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Entscheidungsstichwort (Thema)
Als Anfechtungsklage fortgef眉hrte Unt盲tigkeitsklage; Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell
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Leitsatz (amtlich)
1. Wird nach erfolglosem Unt盲tigkeitseinspruch eine Unt盲tigkeitsklage erhoben und ergeht daraufhin ein Steuerbescheid, der dem Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht entspricht, kann die Unt盲tigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgef眉hrt werden.
2. Ein Unternehmer, der alle Ma脽nahmen getroffen hat, die vern眉nftigerweise von ihm verlangt werden k枚nnen, um sicherzustellen, dass seine Ums盲tze nicht in einen Betrug --sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, kann auf die Rechtm盲脽igkeit dieser Ums盲tze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.
3. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verk盲ufer begangenen Betrug einbezogen war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.
4. Ob ein Steuerpflichtiger wissen konnte oder h盲tte wissen m眉ssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist im Wesentlichen tats盲chliche W眉rdigung, die dem FG obliegt. Nach den ma脽gebenden Beweisregeln tr盲gt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast f眉r die Erf眉llung der Anspruchsvoraussetzungen. Das gilt grunds盲tzlich auch f眉r das Wissen oder Wissenk枚nnen vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten.
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Normenkette
AO 搂 347 Abs. 1 S. 2; FGO 搂听40 Abs. 1 S. 1, 搂听44 Abs. 1, 搂听46; UStG 1999 搂听14 Abs. 4, 搂听15 Abs. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist Rechtsnachfolgerin der P OHG, die am 29. August 1997 durch die Gesellschafter Z und G gegr眉ndet und am 26. Juli 1999 in die P GmbH, die Kl盲gerin, umgewandelt wurde. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Mobiltelefonen. Das Unternehmen wurde von einem kleinen, mit Telefon und Faxger盲t ausgestatteten B眉ro im Keller eines dem Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer G geh枚renden Hotels betrieben, in welchem der Mitgesellschafter der Kl盲gerin, Z, ein Restaurant unterhielt.
Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zu Recht mit der Begr眉ndung, die Kl盲gerin sei Beteiligte eines "Umsatzsteuerkarussells", von den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Kl盲gerin f眉r die Voranmeldungszeitr盲ume Februar bis Mai und Juli bis November 1999 abgewichen ist und statt der vorangemeldeten Umsatzsteuer眉bersch眉sse in H枚he von insgesamt 2 219 091,43 鈧 Umsatzsteuer in H枚he von insgesamt 3 081 974,90 鈧 festgesetzt hat.
Das FA stimmte den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Kl盲gerin f眉r Februar bis Mai und Juli 1999 zun盲chst zu und zahlte die Erstattungsbetr盲ge aus.
Nachdem die Kl盲gerin auch in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen f眉r August und September 1999 erhebliche 脺berschussbetr盲ge angemeldet hatte, ordnete das FA am 25. Oktober 1999 eine Umsatzsteuersonderpr眉fung an.
Am 14. Dezember 1999 wurden im Rahmen einer bundesweit abgestimmten Steuerfahndungspr眉fung ca. 30 Durchsuchungen, u.a. auch bei der Kl盲gerin, durchgef眉hrt.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2000 盲nderte das FA den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid f眉r Juli 1999 und mit Bescheid vom 31. Juli 2000 den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid f眉r November 1999. Hiergegen erhob die Kl盲gerin Einspruch.
Weil das FA den Umsatzsteuer-Voranmeldungen f眉r August bis Oktober 1999 weder, wie nach 搂 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) erforderlich, zugestimmt noch abweichende Vorauszahlungsbescheide erlassen hatte, legte die Kl盲gerin deswegen am 21. Juni 2001 gem盲脽 搂 347 Abs. 1 Satz 2 AO Einspr眉che wegen Unt盲tigkeit ein. Das FA wies die Einspr眉che mit Bescheid vom 2. Oktober 2001 zur眉ck mit der Begr眉ndung, eine Entscheidung 眉ber die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sei noch nicht m枚glich, weil der Verdacht der Beteiligung der Kl盲gerin an Umsatzsteuerkarussellen bestehe. Wegen Personalmangels seien in K眉rze noch keine Ermittlungsergebnisse zu erwarten. Die Aufarbeitung der beschlagnahmten Unterlagen sei wegen der 脺berpr眉fung der Liefer- und Zahlungswege und der erforderlichen Sorgfalt angesichts der erheblichen steuerlichen Auswirkungen sehr zeitintensiv und die geschilderte Lage der Kl盲gerin bekannt.
Hiergegen erhob die Kl盲gerin Unt盲tigkeitsverpflichtungsklage. W盲hrend des Klageverfahrens, am 4. Januar 2002, erging der Abschlussbericht der Steuerfahndung. Das FA ging im Anschluss an die Ergebnisse der Steuerfahndung davon aus, dass die Kl盲gerin ein Glied einer gesamtplanm盲脽ig auf Umsatzsteuerbetrug angelegten Lieferkette ("Umsatzsteuerkarussell") gewesen sei. F眉r die Einbeziehung der Kl盲gerin in den auf Umsatzsteuerhinterziehung gerichteten Gesamtplan spr盲chen folgende Feststellungen: Die Kl盲gerin habe ihre Waren haupts盲chlich von Firmen bezogen, die die Stellung eines "missing trader" oder "buffer" in einer Lieferkette gehabt h盲tten. Z.T. seien Lieferanten und Kunden im Voraus festgelegt gewesen. Einer der inl盲ndischen Vorlieferanten der Kl盲gerin habe auf seinem Laptop Rechnungsvordrucke und Unterschrift eines nachfolgenden Lieferanten vorgehalten. Z.T. habe der in der Rechnung angegebene Sitz des angeblichen Lieferanten nicht existiert. U.a. habe ein Vorlieferant Mobiltelefone zwischen 32 DM bis 65 DM unter dem Einkaufspreis erworben und an die Kl盲gerin mit einem "vorgegebenen" Aufschlag von 5 DM bis 8 DM weiterverkauft. Alle Lieferungen seien urspr眉nglich aus verschiedenen L盲ndern der Europ盲ischen Gemeinschaft (EG) gekommen und sp盲ter wieder dorthin zur眉ckgeliefert worden. Lediglich bei einem Abnehmer der Kl盲gerin habe der mehrfache Durchlauf der Waren nachgewiesen werden k枚nnen, weil nur dieser die sog. IMEI (International Mobile Equipment Identity)-Nummer der Mobiltelefone aufgezeichnet habe.
F眉r die Einbeziehung der Kl盲gerin in die gemeinsame Tatabsprache spreche, dass bei ihr weder Werbema脽nahmen noch Preiskalkulationen erkennbar seien, dass sie keine Rabatte oder Skonti gew盲hrt habe, dass trotz des Umfanges der Lieferungen keinerlei Reklamationen angefallen seien, dass weiter die Waren aus dem EU-Ausland k盲men und 眉ber eine Kette von H盲ndlern wieder ins Ausland fakturiert worden seien, dass keine Ver盲u脽erungen an Endverbraucher stattgefunden h盲tten, die Ger盲tenummern nicht aufgezeichnet worden seien, sowie keine chronologischen Rechnungsnummern vorl盲gen. F眉r die gesamtplanm盲脽ige Einbeziehung der Kl盲gerin in eine Lieferkette spreche auch, dass in der Kette Weisungen 眉ber Abnehmer und Preise durch Hinterm盲nner nachgewiesen seien und die Kl盲gerin zumindest mittelbar durch Zeugenaussagen belastet werde.
Das FA vertrat deshalb die Auffassung, die von der Kl盲gerin geltend gemachten Vorsteuerbetr盲ge der Firmen I-GmbH, N-GmbH und D-GmbH seien nicht abziehbar, weil keine Lieferungen i.S. des 搂 3 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1999) vorl盲gen. Zudem schulde die Kl盲gerin die in den Rechnungen f眉r die entsprechenden "Ausgangsums盲tze" ausgewiesene Umsatzsteuer nach 搂 14 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 搂 13 Abs. 2 Nr. 4 UStG 1999. Die Erstellung der "paperworks" f眉r die 眉brigen Mitglieder des "Umsatzsteuerkarussells", f眉r die sie die "Gewinnaufschl盲ge" als Entgelt erhalten habe, sei als sonstige Leistung zu erfassen. Die selbsterkl盲rten Ums盲tze der Kl盲gerin seien entsprechend zu k眉rzen.
Aufgrund dieser Feststellungen 盲nderte das FA mit Bescheiden vom 12. Februar 2002 die Vorauszahlungsbescheide f眉r Februar bis Mai, Juli und November 1999 und erlie脽 erstmals Vorauszahlungsbescheide f眉r August bis Oktober 1999. Hiergegen erhob die Kl盲gerin Einspruch.
Am 19. M盲rz 2004 beantragte die Kl盲gerin Erweiterung der Klage auf die Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitr盲ume Februar bis Mai, Juli und November 1999, weil das FA 眉ber die gegen die Bescheide vom 12. Februar 2002 betreffend Februar bis Mai, Juli und November 1999 erhobenen Einspr眉che seit zwei Jahren nicht entschieden habe.
Das Finanzgericht (FG) gab dem FA nach 搂 46 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, die Einspruchsentscheidungen binnen sechs Wochen nachzuholen.
Das FA vertrat dazu die Auffassung, eine Einspruchentscheidung sei bez眉glich der Vorauszahlungsbescheide f眉r August bis Oktober 1999 unzul盲ssig, weil diese --worauf der Berichterstatter des FG hingewiesen habe-- nach Auffassung des FG gem盲脽 搂 68 Satz 2 FGO Gegenstand des Klageverfahrens seien. Die Einspruchsverfahren bez眉glich der ge盲nderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide f眉r Februar bis Mai, Juli und November 1999 setzte das FA bis zur Entscheidung des FG 眉ber die Voranmeldungszeitr盲ume August bis Oktober 1999 am 14. Mai 2004 aus.
Erg盲nzend trug das FA vor, die Kl盲gerin habe im 脺brigen auch die formellen Voraussetzungen f眉r die beanspruchte Steuerbefreiung nicht erf眉llt, z.T. weil der Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen fehle, z.T., weil die Kl盲gerin nicht die zutreffende Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers aufgezeichnet habe.
Das FG wies die Klage im Wesentlichen ab. Das Urteil ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2004, 1558 abgedruckt.
Es f眉hrte aus: Die Klage sei als Anfechtungsklage (August bis Oktober 1999) bzw. als Unt盲tigkeitsklage (Februar bis Mai, Juli und November 1999) gem盲脽 搂 46 FGO 锄耻濒盲蝉蝉颈驳. Das Klageverfahren betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen August bis Oktober 1999 sei nicht durch die inzwischen erlassenen Vorauszahlungsbescheide erledigt. Die Erweiterung um die Unt盲tigkeitsklagen gegen die ge盲nderten, mit dem Einspruch angefochtenen Vorauszahlungsbescheide (Februar bis Mai, Juli und November 1999) sei sachdienlich und deshalb nach 搂 67 FGO 锄耻濒盲蝉蝉颈驳.
Die Klage sei zum 眉berwiegenden Teil unbegr眉ndet, weil unter W眉rdigung der gesamten Umst盲nde des Sachvortrags der Steuerfahndung einerseits sowie der Kl盲gerin andererseits erhebliche Anhaltspunkte f眉r die Einbeziehung der Kl盲gerin in ein Umsatzsteuerkarussell spr盲chen, auch wenn eine Beteiligung letztlich nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden k枚nne. Dies f眉hre zu dem Ergebnis, dass entsprechend der Verteilung der Feststellungslast der Vorsteuerabzug der Kl盲gerin zu versagen sei.
Bei den Lieferungen von der N-GmbH sei zwar von tats盲chlichen Warenlieferungen auszugehen; Zweifel an der Verschaffung der Verf眉gungsmacht seien aber nicht auszuschlie脽en. Die Indizien, die f眉r eine wissentliche Einbindung der Kl盲gerin in den Gesamtplan spr盲chen, gen眉gten f眉r die Versagung des Vorsteuerabzuges. Vergleichbares gelte f眉r die Lieferungen der I-GmbH. Bei den Lieferungen der D-GmbH stehe dem Vorsteuerabzug schon entgegen, dass der in der Rechnung angegebene Sitz nur der Verschleierung von Person und Ort der tats盲chlichen Gesch盲ftst盲tigkeit gedient habe.
Die Nichterweislichkeit der Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell f眉hre nach den Grunds盲tzen der Feststellungslast zu dem Ergebnis, dass zu Gunsten der Kl盲gerin eine sonstige Leistung durch Erstellung von "paperworks" f眉r die Gemeinschaft der Tatbeteiligten nicht zu besteuern sei.
Da jedoch nicht feststellbar sei, ob die Kl盲gerin entweder die Handylieferungen --wie erkl盲rt-- tats盲chlich erbracht habe (dann steuerbar nach 搂 1 UStG 1999) oder ob es sich um Scheinlieferungen handele mit der Folge, dass die Kl盲gerin die zu Unrecht in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach 搂 14 Abs. 3 UStG 1999 schulde, sei zu Gunsten der Kl盲gerin von den niedrigeren Ums盲tzen nach 搂 1 UStG 1999 auszugehen. Eine Festsetzung der Umsatzsteuer auf 0 DM komme nicht in Betracht, da feststehe, dass die Kl盲gerin entweder tats盲chliche Lieferungen erbracht oder 眉ber Scheinlieferungen mit offenem Umsatzsteuerausweis abgerechnet habe. Soweit in einzelnen Voranmeldungszeitr盲umen (Mai und Oktober) die Umsatzsteuer aus tats盲chlichen Lieferungen h枚her w盲re als die nach 搂 14 Abs. 3 UStG 1999 geschuldete Umsatzsteuer, verbleibe es wegen des Verb枚serungsverbotes im gerichtlichen Verfahren bei dem niedrigeren Ansatz.
Entgegen der Auffassung des FA stehe der Minderung der vom FA festgesetzten Umsatzsteuer nicht entgegen, dass die Steuerfreiheit f眉r innergemeinschaftliche Lieferungen zu versagen sei. Das Fehlen des ausdr眉cklichen Hinweises auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen in den Rechnungen (entgegen 搂 14a UStG 1999) hindere deren Ber眉cksichtigung nicht. Denn die Vorschriften in 搂 6a UStG 1999 i.V.m. 搂 17a der Umsatzsteuer-Durchf眉hrungsverordnung (UStDV) 1999 seien nur als Sollvorschriften zu verstehen. Der Einwand des FA, es handele sich bei den englischen Firmen um Scheinfirmen, sei deswegen unerheblich, weil auch ein Strohmann der "richtige" Abnehmer sein k枚nne. F眉r den ma脽geblichen Zeitraum habe das Bundesamt f眉r Finanzen (BfF) die USt-IdNr. auch f眉r die betreffenden Unternehmen als g眉ltig anerkannt.
Mit der Revision wendet sich die Kl盲gerin gegen die Versagung des Vorsteuerabzuges. Sie tr盲gt im Wesentlichen vor, der Vorsteuerabzug sei selbst bei Einbindung in ein festes Zuliefer- und Abnehmersystem zuzulassen. Die Pflichtverletzungen von Vorlieferanten d眉rften ebenso wie die unwissentliche Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell nicht zu einer Versagung des Vorsteuerabzuges f眉hren. Das FG sei lediglich von der M枚glichkeit der wissentlichen Einbindung der Kl盲gerin ausgegangen. Die Indizien, die das FG hierzu heranziehe, k枚nnten ebenso gut f眉r eine unwissentliche Einbeziehung der Kl盲gerin sprechen. Insbesondere spreche auch der Umstand, dass bei einem Unternehmer der mehrfache Durchlauf von Waren habe festgestellt werden k枚nnen, nicht f眉r die Einbeziehung der Kl盲gerin; denn ob es sich dabei um Waren der Kl盲gerin gehandelt habe, sei nicht nachgewiesen. Das FG habe Beweislastgrunds盲tze fehlerhaft angewendet.
Bei der Lieferung von Warenmengen m眉sse --wie sich aus 搂 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG n.F. ergebe-- nicht jedes einzelne St眉ck in der Rechnung individualisiert werden. Der sog. IMEI-Nummer d眉rfe keine Bedeutung beigemessen werden. Die Forderung, die Ger盲tenummern in der Rechnung aufzuzeichnen, w眉rde den Handel mit Mobiltelefonen unverh盲ltnism盲脽ig erschweren. Die gelieferten Mobiltelefone seien mit Artikelbezeichnung des Herstellers und der Artikelnummer in den Rechnungen "handels眉blich" bezeichnet gewesen. Zur Handels眉blichkeit fehlten jedenfalls Feststellungen des FG. Bisher sei weder bei steuerlichen Pr眉fungen noch sonst die Forderung nach Aufzeichnung der IMEI-Nummer gestellt worden.
Die Kl盲gerin beantragt, das Urteil des FG abzu盲ndern und
1. unter Aufhebung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide vom 12. Februar 2002 f眉r August bis Oktober 1999 die Umsatzsteuervorauszahlungen f眉r August 1999 auf ./. 721 462 鈧, f眉r September 1999 auf ./. 245 279 鈧 und f眉r Oktober 1999 auf ./. 145 910 鈧 festzusetzen, und
2. die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide vom 12. Februar 2002 f眉r Februar bis Mai sowie Juli und November 1999 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist begr眉ndet; sie f眉hrt wegen materiell-rechtlicher Entscheidungshindernisse zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
A. Einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) steht nicht entgegen, dass --wie das FA mit Schriftsatz vom 4. Februar 2005 mitgeteilt hat-- der Antrag der Kl盲gerin auf Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens 眉ber ihr Verm枚gen mangels Masse abgelehnt worden ist; denn die Kl盲gerin ist durch einen Prozessbevollm盲chtigten vertreten, dem sie bereits vor Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens Vollmacht erteilt hatte (搂 155 FGO i.V.m. 搂搂 86, 241, 246 der Zivilprozessordnung --ZPO--; BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 103/04, BFHE 209, 416, BStBl II 2005, 623, m.w.N.). Im 脺brigen hat das Amtsgericht (AG) am 17. Februar 2005 mitgeteilt, 眉ber die L枚schung der Kl盲gerin im Handelsregister werde erst nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens entschieden.
B. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Unt盲tigkeitsverpflichtungsklage wegen Umsatzsteuervorauszahlung f眉r August bis Oktober 1999 nach Erlass der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide am 12. Februar 2002 als Anfechtungsklage fortzusetzen war.
Der BFH hat als Revisionsgericht das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen im finanzgerichtlichen Verfahren in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr眉fen (z.B. BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 36/02, BFH/NV 2004, 1655, m.w.N.).
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen f眉r die Unt盲tigkeitsverpflichtungsklage mit dem Inhalt, das FA zur Zustimmung zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen f眉r August bis Oktober 1999 und damit zum Erlass entsprechender Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide zu verpflichten, lagen bei deren Erhebung vor.
a) Nach 搂 44 Abs. 1 FGO ist in den F盲llen, in denen ein au脽ergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Klage --vorbehaltlich der 搂搂 45 und 46 FGO-- nur zul盲ssig, wenn das Vorverfahren 眉ber den au脽ergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Das gilt in gleicher Weise f眉r die Anfechtungsklage (搂 40 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO) wie f眉r die auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage (搂 40 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO). Hat das FA 眉ber den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts nicht entschieden, ist der sog. Unt盲tigkeitseinspruch nach 搂 347 Abs. 1 Satz 2 AO das Vorverfahren i.S. des 搂 44 Abs. 1 FGO f眉r die Verpflichtungsklage auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes (BFH-Urteile vom 3. August 2005 I R 74/02, BFH/NV 2006, 19, unter 2. b bb; in BFH/NV 2004, 1655).
b) Im Streitfall war die Unt盲tigkeitsverpflichtungsklage betreffend Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide f眉r August bis Oktober 1999 bei deren Erhebung zul盲ssig, denn die Kl盲gerin hat die Klage mit dem Ziel, das FA zu der nach 搂 168 Satz 2 AO erforderlichen Zustimmung zu ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen f眉r diese Zeitr盲ume zu verpflichten, erst erhoben, nachdem das FA am 2. Oktober 2001 die Unt盲tigkeitseinspr眉che beschieden und eine Entscheidung 眉ber diese Steueranmeldungen der Kl盲gerin abgelehnt hatte.
c) Offenbleiben kann, ob das FG zu Recht die vom FA mitgeteilten Gr眉nde f眉r die Verz枚gerung als unzureichend beurteilt hatte; denn nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei den in 搂 46 Abs. 1 FGO angef眉hrten Tatbestandsvoraussetzungen um Sachentscheidungsvoraussetzungen, die erst im Zeitpunkt der letzten m眉ndlichen Verhandlung erf眉llt sein m眉ssen mit der Folge, dass eine verfr眉ht erhobene Unt盲tigkeitsklage --ggf. nach Aussetzung des Verfahrens durch das FG-- in die Zul盲ssigkeit hineinwachsen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. M盲rz 2006 VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430, m.w.N.; hierzu von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO, 搂 46 Rz 152 f., 167, m.w.N.; Steinhauff in H眉bschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, 搂 46 FGO Rz 210 ff., 251, m.w.N.). Im Streitfall war die Klage deshalb sp盲testens im Zeitpunkt des Erlasses der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide f眉r August bis Oktober 1999 vom am 12. Februar 2002 锄耻濒盲蝉蝉颈驳.
d) Die statthafte Unt盲tigkeitsklage hat sich durch den Erlass der von den Erkl盲rungen der Kl盲gerin abweichenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide f眉r August bis Oktober 1999 vom 12. Februar 2002 nicht erledigt.
aa) Macht der Kl盲ger mit der Unt盲tigkeitsklage nach 搂 46 Abs. 1 FGO geltend, das FA habe 眉ber seinen Einspruch ohne zureichenden Grund nicht entschieden, erledigt sich das Klageverfahren nach st盲ndiger Rechtsprechung nicht, wenn das FA dem Einspruch ganz oder teilweise nicht stattgibt; denn dadurch hat das FA nicht, wie 搂 46 Abs. 1 Satz 3 FGO voraussetzt, den "beantragten" Verwaltungsakt erlassen (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925; BFH-Beschl眉sse vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107; vom 21. August 1974 I B 27/74, BFHE 113, 345, BStBl II 1975, 38).
bb) Nichts anderes kann gelten, wenn das FA im Rahmen der im Anschluss an einen erfolglosen Unt盲tigkeitseinspruch erhobenen --zul盲ssigen-- Unt盲tigkeitsklage zwar den ausstehenden Verwaltungsakt erl盲sst, dieser aber dem Begehren des Kl盲gers ganz oder teilweise nicht entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207; a.A. Dumke in Schwarz, FGO, 搂 46 Rz 7a). 搂 46 Abs. 1 Satz 3 FGO geht ersichtlich von der Wertung aus, dass der Kl盲ger nicht durch den Erlass eines Verwaltungsaktes, der seinem Antrag ganz oder teilweise nicht stattgibt, aus einem zul盲ssigen Verfahren gedr盲ngt und auf ein neues Einspruchsverfahren verwiesen werden soll.
Dieser Rechtsgedanke liegt auch 搂 68 FGO zugrunde, wie das FG zutreffend ausf眉hrt: Danach wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ge盲ndert oder ersetzt wird. Allerdings setzt diese Vorschrift einen "angefochtenen" Verwaltungsakt voraus, der w盲hrend des Verfahrens ersetzt wird, w盲hrend 搂 46 FGO den Fall der Unt盲tigkeit des FA betrifft.
Im Streitfall kann offenbleiben, ob der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, das Verfahren gegen den zwischenzeitlich erlassenen Verwaltungsakt fortzusetzen oder gegen den Verwaltungsakt Einspruch einzulegen und das Klageverfahren in der Hauptsache f眉r erledigt zu erkl盲ren (z.B. Steinhauff in HHSp, a.a.O., 搂 46 FGO Rz 349; von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO, 搂 46 Rz 188), oder ob das FG das Verfahren zur Herbeif眉hrung einer Rechtsbehelfsentscheidung aussetzen muss (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 23. M盲rz 1973 IV C 2.71, BVerwGE 42, 108; vom 13. Januar 1983 5 C 114.81, BVerwGE 66, 342).
Denn zum einen hat die Kl盲gerin die Fortsetzung des Klageverfahrens gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide f眉r August bis Oktober 1999 beantragt, und zum anderen hat das FG dem FA erfolglos Gelegenheit gegeben, innerhalb der von ihm gesetzten Frist 眉ber die Einspr眉che der Kl盲gerin gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide vom 12. Februar 2002 zu entscheiden. Das FG hat deshalb zu Recht die Unt盲tigkeitsklage als Anfechtungsklage gegen diese Bescheide fortgef眉hrt.
2. Die Erweiterung der Unt盲tigkeitsklage bez眉glich der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide f眉r Februar bis Mai, Juli und November 1999 vom 12. Februar 2002 war 锄耻濒盲蝉蝉颈驳.
a) Nach 搂 67 Abs. 1 FGO ist eine Klage盲nderung u.a. zul盲ssig, wenn das Gericht sie --wie hier-- f眉r sachdienlich h盲lt. Zu den F盲llen der Klage盲nderung geh枚ren auch die F盲lle, in denen im Wege der Klageh盲ufung ein weiterer Klagegegenstand in das Verfahren eingef眉hrt wird (BFH-Urteile vom 5. Juni 1991 II R 83/88, BFH/NV 1992, 267; vom 9. August 1989 II R 145/86, BFHE 158, 11, BStBl II 1989, 981; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 搂 67 FGO Rz 2, m.w.N.). Zul盲ssig ist eine Klage盲nderung in Form der Klageh盲ufung allerdings nur, wenn sowohl das urspr眉ngliche Klagebegehren als auch das ge盲nderte (neue) Klagebegehren die 眉brigen Sachentscheidungsvoraussetzungen erf眉llt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 267; in BFHE 158, 11, BStBl II 1989, 981; BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282, m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das FG zutreffend bejaht, weil das FA 眉ber die Einspr眉che der Kl盲gerin gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide f眉r Februar bis Mai, Juli und November 1999 bis zum Antrag der Kl盲gerin auf Klageerweiterung am 19. M盲rz 2004 ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht entschieden hatte.
b) An der Zul盲ssigkeit dieser Unt盲tigkeitsklage vermochte auch die am 14. Mai 2004 vom FA verf眉gte Aussetzung der Einspruchsverfahren nach 搂 363 AO nichts mehr zu 盲ndern. Zwar kann die Aussetzung des Verfahrens nach 搂 363 Abs. 1 AO ein zureichender Grund f眉r die Verz枚gerung der Einspruchentscheidung sein (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2002 V B 170/01, BFH/NV 2003, 197; Gr盲ber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 46 Rz 20; Steinhauff in HHSp, a.a.O., 搂 46 FGO Rz 152, jeweils m.w.N.). Die erst nach Anh盲ngigkeit der Klage durch den Antrag auf Klageerweiterung verf眉gte Aussetzung der Einspruchsverfahren durch das FA vermag die Zul盲ssigkeit der Klage盲nderung jedoch nicht mehr zu beseitigen.
C. Die materiell-rechtliche Frage des Streitfalls kann der Senat nicht abschlie脽end entscheiden. Die Feststellungen des FG zur Einbindung der Kl盲gerin in ein sog. Umsatzsteuerkarussell beruhen auf einem unvollst盲ndigen rechtlichen Ausgangspunkt und m眉ssen dementsprechend nachgeholt werden. Die Sache war daher zur眉ckzuweisen.
Nach 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des 搂 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer f眉r Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern f眉r sein Unternehmen ausgef眉hrt worden sind, als Vorsteuerbetr盲ge abziehen.
Der Vorsteuerabzug der Kl盲gerin h盲ngt danach davon ab, ob in den Rechnungen, 眉ber tats盲chlich ausgef眉hrte Lieferungen i.S. des 搂 1 Abs. 1 UStG 1999 abgerechnet worden ist, und weiter, ob dem danach grunds盲tzlich bestehenden Recht auf Vorsteuerabzug eine Einbindung der Kl盲gerin in einen Umsatzsteuerbetrug entgegensteht.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das FG entschieden, dass dem Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der D-GmbH bereits entgegenstand, dass es sich bei dem in der Rechnung angegebenen Sitz nur um einen Briefkastensitz handelte.
a) Nach st盲ndiger Rechtsprechung ist der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer nur m枚glich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausf眉hrung der Leistung und bei Rechnungstellung tats盲chlich bestanden hat. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempf盲nger tr盲gt hierf眉r die Feststellungslast (z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620). Nach den Umst盲nden des Einzelfalls kann zwar auch ein "Briefkasten-Sitz" mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft ausreichen; es bedarf deshalb besonderer, detaillierter Feststellungen, um die Annahme eines "Scheinsitzes" zu rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620; BFH-Beschluss vom 4. Februar 2003 V B 81/02, BFH/NV 2003, 670).
b) Das FG geht insoweit davon aus, dass die D-GmbH an dem in der Rechnung angegebenen Sitz in Deutschland keine eigenen B眉ror盲ume hatte, die Post zur Verschleierung von Person und Ort der tats盲chlichen Gesch盲ftst盲tigkeit 眉ber zwei B眉roserviceunternehmen nach X geleitet und dort durch eine Person mit falschem Namen abgeholt worden sei. Das gen眉gt. Soweit die Kl盲gerin insoweit als Verfahrensfehler r眉gt, das FG h盲tte dazu den gegen眉ber der Kl盲gerin tats盲chlich handelnden Gesch盲ftsf眉hrer B vernehmen m眉ssen, ist die R眉ge nicht schl眉ssig erhoben worden. Denn die Kl盲gerin hat weder vorgetragen, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung auch ohne besonderen Antrag h盲tte aufdr盲ngen m眉ssen, noch substantiiert, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Beweisaufnahme ergeben h盲tten (zu den Anforderungen vgl. z.B. Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 120 Rz 70, mit Rechtsprechungsnachweisen).
2. Was die Rechnungen der N-GmbH und der I-GmbH betrifft, ist nach den Feststellungen des FG davon auszugehen, dass die Vor-Vorlieferanten der Kl盲gerin zum Zweck der Umsatzsteuerhinterziehung gegr眉ndet worden sind und auch die unmittelbaren Vorlieferanten der Kl盲gerin, N-GmbH und听 I-GmbH, in den Plan eingebunden waren. Konnte die Kl盲gerin von der Einbeziehung der Lieferungen in einen Umsatzsteuerbetrug wissen, steht dies dem Recht auf Vorsteuerabzug entgegen.
a) Zu vergleichbaren Sachverhalten --zu Ums盲tzen in einer Lieferkette, bei denen ein oder mehrere vorausgehende oder nachfolgende Ums盲tze mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sind-- hat der Gerichtshof der Europ盲ischen Gemeinschaften (EuGH) in den Urteilen vom 12. Januar 2006 Rs. C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen u.a. (Slg. 2006, I-483, BFH/NV Beilage 2006, 144) und vom 6. Juli 2006 Rs. C-439/04 und 440/04, Axel Kittel u.a. (BFH/NV Beilage 2006, 454, Umsatzsteuer- Rundschau --UR-- 2006, 594) wie folgt entschieden:
Ums盲tze, die nicht selbst mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sind, sind Lieferungen von Gegenst盲nden, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausf眉hrt, und eine wirtschaftliche T盲tigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), wenn sie die objektiven Kriterien erf眉llen, auf denen diese Begriffe beruhen, ohne dass es auf die Absicht eines von dem betroffenen Steuerpflichtigen verschiedenen, an derselben Lieferkette beteiligten H盲ndlers und/oder den m枚glicherweise betr眉gerischen Zweck --den dieser Steuerpflichtiger weder kannte noch kennen konnte-- eines anderen Umsatzes ankommt, der Teil dieser Kette ist und der dem Umsatz, den der betreffende Steuerpflichtige get盲tigt hat, vorausgeht oder nachfolgt (EuGH-Urteil Optigen u.a. in Slg. 2006, I-483, BFH/NV Beilage 2006, 144 Rz 51). Die objektiven Kriterien, auf denen der Begriff der Lieferung von Gegenst盲nden, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausf眉hrt, und der Begriff der wirtschaftlichen T盲tigkeit beruhen, sind dagegen nicht erf眉llt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht (EuGH-Urteil Axel Knittel u.a. in BFH/NV Beilage 2006, 454, UR 2006, 594 Rz 53).
Allein der Umstand, "dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verk盲ufer begangenen Betrug einbezogen war", steht dem Vorsteuerabzug jedoch nicht entgegen (EuGH-Urteile Axel Kittel u.a. in BFH/NV Beilage 2006, 454, UR 2006, 594 Rz 52; Optigen u.a. in Slg. 2006, I-483, BFH/NV Beilage 2006, 144 Rz 55).
Wirtschaftsteilnehmer, die alle Ma脽nahmen treffen, die vern眉nftigerweise von ihnen verlangt werden k枚nnen, um sicherzustellen, dass ihre Ums盲tze nicht in einen Betrug --sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, k枚nnen auf die Rechtm盲脽igkeit dieser Ums盲tze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (EuGH-Urteile Axel Kittel u.a. in BFH/NV Beilage 2006, 454, UR 2006, 595 Rz 52; Optigen u.a. in Slg. 2006, I-483, BFH/NV Beilage 2006, 144 Rz 55; vgl. auch EuGH-Urteil vom 11. Mai 2006 Rs. C-384/04, Federation of Technological Industries, Slg. 2006, I-4191, Rz 33; BFH-Beschluss vom 26. August 2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).
Selbst wenn der Umsatz den objektiven Kriterien einer Lieferung gen眉gt (Verschaffung der Verf眉gungsmacht an den betreffenden Gegenst盲nden, vgl. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, 搂 3 Abs. 1 UStG 1999) und die T盲tigkeit als wirtschaftliche T盲tigkeit im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG zu beurteilen w盲re, ist der Vorsteuerabzug jedoch zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umst盲nde feststeht, dass der Steuerpflichtige听听 wusste oder wissen konnte bzw. h盲tte wissen m眉ssen,听 dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (EuGH-Urteile Optigen u.a. in Slg. 2006, I-483, BFH/NV Beilage 2006, 144 Rz 52 und 55; Axel Kittel u.a. in BFH/NV Beilage 2006, 454, UR 2006, 594 Rz 60 und 61).
Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Missbrauchs des Rechts auf Vorsteuerabzug ist nach Ma脽gabe der Beweisregeln des nationalen Rechts festzustellen (EuGH-Urteil vom 21. Februar 2006 Rs. C-255/02, Halifax u.a., BFH/NV Beilage 2006, 260, UR 2006, 232, Rz 76).
b) Das FG ist insoweit von anderen Grunds盲tzen ausgegangen; sein Urteil war daher aufzuheben. Das FG hat zwar gepr眉ft, ob die Kl盲gerin von der Einbindung in einen Betrug wusste (das hat es verneint), nicht aber, ob die Kl盲gerin dies "wissen konnte".
Das FG geht hinsichtlich der Rechnungen der N-GmbH und --soweit ersichtlich-- wohl auch der I-GmbH davon aus, dass tats盲chlich Warenbewegungen ausgef眉hrt worden sind. Hierf眉r spreche insbesondere, dass die Kl盲gerin "Ausgaben in H枚he von 610 238 DM f眉r Warenz盲hlungen und stichprobenweise 脺berpr眉fung an die Spedition gezahlt" habe. Vom Vorhandensein der Ware gehe auch der Bericht der Steuerfahndung aus.
Ob es sich dabei um die jeweils in den streitigen Rechnungen abgerechneten Handy-Lieferungen gehandelt hat, ergibt sich daraus jedenfalls nicht ohne weiteres.
Im 脺brigen hat das FG ausgef眉hrt, eine Beteiligung der Kl盲gerin an dem auf Steuerbetrug angelegten Tatplan k枚nne nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, es spr盲chen aber erhebliche Anhaltspunkte f眉r eine wissentliche Einbindung der Kl盲gerin in die gemeinsame Tatabsprache. Ob das FG hiernach davon ausging, dass die Kl盲gerin die Einbeziehung in einen Tatplan mit dem Ziel der Umsatzsteuerhinterziehung听 wissen konnte,听 ergibt sich daraus nicht. Ob die Kl盲gerin wissen konnte bzw. h盲tte wissen m眉ssen, dass sie sich mit ihrem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist im Wesentlichen tats盲chliche W眉rdigung, die allein dem FG obliegt. Auch wenn die vom FG beispielhaft aus dem in Bezug genommenen umfangreichen Bericht der Steuerfahndung genannten Anhaltspunkte daf眉r sprechen k枚nnten, dass die Kl盲gerin den hinter der Lieferung stehenden Tatplan kennen konnte, kann der BFH die dem FG obliegende tats盲chliche W眉rdigung nicht ersetzen. Die Sache war daher an das FG zur眉ckzuverweisen.
3. Zur F枚rderung des Verfahrens mit R眉cksicht auf die vom AG bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzte L枚schung der Kl盲gerin im Handelsregister erscheint es zweckm盲脽ig, noch auf Folgendes hinzuweisen:
a) Bei der Kl盲rung der Frage, ob die Kl盲gerin in den Tatplan eingeweiht war oder den auf Umsatzsteuerhinterziehung angelegten Zweck der Lieferkette kannte oder h盲tte kennen k枚nnen, wird das FG bei seiner Beweisw眉rdigung ber眉cksichtigen m眉ssen, ob die Kl盲gerin Ma脽nahmen unterlassen hat, die sie vern眉nftigerweise treffen musste, um sicherzustellen, dass ihre Ums盲tze nicht in einen Betrug --sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind; in diesem Zusammenhang kann die Aufzeichnung der IMEI鈥怤ummer von Bedeutung sein, selbst wenn diese nicht bereits zu den handels眉blichen Angaben auf der Rechnung oder zu den die Rechnung und den Lieferschein erg盲nzenden Unterlagen i.S. des 搂 14 UStG 1999 geh枚rt. Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht spricht wegen der Bedeutung der IMEI-Nummer einiges daf眉r, dass die Aufzeichnung der IMEI-Nummer jedenfalls zu den die Rechnung erg盲nzenden Unterlagen geh枚rt (vgl. z.B. Jorcyk/R眉ht, Der Umsatzsteuer-Berater, 2007, 103; Birkenfeld, Umsatzsteuer- Handbuch, 搂 163 Rz 78; Leitmeier/Z眉hlke, Die steuerliche Betriebspr眉fung 2003, 290).
b) Wie bereits oben (unter 2. a) ausgef眉hrt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen eines Missbrauchs des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Ma脽gabe der Beweisregeln des nationalen Rechts festzustellen. Danach ist zu ber眉cksichtigen, dass nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH in tats盲chlicher Hinsicht der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast daf眉r tr盲gt, dass die Voraussetzungen des 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 erf眉llt sind (z.B. BFH-Urteile vom 4. September 2003 V R 9, 10/02, BFH/NV 2004, 149; vom 16. August 2001 V R 67/00, BFH/NV 2002, 223; BFH-Beschl眉sse vom 12. Dezember 2001 V B 81/00, BFH/NV 2002, 553; vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85, UR 2002, 522). Demzufolge ist es seine Sache, entscheidungserhebliche Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, bei der auch die Beweisn盲he zu ber眉cksichtigen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 255; BFH-Urteile vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81; vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789; vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 3. der Gr眉nde), glaubhaft zu machen (搂 155 FGO i.V.m. 搂 294 ZPO). Das gilt --entgegen der Auffassung der Kl盲gerin-- auch, soweit es um die Frage geht, ob die Kl盲gerin vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten wusste oder diesen zumindest kennen konnte. Die Schwierigkeit eines Negativbeweises 盲ndert die Verteilung der Beweislast grunds盲tzlich nicht (z.B. BFH-Beschluss vom 8. April 1993 X B 22/92, BFH/NV 1994, 180, m.w.N.; BVerwG鈥Urteil vom 27. September 2006听 3 C 34.05, BVerwGE 126, 365, Neue Juristische Wochenschrift, 2007, 789, m.w.N.). Denn denjenigen, der sich auf das Nichtvorliegen von Tatsachen oder Umst盲nden beruft, kann die Feststellungslast ohnehin nur treffen, wenn der Gegner --hier das FA-- substantiiert Tatsachen oder Umst盲nde vorgetragen hat, die f眉r das Vorliegen des Positivums sprechen.
c) K盲me das FG gleichwohl zum Ergebnis, dass die Kl盲gerin gutgl盲ubig war, w盲re zu pr眉fen, ob dem streitigen Vorsteuerabzug entgegensteht, dass die Rechnungsangaben nicht ausreichend sind. Dazu w盲re u.a. zu ermitteln, ob im Streitjahr bei Lieferungen von Mobiltelefonen die Angabe der IMEI-Nummern in den Rechnungen oder in diese erg盲nzenden Gesch盲ftsunterlagen "handels眉blich" (vgl. 搂 14 Abs. 1 UStG 1999) war.
4. Eine Herabsetzung der Umsatzsteuer auf 0 DM k盲me selbst dann nicht in Betracht, wenn --entgegen der Auffassung der Kl盲gerin-- davon auszugehen w盲re, dass die Kl盲gerin wissentlich in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden war.
Zu den Folgen einer missbr盲uchlichen Praxis hat der EuGH zwar entschieden, dass --wenn der Steuerpflichtige diese Praxis kannte oder kennen konnte-- die Ums盲tze ohne Ber眉cksichtigung dieser eine missbr盲uchliche Praxis darstellenden "Ums盲tze" neu zu definieren sind (EuGH-Urteil Halifax u.a. in BFH/NV Beilage 2006, 260, UR 2006, 232 Rz 93, 98); im Falle einer zum Ziel des Mehrwertsteuerbetruges von mehreren Unternehmern planm盲脽ig hintereinandergeschalteten Lieferkette h盲tte dies zwar zur Folge, dass dem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug aus den "Eingangslieferungen" nicht zusteht, dementsprechend aber auch die Steuern f眉r die entsprechenden "Ausgangsums盲tze" nicht zu erfassen sind (vgl. EuGH-Urteil Halifax u.a. in BFH/NV Beilage 2006, 260, UR 2006, 232 Rz 96).
Hat der Steuerpflichtige allerdings --wie hier die Kl盲gerin-- 眉ber diese "Ums盲tze" Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt, schuldet er die ausgewiesene Umsatzsteuer bis zur Berichtigung der Rechnungen nach 搂 14 Abs. 3 UStG 1999. Danach k盲me jedenfalls f眉r das Streitjahr eine weitere Herabsetzung der Umsatzsteuer selbst dann nicht in Betracht, wenn die Kl盲gerin --entgegen ihrem eigenen Vortrag-- wissentlich in die Lieferkette eingebunden gewesen w盲re.
5. Eine Anrufung des EuGH nach Art. 234 des Vertrages zur Gr眉ndung der Europ盲ischen Gemeinschaften zu der von der Kl盲gerin aufgeworfenen Frage, ob eine Verpflichtung zur Aufzeichnung der Ger盲tenummern als Voraussetzung f眉r den Vorsteuerabzug mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, bedarf es schon deshalb nicht, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Im 脺brigen ist die Pr眉fung der Frage, ob unter Ber眉cksichtigung der konkreten Umst盲nde des Einzelfalls und der Rechtsprechung des EuGH die Voraussetzungen f眉r den Vorsteuerabzug vorliegen, grunds盲tzlich Sache der nationalen Gerichte (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, Card Protection Plan Ltd., Slg. 1999, I-973, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1999, 157 Rz 30).
6. Die nach der m眉ndlichen Verhandlung von den Beteiligten eingereichten Schrifts盲tze ergeben keinen Anlass, die m眉ndliche Verhandlung wieder zu er枚ffnen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1782847 |
BFH/NV 2007, 2035 |
BStBl II 2009, 315 |
BFHE 2008, 194 |
BFHE 217, 194 |
BB 2007, 1941 |
DB 2007, 2125 |
DStR 2007, 1524 |
DStRE 2007, 1214 |
DStZ 2007, 642 |
HFR 2007, 1234 |
UR 2007, 693 |