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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
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Leitsatz (amtlich)
Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit sind alle Aufwendungen des Arbeitnehmers, die durch das Dienstverh盲ltnis veranla脽t sind, soweit sie nicht die allgemeine Lebenshaltung (搂 12 EStG) betreffen.
Kosten zur Beseitigung von K枚rper- oder Sachsch盲den, die ein Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte erleidet, sind grunds盲tzlich Werbungskosten, soweit der Arbeitnehmer nicht von dritter Seite Ersatz erh盲lt.
Hat der Arbeitnehmer aber selbst den Unfall vors盲tzlich oder grob fahrl盲ssig verursacht, so werden die Unfallkosten nicht als Werbungskosten ber眉cksichtigt.
Wird der Pkw eines Arbeitnehmers auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte zerst枚rt oder besch盲digt, so k枚nnen die dadurch eingetretene Wertminderung oder die vom Arbeitnehmer getragenen Reparaturkosten Werbungskosten sein.
Durch die Pauschs盲tze der Kosten f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte mit eigenem Pkw werden nur die gew枚hnlichen Kosten einschlie脽lich der normalen AfA abgegolten. Au脽ergew枚hnliche Unfallkosten k枚nnen neben den Pauschs盲tzen geltend gemacht werden.
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Normenkette
EStG 搂听9 Ziff. 4, 搂听12 Nr. 1, 搂听9/1/4; LStDV 搂 20 Abs. 2 Ziff. 2
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Tatbestand
A. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts
Der Bf. war in den Streitjahren 1956 und 1957 Fahrsteiger und fuhr seit Mai 1956 im eigenen Kraftfahrzeug (Pkw) von seiner Wohnung zu seinen wechselnden Arbeitsst盲tten. Im August 1956 erlitt er auf der Heimfahrt von der Zeche A. auf der Autobahn einen Unfall. Er behauptet, er habe einen anderen Pkw 眉berholen wollen, der aber 眉berraschend ausgeschert sei; als er versucht habe, nach links auszuweichen, sei sein Pkw 眉ber die Gegenbahn die B枚schung hinabgeschlittert. Der Pkw wurde schwer besch盲digt. Von der Anklage, "fahrl盲ssig und in grob verkehrswidriger und r眉cksichtsloser Weise eine Gemeingefahr herbeigef眉hrt zu haben", wurde der Bf. mangels Beweises freigesprochen. Einen Schadenersatzproze脽 hat er nicht gef眉hrt, weil er ihn nicht f眉r aussichtsreich hielt. F眉r die Reparatur des Pkw nahm er im Jahre 1956 Darlehen von 2.000 DM und 1.700 DM auf, die er in den Jahren 1956 und 1957 ratenweise zur眉ckzahlte.
Das Finanzamt ber眉cksichtigte beim Lohnsteuer-Jahresausgleich f眉r 1956 und 1957 die Unfallkosten nicht, weil mit dem Kilometersatz von 0,50 DM (搂 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV), den der Bf. in Anspruch genommen hatte, alle Aufwendungen f眉r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte abgegolten seien. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegr眉ndet zur眉ck. Es f眉hrte im wesentlichen aus, zu den mit den Pauschbetr盲gen des 搂 9 Ziff. 4 EStG 1955 (搂 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV) abgegoltenen Kraftfahrzeugkosten geh枚rten nicht nur die laufenden Kosten einschlie脽lich der normalen Absetzung f眉r Abnutzung (AfA), sondern auch die Absetzung f眉r au脽ergew枚hnliche Abnutzung, wie auch im Fachschrifttum 眉berwiegend angenommen werde (Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K枚rperschaftsteuer, Anm. 32 c zu 搂 9 EStG; Bl眉mich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 8. Aufl. - 1959 -, Anm. 11 zu 搂 9 EStG; Littmann, Das Einkommensteuer-Recht, 6. Aufl., Anm. 36 a zu 搂 9 EStG; Hartz- Over, ABC-F眉hrer Lohnsteuer, Stichwort: "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte"; anderer Ansicht Hartmann-B枚ttcher, Kommentar zum Lohnsteuer-Recht, Anm. 23 d zu 搂 20 LStDV, sowie der Hinweis in "Der Betrieb" 1957 S. 702).
B. Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren gem盲脽 搂 287 Ziff. 2 AO beigetreten war, hat in seiner Stellungnahme - entsprechend der Anregung des Senats - im ersten Teil er枚rtert, wie nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grunds盲tzen bei Einzelnachweis - also ohne R眉cksicht auf die Pauschalierung - die Werbungskosten und Kosten der Lebenshaltung bei K枚rper- und Sachsch盲den, die auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte entst眉nden, abzugrenzen seien, und sodann, welche Aufwendungen f眉r Fahrten im eigenen Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte durch die Pauschs盲tze abgegolten sein sollten. Der Bundesminister der Finanzen ist bei den vom Senat gestellten einzelnen Fragen im wesentlichen zu den folgenden Ergebnissen gekommen:
I. Beurteilung nach allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grunds盲tzen
Werbungskosten sind die Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer durch die Erf眉llung der geschuldeten Arbeitsleistung entstehen. Dazu k枚nnen auch Reparaturkosten bei Sachsch盲den geh枚ren, und zwar sowohl Aufwendungen, die z. B. ein Monteur zur Beseitigung von Sch盲den an seiner typischen Berufskleidung macht, als auch Aufwendungen, die ein Betriebsleiter zur Beseitigung eines Schadens an seinem Stra脽enanzug (keine typische Berufskleidung) macht, sofern der Anzug bei einem Werksrundgang besch盲digt wurde.
Zu den Werbungskosten geh枚ren auch Aufwendungen eines Arbeitnehmers zur Beseitigung von Gesundheitssch盲den, die im beruflichen Bereich eingetreten sind. Das gilt nicht nur f眉r typische Berufskrankheiten, sondern z. B. auch bei Gesundheitssch盲den, die bei einer Dienstfahrt durch Verkehrsunfall entstehen. Das ist im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 196/59 S vom 13. Oktober 1960 (BStBl 1960 III S. 511, Slg. Bd. 71 S. 699) f眉r die Praxisfahrt eines freiberuflichen Rechtsanwalts anerkannt worden. F眉r Verkehrsunf盲lle von Arbeitnehmern auf Dienstfahrten kann nichts anderes gelten.
Der berufliche Bereich beginnt beim Verlassen der Wohnung und dauert bis zur R眉ckkehr in die Wohnung (Vangerow in "Steuer und Wirtschaft" 1954 Sp. 155 ff.). Eine zu enge Auslegung des Begriffs "Werbungskosten" w眉rde der historischen Entwicklung nicht gerecht werden. Auch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (搂 543) und des Bundesbeamtenrechts (搂 135 Abs. 2 Ziff. 2 BBG) geh枚rt der Weg zur Arbeitsst盲tte dem beruflichen Bereich an.
Auch die Aufopferung von G眉tern zu einem der in 搂 9 EStG bezeichneten Zwecke kann zu Werbungskosten f眉hren. Geht z. B. ein Pkw bei einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte verloren oder wird er besch盲digt, so hat der Arbeitnehmer den Wert des Pkw ganz oder teilweise im Interesse des Berufs geopfert. In H枚he des geopferten Geldwertes k枚nnen Werbungskosten angenommen werden.
Geht man davon aus, so ergeben sich hinsichtlich der Kosten f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte als Werbungskosten die folgenden Grunds盲tze:
Aufwendungen zur Beseitigung von Sach- oder K枚rpersch盲den, die ein Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte durch (unverschuldete) Unf盲lle erlitten hat, sind Werbungskosten, soweit sie nicht von Dritten 眉bernommen werden.
Unter Umst盲nden kann der Zusammenhang mit dem Arbeitsverh盲ltnis so gelockert sein, da脽 die Aufwendungen f眉r Unfallsch盲den keine Werbungskosten mehr sind, z. B. bei einem Umweg, den der Arbeitnehmer aus nicht mit dem Arbeitsverh盲ltnis zusammenh盲ngenden Gr眉nden macht (Urteil des Bundessozialgerichtes 2 RU 92/55 vom 22. Januar 1957, Entscheidungen des Bundessozialgerichts Bd. 4 S. 219).
Wird auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte ein Pkw des Arbeitnehmers besch盲digt, so kann der Schaden in Form einer Absetzung f眉r au脽ergew枚hnliche technische Abnutzung (搂 9 Ziff. 4 und 6, 搂 7 Abs. 1 letzter Satz EStG) oder durch Absetzung der Reparaturkosten als Werbungskosten ber眉cksichtigt werden.
Wird der Schaden repariert, so sind die Reparaturkosten in der Regel Erhaltungsaufwand und k枚nnen darum sofort als Werbungskosten ber眉cksichtigt werden. Der Begriff "Erhaltungsaufwand" ist weit zu fassen (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 8/53 U vom 9. Juli 1953, BStBl 1953 III S. 245, Slg. Bd. 57 S. 639; IV 438/54 S vom 21. April 1955, BStBl 1955 III S. 173, Slg. Bd. 60 S. 453). Nach der Reparatur ist die normale AfA wieder wie vor dem Unfall zu berechnen, wenn die Reparaturkosten den Betrag der Absetzung f眉r au脽ergew枚hnliche technische Abnutzung erreichen oder 眉bersteigen.
Meist ist es sachdienlich, von der Absetzung f眉r au脽ergew枚hnliche Abnutzung abzusehen und statt dessen die Reparaturkosten als Werbungskosten zu ber眉cksichtigen. Der Arbeitnehmer kann aber z. B. ein Interesse an der Absetzung f眉r au脽ergew枚hnliche Abnutzung haben, wenn die Reparatur unterbleibt oder nicht im gleichen Kalenderjahr erfolgt, in dem der Schaden eingetreten ist, oder wenn die Reparaturkosten die eingetretene au脽ergew枚hnliche AfA nicht erreichen.
Ein Schaden auf einer Privatfahrt ist nicht zu ber眉cksichtigen (siehe die Urteile des Bundesfinanzhofs IV 611/54 U vom 12. April 1956, BStBl 1956 III S. 176, Slg. Bd. 62 S. 474; IV 131/58 U vom 13. Mai 1959, BStBl 1959 III S. 269, Slg. Bd. 69 S. 22).
Ver盲u脽ert der Arbeitnehmer den unfallgesch盲digten Pkw, ohne ihn reparieren zu lassen, so kann er den Unterschied zwischen den Anschaffungskosten, vermindert um die bisherige AfA, und dem Verkaufserl枚s als Werbungskosten absetzen.
Geht das Kraftfahrzeug an der Arbeitsstelle durch Diebstahl verloren, so ist der Fall ebenso zu beurteilen wie bei einem Totalschaden infolge Unfalls (Aufopferung eines Werts).
Wesentlich ist aber, ob der Unfall verschuldet ist. Verschuldete Unf盲lle gehen gew枚hnlich auf Verst枚脽e gegen die Stra脽enverkehrsvorschriften zur眉ck, z. B. auf Trunkenheit am Steuer, Nichtbeachtung der Vorfahrtsregelung, 眉berschreitung der H枚chstgeschwindigkeit usw. Durch vors盲tzliche Verst枚脽e gegen Verkehrsvorschriften l枚st der Arbeitnehmer die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte aus dem Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten T盲tigkeit heraus. Aber auch bei nur fahrl盲ssigen Verst枚脽en kann der Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten T盲tigkeit aufgehoben sein, wenn sie nicht auf vermeidbares menschliches Versagen, sondern auf Wagemut oder au脽ergew枚hnliche Sorglosigkeit zur眉ckzuf眉hren sind. Ist der Arbeitnehmer fahrunt眉chtig, so ist regelm盲脽ig der Zusammenhang aufgehoben, z. B. bei starkem Alkoholgenu脽 oder 眉berm眉dung infolge einer durchwachten Nacht.
II. Abgrenzung der durch die Pauschalierung der Kraftfahrzeugkosten abgegoltenen Aufwendungen
搂 9 Ziff. 4 Satz 2 EStG 1955 ist nicht dahin zu verstehen, da脽 der Pauschsatz auch die Folgen von Unfallsch盲den umfassen m眉sse oder d眉rfe. Zwar ist nach 搂 9 Ziff. 4 Satz 2 letzter Satz EStG 1955 die AfA bei der Festsetzung des Pauschsatzes zu ber眉cksichtigen. Das gilt aber nicht f眉r die Absetzung f眉r au脽ergew枚hnliche Abnutzung. Unfallsch盲den entziehen sich der Pauschalierung. Die Entstehungsgeschichte des 搂 9 Ziff. 4 Satz 2 EStG 1955 gibt keinen Anhalt, da脽 Unfallsch盲den in die Pauschregelung aufgenommen werden sollten. Unfallsch盲den sind auch bei der Festsetzung der Pauschs盲tze tats盲chlich nicht ber眉cksichtigt worden, so da脽 sie neben den Pauschs盲tzen ber眉cksichtigt werden m眉ssen.
Mit den Pauschs盲tzen sind die Reparaturkosten abgegolten, die durch die gew枚hnliche Abnutzung, z. B. auch durch das Platzen eines Reifens oder den Bruch einer Achse ohne Unfalleinwirkung, entstehen. Besonders zu ber眉cksichtigen sind nur die Sch盲den, die durch Unfall eintreten, d. h. durch ein auf 盲u脽ere Einwirkung beruhendes pl枚tzliches, 枚rtlich und zeitlich bestimmbares, einen Schaden verursachendes Ereignis. Wenn nach einem Unfall gleichzeitig Abnutzungssch盲den beseitigt werden, so sind die Reparaturkosten aufzuteilen.
Unfallkosten (Werbungskosten) sind auch die Kreditkosten und die Kosten eines Zivilprozesses, sofern sie durch einen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverh盲ltnis stehenden Unfall verursacht sind.
C. Entscheidung des Senats
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Die Rb. des Steuerpflichtigen f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
In 搂 9 Satz 1 EStG werden - gleichm盲脽ig f眉r die in 搂 2 Abs. 3 Ziff. 4 bis 7 aufgef眉hrten vier Einkunftsarten - als Werbungskosten die "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" bezeichnet. Nach dem Wortlaut der Vorschrift k枚nnte man annehmen, da脽 der Werbungskostenbegriff bei den erw盲hnten vier Einkunftsarten einheitlich sei. Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen die vom Gesetz geforderte Zweckbeziehung zwischen bestimmten Einnahmen und den zu ihrer Erzielung gemachten Aufwendungen gegeben ist, wird indessen bei den verschiedenen Einkunftsarten durch deren Eigenarten wesentlich mitbeeinflu脽t. So ist z. B. bei der Abgrenzung der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung (搂 21 EStG) und bei Kapitalverm枚gen (搂 20 EStG) zu beachten, da脽 die Aufwendungen oft gleichzeitig die Einnahmen aus dem Verm枚gen und die Verm枚genssubstanz selbst ber眉hren und dadurch zweifelhaft werden kann, ob sie die Eink眉nfte oder das Verm枚gen angehen. Bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung kommt ferner in Betracht, da脽 oft vermietete Gegenst盲nde, vor allem Geb盲ude, dem Verschlei脽 unterliegende abnutzbare Wirtschaftsg眉ter sind, w盲hrend das bei Kapitalverm枚gen nicht der Fall ist (vgl. dazu Becker, "Die Grundlagen der Einkommensteuer" 1940 S. 244 ff.).
Mit Recht stellt der Bundesminister der Finanzen bei der Abgrenzung der Werbungskosten aus den einzelnen Einkunftsarten nicht starr auf den allgemein gefa脽ten Wortlaut des 搂 9 EStG ab, sondern zieht auch die Entwicklung der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in Betracht, die der Gesetzgeber bei der Neufassung des EStG im Jahre 1934 vorfand. Es ist bei Zweifeln in der Auslegung des Wortlauts auch zu pr眉fen, ob der Gesetzgeber bei der Neuformulierung des Gesetzes im Jahre 1934 das bis dahin gewachsene Recht legalisieren oder ob er es 盲ndern wollte, wie es im Urteil des Senats VI 84/60 U vom 24. Februar 1961 (BStBl 1961 III S. 188, Slg. Bd. 72 S. 515) im einzelnen dargelegt ist.
Bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit war die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs im Laufe einer l盲ngeren Entwicklung dazu gekommen, als Werbungskosten alle Aufwendungen des Arbeitnehmers anzuerkennen, die durch das Arbeitsverh盲ltnis veranla脽t waren (Becker, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1925, Anm. 49 zu 搂 16 EStG 1925). Da脽 der Gesetzgeber des Jahres 1934 diese Entwicklung anerkennen wollte, ergibt sich eindeutig daraus, da脽 in 搂 20 Abs. 2 Satz 2 LStDV vom 20. November 1934 (RStBl 1934 S. 1489), die also in zeitlichem Zusammenhang mit dem EStG 1934 vom 16. Oktober 1934 ergangen ist, als Werbungskosten bezeichnet werden "alle Aufwendungen, die die Aus眉bung des Dienstes mit sich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach der Verkehrsauffassung durch die allgemeine Lebenshaltung bedingt sind". Diese Fassung des Jahres 1934 ist seither sachlich unver盲ndert geblieben (vgl. z. B. 搂 20 Abs. 2 Satz 2 LStDV 1959). Sie ist dem Begriff "Betriebsausgaben" 盲hnlich, der f眉r die sogenannten Gewinnberufe (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbst盲ndige T盲tigkeit) gilt. Nach 搂 4 Abs. 3 EStG 1934 (jetzt 搂 4 Abs. 4 EStG) sind n盲mlich Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranla脽t sind. In Anlehnung an diese Vorschrift kann man den Begriff "Werbungskosten" im Zusammenhang mit den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit definieren als "Aufwendungen des Arbeitnehmers, die durch das Dienstverh盲ltnis veranla脽t sind". In diesem Sinne hat der Senat den Begriff auch bisher schon verwandt. So hat er z. B. im Urteil VI 45/60 U vom 14. Oktober 1960 (BStBl 1961 III S. 20, Slg. Bd. 72 S. 50) die Ausgaben des fr眉heren Gesch盲ftsf眉hrers einer GmbH, der nach seiner Entlassung f眉r nicht entrichtete Sozialversicherungsbeitr盲ge in Anspruch genommen wurde, als (nachtr盲gliche) Werbungskosten anerkannt. Im Urteil VI 200/60 vom 10. M盲rz 1961 ("Der Betrieb" 1961 S. 728) wurde der Geldersatz, den ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber f眉r seine in einer ausl盲ndischen Dienststelle verlorene Wohnungseinrichtung erhalten hatte, nicht als Arbeitslohn angesehen, weil dem Ersatz in gleicher H枚he ein steuerlich anzuerkennender Aufwand (Opferung von Werten) gegen眉berstand.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers k枚nnen wirtschaftlich mit mehreren Einkunftsarten zusammenh盲ngen. In solchen F盲llen sind sie der Einkunftsart zuzurechnen, mit der sie in engerer Beziehung stehen. Darum hat der Senat im Urteil VI 158/59 U vom 21. April 1961 (BStBl 1961 III S. 431) bei dem Vorstandsmitglied einer AG, das Aktien seiner AG mit Kredit erworben hatte und die Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit absetzen wollte, diesen Abzug versagt.
Betriebsausgaben und Werbungskosten sind ihrer Art nach gemeinsam Aufwendungen zur Erzielung von Eink眉nften. Sie m眉ssen von den Kosten der allgemeinen Lebensf眉hrung im Sinne des 搂 12 EStG abgegrenzt werden, die ihrer Art nach Ausgaben zur Verwendung des erzielten Einkommens sind. Der Senat tr盲gt der inneren Verwandtschaft zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten und dem Gebot gleichm盲脽iger Besteuerung dadurch Rechnung, da脽 er die Betriebsausgaben und Werbungskosten gegen眉ber den Kosten der Lebenshaltung grunds盲tzlich gleich abgrenzt, wie z. B. im Urteil VI 166/60 U vom 16. Dezember 1960 (BStBl 1961 III S. 63, Slg. Bd. 72 S. 169, mit n盲heren Angaben aus der Rechtsprechung) dargelegt ist.
Werbungskosten sind auch die Aufwendungen, die der Arbeitnehmer f眉r den Weg von der Wohnung zur Arbeitsst盲tte und zur眉ck macht. 搂 9 Ziff. 4 Satz 1 EStG erweitert nicht etwa den Werbungskostenbegriff 眉ber 搂 9 Satz 1 EStG hinaus, sondern gibt nur ein klarstellendes Beispiel. Denn die Kosten f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte sind bei nat眉rlicher Betrachtung Aufwendungen, die durch das Dienstverh盲ltnis veranla脽t sind und vom Arbeitnehmer zur Erzielung der Arbeitseink眉nfte gemacht werden. Seit der Neufassung des 搂 9 Ziff. 4 im EStG 1955 geh枚ren dazu auch die Kosten f眉r einen eigenen Pkw.
Werbungskosten sind ferner grunds盲tzlich die Kosten, die der Arbeitnehmer zur Beseitigung von K枚rper- oder Sachsch盲den aufwendet, die er auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte erlitten hat; denn auch solche Aufwendungen sind durch das Arbeitsverh盲ltnis veranla脽t. Vgl. auch Urteil des Senats VI 10/61 U vom 9. Februar 1962, das zur amtlichen Ver枚ffentlichung im Teil III des BStBl freigegeben ist.
Allerdings ist, wie der Bundesminister der Finanzen ausf眉hrt, die Einschr盲nkung zu machen, da脽 unter besonderen Umst盲nden der Zusammenhang zwischen den Aufwendungen des Arbeitnehmers und dem eingetretenen Schaden so gelockert sein kann, da脽 die Aufwendungen nicht mehr als Werbungskosten anerkannt werden k枚nnen. Das gilt vor allem, wenn der Arbeitnehmer vors盲tzlich oder grob fahrl盲ssig selbst eine Ursache f眉r den Schaden gesetzt hat, z. B. dadurch, da脽 er sich bewu脽t und leichtsinnig 眉ber Verkehrsvorschriften hinweggesetzt oder trotz Fahrunt眉chtigkeit den Pkw gesteuert hat. In solchen F盲llen tritt der Gedanke, durch die Fahrt Einnahmen zu erzielen, zur眉ck gegen眉ber den in der Person des Arbeitnehmers begr眉ndeten Verh盲ltnissen und den 枚ffentlich-rechtlichen Pflichten eines Staatsb眉rgers. Bei den entsprechenden Feststellungen sind alle Umst盲nde pers枚nlicher oder sachlicher Art zu w眉rdigen. Die Praxis des Sozialversicherungsrechts und des Beamtenrechts, auf die der Bundesminister der Finanzen hinweist, kann dabei Anhaltspunkte bieten. Der Zusammenhang ist nicht nur unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer wegen der Tat bestraft wird (siehe Urteil des Reichsfinanzhofs VI 739/38 vom 14. Dezember 1938, RStBl 1939 S. 212). Auch wenn z. B. ein Strafverfahren mangels Beweises oder wegen einer Amnestie eingestellt wird, kann trotzdem ein grob fahrl盲ssiges Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen. Weil aber die Aufwendungen nach einem Unfall auf dem Weg zur und von der Arbeitsst盲tte immer auch mit dem Arbeitsverh盲ltnis zusammenh盲ngen, ist, wenn der Abzug ausnahmsweise versagt werden soll, ein strenger Ma脽stab anzulegen. Der Schaden darf nicht nur im Rahmen des 眉blichen - wenn auch durch Fahrl盲ssigkeit veranla脽ten - Risikos liegen, das jeder Verkehrsteilnehmer tr盲gt. Auch Unklarheiten in der Beweislage d眉rfen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.
Wird der eigene Pkw des Arbeitnehmers auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte zerst枚rt oder besch盲digt, so kann, wenn der Arbeitnehmer den Schaden nicht reparieren l盲脽t, eine Absetzung wegen au脽erordentlicher technischer Abnutzung im Sinne von 搂 9 Ziff. 6 in Verbindung mit 搂 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1955 in Betracht kommen.
L盲脽t der Arbeitnehmer den besch盲digten Pkw reparieren, so sind die Kosten, soweit er daf眉r keinen Ersatz erh盲lt, in der Regel Instandsetzungsaufwand, der im Jahr der Verausgabung als Werbungskosten verrechnet werden kann, wie der Bundesminister der Finanzen zutreffend annimmt.
Neben dem Abzug der Reparaturkosten kommt eine Absetzung wegen au脽erordentlicher technischer Abnutzung aber nur in Betracht, wenn trotz der Reparatur eine betr盲chtliche Wertminderung des Pkw verblieben ist.
Als Unfallkosten gelten nicht nur die unmittelbaren Krankheits- und Reparaturkosten, sondern alle Kosten, die wirtschaftlich mit dem Unfall zusammenh盲ngen, z. B. auch Gerichts- und Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Schadensersatzproze脽, Zinsen f眉r ein zur Deckung der Kosten aufgenommenes Darlehen usw.
Legt ein Arbeitnehmer die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte im eigenen Pkw zur眉ck, so werden die Kosten nach 搂 9 Ziff. 4 EStG 1955 in Verbindung mit 搂 26 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchf眉hrungsverordnung (搂 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV) pauschaliert. Diese Regelung, die zur Vereinfachung f眉r alle Beteiligten geschaffen wurde, gilt f眉r alle einschl盲gigen F盲lle; das Finanzamt und der Steuerpflichtige sind in gleicher Weise daran gebunden. In Grenzf盲llen mu脽 aber gepr眉ft werden, wieweit der Verordnungsgeber auf Grund der ihm in 搂 9 Ziff. 4 Satz 2 EStG 1955 erteilten gesetzlichen Erm盲chtigung Gruppen von Tatbest盲nden durch die Rechtsverordnung geregelt hat oder regeln wollte. Das hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen (Urteile VI 159/58 S vom 18. M盲rz 1960, BStBl 1960 III S. 255, Slg. Bd. 71 S. 21; VI 2/59 U vom 17. April 1959, BStBl 1959 III S. 245, Slg. Bd. 68 S. 643; VI 153/57 vom 24. Juni 1960 "Der Betrieb" 1961 S. 18). Der Senat folgt der Auffassung des Bundesministers der Finanzen, da脽 in den Pauschs盲tzen nur die gew枚hnlichen Kosten einschlie脽lich der normalen AfA abgegolten sind, nicht aber Unfallsch盲den, die ihrer Natur nach au脽ergew枚hnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen.
Es ist naturgem盲脽 schwierig, die gew枚hnlichen Kosten einschlie脽lich der normalen AfA, die durch die Pauschs盲tze abgegolten sind, von den au脽ergew枚hnlichen Unfallkosten abzugrenzen. Es liegt aber wohl im Sinne der Verordnung, die Vereinfachung bezweckt, wenn die Au脽ergew枚hnlichkeit in erster Linie nach der H枚he der Kosten bestimmt wird und von den Finanzverwaltungsbeh枚rden Richts盲tze festgelegt werden, bis zu denen in der Regel Wertminderungen oder Reparaturkosten bei einem unfallgesch盲digten Pkw nicht als au脽ergew枚hnlich anerkannt werden, wobei zu pr眉fen ist, ob die Grenze auf das einzelne Ereignis oder auf das Kalenderjahr bezogen werden soll. Zur M枚glichkeit und Ausgestaltung solcher Richts盲tze braucht der Senat aber im Streitfall nicht Stellung zu nehmen, da bei dem Umfang des Schadens hier die Au脽ergew枚hnlichkeit au脽er Zweifel steht.
Die Vorentscheidung, die von anderen Grunds盲tzen ausgegangen ist, wird wegen unrichtiger Anwendung von 搂 9 EStG in Verbindung mit 搂 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV aufgehoben. Die nicht spruchreife Sache wird an das Finanzgericht zur眉ckverwiesen, das bei der erneuten Entscheidung zun盲chst feststellen mu脽, ob der Bf. durch grobe Fahrl盲ssigkeit den Verkehrsunfall verschuldet hat. Zur Pr眉fung dieser Frage sind zweckm盲脽ig die polizeilichen Akten und etwaige Straf- und Zivilakten beizuziehen. Erkennt das Finanzgericht die Unfallkosten dem Grunde nach als Werbungskosten an, so mu脽 es feststellen, ob der Bf. von dritter Seite f眉r seine Aufwendungen ganz oder zum Teil Ersatz erhalten hat. Schlie脽lich mu脽 es auf die geltend gemachten Kosten im einzelnen eingehen und deren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unfall feststellen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 410404 |
BStBl III 1962, 192 |
BFHE 1962, 513 |
BFHE 74, 513 |