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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei mehreren zusammenh盲ngenden Vertr盲gen; Ma脽geblichkeit des objektiven Zusammenhangs
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Leitsatz (amtlich)
Bei der Auslegung des grunderwerbsteuerrechtlichen Begriffs des Gegenstands des Erwerbsvorgangs tritt f眉r die Beantwortung der Frage, ob ein Zusammenhang zwischen mehreren Vertr盲gen besteht und ein einheitlicher Leistungsgegenstand vorliegt, das f眉r die zivilrechtliche Beurteilung ma脽gebliche subjektive Moment zur眉ck, vielmehr kommt dem objektiven Zusammenhang ausschlaggebende Bedeutung zu.
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Orientierungssatz
1. Zur Gegenleistung (搂 8 Abs. 1 GrEStG) z盲hlt jede Leistung, die der Erwerber des Grundst眉cks in dem Zustand gew盲hrt, in dem es Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.6.1988 II R 258/85). Entscheidend f眉r die Bestimmung der zutreffenden Besteuerungsgrundlage ist grunds盲tzlich nicht, in welchem Zustand sich das Grundst眉ck im Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, sondern in welchem Zustand das Grundst眉ck erworben werden soll.
2. Das GrEStG verwendet mehrfach zivilrechtlich vorgepr盲gte Begriffe, denen --nach zum Teil jahrzehntelanger, im wesentlichen unbestrittener Auslegung-- im Grunderwerbsteuerrecht ein anderer Inhalt zukommt als im Zivilrecht. Dies gilt allgemein f眉r die Begriffe "Gegenleistung" in 搂搂 8, 9 GrEStG 1983 = 搂搂 10, 11 GrEStG 1940 (vgl. Literatur), "Abtretung eines Kaufangebots" in 搂 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG 1983/1940 (vgl. Literatur und BFH-Urteil vom 6.9.1989 II R 135/86) und f眉r die Nichterf眉llung von "Vertragsbedingungen" in 搂 16 GrEStG 1983 = 搂 17 GrEStG 1940 (vgl. Literatur und BFH-Urteil vom 13.7.1983 II R 44/81).
3. Parallelentscheidung: BFH, 24.1.1990, II R 172/87, NV.
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Normenkette
GrEStG 1983 搂听1 Abs. 1 Nr. 1, 搂听8 Abs. 1, 搂听1 Abs. 1 Nr. 6, 搂搂听9, 16; GrEStG 搂听10 Fassung: 1940-03-29, 搂听11 Fassung: 1940-03-29, 搂听17 Fassung: 1940-03-29, 搂听1 Abs. 1 Nr. 6 Fassung: 1940-03-29
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Nachgehend
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Tatbestand
Am 12.September 1983 schlossen die K-Gruppe (U-KG --KG--, V-Bauunternehmung GmbH --GmbH-- und W-GmbH --W--), vertreten durch A, und die C-Treuhand GmbH (C) einen Initiativvertrag zur Bebauung eines Grundst眉cks in X. Die C handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht "zugunsten der noch zusammenzuf眉hrenden Bauherrengemeinschaft". Die K-Gruppe 眉bernahm alle mit der Bebauung zusammenh盲ngenden rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Vorarbeiten einschlie脽lich der Herausgabe des Prospekts und die "Anbindung" sowohl des Grundst眉cks als auch des Vertriebs. Weiter hei脽t es in dem Vertrag, die K-Gruppe sei bestrebt, weitere Leistungen zu erbringen, u.a. die technische und wirtschaftliche Baubetreuung (durch die W), den Vertrieb, die Finanzierungsbearbeitung und die Leistungen des Generalunternehmers (durch die GmbH). Dazu wird im Vertrag ausgef眉hrt, den Parteien sei bekannt, da脽 die "Gefahr der Ausl枚sung von Grunderwerbsteuer" bestehe, wenn auch nur bei einer der Parteien der Wille bestehe, alle Vertr盲ge nur als Gesamtpaket abschlie脽en zu wollen. Die K-Gruppe gehe daher das Risiko ein, einzelne Leistungen zu erbringen, andere Leistungen aber nicht vornehmen zu k枚nnen. Sie gehe aber davon aus, da脽 ihr Angebot so attraktiv sei, da脽 sie in Konkurrenz zu anderen Anbietern ausgew盲hlt werde. Soweit Vorleistungen auf angebotene Vertr盲ge erbracht worden sind, werde sie lediglich die entstandenen Auslagen ersetzt verlangen. Die Bauherrengemeinschaft verpflichtete sich, der GmbH alle aus der 脺bernahme des Generalvertriebs durch diese entstehenden Auslagen zu ersetzen, falls sie nicht die von der GmbH angebotenen Vertr盲ge mit dieser abschlie脽e. Die C verpflichtete sich, zwischen der K-Gruppe und der Bauherrengemeinschaft eine Auslagenersatzvereinbarung abzuschlie脽en. Sie verpflichtete sich weiter, die Angebote aller Bauherren anzunehmen, die auf der Grundlage des Mustervertragswerks ein Angebot zum Abschlu脽 eines Treuhandvertrages abgeben. Dar眉ber hinaus verpflichtete sie sich, nach Schlie脽ung der Bauherrengemeinschaft in nachfolgender Reihenfolge zum Abschlu脽 der Grundst眉ckskaufvertr盲ge, zur Abhaltung einer Bauherrenversammlung und zum Abschlu脽 von Vertr盲gen "nach entsprechenden Weisungen durch die Bauherren".
Mit privatschriftlichem Angebot vom gleichen Tage verpflichtete sich die KG, das zur Bebauung vorgesehene Grundst眉ck bis 31.M盲rz 1984 nur an solche Personen zu ver盲u脽ern, die der C eine notarielle Vollmacht erteilt haben, f眉r sie u.a. einen Miteigentumsanteil an diesem Grundst眉ck zu erwerben. Au脽erdem gaben am gleichen Tag die W und die GmbH Angebote zum Abschlu脽 von (sp盲ter auch abgeschlossenen) Vertr盲gen ab.
Der Antrag auf Genehmigung des Bauvorhabens war bereits am 14.Juli 1983 gestellt worden; die Genehmigung wurde am 17.November 1983 erteilt. Die KG gab einen Prospekt heraus, der neben Lageplan, Grundri脽zeichnung und detaillierter Baubeschreibung eine Preisliste f眉r die einzelnen Wohnungen enth盲lt. Im Rahmen der Erl盲uterungen der Grundlagen der Konzeption wird ausgef眉hrt, alle Vertr盲ge seien "in ihrer jeweiligen rechtlichen Wirksamkeit voneinander absolut unabh盲ngig" und bildeten "daher keine rechtliche Einheit". Bei diesen Vertr盲gen handelt es sich um
1. den Treuhandvertrag,
2. den Aufbau- und Gesellschaftsvertrag,
3. den Betreuungsvertrag,
4. den Steuerberatungsvertrag,
5. den Finanzierungsvertrag,
6. einen Sonderverwaltungsvertrag,
7. den WEG-Verwaltungsvertrag,
8. den Grundst眉ckskaufvertrag,
9. den Generalunternehmervertrag und
10. den Mietvertrag.
Die Geb眉hren f眉r die Vertr盲ge 1 und 3 bis 5 waren in Prozents盲tzen vom Gesamtaufwand ausgedr眉ckt und waren in diesen einkalkuliert. Dazu hei脽t es w枚rtlich:
"Soweit f眉r Vermittlungen und Garantien Geb眉hren angesetzt sind, h盲ngt die Zahlungspflicht nicht davon ab, da脽 die Leistungen tats盲chlich entgegengenommen werden. Der Anspruch besteht unabh盲ngig hiervon."
Schlie脽lich hei脽t es in dem Prospekt, die GmbH habe die Verg眉tung der Vertriebsbeauftragten 眉bernommen, wof眉r ein Betrag in H枚he von 4 v.H. des Gesamtaufwands zuz眉glich Umsatzsteuer vorgesehen sei.
Der Kl盲ger hat am 24.Oktober 1983 ein als "Auftrag und Vollmacht" 眉berschriebenes Formular unterzeichnet, in dem er erkl盲rt, der Bauherrengemeinschaft bez眉glich der Einheit 04 im 3.OG mit einem Gesamtaufwand von 196 800 DM beizutreten und der C den Abschlu脽 eines Treuhandvertrages mit Vollmacht in notarieller Form anzubieten. Vorweg verpflichtete er sich zur Erteilung einer Selbstauskunft und erkl盲rte, der KG einen pauschalen Schadensersatz in H枚he von 5 000 DM zu schulden, falls er seiner Verpflichtung zur Abgabe des Treuhandvertragsangebots nicht nachkomme. Die C best盲tigte unter dem 17.November 1983 den Inhalt dieser Vereinbarung. Am 23.Dezember 1983 gab der Kl盲ger zu notarieller Urkunde das Angebot zum Abschlu脽 des Treuhandvertrages entsprechend dem Mustervertragswerk ab und bevollm盲chtigte den Treuh盲nder umfassend.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 29.Dezember 1983 erwarb der Kl盲ger, vertreten durch den Treuh盲nder, von der KG einen 474/10 000 Miteigentumsanteil an dem zur Bebauung vorgesehenen Grundbesitz zum anteiligen Kaufpreis von 24 290 DM. In der Urkunde erkl盲rten die Vertragsbeteiligten ausdr眉cklich, da脽 keine Nebenabreden usw. bestehen, "dieser Kaufvertrag vielmehr rechtlich selbst盲ndig ist".
Ebenfalls am 29.Dezember 1983 hatte der Treuh盲nder f眉r den 12.Januar 1984 zur ersten Bauherrenversammlung eingeladen. Der Versammlungsleiter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, es sei aus steuerlichen Gr眉nden erforderlich, da脽 die Planungs- und Durchf眉hrungshoheit der Bauherren jederzeit gesichert sei und diese 眉ber die Vergabe der auf die bauliche Errichtung gehenden Vertr盲ge frei entscheiden und Weisungen an den Treuh盲nder geben k枚nnten. Diese Kompetenzen seien ernst zu nehmen. Der Versammlungsleiter hat weiter auf die Verpflichtungen aus dem Initiativvertrag f眉r den Fall der Nichtannahme der Vertragsangebote der K-Gruppe hingewiesen. Die Versammlung beschlo脽 einstimmig die Durchf眉hrung des Bauvorhabens auf der Grundlage der im Prospekt vorgeschlagenen Planung mit einer kostenneutralen 脛nderung sowie weiter, das Angebot der GmbH auf Abschlu脽 des Generalunternehmervertrages anzunehmen und im 眉brigen dem Treuh盲nder keine Weisungen zu erteilen. Die Begr眉ndung des Wohnungseigentums erfolgte am 23.Mai 1984.
Das Finanzamt (FA) w眉rdigte gegen眉ber s盲mtlichen Teilnehmern am Bauherrenmodell den Vorgang grunderwerbsteuerrechtlich als Erwerb eines Miteigentumsanteils am Grund und Boden einschlie脽lich einer bezugsfertigen Eigentumswohnung. Es setzte deshalb gegen den Kl盲ger mit Bescheid vom 30.April 1984 Grunderwerbsteuer in H枚he von 3 936 DM (2 v.H. aus 196 800 DM). Im Einspruchsverfahren begehrte der Kl盲ger, die Grunderwerbsteuer lediglich aus dem Kaufpreis f眉r den unbebauten Grundst眉cksmiteigentumsanteil zu berechnen. Unter Zur眉ckweisung des Einspruchs im 眉brigen setzte das FA die Grunderwerbsteuer in seiner Einspruchsentscheidung vom 9.November 1984 auf 3 417 DM herab. Es ging nunmehr von einer steuerpflichtigen Gegenleistung in H枚he von 170 867 DM aus.
Die Klage, mit der der Kl盲ger beantragte, die Grunderwerbsteuer unter 脛nderung des Grunderwerbsteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf 485,80 DM (2 v.H. aus 24 290 DM) herabzusetzen, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Kl盲ger, unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils seinem Klageantrag entsprechend zu erkennen. Er r眉gt fehlerhafte Anwendung des 搂 1 Abs.1 Nr.1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), Versto脽 gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sowie Verst枚脽e gegen Art.20 Abs.3, Art.2 Abs.1, Art.19 und Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG).
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Die Revision des Kl盲gers ist unbegr眉ndet.
1. Der Grunderwerbsteuer unterliegt nach 搂 1 Abs.1 Nr.1 GrEStG 1983 jedes Rechtsgesch盲ft, das den Anspruch auf 脺bereignung eines Grundst眉cks begr眉ndet, wobei der Kaufvertrag als typisch besonders genannt ist. Bemessungsgrundlage f眉r die Steuer ist der Wert der Gegenleistung (搂 8 Abs.1 GrEStG). Zur Gegenleistung z盲hlt dabei jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt f眉r den Erwerb des Grundst眉cks in dem Zustand gew盲hrt, in dem es Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.Juni 1988 II R 258/85, BFHE 154, 149, 154, BStBl II 1988, 898 m.w.N.). Entscheidend f眉r die Bestimmung der zutreffenden Besteuerungsgrundlage ist grunds盲tzlich nicht, in welchem Zustand sich das Grundst眉ck im Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, sondern in welchem Zustand das Grundst眉ck erworben werden soll. Zwar kann ein Grundst眉ck nicht in einem Zustand zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht werden, der nicht mehr besteht (und auch nicht wieder herbeigef眉hrt werden soll), es kann jedoch in einem Zustand zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht werden, in den es erst zu versetzen ist (vgl. Boruttau/Egly/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 12.Aufl., Vorbem.Rn 588 ff.).
Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird zun盲chst durch das den Steuertatbestand erf眉llende (zivilrechtliche) Verpflichtungsgesch盲ft bestimmt. Ergibt sich die Verpflichtung zur 脺bereignung des Grundst眉cks und zur Errichtung eines Geb盲udes zwar aus zwei (oder mehreren) an sich selbst盲ndigen Vertr盲gen, sind diese Vertr盲ge jedoch aufgrund ihres rechtlichen Zusammenhangs als einheitlicher Vertrag anzusehen, so ist grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundst眉ck in bebautem Zustand (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4.Mai 1983 II R 6/82, BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609). Die (zivilrechtliche) Verbindung der Vertr盲ge kann sich daraus ergeben, da脽 sie in ihrer G眉ltigkeit ausdr眉cklich voneinander abh盲ngig gemacht werden (vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24.November 1983 VII ZR 34/83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 869). Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Vertr盲gen besteht aber auch dann, wenn die Vereinbarungen --ohne eine solche ausdr眉ckliche Bestandsverkn眉pfung-- nach dem Willen der Parteien derart voneinander abh盲ngig sind, da脽 sie miteinander "stehen oder fallen" sollen. Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitswillen erkennen l盲脽t und die andere Partei ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitliches Vertragswerk vorliegen (vgl. BGH in NJW 1984, 869; f眉r die Grunderwerbsteuer vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 23.Juni 1982 II R 155/80, BFHE 136, 427, BStBl II 1982, 741, und vom 21.Dezember 1981 II R 124/79, BFHE 135, 217, BStBl II 1982, 330).
Gegenstand des Erwerbsvorganges ist das Grundst眉ck in bebautem Zustand schlie脽lich auch, wenn die Vertr盲ge zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verkn眉pft sind, zwischen den Vertr盲gen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, da脽 der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand (vgl. dazu BFH-Entscheidung in BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898, und vom 18.September 1985 II B 24-29/85, BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627) das bebaute Grundst眉ck erh盲lt. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht ganz konkreten und bis (ann盲hernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung (vgl. dazu BFH-Entscheidungen in BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627, und in BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609) ein bestimmtes Geb盲ude auf einem bestimmten Grundst眉ck zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen kann.
Diese Auslegung des grunderwerbsteuerrechtlichen Begriffs des Gegenstands des Erwerbsvorgangs ergibt sich aus folgenden 脺berlegungen: Der Steuergesetzgeber umschreibt die steuerbegr眉ndenden Tatbest盲nde in 搂 1 Abs.1 GrEStG 1983 zum gro脽en Teil unter R眉ckgriff auf Beispiele bestimmter typischer Gestaltungen des Zivilrechts. Die Vertragsfreiheit gestattet es, den vom Gesetz zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses lediglich angebotenen Vertragstypus weitgehend zu modifizieren. Es k枚nnen nicht nur Rechtsfolgen abweichend von der (dispositiven) gesetzlichen Regelung vereinbart werden, sondern es kann beispielsweise auch eine vom gesetzlichen Typus her einheitliche Leistung in mehrere rechtlich verselbst盲ndigte Teilakte aufgespalten werden. Unter dem Einflu脽 des Steuerrechts f眉hrt die Vertragsfreiheit zu Gestaltungen, deren 枚konomischer oder rechtlicher Sinn ohne diesen Einflu脽 sich nicht erschlie脽t. Dem hat das Steuerrecht als objektives Recht Schranken zu setzen. Seine Auslegung ist zu orientieren an dem Ziel einer m枚glichst gleichm盲脽igen Besteuerung, die f眉r gleiche wirtschaftliche Ergebnisse nicht unterschiedliche steuerliche Lasten ausl枚st. Wenngleich das Zivilrecht dem Grunderwerbsteuerrecht durch die Beschreibung von Steuertatbest盲nden nach zivilrechtlich typischen Formen vorgegeben ist, so ist doch das Vertragsrecht aus der Sicht des Steuerrechts 枚ffentliche Ordnung, die der privatautonomen Gestaltung Grenzen setzt (vgl. Walz, Zeitschrift f眉r das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht --ZHR-- 147 --1983--, 281 ff., insbesondere 291 und 302).
Zivilrechtlich ist f眉r die Einheitlichkeit mehrerer Vertr盲ge, die in ihrer Gesamtheit auf einen einheitlichen Leistungsgegenstand abzielen, der Parteiwille ausschlaggebend. Dies f眉hrt dazu, da脽 Vorg盲nge, die nach den gesamten Umst盲nden in ihrem wirtschaftlichen Gehalt, dem wirtschaftlichen und rechtlichen Ergebnis f眉r den Erwerber, aber auch nach dem Inhalt der zivilrechtlichen Beziehungen und ggf. der zivilrechtlichen Rechtsfolgen nur unwesentlich voneinander abweichen, lediglich im Hinblick auf den Willen der Parteien zur Einheitlichkeit der Vertr盲ge unterschiedlich zu beurteilen sind (vgl. beispielsweise die vom BGH entschiedenen F盲lle vom 6.Dezember 1979 VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43, 49, und vom 6.November 1980 VII ZR 12/80, BGHZ 78, 346, die sich in den zugrunde liegenden Lebenssachverhalten nur geringf眉gig unterscheiden, bei denen die Frage der Einheitlichkeit aber entgegengesetzt zu beantworten war). Diese zivilrechtliche Differenzierung kann f眉r die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung nicht 眉bernommen werden. Die Ma脽geblichkeit des Willens der Beteiligten (zur Einheitlichkeit) auch f眉r die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung h盲tte zur Folge, da脽 letztlich die H枚he der Steuer im Einzelfall von einem Kriterium abh盲ngt, dem nach dem inneren System und dem Zweck der Grunderwerbsteuer sonst keine Bedeutung zukommt. Bei der Auslegung des grunderwerbsteuerrechtlichen Begriffs des Gegenstands des Erwerbsvorgangs tritt daher f眉r die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen mehreren Vertr盲gen besteht und ein einheitlicher Leistungsgegenstand vorliegt, das f眉r die zivilrechtliche Beurteilung ma脽gebliche subjektive Moment zur眉ck und kommt dem objektiven Zusammenhang ausschlaggebende Bedeutung zu.
Der Senat hat deshalb schon mit Urteilen vom 18.Oktober 1989 II R 85/87 und II R 143/87 (BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181, BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183) sowie vom 29.November 1989 II R 254/85 (BFHE 159, 246, BStBl II 1990, 330) nicht mehr daran festgehalten, da脽 ausschlie脽lich auf die zivilrechtliche Betrachtungsweise der Vertr盲ge abzustellen ist, die zum Erwerb des bebauten Grundst眉cks f眉hren.
Zu beachten ist auch, da脽 das GrEStG mehrfach zivilrechtlich vorgepr盲gte Begriffe verwendet, denen --nach zum Teil jahrzehntelanger, im wesentlichen unbestrittener Auslegung-- im Grunderwerbsteuerrecht ein anderer Inhalt zukommt als im Zivilrecht. Dies gilt allgemein f眉r die Begriffe "Gegenleistung" in 搂搂 8, 9 GrEStG 1983 = 搂搂 10, 11 GrEStG 1940 (vgl. dazu Boruttau/Egly/Sigloch, a.a.O., 搂 9 Rn 22 ff.), "Abtretung eines Kaufangebots" in 搂 1 Abs.1 Nr.6 GrEStG 1983/1940 (vgl. hierzu Boruttau/Egly/Sigloch, a.a.O., Vorbem. Rn 411 ff., 搂 1 Rn 437 ff., und BFH-Urteil vom 6.September 1989 II R 135/86, BFHE 158, 135, BStBl II 1989, 984 m.w.N.) und f眉r die Nichterf眉llung von "Vertragsbedingungen" in 搂 16 GrEStG 1983 = 搂 17 GrEStG 1940 (vgl. dazu Boruttau/Egly/Sigloch, a.a.O., 搂 16 Rn 36 ff., und BFH-Urteil vom 13.Juli 1983 II R 44/81, BFHE 139, 94, 97, BStBl II 1983, 683 m.w.N.).
Der Kl盲ger ist unter Berufung auf 脛u脽erungen in der Literatur (vgl. Jehner, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1989, 169, und Wagner, Betriebs-Berater --BB-- 1986, 465 m.w.N.) der Meinung, der Senat versto脽e mit dieser Auslegung und Anwendung des 搂 1 Abs.1 Nr.1 GrEStG 1983 gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen Art.20 Abs.3 GG. Der Senat vertritt dagegen die Auffassung, da脽 er mit seiner Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung eine sachgerechte Wertung und Gewichtung des Verh盲ltnisses von zivilrechtlich beschriebenem Steuertatbestand zu steuerrechtlich gebotener Objektivierung vornimmt (vgl. hierzu auch Walz, a.a.O., 303). Er h盲lt sich damit auch im Rahmen der durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 14.Februar 1973 1 BvR 112/65 (BVerfGE 34, 269, 287) f眉r die Rechtsprechung gezogenen Grenzen.
Die f眉r die Beantwortung der Frage, was Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist, gebotene objektive Betrachtung hat --wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes einschlie脽lich der 脺berschrift des 搂 1 GrEStG 1983 ergibt-- in erster Linie auf den Erwerber abzustellen. Entscheidend ist daher, ob dieser --dem auf der Ver盲u脽ererseite auch mehrere Vertragspartner gegen眉berstehen k枚nnen-- bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand ein bebautes Grundst眉ck (Grundst眉ck mit fertiggestellten Sondereigentumseinheiten) erh盲lt, weil auch der den Grundst眉cks眉bereignungsanspruch begr眉ndende Vertrag Bestandteil des Vertragsgeflechts ist.
2. Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt, an den der Senat gebunden ist (搂 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), ist im Streitfall der Miteigentumsanteil an dem Grundst眉ck in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs.
Der Kl盲ger hat seinen aufgrund des von der KG herausgegebenen Prospekts gefa脽ten Entschlu脽, Eigent眉mer einer bestimmten Eigentumswohnung (eines Miteigentumsanteils an einem bestimmten Grundst眉ck verbunden mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung) zu einem festgelegten, insoweit garantierten Gesamtaufwand, zu werden, mit der Unterzeichnung des Formulars "Auftrag und Vollmacht" nach au脽en erkennbar gemacht. Dabei ist er die (von ihm auch erf眉llte) Verpflichtung eingegangen, der CONIFIDOR in notarieller Form gegen眉ber ein bindendes Angebot zum Abschlu脽 eines Treuhandvertrages abzugeben und dieser umfassende Vollmacht zu erteilen. Durch die von der Initiatorengruppe als Voraussetzung f眉r den Zugang zum Abschlu脽 des Grundst眉ckskaufvertrags vorgegebene Konstruktion war sichergestellt, da脽 der Kl盲ger nur bei Hinnahme des Gesamtkonzepts --ungeachtet der Ausgestaltung der vorgesehenen Vertr盲ge im einzelnen-- sein Ziel erreichen konnte. Denn es war ihm auch nach Abschlu脽 des Grundst眉ckskaufvertrages nicht m枚glich, von sich aus allein auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung (vgl. dazu auch Senatsurteile in BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181, und in BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183) Einflu脽 zu nehmen. Er war insoweit durch die gleichm盲脽ige Einbindung aller aufgrund des Prospektes geworbenen und ihm fremden Personen in das Gesamtprojekt an irgendwelchen eigenen Entscheidungen gehindert. Abgesehen davon, kommt auch dem Vorbehalt der Beschlu脽fassung ("Weisung") durch eine Bauherrenversammlung --bei der nichterschienene "Bauherren" ohnehin durch den Treuh盲nder vertreten wurden-- keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn die Bebauung des Grundst眉cks entsprechend der genehmigten Planung unter Abschlu脽 der vorgesehenen Vertr盲ge, die allein die Einhaltung der Gesamtkosten garantierte, war die Grundlage aller von den "Bauherren" eingegangenen Vertr盲ge. Ihr entsprachen die von den einzelnen eingegangenen Leistungsverpflichtungen, die jeweils auf den Erwerb einer bezugsfertig erstellten Sondereigentumseinheit, auf das Grundst眉ck mit noch von der Anbieterseite zu erstellendem Geb盲ude ausgerichtet waren (vgl. dazu auch Senat in BFHE 159, 246, BStBl II 1990, 230).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 63287 |
BFH/NV 1990, 53 |
BStBl II 1990, 590 |
BFHE 160, 284 |
BFHE 1991, 284 |
BB 1990, 1613 |
BB 1990, 1613-1615 (LT) |
DB 1990, 1546 (T) |
DStR 1990, 449 (KT) |
HFR 1990, 506 (LT) |
StE 1990, 220 (K) |