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Leitsatz (amtlich)
Fahren Ehegatten morgens zusammen zur Arbeitsst盲tte des Ehemannes und benutzt die Ehefrau den PKW anschlie脽end, um zu ihrer Arbeitsst盲tte zu fahren, so ist die abendliche Fahrt der Ehefrau zur Arbeitsst盲tte des Ehemannes, um ihn dort abzuholen, durch die Berufst盲tigkeit des Ehemannes veranla脽t. Aufwendungen anl盲脽lich eines auf der Abholfahrt eingetretenen Unfalls k枚nnen dann grunds盲tzlich als Werbungskosten anerkannt werden.
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Normenkette
EStG 搂 9 Abs. 1
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) sind Ehegatten. Sie sind an jeweils vom Wohnort A in entgegengesetzter Richtung liegenden Arbeitsst盲tten t盲tig. F眉r die Fahrten zwischen der Wohnung und den Arbeitsst盲tten benutzen sie nur einen eigenen PKW. Morgens fahren sie gemeinsam zur Arbeitsst盲tte des Ehemannes (Kl盲ger) nach B. Von dort f盲hrt die Ehefrau (Kl盲gerin) allein zu ihrem Besch盲ftigungsort in C. Nach Beendigung ihrer Arbeit holt die Kl盲gerin ihren Ehemann von dessen Arbeitsst盲tte ab. Beide fahren dann gemeinsam zu ihrer Wohnung zur眉ck.
Auf einer solchen Abholfahrt verursachte die Kl盲gerin am 21. Mai 1975 einen Verkehrsunfall in B. Die zur Beseitigung des Schadens aufgewandten Reparaturkosten in H枚he von rd. 7 000 DM und eine Wertminderung des PKW in H枚he von 1 000 DM machten die Kl盲ger in der gemeinsamen Einkommensteuererkl盲rung 1975 als Werbungskosten geltend.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt - FA -) versagte den Abzug.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Es f眉hrte im wesentlichen aus: Die Unfallkosten seien Werbungskosten i. S. des 搂 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Unfallfahrt (Abholfahrt) habe als Teil der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte ausschlie脽lich beruflichen Zwecken gedient. Die Abwesenheit des Kl盲gers von seiner Wohnung und die Anwesenheit an seiner Arbeitsst盲tte sei beruflich veranla脽t gewesen. Damit seien alle Aufwendungen f眉r die R眉ckkehr zur Wohnung Werbungskosten. Hierunter fielen auch die Kosten der Abholfahrt. Sie sei beruflich veranla脽t, weil bei berufst盲tigen Ehegatten, denen nur ein PKW f眉r Fahrten zwischen Wohnung und r盲umlich getrennten Arbeitsst盲tten zur Verf眉gung stehe, Abholfahrten erforderlich seien. Das FA st眉tze seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 1973 VI R 211/70 (BFHE 111, 299, BStBl II 1974, 318). Der Sachverhalt sei mit dem des Streitfalls nicht vergleichbar, da dort der abholende Ehemann selbst nicht berufst盲tig gewesen sei. Der BFH habe nur die private Nutzungsm枚glichkeit des PKW durch den Ehemann nicht f眉r ausgeschlossen gehalten und daher die Abholfahrt, 盲hnlich wie Mittagsheimfahrten, als pers枚nliche Annehmlichkeit angesehen. Es k枚nne offenbleiben, welchem Arbeitsverh盲ltnis der Ehegatten die Unfallfahrt zuzuordnen sei, weil der Werbungskostenpauschbetrag von beiden Kl盲gern auch ohne Ber眉cksichtigung der Unfallkosten 眉berschritten werde. Da der Unfall selbst nicht in einem unbedeutendem Ma脽e auf einer privaten, der Lebensf眉hrung der Kl盲gerin zuzurechnenden Veranlassung beruht habe, geh枚rten nach der Rechtsprechung des Gro脽en Senats des BFH im Beschlu脽 vom 28. November 1977 GrS 2-3/77 (BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105) die Reparaturkosten und die Wertminderung zu den au脽ergew枚hnlichen Aufwendungen anl盲脽lich einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte. Sie seien nicht durch die Pauschbetr盲ge in 搂 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgegolten.
Mit der Revision r眉gt das FA unrichtige Anwendung des 搂 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
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Die Revision ist nicht begr眉ndet.
Die Unfallkosten sind nach 搂 9 Abs. 1 EStG als Werbungskosten bei den Eink眉nften des Kl盲gers aus nichtselbst盲ndiger Arbeit abziehbar, weil sich der Unfall w盲hrend einer Fahrt ereignet hat, die durch sein Arbeitsverh盲ltnis veranla脽t gewesen ist.
Nach der st盲ndigen Rechtsprechung des BFH kann ein Arbeitnehmer die Kosten f眉r die Beseitigung von Unfallsch盲den an seinem Kraftfahrzeug (Kfz) ebenso wie eine hierdurch eingetretene Wertminderung als Werbungskosten abziehen, wenn sie auf einer beruflich veranla脽ten Fahrt entstanden sind. Der Werbungskostenabzug ist selbst dann m枚glich, wenn der Unfall auf einem bewu脽ten und leichtfertigen Versto脽 gegen die Verkehrsvorschriften beruht (Beschlu脽 des Gro脽en Senats des BFH in BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105, und BFH-Urteil vom 24. Februar 1978 VI R 177/73, BFHE 124, 524, BStBl II 1978, 380; vgl. auch zur Wertminderung Urteil des Senats vom 9. November 1979 VI R 156/77, BFHE 129, 143, BStBl II 1980, 71).
Entscheidend f眉r die Abziehbarkeit ist, da脽 der Unfall auf einer durch das Arbeitsverh盲ltnis des Steuerpflichtigen veranla脽ten Fahrt geschehen ist. Denn Unfallkosten teilen das rechtliche Schicksal der Fahrkosten. Ist die Fahrt selbst privat veranla脽t, sind die Unfallkosten dem privaten Lebensf眉hrungsbereich zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 111, 299, BStBl II 1974, 318). Der Gro脽e Senat hat in seinem Beschlu脽 in BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105 hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Kfz-Unfallkosten im einzelnen die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Abgrenzungsmerkmale gegen眉ber den nach 搂 12 Nr. 1 EStG nichtabziehbaren Lebenshaltungskosten zusammenfassend dargelegt. Ob eine Unfallfahrt durch das Arbeitsverh盲ltnis veranla脽t ist, h盲ngt danach weitgehend von den Umst盲nden des Einzelfalles ab. Wegen des f眉r die steuerliche Beurteilung von Fahrkosten geltenden Veranlassungsprinzips mu脽 ein objektiver Zusammenhang der Fahrt mit dem Beruf des Steuerpflichtigen bestehen. Dies ist der Fall, wenn eine Fahrt im Rahmen der beruflichen Zielvorstellungen des Steuerpflichtigen liegt und der Unfall nicht auf eine private, der Lebensf眉hrung des Steuerpflichtigen zuzurechnende Veranlassung zur眉ckzuf眉hren ist. Beruht eine Fahrt ausschlie脽lich auf der Zielvorstellung, dem anderen Ehegatten die R眉ckfahrt zur Wohnung nach Beendigung der Arbeit mit dem PKW zu erm枚glichen und wird sie nicht ganz oder zeitweilig von privaten, den Zusammenhang zum Beruf aufhebenden Vorg盲ngen oder Vorstellungen des die Fahrt unternehmenden Angeh枚rigen 眉berlagert oder aufgegeben, ist sie durch den Beruf des abzuholenden Arbeitnehmers veranla脽t. Der Gesetzgeber geht in 搂 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG selbst davon aus, da脽 die R眉ckfahrt eines Arbeitnehmers von der Arbeitsst盲tte zur Wohnung nach Dienstschlu脽 durch das Arbeitsverh盲ltnis veranla脽t ist. Nichts anders gilt auch f眉r eine Abholfahrt, deren alleiniger Zweck es ist, den Ort aufzusuchen, der den Mittelpunkt der beruflichen T盲tigkeit des Arbeitnehmers bildet, damit dieser nach Dienstschlu脽 die R眉ckfahrt mit dem eigenen Kfz zur Wohnung antreten kann, nachdem der abholende Ehegatte den PKW zuvor zu eigenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte ben枚tigt hatte. Denn bei einer solchen Abholfahrt sind in der Regel keine Umst盲nde f眉r eine private Veranlassung ersichtlich.
Die vorliegende Entscheidung ber眉hrt nicht die rechtliche Beurteilung von - zweiten - Fahrten zur Arbeitsst盲tte, die dadurch angefallen sind, da脽 der berufst盲tige Ehegatte den nur halbtags besch盲ftigten anderen Ehegatten mittags nach Hause gebracht hat. Der Senat hat solche Fahrten der privaten Lebensf眉hrung zugeordnet, weil sie eine zweite arbeitst盲gliche Fahrt zur Arbeitsst盲tte darstellen (Urteil vom 26. Juli 1978 VI R 16/76, BFHE 125, 561, BStBl II 1978, 661). Jedenfalls liegt im Streitfall eine solche Fallgestaltung nicht vor. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die normalen (gew枚hnlichen) Kosten von beruflich veranla脽ten An- und Abfahrten anl盲脽lich von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte durch die Pauschbetragsregelung in 搂 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgegolten sind. Denn im Streitfall sind nur die durch den Unfall entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht.
Das FG-Urteil steht im Einklang mit diesen Grunds盲tzen. Die Unfallfahrt war nach den unangefochtenen tats盲chlichen Feststellungen des FG eine Fahrt, die ausschlie脽lich dem Ziele diente, den Kl盲ger nach Dienstschlu脽 von der Arbeitsst盲tte zur R眉ckfahrt zur Wohnung abzuholen. Sie lag damit im Rahmen der Vorstellung des Kl盲gers, nach Beendigung seiner beruflichen T盲tigkeit die R眉ckfahrt zur Wohnung mit dem eigenen Kfz anzutreten. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, da脽 die Kl盲gerin einen anderen Zweck mit der Fahrt verbunden h盲tte. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, da脽 sie morgens direkt von der Arbeitsst盲tte des Ehemannes zu ihrer Arbeitsst盲tte und abends unmittelbar nach Beendigung ihrer Berufst盲tigkeit ohne Umwege zu der Arbeitsst盲tte ihres Ehemannes zu einer Zeit zur眉ckgefahren ist, zu der er Dienstschlu脽 hatte. Das FG hat auch in 脺bereinstimmung mit dem Beschlu脽 des Gro脽en Senats in BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105 zutreffend festgestellt, da脽 private Gr眉nde bei der Kl盲gerin nicht ma脽geblich f眉r den Unfall waren. Die Feststellungen 眉ber die H枚he des infolge des Unfalls eingetretenen Schadens sind von den Beteiligten nicht bestritten worden. Das FG hat daher zu Recht den Abzug der geltend gemachten Werbungskosten zugelassen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 73617 |
BStBl II 1980, 655 |