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Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgeb眉hr bei mehreren zeitgleich terminierten Sachen - Begriff der einheitlichen Angelegenheit - Anrechnung der Gesch盲ftsgeb眉hr auf die Verfahrensgeb眉hr bei Steuerberater
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Leitsatz (redaktionell)
- Ein Steuerberater, der in mehreren zeitgleich terminierten Sachen auftritt, erh盲lt die Terminsgeb眉hr f眉r jedes einzelne terminierte und aufgerufene Verfahren nach dem jeweils ma脽gebenden Streitwert, es sei denn, dass die Verfahren miteinander verbunden worden sind.
- Nicht formell verbundene Verfahren stellen keine einheitliche Angelegenheit i.S.d. 搂 15 Abs. 2 Satz 1 RVG dar.
- Die im Vorverfahren nach 搂 40 StBGebV entstandene Gesch盲ftsgeb眉hr eines Steuerberaters ist in gleicher Weise wie die Gesch盲ftsgeb眉hr eines Rechtsanwalts auf die Verfahrensgeb眉hr f眉r die T盲tigkeit in der gleichen Angelegenheit im Verfahren vor dem Finanzgericht anzurechnen.
- Dies gilt ungeachtet der zeitlichen Reihenfolge, in der die Gesch盲fts- und Verfahrensgeb眉hr entsteht.
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Normenkette
StBGebV 搂搂听40, 45; RVG 搂 15 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 2300; VV RVG Nr.听3104 Abs. 2, Nr.听3200; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4
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Tatbestand
Mit Beschluss vom 07.06.2011 hat der Berichterstatter des 11. Senates nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens (11 K 4415/09 U) zu 录 dem Erinnerungsf眉hrer und zu 戮 dem Erinnerungsgegner auferlegt. Die Zuziehung eines Bevollm盲chtigten f眉r das Vorverfahren hat der Berichterstatter mit Beschluss vom 17.08.2011 f眉r notwendig erkl盲rt.
Der Erinnerungsf眉hrer beantragte, die erstattungsf盲higen Aufwendungen auf 1.565,80 鈧 festzusetzen. Zur Berechnung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 06.07.2011 (Blatt 96 f. der Gerichtsakte 11 K 4415/09 U) Bezug genommen.
Gegen die Berechnung des Erinnerungsf眉hrers hat der Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 08.08.2011 eingewandt, die Gesch盲ftsgeb眉hr des Vorverfahrens sei auf die Verfahrensgeb眉hr anzurechnen (vgl. Vorbem. 3 Abs. 4 zum 3. Teil des Verg眉tungsverzeichnisses - VV - zum Gesetz 眉ber die Verg眉tung der Rechtsanw盲ltinnen und Rechtsanw盲lte (Rechtsanwaltsverg眉tungsgesetz) - RVG). Die Vorbem. 3 Abs. 4 decke zwar nur die Geb眉hr der Rechtsanw盲lte ab. Da die ab dem 01.01.2007 g眉ltige Steuerberatergeb眉hrenverordnung (StBGebV) dem RVG jedoch angeglichen worden sei, sei die Gesch盲ftsgeb眉hr (搂 40 StBGebV) ebenfalls (analog) auf die Verfahrensgeb眉hr anzurechnen. Zweck der Anrechnungsvorschrift sei es, zu verhindern, dass die gleiche oder ann盲hernd gleiche T盲tigkeit zweimal honoriert w眉rde, wenn die Angelegenheit zun盲chst als au脽ergerichtliche und sp盲ter als gerichtliche T盲tigkeit betrieben werde. Daneben sei die Entstehung der Erledigungsgeb眉hr fraglich.
Mit Schriftsatz vom 19.08.2011 nahm die Urkundsbeamtin der Gesch盲ftsstelle Stellung zu dem Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsf眉hrers. Auf die Verfahrensgeb眉hr sei gem盲脽 Vorbemerk 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG die entstandenen Gesch盲ftsgeb眉hr nach Nr. 2300 VV RVG zur H盲lfte anzurechnen. Die Terminsgeb眉hr entstehe auf Basis des Gesamtstreitwertes aller gemeinschaftlich verhandelten Verfahren. Sie sei sodann nach dem Verh盲ltnis der Einzelstreitwerte zum Gesamtstreitwert auf die jeweiligen Verfahren aufzuteilen. In den beiden Er枚rterungsterminen seien neun Verfahren gemeinschaftlich verhandelt worden. Der Gesamtstreitwert betrage 36.914 鈧.
Der Erinnerungsf眉hrer beantragte - unter Berufung auf einen Beschluss des OVG M眉nster vom 09.07.2009 (Az. 18 E 373/09), auf ein Urteil des LSG Bayern vom 07.01.2011 (Az. L 15 B 939/08) und auf einen Beschluss des Nieders盲chsischen Finanzgerichts vom 20.05.2009 (Az. 6 Ko 3/09) - f眉r jedes Verfahren eine gesonderte Terminsgeb眉hr nach dem Einzelstreitwert festzusetzen. Die Anrechnung der Gesch盲ftsgeb眉hr sei nicht vorzunehmen. Sie f眉hre zu einer Schlechterstellung der Steuerberater gegen眉ber den Rechtsanw盲lten. Dies erg盲be sich daraus, dass Steuerberater durch 搂 40 StBGebV schon verschiedenen, speziellen Geb眉hrenminderungen unterl盲gen, die f眉r Rechtsanw盲lte nicht gelten w眉rden. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei eindeutig. Eine Anrechnung der au脽ergerichtlichen Gesch盲ftsgeb眉hr auf die gerichtliche Verfahrensgeb眉hr gelte nur f眉r Rechtsanw盲lte und nicht f眉r Steuerberater, die ihre Geb眉hren f眉r das Vorverfahren nach 搂 40 StBGebV nicht nach den Nr. 2300 bis 2303 VV RVG abrechnen w眉rden. 搂 40 StBGebV enthalte auch keinen Hinweis auf das RVG. Die sinngem盲脽e Anwendung des RVG sei ausdr眉cklich auf die Verg眉tung des Steuerberaters in gerichtlichen Verfahren beschr盲nkt (搂 45 StBGebV).
Mit Beschluss vom 09.09.2011 hat die Urkundsbeamtin der Gesch盲ftsstelle die vom Erinnerungsgegner an den Erinnerungsf眉hrer zu erstattenden Kosten auf 956,89 鈧 festgesetzt und den weitergehenden Antrag abgelehnt. Dabei hat sie u.a. die Terminsgeb眉hr nicht nach dem Einzelstreitwert des vorliegenden Verfahrens, sondern verh盲ltnism盲脽ig unter Ber眉cksichtigung des Gesamtstreitwertes aller neun verhandelten Verfahren ermittelt. Die ma脽gebende Regelung de...