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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung
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Leitsatz (amtlich)
Verwendet ein Unternehmer einen betrieblichen Pkw zu einem Betriebsausflug, so sind die durch einen Unfall veranla脽ten Aufwendungen keine Betriebsausgaben, wenn der Unternehmer den Unfall durch grobe Fahrl盲ssigkeit und durch Alkoholmi脽brauch veranla脽t hat.
Ist der Gesellschafter einer OHG gleichzeitig Gesellschafter einer KG und erf眉llt die OHG auf Veranlassung des Gesellschafters Verbindlichkeiten der KG, so kann sie, wenn die KG keinen Ausgleich leistet, den Verlust nicht im Verfahren der Gewinnfeststellung der OHG geltend machen. Ein etwaiger Verlust des Gesellschafters ist vielmehr im Verfahren der Gewinnfeststellung der KG zu ber眉cksichtigen.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 4, 搂搂听5, 9 S. 1, 搂听12 Nr. 1 S. 2; AO 搂听215 Abs. 2 Nr. 2, 搂听218
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Tatbestand
Die Revision betrifft die folgenden zwei Streitpunkte.
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall
Die beiden Gesellschafter der Stpfl. - einer OHG - hatten im September 1955 mit Arbeitnehmern ihres Betriebes das Oktoberfest und anschlie脽end noch eine Bar besucht. Zur Heimfahrt benutzten sie einen betrieblichen Pkw. Der von dem einen Gesellschafter gesteuerte Pkw geriet ins Schleudern und wurde stark besch盲digt. Zwei Arbeitnehmer wurden dabei verletzt; es wurden ihnen mehrere Z盲hne eingeschlagen. Der Gesellschafter wurde vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt, der F眉hrerschein auf mindestens sechs Monate entzogen. Nach der Feststellung des Amtsgerichts hatte der Gesellschafter einen Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille. Das Amtsgericht stellte ferner fest, der Gesellschafter sei unverantwortlich schnell gefahren.
Die Stpfl. buchte im Streitjahr 1955 den Buchwert des Pkw zu Lasten des Gewinns aus. Die von ihr bezahlten Zahnarztkosten f眉r die Arbeitnehmer und die Abschleppkosten f眉r den Pkw buchte die Stpfl. als Betriebsausgaben.
Das FA betrachtete den Unfall nicht als einen betrieblichen Vorgang und erh枚hte den Gewinn der OHG um die abgezogenen Betr盲ge.
Die Klage beim FG hatte insoweit keinen Erfolg. Das FG f眉hrte aus, der Besuch des Oktoberfestes mit Betriebsangeh枚rigen und die Benutzung betrieblicher Fahrzeuge dabei sei zwar durch den Betrieb veranla脽t gewesen. Auch wenn man den anschlie脽enden Barbesuch, an dem nur drei Mitarbeiter teilgenommen h盲tten, noch als betrieblich veranla脽t ansehen wollte, so k枚nnten doch die Aufwendungen, die durch den sp盲teren Unfall entstanden seien, nicht zu Lasten der Stpfl. gehen, weil der Gesellschafter den Unfall grob fahrl盲ssig verursacht habe. Damit sei der urs盲chliche Zusammenhang zwischen dem Betrieb und dem Unfallschaden unterbrochen.
Abdeckung von Schulden eines anderen Unternehmens
Die Stpfl. hatte im Jahre 1956 einen Wechsel der in Liquidation befindlichen Firma X. KG, an der ihre beiden Gesellschafter als Kommanditisten beteiligt waren, aufgekauft und sp盲ter eingel枚st; sie hatte ferner eine Honorarschuld der KG an ihren Steuerberater beglichen. In der Bilanz der Stpfl. f眉r das Jahr 1956 wurden beide Betr盲ge zun盲chst als Forderungen gegen die KG aktiviert; im Jahre 1957 wurden sie dann zu Lasten des Gewinns der Stpfl. ausgebucht.
Das FA erkannte das nicht an. Es behauptete, die Gesellschafter der Stpfl. h盲tten die Wertlosigkeit der Forderungen bereits beim Erwerb gekannt. Wenn sie trotzdem die Forderungen erworben h盲tten, so erkl盲re sich das nur daraus, da脽 sie gleichzeitig Kommanditisten der KG gewesen seien.
Mit ihrer Klage beim FG machte die Stpfl. geltend, die Gesch盲ftsbeziehungen der KG mit ihren Gesch盲ftsfreunden seien auf ihre - der OHG - Empfehlung entstanden. Sie habe deshalb oft die Verbindlichkeiten der KG aus eigenen Mitteln getilgt und dann von der KG den Ausgleich gefordert und erhalten. Sie habe praktisch den Gesch盲ftsfreunden gegen眉ber die Garantie f眉r die Einbringlichkeit der Forderungen gegen die KG 眉bernommen, und zwar in ihrem eigenen gesch盲ftlichen Interesse; die Ablehnung der Zahlungen an die Gesch盲ftsfreunde der KG w眉rde f眉r sie gesch盲ftssch盲digend gewirkt haben. Im 眉brigen h盲tte sie von der Wertlosigkeit der Forderungen erst im Jahre 1957 Kenntnis erhalten.
Die Klage hatte auch in diesem Punkt keinen Erfolg. Das FG f眉hrte aus, die von der Stpfl. 眉bernommenen Verbindlichkeiten h盲tten nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit ihren eigenen Gesch盲ften gestanden. Den 眉bernommenen Verbindlichkeiten der KG h盲tten Lieferungen fremder Lieferanten an die KG und die Steuerberatung der KG zugrunde gelegen. Kein Fremder w盲re bereit gewesen, diese Verbindlichkeiten der KG zu 眉bernehmen. Die 眉bernahme beruhe nur auf der pers枚nlichen Doppelstellung der Gesellschafter als Komplement盲re der Stpfl. und als Kommanditisten der KG. Etwaige Garantie- und B眉rgschaftsverpflichtungen w眉rden nur die Gesellschafter selbst, nicht aber die Stpfl. betroffen haben.
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Zu 1: Die Revision, mit der die Stpfl. Rechtsfehler und unzureichende Sachaufkl盲rung r眉gt, ist in diesem Streitpunkt nicht begr眉ndet.
Soweit mangelnde Sachaufkl盲rung ger眉gt wird, weil an dem Barbesuch nicht nur drei, sondern alle Mitarbeiter teilgenommen h盲tten, liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Das Urteil des FG beruht nicht auf dieser Feststellung; denn das FG erkl盲rt ausdr眉cklich, da脽, auch wenn man den Barbesuch noch zum Betriebsausflug rechne, der Unfall und die dadurch verursachten Aufwendungen nicht mehr im betrieblichen Bereich der Stpfl. gelegen h盲tten.
Das FG beruft sich f眉r seine Auffassung auf die Rechtsprechung des BFH, besonders auf das Urteil des Senats VI 79/60 S vom 2. M盲rz 1962 (BFH 74, 513, BStBl III 1962, 192). Der Einwand der Stpfl., diese Rechtsprechung widerspreche dem Grundgesetz, greift nicht durch. Die Frage, ob die durch einen verschuldeten Unfall verursachten Aufwendungen Betriebsausgaben sind, ist eine Frage der Auslegung von 搂搂 4 Abs. 4 und 12 Nr. 1 EStG. Ob derartige Aufwendungen steuerlich Betriebsausgaben sind, ist keine Frage des Strafrechts oder der Zust盲ndigkeit des Strafrichters. Es geht nur um die Auslegung steuerrechtlicher Vorschriften bei der Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Kosten der Lebensf眉hrung.
Das Urteil des Senats VI 79/60 S (a. a. O.), auf das sich das FG st眉tzt, betrifft zwar nicht Betriebsausgaben im Sinn des 搂 4 Abs. 4 EStG, sondern Werbungskosten im Sinn des 搂 9 Satz 1 EStG 1955. Das ist aber unerheblich; denn Betriebsausgaben und Werbungskosten sind gegen眉ber den Kosten der Lebenshaltung grunds盲tzlich gleich abzugrenzen (vgl. z. B. Urteil des Senats VI 166/60 U vom 16. Dezember 1960, BFH 72, 169, BStBl III 1961, 63).
Bei Aufwendungen, die durch die Benutzung eines betrieblichen Pkw veranla脽t sind, kann der Zusammenhang mit dem Betrieb so gelockert sein, da脽 die Aufwendungen keine Betriebsausgaben sind. Das gilt vor allem, wenn der Steuerpflichtige vors盲tzlich oder grob fahrl盲ssig einen Schaden verursacht, indem er sich bewu脽t oder leichtfertig 眉ber Verkehrsvorschriften hinwegsetzt oder trotz Fahrunt眉chtigkeit den Pkw steuert. In solchen F盲llen sind die Aufwendungen nicht mehr im Sinn des 搂 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb veranla脽t, sondern durch das eigene schuldhafte Verhalten des Steuerpflichtigen, das au脽erhalb des 眉blichen Betriebsrisikos liegt.
Die tats盲chlichen Feststellungen des FG, die vor allem auf dem Urteil des Amtsgerichts beruhen, tragen die Entscheidung, da脽 die streitigen Aufwendungen keine Betriebsausgaben, sondern dem privaten Lebensbereich des Gesellschafters zuzurechnen sind.
Zu 2: Die Revision, mit der unrichtige W眉rdigung des Sachverhalts und unrichtige Rechtsanwendung ger眉gt wird, ist auch in diesem Streitpunkt im Ergebnis unbegr眉ndet.
Bei Personengesellschaften sind steuerlich die Gesellschafter Unternehmer (Mitunternehmer), wie sich aus 搂 15 Nr. 2 EStG ergibt. Die Personengesellschaft ist nach der sogenannten Bilanzb眉ndeltheorie eine Vereinigung selbst盲ndiger Gewerbetreibender.
Die Begriffe "Unternehmer" und "Unternehmen" decken sich im Einkommensteuerrecht nicht; denn ein Unternehmer kann auch mehrere Unternehmen haben. Ist ein Steuerpflichtiger Gesellschafter (Mitunternehmer) bei mehreren Personengesellschaften, so mu脽 festgestellt werden, zu welchen "Mitunternehmen" ein Gesch盲ftsvorfall, den der Gesellschafter vollzieht, geh枚rt. Erf眉llt ein Mitunternehmer, der an mehreren Gesellschaften beteiligt ist, aus den Mitteln des einen Betriebes eine Verbindlichkeit des anderen Betriebes, so macht er aus dem ersten Betrieb eine Entnahme, die er in den zweiten Betrieb einlegt. Diese beiden Vorg盲nge gleichen sich wirtschaftlich aus; denn es geht nur um Verschiebungen auf den beiden Kapitalkonten des Mitunternehmers.
Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus der folgenden 眉berlegung: Ist ein Steuerpflichtiger an mehreren Gesellschaften als Mitunternehmer beteiligt, so ist f眉r jede Gesellschaft eine selbst盲ndige Gewinnfeststellung nach 搂 215 AO zu treffen. Diese Tatsache zwingt dazu, die betrieblichen Vorg盲nge der verschiedenen Unternehmen klar gegeneinander abzugrenzen. Haben die Gesellschafter als Kommanditisten Einlagen in die KG gemacht, die sie als Komplement盲re zuvor aus der OHG entnommen hatten, so kann nur im Verfahren der Gewinnfeststellung der KG entschieden werden, ob und wann diese Einlage "verloren" ist. Denn ob und in welchem Jahr die Kommanditisten wirklich einen "Verlust" erlitten haben, h盲ngt von den betrieblichen Verh盲ltnissen der KG und auch von den vertraglichen oder gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspr眉chen gegen die Mitgesellschafter der KG ab. Weil diese Fragen alle Gesellschafter der KG ber眉hren und nur aus den betrieblichen Unterlagen der KG beurteilt und entschieden werden k枚nnen, m眉ssen die entsprechenden Feststellungen des FA f眉r alle Gesellschafter der KG verbindlich im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gem盲脽 搂 215 AO gegen die KG getroffen werden.
Nach diesen Grunds盲tzen hat das FG es im Ergebnis zutreffend abgelehnt, den behaupteten Verlust, der den Gesellschaftern als Kommanditisten bei der KG entstanden ist, im Verfahren der Feststellung des Gewinns der steuerpflichtigen OHG zu ber眉cksichtigen. Die Gewinnfeststellungen f眉r die Stpfl. und die KG sind voneinander zu trennen und selbst盲ndig vorzunehmen. Hat ein Gesellschafter bei seiner OHG einen Gewinn erzielt und bei seiner KG einen Verlust erlitten, so tritt der Ausgleich gem盲脽 搂 218 AO bei seiner pers枚nlichen Einkommensteuerveranlagung ein. Der bei der OHG festgestellte Gewinnanteil wird dann um den bei der KG festgestellten Verlustanteil gemindert.
Den Einwand der Stpfl., sie habe als OHG ein eigenes Interesse an der Abdeckung der Schulden der KG gehabt, weil es dabei um ihren eigenen gesch盲ftlichen Ruf gegangen sei, hat das FG im Ergebnis zutreffend nicht durchgreifen lassen. Es konnte ohne Rechtsversto脽 annehmen, da脽 der wirkliche Grund in der Doppelstellung der Gesellschafter als Komplement盲re der Stpfl. und Kommanditisten der KG gelegen habe.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 412689 |
BStBl III 1967, 734 |
BFHE 1967, 520 |
BFHE 89, 520 |
BB 1967, 1321 |
DB 1967, 1921 |
DStR 1967, 781 |