搂搂 1 - 252 Buch 1 Allgemeine Vorschriften
搂搂 1 - 49 Abschnitt 1 Gerichte
搂搂 1 - 11 Titel 1 Sachliche Zust盲ndigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
搂 1 Sachliche Zust盲ndigkeit
Die sachliche Zust盲ndigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz 眉ber die Gerichtsverfassung bestimmt.
搂 2 Bedeutung des Wertes
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
搂 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverst盲ndige anordnen.
搂 4 Wertberechnung; Nebenforderungen
听(1) F眉r die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der m眉ndlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Fr眉chte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unber眉cksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
听(2) Bei Anspr眉chen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die au脽er der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
搂 5 Mehrere Anspr眉che
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Anspr眉che werden zusammengerechnet; dies gilt nicht f眉r den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
搂 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
1Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. 2Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser ma脽gebend.
搂 7 Grunddienstbarkeit
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie f眉r das herrschende Grundst眉ck hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundst眉cks durch die Dienstbarkeit mindert, gr枚脽er ist, durch diesen Betrag bestimmt.
搂 8 Pacht- oder Mietverh盲ltnis
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverh盲ltnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einj盲hrigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag f眉r die Wertberechnung entscheidend.
搂 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
1Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einj盲hrigen Bezuges berechnet. 2Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der k眉nftigen Bez眉ge ma脽gebend, wenn er der geringere ist.
搂听10 (weggefallen)
搂 11 Bindende Entscheidung 眉ber Unzust盲ndigkeit
Ist die Unzust盲ndigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften 眉ber die sachliche Zust盲ndigkeit der Gerichte rechtskr盲ftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung f眉r das Gericht bindend, bei dem die Sache sp盲ter anh盲ngig wird.
搂搂 12 - 37 Titel 2 Gerichtsstand
搂 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist f眉r alle gegen sie zu erhebenden Klagen zust盲ndig, sofern nicht f眉r eine Klage ein ausschlie脽licher Gerichtsstand begr眉ndet ist.
搂 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
搂听14 (weggefallen)
搂 15 Allgemeiner Gerichtsstand f眉r exterritoriale Deutsche
听(1) 1Deutsche, die das Recht der Exterritorialit盲t genie脽en, sowie die im Ausland besch盲ftigten deutschen Angeh枚rigen des 枚ffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inl盲ndischen Wohnsitzes. 2Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Sch枚neberg in Berlin.
听(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
搂 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
搂 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
听(1) 1Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Verm枚gensmassen, die als solche verklagt werden k枚nnen, wird durch ihren Sitz bestimmt. 2Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung gef眉hrt wird.
听(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Beh枚rden, wenn sie als solche verklagt werden k枚nnen, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
听(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zul盲ssig.
搂 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Beh枚rde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.
搂 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Beh枚rdensitz
Ist der Ort, an dem eine Beh枚rde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der 搂搂 17, 18 als Sitz der Beh枚rde gilt, f眉r die Bundesbeh枚rden von dem Bundesministerium der Justiz und f眉r Verbraucherschutz, im 脺brigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
搂 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters f眉r Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
搂 19b Ausschlie脽licher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungserm盲chtigung
听(1) F眉r Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz beziehen, ist ausschlie脽lich das Gericht zust盲ndig, in dessen Bezirk das f眉r die Restrukturierungssache zust盲ndige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat.
听(2) 1Die La...