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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Rechnung einer GmbH: Nachpr眉fbarkeit des Sitzes der GmbH
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Leitsatz (NV)
Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur m枚glich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausf眉hrung der Leistung und bei Rechnungsstellung tats盲chlich bestanden hat. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempf盲nger tr盲gt hierf眉r die Feststellungslast.
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Normenkette
UStG 搂 15 Abs. 1
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) betrieb bis zum Fr眉hjahr 1994 ein Abbruchunternehmen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt 鈥旻A鈥) 盲nderte im Anschluss an eine Au脽enpr眉fung nach 搂 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) den Umsatzsteuerbescheid f眉r 1994. Die 脛nderung beruht im Wesentlichen darauf, dass das FA Vorsteuerbetr盲ge aus Rechnungen einer GmbH nicht mehr zum Abzug zulie脽, weil die in der Rechnung bezeichnete GmbH die Leistungen nicht erbracht habe und der 鈥晅ats盲chlich鈥 Leistende aus den Rechnungen nicht einwandfrei zu ermitteln sei.
Das Finanzgericht (FG) best盲tigte im Ergebnis die Auffassung des FA. Selbst wenn die Kl盲gerin 鈥昦nders als m枚glicherweise deren Bauleiter, der Ehemann der Kl盲gerin,鈥 gutgl盲ubig gewesen sei, hindere dies die Versagung des Vorsteuerabzuges nicht.
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II. Die Beschwerde, mit der die Kl盲gerin die Zulassung der Revision wegen grunds盲tzlicher Bedeutung begehrt (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordung 鈥旻GO鈥 a.F.), hat keinen Erfolg.
Die Zul盲ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist gem盲脽 Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur 脛nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGO脛ndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach 搂 115 FGO in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 (FGO a.F.) zu beurteilen; denn das angefochtene Urteil ist vor dem 1. Januar 2001 verk眉ndet worden.
1. Die Kl盲gerin meint, grunds盲tzlich bedeutsam sei die Frage, ob "der Staat im Rahmen des Einzugs der indirekten Steuern im Lichte des Art. 12 GG im Sinne der 脺berb眉rdung von Beweislast dem Privaten weitgehend wirtschaftliche Risiken der T盲uschung 眉berb眉rden darf oder aber insoweit unzul盲ssig in die Gewerbefreiheit eingreift".
Die Kl盲gerin hat insoweit den geltend gemachten Zulassungsgrund der grunds盲tzlichen Bedeutung nicht ausreichend dargelegt (搂 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.; zu den Anforderungen vgl. z.B. Beschl眉sse des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171; vom 9. M盲rz 2000 X B 106/99, BFH/NV 2000, 1184 鈥晄t盲ndige Rechtsprechung鈥).
Der Vorsteuerabzug setzt nach 搂 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) u.a. voraus, dass ein anderer Unternehmer entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen f眉r das Unternehmen des vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers ausgef眉hrt und die hierf眉r geschuldete Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausgewiesen hat.
Die Angaben in der Rechnung m眉ssen eine eindeutige und leicht nachpr眉fbare Feststellung des leistenden Unternehmers erm枚glichen (BFH-Urteile vom 29. April 1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584, und vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205, jeweils m.N.). Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur m枚glich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausf眉hrung der Leistung und bei Rechnungstellung tats盲chlich bestanden hat. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempf盲nger tr盲gt hierf眉r die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620).
Insoweit ist die von der Kl盲gerin aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung gekl盲rt. Ein weiterer Kl盲rungsbedarf ergibt sich auch nicht aus der Rechtsansicht der Kl盲gerin, dies bedeute einen unzul盲ssigen Eingriff in die Gewerbefreiheit.
2. Die Kl盲gerin meint weiter, grunds盲tzliche Bedeutung habe die Frage, "ob nicht auch bereits im Anschluss an eine Festsetzung nach 搂 164 I AO, vergleichbar den F盲llen des 搂 173 I Nr. 1 AO dem zuvor dem Steuerpflichtigen obliegende Feststellungslast bei verfassungskonformer Auslegung der Norm dem Finanzamt 眉berb眉rdet werden muss". Zur Darlegung der grunds盲tzlichen Bedeutung gen眉gt es jedoch nicht, lediglich eine Rechtsfrage zu formulieren mit der Behauptung, diese habe grunds盲tzliche Bedeutung (vgl. z.B. Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 搂 115 Rz. 61, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Von einer weiteren Begr眉ndung wird gem盲脽 搂 116 Abs. 5 Satz 2 FGO i.d.F. des 2.FGO脛ndG abgesehen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 674560 |
BFH/NV 2002, 553 |