des Gro脽en Senats zur眉ckstellt oder ebenfalls den Gro脽en Senat anruft (vgl. auch Hanswerner M眉ller in "Staatsb眉rger und Staatsgewalt", Bd. 2 S. 527 [554]).
2. Hinsichtlich der Zul盲ssigkeit des Vorlagebeschlusses des VI. Senats im besonderen ergibt sich folgendes:
a) Der Gro脽e Senat h盲tte wie bisher schon keine Bedenken, davon auszugehen, da脽 bei der Anrufung wegen einer grunds盲tzlichen Rechtsfrage allein der vorlegende Senat 眉ber die Voraussetzungen des 搂 11 Abs. 4 FGO zu entscheiden hat (vgl. die Beschl眉sse vom 17. Juli 1967 GrS 3/66, BFHE 91, 213, BStBl II 1968, 285 , und vom 29. Mai 1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 ). Auf die hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "grunds盲tzliche Rechtsfrage" abweichende Auffassung des BAG (Beschlu脽 vom 16. M盲rz 1962 GS 1, 2/61, BAGE 13, 1) braucht der Gro脽e Senat abermals nicht einzugehen; denn da der Gro脽e Senat, w眉rde er hier眉ber zu entscheiden haben, die Grunds盲tzlichkeit der Rechtsfrage bejahen w眉rde, ist die angesprochene Divergenz zum BAG nicht entscheidungserheblich, so da脽 es einer Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh枚fe des Bundes nach 搂 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtsh枚fe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I, 661) nicht bedarf. Zwar hat der vorlegende Senat die Grunds盲tzlichkeit der Vorlegungsfrage nicht eigens begr眉ndet. Sie ergibt sich jedoch schon aus der umfangreichen und widerspr眉chlichen Rechtsprechung der FG (vgl. Urteil des FG Stuttgart vom 16. November 1965 IV 136-137/65, EFG 1966, 267; Urteil des FG Baden-W眉rttemberg, Au脽ensenate Stuttgart, vom 6. Juli 1967 VI 329/66, EFG 1967, 605; Urteil des Hessischen FG vom 31. Juli 1968 I 1330/67, EFG 1969, 12; Urteil des FG M眉nster vom 24. Oktober 1968 I 125/68 F, EFG 1969, 66; Urteil des Hessischen FG vom 31. Juli 1968 I 447/67, EFG 1969, 174; Urteile des Nieders盲chsischen FG vom 21. Januar 1970 IV L 108/69, EFG 1970, 279; vom 5. Mai 1971 VIII 72/70, EFG 1971, 474; Urteil des FG D眉sseldorf vom 25. September 1974 II 63/74 E, EFG 1975, 6; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 5. Juni 1975 I 212/72, EFG 1975, 512; Urteil des FG Bremen vom 23. April 1976 I 40/75, EFG 1976, 489 und Urteil des FG Baden-W眉rttemberg, Au脽ensenate Stuttgart, vom 26. Oktober 1976 IV 19/76, EFG 1977, 210) sowie aus den kritischen Stellungnahmen im Schrifttum zur Vorlegungsfrage (vgl. Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K枚rperschaftsteuer, 搂 4 EStG Anm. 62, Stichwort "Autounfall", mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
b) Der Vorlagebeschlu脽 des VI. Senats zeigt die Besonderheit, da脽 er - wohl wegen der gespaltenen Meinungen im Senat - eine die Vorlegungsfrage beantwortende Entscheidung nicht enth盲lt. Das kann jedoch die Zul盲ssigkeit der Vorlegungsfrage dann nicht beeintr盲chtigen, wenn - was der Gro脽e Senat zu pr眉fen hat (vgl. BFH-Beschlu脽 GrS 3/66) - deren Entscheidungserheblichkeit gegeben ist. Das ist hier der Fall. Die Vorlegungsfrage kommt zwar nur zum Tragen, wenn die Ber眉cksichtigung von Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte entstanden sind, als Werbungskosten 眉berhaupt m枚glich ist. Das w盲re ausgeschlossen, wenn davon auszugehen w盲re, da脽 durch die in 搂 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG festgesetzte bzw. durch das St脛ndG vom 23. Dezember 1966 (BGBl I 1966, 702, BStBl I 1967, 2) herabgesetzte Kilometerpauschale alle, also auch die au脽ergew枚hnlichen Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte entstehen (vgl. hierzu Urteil des FG D眉sseldorf vom 14. Dezember 1976 II 1/72 E, EFG 1977, 366). Der vorlegende VI. Senat ist hiervon jedoch nicht ausgegangen. Er hat vielmehr ausdr眉cklich auf seine diese Auffassung ablehnende Rechtsprechung Bezug genommen. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlegungsfrage f眉r den VI. Senat mu脽 daher bejaht werden (vgl. auch Beschlu脽 des Gro脽en Senats vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132 ), da von dem vom VI. Senat vertretenen Rechtsstandpunkt aus im Vorlegungsfall die Revision des FA unbegr眉ndet ist, wenn die Vorlegungsfrage verneint wird, dagegen eine Aufhebung der Vorentscheidung in Betracht kommt, wenn sie bejaht wird.
3. Die Zul盲ssigkeit des Vorlagebeschlusses des I. Senats wegen Divergenz zur Rechtsprechung des VI. Senats ist nicht deshalb zweifelhaft, weil der I. Senat die Kfz-Unfallkosten unter dem Gesichtspunkt des Betriebsausgabenabzugs zu w眉rdigen hat, w盲hrend es bei der divergierenden Rechtsprechung des VI. Senats um die Ber眉cksichtigung als Werbungskosten ging. Unter dem von beiden Senaten betonten Gesichtspunkt der Abgrenzung der insoweit 眉bereinstimmenden Begriffe der Betriebsausgaben und Werbungskosten gegen眉ber den Lebensf眉hrungskosten des 搂 12 Nr. 1 EStG ergibt sich in der Vorlegungsfrage eine Divergenz des I. Senats gegen眉ber der bisherigen Rechtsprechung des VI. Senats.
II. Der Gro脽e Senat entscheidet die beiden vorgelegten Rechtsfragen im gleichen Sinne, d. h. er verneint die vom VI. Senat vorgelegte und er bejaht die vom I. Senat vorgelegte Rechtsfrage. Der Gro脽e Senat weicht dabei von der bisherigen Rechtsprechung in dem Sinne ab, da脽 Kosten eines Kfz-Unfalls, den ein Gewerbetreibender auf einer Gesch盲ftsfahrt oder ein Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte erlitten hat, auch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsf盲hig sein k枚nnen, wenn der Unfall seine Ursache in einem bewu脽ten und leichtfertigen Versto脽 des Steuerpflichtigen gegen Verkehrsvorschriften hat.
1. Der Gro脽e Senat stimmt mit der bisherigen Rechtsprechung darin 眉berein, da脽 die Abzugsf盲higkeit von Kfz-Unfallkosten (wobei hier zwischen einzelnen Arten von Unfallkosten zu differenzieren aufgrund der Vorlagebeschl眉sse keine Veranlassung besteht) als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit (搂 2 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) und als Betriebsausgaben bei den Eink眉nften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbst盲ndiger Arbeit (搂 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. 搂 4 Abs. 4 EStG) grunds盲tzlich nicht unterschiedlich beurteilt werden kann. Entscheidend f眉r die Abzugsf盲higkeit derartiger Kosten ist, ob sie durch den Betrieb oder den Beruf veranla脽t sind (vgl. die Urteile des BFH vom 2. M盲rz 1962 VI 79/60 S, BFHE 74, 513, BStBl III 1962, 192 , und vom 21. Juli 1967 VI R 307/66, BFHE 89, 520, BStBl III 1967, 734 ). Dabei ergibt sich wie stets die Notwendigkeit einer Abgrenzung gegen眉ber den Lebensf眉hrungskosten (搂 12 Nr. 1 EStG).
2. Der Entwicklung des Kfz vom Luxusgegenstand zum Gebrauchsgegenstand hatte sich auch die Rechtsprechung bei der Beurteilung von Kfz-Unfallkosten anzupassen. W盲hrend urspr眉nglich die Benutzung eines Kfz in den privaten Bereich verwiesen wurde (vgl. Urteil des RFH vom 14. November 1934 VI A 195/34, RStBl 1935, 823, betr. den Unfall eines Arztes auf der Fahrt zum Patienten), erkannte der RFH im Urteil vom 14. Dezember 1938 VI 739/38 (RStBl 1939, 212) die Abzugsf盲higkeit von Kfz-Unfallkosten an. Der BFH ist dem gefolgt (vgl. insbesondere das Urteil vom 13. Oktober 1960 IV 196/59 S, BFHE 71, 699, BStBl III 1960, 511 ). Ausgangspunkt f眉r die in den Vorlagebeschl眉ssen des I. und des VI. Senats angesprochene Rechtsfrage ist die Entscheidung des BFH VI 79/60 S. Darin wurden die durch den Kfz-Unfall auf der Fahrt eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte entstandenen Kosten grunds盲tzlich als Werbungskosten anerkannt, und zwar neben den f眉r derartige Fahrten vorgesehenen Pauschs盲tzen. In dieser Entscheidung machte der VI. Senat aber unter Hinweis auf die im damaligen Verfahren abgegebene Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen (BdF) die Einschr盲nkung, da脽 unter besonderen Umst盲nden der Zusammenhang zwischen dem Unfallschaden und dem Arbeitsverh盲ltnis so gelockert sein k枚nne, da脽 die Unfallkosten nicht mehr als Werbungskosten anzuerkennen seien. Der BdF hatte als Beispiel hierf眉r den vom BSG (Urteil vom 22. Januar 1957 2 RU 92/55, BSGE 4, 219) f眉r den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung entschiedenen Fall angef眉hrt, da脽 der Unfall sich auf einem nicht durch das Arbeitsverh盲ltnis veranla脽ten Umweg ereignet hat. Das Urteil VI 79/60 S nahm eine derartige Lockerung insbesondere an, "wenn der Arbeitnehmer vors盲tzlich oder grobfahrl盲ssig selbst eine Ursache f眉r den Schaden gesetzt hat, z. B. dadurch, da脽 er sich bewu脽t und leichtsinnig 眉ber Verkehrsvorschriften hinwegsetzt". Dieser Gesichtspunkt hat sodann im weiteren Verlauf die Rechtsprechung des BFH bestimmt, wobei in sp盲teren Urteilen (vgl. z. B. das Urteil VI R 49/70) sowie im Vorlagebeschlu脽 von "bewu脽t und leichtfertig" die Rede ist.
3. Der Entscheidung des Gro脽en Senats, die Abzugsf盲higkeit von Kfz-Unfallkosten auch dann nicht auszuschlie脽en, wenn der Steuerpflichtige bewu脽t und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften versto脽en hat, liegen folgende Erw盲gungen zugrunde:
a) Der Gro脽e Senat stimmt zun盲chst mit dem VI. Senat (Urteil VI R 254/68) darin 眉berein, da脽 die Frage, ob Unfallkosten als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abgezogen werden k枚nnen, nicht durch die Heranziehung strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Bedingungstheorien zu beantworten ist (vgl. auch Herrmann-Heuer, a. a. O., 搂 4 EStG Anm. 46 g). F眉r das Steuerrecht ist, wie stets bei der Beurteilung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben, eigenst盲ndig zu pr眉fen, ob ein Aufwand beruflich oder betrieblich veranla脽t ist. Bezogen auf die Autounfallkosten bedeutet dies, da脽 die Fahrt selbst, auf der der Unfall geschehen ist, durch den Betrieb oder das Arbeitsverh盲ltnis veranla脽t sein mu脽. Das ist z. B. bei einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte oder zwischen Wohnung und Betriebst盲tte (vgl. jetzt 搂 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG 1975) unzweifelhaft der Fall. Unstreitig ist auch, da脽 die Veranlassung durch Betrieb oder Arbeitsverh盲ltnis vor眉bergehend oder ganz aufgehoben, also unterbrochen oder gel枚st werden kann. Dabei tr盲gt es zur Kl盲rung der Streitfrage nichts bei, ob man insoweit von "Unterbrechung des Kausalzusammenhangs", "Ingangsetzen einer neuen, nicht beruflich motivierten Ursachenkette" oder von "Verdr盲ngung der beruflichen Veranlassung" spricht. So wird, 盲hnlich wie auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung beim sog. "Wegeunfall" (搂 550 RVO i. d. F. des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963, BGBl I 1963, 241; vgl. hierzu Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Bd. 1, 搂 550 Anm. 17, 18), die berufliche Veranlassung z. B. unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer aus nichtberuflichen Gr眉nden einen Umweg f盲hrt. Sie wird gel枚st, wenn der Arbeitnehmer seinen Entschlu脽, zur Arbeitsst盲tte zu fahren, aus nichtberuflichen Gr眉nden aufgibt. In beiden F盲llen 眉berschreitet er die Grenze, hinter der 搂 12 Nr. 1 EStG die Abzugsf盲higkeit von Aufwendungen verbietet.
b) In dieser Abgrenzung zu 搂 12 Nr. 1 EStG sieht der Gro脽e Senat das f眉r die Entscheidung der Vorlegungsfrage ma脽gebende Kriterium. Es kommt f眉r die steuerrechtliche Beurteilung der Unfallkosten darauf an, ob der Unfall (jedenfalls auch) in nicht nur unbedeutendem Ma脽e auf einer privaten, der Lebensf眉hrung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Veranlassung beruht. Dabei ist allerdings hervorzuheben, da脽 auf jeder, also auch auf einer Berufsfahrt m枚gliche Handlungsweisen (z. B. Rauchen), die gewisse unfallausl枚sende Gefahren in sich bergen (z. B. Herabfallen der brennenden Zigarette), den Zusammenhang mit der beruflichen Veranlassung der Fahrt nicht aufheben. Diese Vorg盲nge sind nicht vergleichbar mit den im Vorlagebeschlu脽 genannten Sachverhalten, in denen der Steuerpflichtige aus Rache einen anderen Verkehrsteilnehmer, etwa weil er sich durch dessen Fahrverhalten bel盲stigt gef眉hlt hat, anf盲hrt oder wenn er auf der beruflichen Fahrt einem Beifahrer die Schnelligkeit seines Wagens vorf眉hren will und dabei die Herrschaft 眉ber das Fahrzeug verliert. In diesen letztgenannten F盲llen sind private Gr眉nde f眉r den Eintritt des Unfalls ma脽gebend. Der Zusammenhang mit dem Beruf ist aufgehoben, der Abzug der Unfallkosten verbietet sich nach 搂 12 Nr. 1 EStG. Dabei spielt es f眉r die Nichtabzugsf盲higkeit der Unfallkosten keine Rolle, ob und in welchem Ma脽e der Steuerpflichtige gegen Verkehrsvorschriften versto脽en oder sich sonst strafbar gemacht hat.
c) Auf das Verschulden, die Strafbarkeit oder das moralische Verhalten des Steuerpflichtigen abzielende Wertungen sind f眉r die Einordnung der Unfallkosten diesseits oder jenseits der Grenze des 搂 12 Nr. 1 EStG ungeeignet. Mit Recht hebt die Kritik an der bisherigen Rechtsprechung unter Hinweis auf 搂 5 Abs. 2 StAnpG (jetzt 搂 40 AO 1977) hervor, da脽 sich die Besteuerung grunds盲tzlich wertungsindifferent nur nach der wirtschaftlichen Leistungsf盲higkeit richtet (vgl. im 眉brigen auch hierzu 搂 548 Abs. 3 RVO n. F., wonach verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsunfalls ebenfalls nicht ausschlie脽t). Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, da脽 strafw眉rdiges oder verbotswidriges Verhalten (wenn auch vielleicht erst ab einer bestimmten Intensit盲t, z. B. ab "bewu脽ter und grober Fahrl盲ssigkeit") ohne weiteres der privaten Sph盲re zuzurechnen sei. Entscheidend f眉r die Beurteilung auch eines solchen Verhaltens ist allein der Veranlassungszusammenhang. Da脽 Strafen selbst und damit zusammenh盲ngende Proze脽kosten, auch wenn eine Verbindung zwischen ihnen und dem Beruf besteht, nicht abzugsf盲hig sind, hat nach der neueren Rechtsprechung, wie im Urteil des BFH vom 18. Mai 1972 IV R 122/68 (BFHE 105, 486, BStBl II 1972, 623 ) nochmals betont wird, seinen Grund nicht in der Vorstellung, strafbares Verhalten hebe den beruflichen Zusammenhang auf, sondern in dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung, aus dem heraus es nicht vertretbar erscheint, Strafen und mit diesen zusammenh盲ngende Kosten durch Zulassung der steuerlichen Abzugsf盲higkeit teilweise auf die Allgemeinheit zu 眉berw盲lzen.
d) Was f眉r die Strafbarkeit des Verhaltens eines Steuerpflichtigen ganz allgemein gilt, gilt auch f眉r dessen Verhalten im Stra脽enverkehr. Ma脽gebend ist auch hier das Veranlassungsprinzip. Es kommt, wie im 眉brigen ebenfalls bei der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt wird (vgl. Lauterbach, a. a. O., 搂 550 Anm. 18 e), darauf an, ob der Versto脽 gegen Verkehrsvorschriften noch im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung liegt, oder ob er hiervon abweichend auf privaten, den Zusammenhang zum Beruf aufhebenden Vorg盲ngen oder Vorstellungen beruht. F盲hrt der Steuerpflichtige zu schnell oder einen verbotenen Weg, um p眉nktlich an der Arbeitsstelle oder einem beruflichen Treffpunkt zu sein, und verungl眉ckt er deshalb, dann bleibt gleichwohl der Zusammenhang mit dem Beruf bestehen. Die Unfallkosten k枚nnen daher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ist der Steuerpflichtige dagegen auf einer an sich beruflichen Fahrt deshalb zu schnell gefahren, weil er aus sportlichem Ehrgeiz eine Wettfahrt mit einem anderen Verkehrsteilnehmer durchgef眉hrt hat, so sind die Unfallkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht abzugsf盲hig. Da脽 der berufliche Zweck unter Mi脽achtung gesetzlicher Vorschriften erstrebt wird, macht dieses Streben noch nicht zu einer Angelegenheit der privaten Lebensf眉hrung. Das gilt jedenfalls, worauf die Vorlagefragen beschr盲nkt sind, f眉r jede Art von Fahrl盲ssigkeit oder Leichtfertigkeit.
e) Nur die Einordnung der Unfallkosten nach dem reinen Veranlassungsprinzip l盲脽t auch eine in sich geschlossene Beurteilung zu. Anderenfalls h盲tte die Rechtsprechung z. B. unterscheiden m眉ssen zwischen einem bewu脽t und leichtfertig (etwa aufgrund Fahrens ohne F眉hrerschein) verursachten Unfall vor oder nach der Ausfahrt aus einem Privatgrundst眉ck, denn nur auf 枚ffentlichen Stra脽en handelt es sich um einen Versto脽 gegen Verkehrsvorschriften (vgl. 搂 4 der Stra脽enverkehrszulassungs-Ordnung). Auch konnte nach der bisherigen Rechtsprechung kaum verst盲ndlich sein, wieso dem Steuerpflichtigen, dem etwa wegen eines schweren Verkehrsdelikts die Fahrerlaubnis entzogen worden war, gleichwohl die weiteren Folgekosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht versagt wurden, wie z. B. Kosten f眉r Berufsfahrten - etwa auch Fahrten zur Arbeitsst盲tte - mit dem Taxi oder Kosten f眉r einen f眉r Berufsfahrten angestellten Fahrer. Der Grund liegt in der eindeutigen Berufsbezogenheit dieser Kosten, ohne da脽 es f眉r die Abzugsf盲higkeit eine Rolle spielt, da脽 die Kosten ganz oder zum Teil ohne das Verkehrsdelikt nicht angefallen w盲ren.
f) Da脽 die Beurteilung von Unfallkosten allein nach dem Veranlassungsprinzip - wie immer, wenn auch die Motivation eine Rolle spielt - u. U. Schwierigkeiten bereiten kann, mu脽 hingenommen werden. Derartige Schwierigkeiten sind im Grenzbereich des 搂 12 Nr. 1 EStG nicht zu vermeiden. In Zweifelsf盲llen werden auch hier die Umst盲nde des Einzelfalles ausschlaggebend sein. Das schlie脽t nicht aus, da脽 die Rechtsprechung gewisse Grunds盲tze herausarbeitet. So wird z. B. bei durch Alkoholgenu脽 beeintr盲chtigter Fahrt眉chtigkeit in den meisten F盲llen davon ausgegangen werden k枚nnen, da脽 hier private Gr眉nde jedenfalls mit ma脽geblich f眉r den Unfall waren, so da脽 搂 12 Nr. 1 EStG einem Abzug der Unfallkosten entgegensteht.
4. Der Gro脽e Senat entscheidet somit die vorgelegten Rechtsfragen wie folgt:
Kosten eines Verkehrsunfalls, den ein Steuerpflichtiger bei einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt mit einem Kfz erlitten hat, sind nicht deshalb von der Ber眉cksichtigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen, weil der Unfall darauf beruht, da脽 der Steuerpflichtige bewu脽t und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften versto脽en hat.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 425966 |
BStBl II 1978, 105 |
BFHE 124, 43-52 |