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Entscheidungsstichwort (Thema)
Unvollst盲ndige Beurkundung des Grundst眉ckskaufvertrags; Prozessuale Geltendmachung des Anspruchs aus 搂 16 GrEStG 1983
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Leitsatz (NV)
1. Auf lediglich infolge unvollst盲ndiger Beurkundung nichtige Rechtsgesch盲fte ist 搂 41 Abs. 1 AO 1977 grunds盲tzlich anwendbar.
2. Die (endg眉ltige) Nichteintragung als Eigent眉mer schlie脽t bei einer - nach sieben Jahren angestrebten - ,,R眉ckg盲ngigmachung" eines Erwerbsvorgangs ein ,,Bestehenlassen des wirtschaftlichen Ergebnisses" nicht aus, wenn die ,,R眉ckg盲ngigmachung" nach diesem Zeitraum der von vornherein getroffenen vertraglichen Vereinbarung entspricht.
3. Der Anspruch aus 搂 16 GrEStG 1983 kann im Klageverfahren wegen Anfechtung des (urspr眉nglichen) Grunderwerbsteuerbescheids nicht geltend gemacht werden. Er kann jedoch in dieses Klageverfahren im Wege der Klage盲nderung eingef眉hrt werden. Dies setzt jedoch voraus, da脽 zuvor eine Entscheidung des FA 眉ber diesen Anspruch herbeigef眉hrt worden ist.
4. Zur Zul盲ssigkeit der Sprungverpflichtungsklage.
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Normenkette
GrEStG 1983 搂听1 Abs. 1 Nr. 1, 搂听16; AO 1977 搂 41 Abs. 1; FGO 搂听45 Abs. 1, 搂听67
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Durch notariell beurkundeten Vertrag erwarb der Kl盲ger im Jahr 1975 einen Miteigentumsanteil an einem Grundst眉ck verbunden mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung. Streitig ist die Grunderwerbsteuerpflicht dieses Vorgangs.
Die A-KG beauftragte im Jahre 1972 einen Generalunternehmer mit der Bebauung eines ihr geh枚rigen Grundst眉cks. Geplant war ein Terrassenhaus mit . . . Wohnungen in mehreren Bl枚cken, sowie einem Restaurant, einer Schenke, einem Ladenlokal, einer Tiefgarage mit Einstellpl盲tzen und f眉nf weiteren Garagen. Die KG beabsichtigte, das gesamte Geb盲ude als Bauherrin fertigzustellen und zu finanzieren. Die Eigentumswohnungen sollten anschlie脽end im sog. Ersterwerbermodell ver盲u脽ert werden. Bis M盲rz 1974 konnte jedoch nur ein Teil der Einheiten verkauft werden. Bereits im Jahre 1974 geriet die KG in Zahlungsschwierigkeiten gegen眉ber dem Generalunternehmer. Dieser erwirkte die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundst眉ck. Zu Beginn des Jahres 1975 traten auch Zinsr眉ckst盲nde gegen眉ber der finanzierten Bank ein. Die Gl盲ubiger der KG verlangten den Beitritt ,,neuer Schuldner".
Die KG entwickelte deshalb ein neues Vertriebsmodell. Sie beabsichtigte nunmehr, die noch nicht verkauften Wohnungen unter Einschaltung der B-AG im Rahmen eines ,,modifizierten Bauherrenmodells" zu vertreiben. Danach sollten die Kapitalanleger jeweils eine zu 80 v. H. fertiggestellte Eigentumswohnung 眉bernehmen, die von der KG zu einem Festpreis fertiggestellt werden sollte. Dar眉ber hinaus sah die Konzeption im wesentlichen folgendes vor: Das notwendige Eigenkapital soll den Anlegern darlehensweise bis zu acht Jahren gestundet werden, so da脽 der Anleger eine Verlustrechnung ohne jeglichen Eigenkapitaleinsatz erh盲lt. Die Zinsen f眉r das gestundete Eigenkapital sind erst bei R眉ckzahlung des Darlehens, sp盲testens also nach acht Jahren f盲llig. Durch eine Mietgarantie soll sichergestellt werden, da脽 der Kapitaldienst f眉r die aufzunehmende Hypothek unter Ber眉cksichtigung der steuerlichen Vorteile aus den negativen Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung voll abgedeckt ist. Die KG verpflichtet sich durch notarielle Urkunde, die Wohnung sp盲testens nach Ablauf von acht Jahren zur眉ckzukaufen, es sei denn, der K盲ufer will seine Wohnung behalten. Nur in diesem Fall zahlt der K盲ufer das gestundete Eigenkapital zuz眉glich Zinsen. Sollte der Verk盲ufer wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Wohnung zur眉ckzunehmen, so steht dem Anleger eine Vertragsstrafe in H枚he des gestundeten Eigenkapitals nebst aufgelaufener Zinsen zu, so da脽 die endg眉ltige Verpflichtung zur Zahlung des Eigenkapitals - auch wenn er die Wohnung beh盲lt - entf盲llt. Der Eigent眉mer hat dann also die Wohnung zum Preis der Fremdfinanzierung erworben. Der Verk盲ufer kann den R眉ckkauf der Wohnung vor Ablauf der achtj盲hrigen Frist, fr眉hestens nach drei Jahren verlangen, falls die von ihm garantierte Miete h枚her sein sollte als die tats盲chlich erzielbare Miete, der Eigent眉mer aber gleichwohl die Einhaltung der Mietgarantie verlangt. Diese Konzeption kam in einem Expos茅 der AG zum Ausdruck.
Das ,,Bauherrenmodell" wurde folgenderma脽en abgewickelt:
Zun盲chst erteilte der jeweilige Anleger der AG einen schriftlichen Vermittlungsauftrag. Aufgrund dieses Vermittlungsauftrags schlo脽 die AG f眉r den Anleger dann einen Wohnungseigentums-Kaufvertrag, einen Gesellschaftsvertrag mit den 眉brigen Anlegern, einen Baubetreuungsvertrag, einen Finanzierungsvertrag, einen Vermittlungs- und Finanzierungsbearbeitungsvertrag, einen Vermietungs- und Garantievertrag sowie einen Darlehensvertrag. Die Vertr盲ge - mit Ausnahme des Gesellschaftsvertrags - wurden mit der KG abgeschlossen. Alle Vertr盲ge, einschlie脽lich des Wohnungseigentums-Kaufvertrags, wurden schriftlich abgeschlossen. Anschlie脽end bot die KG in notariell beurkundeter Form den Anlegern den R眉ckkauf der Eigentumswohnung an. Das Angebot konnte fr眉hestens am 1. Januar 1983 angenommen werden und bestand bis zum 31. Dezember 1983. Au脽erdem lie脽 sich die AG von den Anlegern eine notariell beurkundete Vollmacht zum Abschlu脽 eines notariell beurkundeten Kaufvertrags erteilen.
Nach einem Schreiben der KG vom 10. April 1975 waren zu diesem Zeitpunkt noch folgende Bauleistungen zu erbringen: Fu脽bodenbelagarbeiten, Malerarbeiten, Tapezierarbeiten, sanit盲re Fertiginstallation, K眉chensp眉le mit Warmwasserbereiter, Innent眉ren, Bepflanzung der Terrassenschalen, Gardinenschienen, Elektrofertiginstallation, Anstrich der Treppenh盲user, Gartenanlagen, Kinderspielplatz, Einz盲unung und weitere Au脽enanlagen. Der Gesamtfertigstellungsgrad wurde mit 80 v. H. angegeben. Ab August 1975 wurden in den einzelnen Wohnungen, soweit sie noch nicht fertiggestellt waren, die noch ausstehenden Arbeiten nach und nach ausgef眉hrt. Dabei wurden von den einzelnen Anlegern keine neuen Bauauftr盲ge an die bereits beauftragten oder auch neu hinzugezogenen Bauunternehmungen erteilt. Die Malerarbeiten, die Fu脽bodenarbeiten und die Sanit盲rarbeiten wurden jeweils erst in Auftrag gegeben und ausgef眉hrt, wenn f眉r die jeweilige Wohnung ein Mietvertrag geschlossen worden war und der Einzug des Mieters bevorstand. Auf diese Weise wurden die beiden letzten Wohnungen des Terrassenhauses erst zum 1. April 1977 bewohnbar fertiggstellt. Das Gesamtgeb盲ude wurde mit Schlu脽abnahmeschein im September 1977 von der Bauaufsichtsbeh枚rde abgenommen. Bis auf eine Wohnung sind alle Wohnungen als steuerbeg眉nstigt nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) anerkannt worden.
Die vom Kl盲ger erworbene Wohnung wurde am 30. September 1975 bezugsfertig. Ab 1. Dezember 1975 wurde sie vermietet. Am 22. Juni 1976 wurde sie als steuerbeg眉nstigt anerkannt.
Der Kl盲ger erteilte der AG den vorgesehenen Vermittlungsauftrag. Diese schlo脽 f眉r ihn am 12. Juni 1975 schriftlich die weiteren nach der Konzeption vorgesehenen Vertr盲ge ab, darunter einen Kaufvertrag 眉ber eine Wohnung. Durch notariell beurkundete Erkl盲rung vom 28. November 1975 machte die KG das in der Konzeption vorgesehene Angebot zum Abschlu脽 eines R眉ckkaufvertrags. Durch notariell beurkundete Erkl盲rung vom 2. Dezember 1975 erteilte der Kl盲ger der AG Vollmacht zum Abschlu脽 des Kaufvertrags 眉ber das Wohnungseigentum. Im Dezember 1975 wurde dann der notariell beurkundete Kaufvertrag abgeschlossen, der im wesentlichen dem Inhalt des zuvor abgeschlossenen schriftlichen Kaufvertrags entsprach. Danach erwarb der Kl盲ger einen Miteigentumsanteil an dem bezeichneten Grundst眉ck, verbunden mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung sowie dem Sondernutzungsrecht an einem Tiefgarageneinstellplatz. Der Kaufpreis betrug . . . DM. Nach dem Vertrag sollte sich die Wohnung noch im Bau befinden und einen Fertigstellungsgrad von 80 v. H. besitzen. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren sollten mit dem Tag des Vertragsschlusses auf den Kl盲ger 眉bergehen. Die Auflassung wurde erkl盲rt. Zugunsten des Kl盲gers wurde eine Auflassungsvormerkung bewilligt. Diese wurde in der Folge auch im Grundbuch eingetragen. Der Notar wurde von beiden Vertragsparteien unwiderruflich angewiesen, Bewilligung und Antrag auf Umschreibung im Grundbuch erst dann zu veranlassen, wenn ihm dazu eine ausdr眉ckliche schriftliche Anweisung des Verk盲ufers vorliegt. Eine Eintragung des Kl盲gers im Grundbuch ist dann auch nicht erfolgt.
Durch notariell beurkundete Erkl盲rung vom 22. Dezember 1983 nahm der Kl盲ger das R眉ckkaufangebot der KG an. Die KG nahm die Wohnung jedoch tats盲chlich nicht zur眉ck und vermittelte auch keinen anderen K盲ufer. Der Kl盲ger klagte daraufhin vor dem Zivilgericht zun盲chst auf Annahme der R眉ckauflassung und Freistellung der von ihm 眉bernommenen Bankverbindlichkeiten. In Ab盲nderung seines Klageantrags begehrte er dann Verurteilung der KG zur 脺bernahme der Darlehensverbindlichkeiten gegen眉ber der Bank Zug um Zug gegen Bewilligung der L枚schung der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung. Dies wurde ihm durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts (LG) zugesprochen. Ein vom Kl盲ger dar眉ber hinaus geltend gemachter Anspruch auf Erstattung von vom Kl盲ger an die Bank erbrachter Tilgungsleistungen wurde vom LG durch Schlu脽urteil abgewiesen. Da die AG ihren Verpflichtungen aus dem Urteil des LG nicht nachkam, erwirkte der Kl盲ger einen Beschlu脽 des LG, mit dem er erm盲chtigt wurde, seine Befreiung von der Schuld gegen眉ber der Bank selbst vorzunehmen. Die KG wurde verpflichtet, ihm die zur Freistellung erforderlichen Kosten in H枚he von mindestens . . . DM vorauszuzahlen.
Der Kl盲ger beantragte zun盲chst Grunderwerbsteuerbefreiung nach 搂 1 Nr. 4 des damals geltenden Nordrhein-Westf盲lischen Gesetzes 眉ber Grunderwerbsteuerbefreiung f眉r den Wohnungsbau (GrEStWoBauG).
Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte diese Steuerbefreiung ab und setzte durch Bescheid vom 10. Dezember 1979 gegen den Kl盲ger Grunderwerbsteuer fest. Als Gegenleistung sah es dabei den Kaufpreis nach dem notariell beurkundeten Kaufvertrag an.
Hiergegen richtete sich die Klage. Mit dieser wurde geltend gemacht, der Erwerb des Kl盲gers sei von der Grunderwerbsteuer befreit gewesen, im 眉brigen sei das zugrunde liegende Rechtsgesch盲ft formnichtig und dar眉ber hinaus habe der Kl盲ger nach 搂 17 Abs. 1 des damals geltenden Nordrhein-Westf盲lischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) einen Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Der notariell beurkundete Kaufvertrag vom 11. Dezember 1975 sei nicht formnichtig. Gegenstand des Erwerbsvorgangs sei das Sondereigentum an einer fertiggestellten Eigentumswohnung gewesen. Ein Anspruch aus 搂 17 GrEStG bzw. 搂 16 GrEStG 1983 stehe dem Kl盲ger nicht zu.
Mit der Revision macht der Kl盲ger sinngem盲脽 Verletzung materiellen Rechts geltend.
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Die Revision des Kl盲gers ist unbegr眉ndet. Soweit der Kl盲ger beantragt hat, die Grunderwerbsteuer wegen R眉ckg盲ngigmachung des Erwerbs zu erstatten, ist die Revision mit der Ma脽gabe zur眉ckzuweisen, da脽 die Klage insoweit unzul盲ssig ist.
1. Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Rechtm盲脽igkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids bejaht.
a) Der notariell beurkundete Vertrag vom Dezember 1975 ist ein Rechtsvorgang, der nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 des damals geltenden Nordrhein-Westf盲lischen GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Der Senat kann offenlassen, ob dieser Vertrag - wie die Revision vortr盲gt - (form-)nichtig ist. Die Nichtigkeit k枚nnte sich nach 搂搂 313, 125 und 139 des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) daraus ergeben, da脽 die weiteren vom Kl盲ger in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Vertr盲ge (das ist vor allem der Vermittlungsvertrag mit der AG und der Baubetreuungsvertrag mit der KG) ebenfalls der notariellen Beurkundung bedurft h盲tten und deren aus dem Versto脽 gegen das Formerfordernis sich ergebende Nichtigkeit wegen rechtlicher Einheit auch den - als solchen notariell beurkundeten - Vertrag 眉ber das Wohnungseigentum erfa脽te (zu den Anforderungen an die Beurkundungspflicht im Zusammenhang mit ,,Bauherrenmodellen" vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 7. Dezember 1989 VII ZR 343/88, Lindenmaier-M枚hring - LM -, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, Nr. 128 zu 搂 313 BGB). Auch bei (Form-)Nichtigkeit des Vertrags 眉ber das Wohnungseigentum w眉rde der Vorgang nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegen, da seine Unwirksamkeit (Nichtigkeit) nach 搂 41 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) f眉r die Besteuerung unerheblich w盲re.
Nach dieser Vorschrift ist die Unwirksamkeit eines Rechtsgesch盲fts f眉r die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgesch盲fts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Diese Vorschrift ist f眉r die Grunderwerbsteuer allerdings nicht uneingeschr盲nkt anwendbar. Ein nach 搂 313 Satz 1 BGB der Beurkundung bed眉rftiger Vertrag, der jeglicher notarieller Beurkundung ermangelt, kann in keinem Fall nach 搂 41 Abs. 1 AO 1977 der Steuer aus 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Dezember 1975 II R 35/69, BFHE 118, 367, BStBl II 1976, 465). Denn das ,,wirtschaftliche Ergebnis" eines ,,Rechtsgesch盲fts, das den Anspruch auf 脺bereignung begr眉ndet", ist nicht etwas Reales, sondern die vertragliche Begr眉ndung eines Anspruchs, dessen Bestand und Durchsetzbarkeit auf der Rechtsordnung beruht (vgl. Boruttau/Egly/Sigloch, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 12. Aufl., Vorbemerkung Rdnr. 357). Dagegen kann aber ein infolge unvollst盲ndiger Beurkundung unwirksames (nichtiges) Rechtsgesch盲ft gem盲脽 搂 41 Abs. 1 AO 1977 der Steuer aus 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegen. Denn hier wird der Anschein eines beurkundeten (und folglich wirksamen) Gesch盲fts erweckt, und zwar in einer Weise, die den damit verfolgten Zweck - n盲mlich den Eigentumswechsel - nach dem erweckten Anschein als eintretbar erscheinen l盲脽t, weil die Beteiligten durch 搂 925a BGB nicht gehindert werden, die 脺bereignung herbeizuf眉hren. Bei lediglich infolge unvollst盲ndiger Beurkundung nichtigen Rechtsgesch盲ften ist daher 搂 41 Abs. 1 AO 1977 grunds盲tzlich anwendbar mit der Folge, da脽 auch das nichtige Rechtsgesch盲ft der Steuer aus 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegen kann (Entscheidung des BFH vom 19. Juli 1989 II R 83/85, BFHE 158, 126, BStBl II 1989, 989). In diesen F盲llen k枚nnen die Beteiligten i. S. des 搂 41 Abs. 1 AO 1977 das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgesch盲fts gleichwohl eintreten und bestehen lassen, indem sie ihren Erkl盲rungen gem盲脽 auf die Erf眉llung hinwirken. Die Beteiligten k枚nnen hier ungeachtet der (ihnen bewu脽ten oder unbewu脽ten) Unwirksamkeit des Rechtsgesch盲fts tats盲chlich so handeln, als ob es g眉ltig w盲re. In einem solchen Fall entsteht damit der Grunderwerbsteueranspruch ungeachtet der Unwirksamkeit des Verpflichtungsgesch盲fts im Zeitpunkt von dessen Abschlu脽 und der H枚he nach so, wie wenn das unwirksame Rechtsgesch盲ft seinem ganzen Inhalt nach g眉ltig w盲re.
Im Streitfall liegt - m枚glicherweise - ein nur infolge unvollst盲ndiger Beurkundung nichtiges Rechtsgesch盲ft vor, auf das 搂 41 Abs. 1 AO 1977 grunds盲tzlich Anwendung finden kann. Das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgesch盲fts haben die Beteiligten eintreten und bestehen lassen. Die Beteiligten haben sich zun盲chst genau an das den verschiedenen vertraglichen Abreden zugrunde liegende (wirtschaftliche) Konzept - wie es im Expos茅 der AG zum Ausdruck gekommen ist - und an die vertraglichen Abreden selbst gehalten. Nach diesen waren dem Kl盲ger zun盲chst nur Besitz, Nutzen und Lasten an dem Wohnungseigentum (verbunden mit der zumindest beabsichtigten ertragsteuerrechtlichen Zurechnung) zu 眉bertragen, sowie ein durch Vormerkung gesicherter Auflassungsanspruch. Die Umschreibung im Grundbuch sollte dagegen (noch) nicht erfolgen bzw. allein vom Ver盲u脽erer - der KG - abh盲ngig sein. Erst im Jahre 1983 sollte der Kl盲ger nach den dann bestehenden wirtschaftlichen Gegebenheiten entscheiden, ob er das Objekt - durch Annahme des ihm bereits unterbreiteten Angebots zum Abschlu脽 eines R眉ckkaufvertrags - zur眉ckgeben oder endg眉ltig behalten will. In diesem 眉ber sieben Jahre bestehenden, aber von vornherein beabsichtigten ,,Schwebezustand" haben sich die Vertragsbeteiligten daher so verhalten, als seien die Vereinbarungen wirksam. Insoweit haben sie das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen.
Erst die danach vom Kl盲ger angestrebte ,,R眉ckabwicklung" ist dann nicht vertragsgem盲脽 zustande gekommen. Bei der besonderen Sachverhaltsgestaltung im Streitfall schlie脽en die (endg眉ltige) Nichteintragung des Kl盲gers als Eigent眉mer im Grundbuch und die (zumindest von ihm angestrebte) ,,R眉ckg盲ngigmachung" des Erwerbsvorgangs jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des 搂 41 Abs. 1 AO 1977 (Bestehenlassen des wirtschaftlichen Ergebnisses) nicht aus. Zwar erlischt der auf 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. 搂 41 Abs. 1 AO 1977 gest眉tzte Steueranspruch dann, wenn die Beteiligten vom Vollzug des (unwirksamen) Rechtsgesch盲fts Abstand nehmen und sich gegenseitig die etwa ausgetauschten Leistungen zur眉ckgew盲hren (vgl. BFH in BFHE 158, 126, BStBl II 1989, 989). Im Streitfall ist jedoch die ,,R眉ckg盲ngigmachung" Teil des von vornherein vereinbarten Konzepts gewesen. Die ,,R眉ckg盲ngigmachung" geschah dementsprechend nicht als Folge der - m枚glicherweise bestehenden - Nichtigkeit des Rechtsgesch盲fts, sondern gerade entsprechend der von vornherein getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Auch insoweit - d. h. bei der (vom Kl盲ger angestrebten) ,,,,R眉ckg盲ngigmachung" - haben sich die Beteiligten so verhalten, als seien die Vertr盲ge (der Vertrag) als solche g眉ltig. Eine derartige Sachverhaltsgestaltung schlie脽t es daher nicht aus, da脽 trotz (angestrebter) R眉ckg盲ngigmachung ein ,,Bestehenlassen des wirtschaftlichen Ergebnisses" anzunehmen ist. Dieses Ergebnis entspricht dem Sinn und Zweck des 搂 41 Abs. 1 AO 1977. Bei Formwirksamkeit der Vertr盲ge h盲tten weder die Nichteintragung des Kl盲gers im Grundbuch noch die (angestrebte) R眉ckg盲ngigmachung des Erwerbsvorgangs die einmal bestehende Tatbestandsm盲脽igkeit beseitigt. Es entspricht dem Rechtsgedanken des 搂 41 Abs. 1 AO 1977, da脽 die (Form-)Nichtigkeit eines Rechtsgesch盲fts dann steuerlich unerheblich sein soll, wenn die Beteiligten sich genauso verhalten haben, wie sie es bei Formwirksamkeit des Vertrags getan h盲tten.
Der Kl盲ger hat die von ihm angestrebte R眉ckg盲ngigmachung zivilrechtlich dadurch verwirklichen wollen, da脽 er das ihm einger盲umte Angebot zum Abschlu脽 eines R眉ckkaufvertrags durch notariell beurkundete Erkl盲rung angenommen hat. Auch in der von ihm erhobenen zivilrechtlichen Klage hat er Anspr眉che geltend gemacht, die aus diesem R眉ckkaufvertrag ableitbar waren. Auch insoweit hat er sich also so verhalten, als seien die mit der KG getroffenen Vertr盲ge g眉ltig. Es braucht nicht entschieden zu werden, wie der Fall zu beurteilen w盲re, wenn der Kl盲ger auch insoweit von vornherein zivilrechtlich Nichtigkeit des Rechtsgesch盲fts (der Rechtsgesch盲fte) geltend gemacht h盲tte.
b) Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat das FG das Vorliegen der Voraussetzungen f眉r eine Steuerbefreiung nach 搂 1 Nr. 4 des damals geltenden Nordrhein-Westf盲lischen GrEStWoBauG verneint. Der Kl盲ger hat kein Objekt ,,im Zustand der Bebauung" erworben. Gegenstand des Erwerbsvorgangs war vielmehr die fertiggestellte Eigentumswohnung. Der Kl盲ger hat bereits vor Abschlu脽 des notariell beurkundeten Kaufvertrags 眉ber das Wohnungseigentum mit dem Ver盲u脽erer - der KG - einen Baubetreuungsvertrag abgeschlossen, der diese zur Fertigstellung des Objekts verpflichtete. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags 眉ber das Wohnungseigentum war er daher in seiner Entscheidung 眉ber das ,,ob" und ,,wie" einer Bebauung (Fertigstellung) nicht mehr frei. Daraus ergibt sich, da脽 zwischen diesen Vertr盲gen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, da脽 der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Objekt erh盲lt (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 24. Januar 1990 II R 94/87, BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590, und vom 18. Oktober 1989 II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181). Eine (Form-)Nichtigkeit einzelner oder aller dieser Vertr盲ge st眉nde diesem Entscheidungsergebnis wiederum nicht entgegen. Auch insoweit w盲re die Nichtigkeit des Rechtsgesch盲fts (der Rechtsgesch盲fte) f眉r die Besteuerung nach 搂 41 Abs. 1 AO 1977 aus den dargelegten Gr眉nden (vgl. oben a) unerheblich.
Da bereits wegen des objektiven engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den Vertr盲gen der Gegenstand des Erwerbsvorgangs das fertiggestellte Objekt ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob diese Vertr盲ge - worauf das FG abstellt - nach dem Willen der Parteien so miteinander verbunden sind, da脽 sie miteinander ,,stehen oder fallen" sollen. Nicht mehr entscheidungserheblich ist es daher auch, ob das Objekt - wegen Bezugsfertigkeit vor Abschlu脽 des notariell beurkundeten Kaufvertrags - 眉berhaupt noch ,,als" im Bau befindlich zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs h盲tte gemacht werden k枚nnen.
Da der Grunderwerbsteuertatbestand erf眉llt, die begehrte Steuerbefreiung nicht zu gew盲hren ist und die Steuer der H枚he nach unstreitig ist, hat das FG im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
2. Soweit der Kl盲ger Erstattung der Steuer wegen R眉ckg盲ngigmachung des Erwerbs begehrt, ist die Klage entgegen der Auffassung des FG nicht unbegr眉ndet, sondern unzul盲ssig.
Der Anspruch aus 搂 17 GrEStG bzw. 搂 16 GrEStG 1983 tritt als ein weiterer (gegenl盲ufiger) Anspruch aus dem Steuerschuldverh盲ltnis i. S. des 搂 37 Abs. 1 AO 1977 selbst盲ndig neben den Steueranspruch, 眉ber den regelm盲脽ig gesondert entschieden wird. Hieran hat sich nach Auffassung des Senats auch durch das GrEStG 1983 nichts ge盲ndert. Der Senat kann daher offenlassen, ob auf den Streitfall bereits 搂 16 GrEStG 1983 oder noch der fr眉here 搂 17 GrEStG anzuwenden ist. Der Senat bleibt dabei, da脽 das prozessuale Anliegen in diesem Falle durch die Verpflichtungsklage in Gestalt der Vornahmeklage zu verfolgen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. August 1989 II R 145/86, BFHE 158, 11, BStBl II 1989, 981). Im Streitfall hat der Kl盲ger den Anspruch aus 搂 17 GrEStG bzw. 搂 16 GrEStG 1983 erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemacht.
Der Kl盲ger darf allerdings einen entsprechenden prozessualen Anspruch im Wege der Klage盲nderung nach 搂 67 der Finanzgerichtsordnung (FGO) neu in einen Anfechtungsproze脽 einf眉hren (so auch Hofmann, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 5. Aufl., 搂 16 Tz. 9), wenn das FA einwilligt oder das Gericht dies f眉r sachdienlich h盲lt. Zu den F盲llen der Klage盲nderung geh枚ren auch die F盲lle, in denen im Wege der Klageh盲ufung ein weiterer Klagegegenstand in das Verfahren eingef眉hrt wird; hier im Sinne der evtl. Klagenh盲ufung (vgl. Gr盲ber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 搂 67 Tz. 6).
Dies 盲ndert aber nichts daran, da脽 auch hinsichtlich der ge盲nderten (neuen) Klage alle Proze脽voraussetzungen vorliegen m眉ssen. Das bedeutet im vorliegenden Fall, da脽 wegen des Anspruchs aus 搂 17 GrEStG bzw. 搂 16 GrEStG 1983 regelm盲脽ig das au脽ergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen sein mu脽, ehe der entsprechende prozessuale Anspruch in das Verfahren eingef眉hrt werden darf. Daran fehlt es bereits im vorliegenden Falle.
Ausnahmsweise ist allerdings auch eine Sprungverpflichtungsklage i. S. des 搂 45 Abs. 1 FGO m枚glich. Die Sprungverpflichtungsklage setzt aber voraus, da脽 das FA zuvor einen Antrag auf Erla脽 eines entsprechenden Verwaltungsakts durch Verwaltungsakt abgelehnt hat. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Der Kl盲ger hat vielmehr seinen behaupteten Anspruch unmittelbar beim FG geltend gemacht, ohne da脽 er zuvor eine Entscheidung des FA 眉ber diesen Anspruch herbeigef眉hrt hat. Die 脛u脽erungen des FA im finanzgerichtlichen Verfahren gegen眉ber dem FG zu dieser Frage beinhalten keinen ablehnenden Verwaltungsakt. Insoweit ist die Klage daher nicht - wie das FG meint - unbegr眉ndet, sondern unzul盲ssig. Die Revision ist insoweit mit der Ma脽gabe zur眉ckzuweisen, da脽 die Klage unzul盲ssig ist. Dies stellt keinen Versto脽 gegen das ,,Verb枚serungsverbot" dar (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1987 VIII R 17-19/84, BFH/NV 1989, 278, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, 搂 10 d, Rechtsspruch 9).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 417832 |
BFH/NV 1992, 267 |