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Entscheidungsstichwort (Thema)
Mittelbare Grundst眉cksschenkung durch 脺berweisung des geschuldeten Kaufpreises vom Schenker auf das Konto des Verk盲ufers
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Leitsatz (NV)
Der Erwerber einer eigengenutzten Eigentumswohnung hat keinen Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn ihm die Wohnung dadurch mittelbar geschenkt wird, dass der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das Konto des Verk盲ufers 眉berweist (Best盲tigung des BFH-Urteils vom 10. Mai 2005 IX R 65/04, BFH NV 2005, 1764).
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Normenkette
EigZulG 搂搂听1, 2 Abs. 1 S. 1, 搂听8; AO 1977 搂 41 Abs. 1 S. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob die Voraussetzungen einer mittelbaren Grundst眉cksschenkung vorliegen.
Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) erwarb auf Grund notariell beurkundeten Vertrages vom 13. Dezember 2000 eine Eigentumswohnung f眉r 294 000 DM, die sie seit Mai 2001 selbst nutzt. Die Mutter der Kl盲gerin 眉berwies den Kaufpreis in drei Teilbetr盲gen im Januar und Februar 2001 auf die Konten der Verk盲ufer. Zuvor, n盲mlich am 10. Januar 2001, verzichteten die Kl盲gerin und ihr Bruder im Hinblick auf die "seither empfangenen Zuwendungen" gegen眉ber ihren Eltern auf ihre gesetzlichen Pflichtteilsrechte.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) lehnte die beantragte Eigenheimzulage ab, weil die Kl盲gerin die Anschaffungskosten nicht selbst getragen habe. Es liege vielmehr eine mittelbare Grundst眉cksschenkung vor.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte die Voraussetzungen einer mittelbaren Grundst眉cksschenkung und stellte dabei entscheidend auf den Vortrag der Kl盲gerin ab, bereits im Jahre 2000 sei ihr von den Eltern ein Geldbetrag von 300 000 DM versprochen worden. Inhalt dieser Schenkungsabrede sei nicht die Wohnung gewesen. Daf眉r spreche u.a., dass sich der Pflichtteilsverzicht auf die bereits empfangenen Zuwendungen st眉tze.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Die Vorentscheidung verletze 搂 8 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG), weil die Kl盲gerin keine Anschaffungskosten getragen habe. Wie in dem Fall, 眉ber den der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 29. Juli 1998 X R 54/95 (BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128) entschieden habe, habe auch die Kl盲gerin die Wohnung durch eine sog. mittelbare Grundst眉cksschenkung unentgeltlich erworben.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin hat keine Antr盲ge gestellt.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Das angefochtene Urteil ist nach 搂 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Unzutreffend hat das FG der Kl盲gerin Eigenheimzulage gew盲hrt; es hat dadurch 搂 2 Abs. 1, 搂 8 Satz 1 EigZulG verletzt.
1. Nach 搂 1, 搂 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf eine Eigenheimzulage f眉r die entgeltliche Anschaffung einer Eigentumswohnung.
a) Die Kl盲gerin hat durch notariell beurkundeten Vertrag eine Eigentumswohnung zivilrechtlich wirksam gekauft. Sie kann indes die Kaufpreiszahlungen nicht als Anschaffungskosten i.S. des 搂 8 Satz 1 EigZulG geltend machen, weil ihr das Grundst眉ck von ihren Eltern mittelbar durch Zuwendung des Geldes geschenkt wurde.
Gegenstand der Schenkung ist die Wohnung und nicht der Geldbetrag, wenn der Erwerber nicht 眉ber den geschenkten Betrag, sondern erst 眉ber die damit erworbene Wohnung verf眉gen kann. Entrichtet der Schenker den Kaufpreis f眉r das Grundst眉ck an den Verk盲ufer, so ist der Beschenkte nicht mit Anschaffungskosten belastet und deshalb nicht anspruchsberechtigt. Es kommt nicht darauf an, wer aus dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist. Entscheidend f眉r die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist vielmehr, wie sich die Verm枚gensmehrung im听听 Zeitpunkt der Ausf眉hrung der Schenkung听 beim Bedachten darstellt, d.h. wor眉ber der Bedachte im Verh盲ltnis zum Schenker --endg眉ltig-- tats盲chlich und rechtlich verf眉gen kann (BFH-Urteile vom 10. Mai 2005 IX R 65/04, BFH/NV 2005, 1764; vom 10. November 2004 II R 44/02, BFHE 207, 360, BStBl II 2005, 188, und in BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128).
Da die Mutter der Kl盲gerin die Schenkung durch 脺berweisung des Kaufpreises f眉r die Eigentumswohnung auf das Konto der Verk盲ufer vollzogen hat, konnte die Kl盲gerin nicht 眉ber den geschenkten Betrag, sondern erst 眉ber die von der Mutter bezahlte Eigentumswohnung verf眉gen. Es handelt sich folglich um eine mittelbare Grundst眉cksschenkung und damit um einen unentgeltlichen Erwerb der eigengenutzten Wohnung. Der Kl盲gerin steht Eigenheimzulage nicht zu.
b) Es kommt nicht darauf an, was Gegenstand des Schenkungsversprechens zwischen der Kl盲gerin und ihren Eltern im Jahr 2000 war. Denn diese Schenkungszusage entsprach nicht der nach 搂 518 Abs. 1 des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) erforderlichen Form. Sie band die Vertragsparteien weder b眉rgerlich-rechtlich (搂 125 Satz 1 BGB) noch steuerrechtlich. Erst der mit der Kaufpreiszahlung bewirkte Vollzug der Schenkung heilt den Mangel der Form (搂 518 Abs. 2 BGB) und ist auch f眉r die steuerrechtliche Beurteilung der Zuwendung ma脽geblich. Denn 搂 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) l盲sst die Wirkungen des zivilrechtlich unwirksamen Rechtsgesch盲ftes steuerrechtlich nur zu,听听 soweit听 die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgesch盲fts eintreten lassen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1764, m.w.N.). Die Mutter hat ihrer Tochter, der Kl盲gerin, das Geld aber eben nicht zur freien Verf眉gung 眉bergeben, sondern es in ihrem Einvernehmen dazu verwandt, den Kaufpreis der Wohnung zu begleichen. Daran 盲ndert auch der notariell beurkundete Pflichtteilverzicht nichts; denn darin wird das Schenkungsversprechen, um das es hier geht, nicht einmal erw盲hnt.
2. Nach diesen Ma脽st盲ben ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist wegen der Ausf眉hrungen unter 1. a) spruchreif und die Klage deshalb abzuweisen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1457396 |
BFH/NV 2006, 260 |