Kostenerstattung nach (teilweise) gewonnenem Finanzgerichtsprozess

Hintergrund:
Im Streitfall waren in zwei Erörterungsterminen insgesamt neun Klageverfahren verhandelt worden. Nachdem der Kläger in den Verfahren jeweils teilweise obsiegte, beantragte er die Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Terminsgebühr nicht nach dem Einzelstreitwert jedes Verfahrens, sondern verhältnismäßig unter Berücksichtigung des Gesamtstreitwerts aller Verfahren an. Zudem rechnete der Urkundsbeamte die Verfahrensgebühr auf die im Vorverfahren entstandene Terminsgebühr zur Hälfte an. Dem ist der 11. Senat des FG Düsseldorf nur teilweise gefolgt.
Entscheidung:
Terminsgebühr bei gemeinschaftlich verhandelten, aber nicht verbundenen Verfahren
Ein Steuerberater, der in mehreren zeitgleich terminierten Sachen auftritt, erhält danach regelmäßig die Terminsgebühr für jedes einzelne terminierte und vom Gericht aufgerufene Verfahren. Maßgebend ist der Streitwert jedes einzelnen Verfahrens. Dies gilt jedenfalls solange, wie die Verfahren vom Gericht nicht verbunden werden.
Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Steuerberatern
Die im Einspruchsverfahren nach § 40 StBGebV entstandene Geschäftsgebühr ist jedoch nach Auffassung des Gerichts zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (§ 45 StBGebV i.V.m. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zur Nr. 3200 VV RVG). Auch wenn Steuerberater im Vorverfahren nicht nach dem RVG, sondern nach der StBGebV abrechnen, führt dies nicht dazu, dass eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach § 40 StBGebV auf die Verfahrensgebühr entfällt.
Denn nach § 45 StBGebV sind auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften des RVG sinngemäß anzuwenden. Die Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts entspricht der eines Steuerberaters. Rechtsanwälte und Steuerberater sind daher hinsichtlich der Gebühren im finanzgerichtlichen Verfahren gleich zu behandeln.
(FG Düsseldorf, Beschluss v. 11.05.2012, )
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