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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gestaltungsmissbrauch, gesamtschuldnerische Haftung
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Leitsatz (amtlich)
1. Artikel 21 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in ihrer durch die Richtlinien 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 und 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 ge盲nderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat erm盲chtigt, eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu erlassen, wonach ein Steuerpflichtiger, an den eine Lieferung von Gegenst盲nden oder eine Dienstleistung bewirkt worden ist und der wusste oder f眉r den hinreichende Verdachtsgr眉nde daf眉r bestanden, dass die aufgrund dieser oder einer fr眉heren oder sp盲teren Lieferung oder Dienstleistung f盲llige Mehrwertsteuer ganz oder teilweise unbezahlt bleiben w眉rde, gesamtschuldnerisch mit dem Steuerschuldner auf Zahlung dieser Steuer in Anspruch genommen werden kann. Eine solche Regelung muss jedoch den allgemeinen Rechtsgrunds盲tzen, die Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind und zu denen u. a. die Grunds盲tze der Rechtssicherheit und der Verh盲ltnism盲脽igkeit geh枚ren, gen眉gen.
2. Artikel 22 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie 77/388 in ihrer durch die Richtlinien 2000/65 und 2001/115 ge盲nderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu erlassen, wonach ein Steuerpflichtiger, an den eine Lieferung von Gegenst盲nden oder eine Dienstleistung bewirkt worden ist und der wusste oder f眉r den hinreichende Verdachtsgr眉nde daf眉r bestanden, dass die aufgrund dieser oder einer fr眉heren oder sp盲teren Lieferung oder Dienstleistung f盲llige Mehrwertsteuer ganz oder teilweise unbezahlt bleiben w眉rde, gesamtschuldnerisch mit dem Steuerschuldner auf Zahlung der Steuer in Anspruch genommen werden kann, und/oder eine Regelung zu erlassen, wonach von einem Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung f眉r die Zahlung der Mehrwertsteuer verlangt werden kann, die von demjenigen Steuerpflichtigen, von dem oder an den die betreffenden Gegenst盲nde oder Dienstleistungen geliefert oder erbracht werden, geschuldet wird.
Dagegen steht diese Bestimmung nicht einer nationalen Regelung entgegen, die jede Person, die gem盲脽 einer auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 erlassenen Ma脽nahme die Mehrwertsteuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat, dazu verpflichtet, eine Sicherheit f眉r die Zahlung der geschuldeten Mehrwertsteuer zu leisten.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art.听21 Abs. 3, Art.听22 Abs. 8
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Beteiligte
Federation of Technological Industries u.a |
Commissioners of Customs & Excise |
Federation of Technological Industries u. a |
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Verfahrensgang
Court of Appeal of England and Wales (Gro脽britannien) (Urteil vom 30.07.2004) |
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Tatbestand
鈥濻echste Mehrwertsteuerrichtlinie 鈥 Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 8 鈥 Nationale Ma脽nahmen zur Bek盲mpfung von Steuerhinterziehungen 鈥 Gesamtschuldnerische Haftung f眉r die Zahlung der Mehrwertsteuer 鈥 Sicherheitsleistung f眉r die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer geschuldete Mehrwertsteuer鈥
In der Rechtssache C-384/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes K枚nigreich) mit Entscheidung vom 30. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 4. September 2004, in dem Verfahren
Commissioners of Customs & Excise und
Attorney General
gegen
Federation of Technological Industries u. a.
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DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet, S. von Bahr (Berichterstatter), U. L玫hmus und A. 脫 Caoimh,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: C. Str枚mholm, Verwaltungsr盲tin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 5. Oktober 2005,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der Federation of Technological Industries u. a., vertreten durch A. Young, Barrister, und D. Waelbroeck, avocat,
鈥 der Regierung des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch C. Jackson als Bevollm盲chtigte im Beistand von J. Peacock, QC, und T. Ward, Barrister,
鈥 der deutschen Regierung, vertreten durch C. Schulze-Bahr als Bevollm盲chtigte,
鈥 Irlands, vertreten durch D. J. O鈥橦agan als Bevollm盲chtigten im Beistand von G. Clohessy, SC, und B. Conway, Barrister-at-law,
鈥 der zypriotischen Regierung, vertreten durch N. Charalampidou als Bevollm盲chtigte,
鈥 der niederl盲ndischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. A. H. M. ten Dam als Bevollm盲chtigte,
鈥 der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. I. Fernandes als Bevollm盲chtigten,
鈥 der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollm盲chtigten,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Dezember 2005
folgendes
Urteil
1
Da...