Kfz-Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge

Vor dem Hessischen FG klagte ein Unternehmer, der Forstarbeiten u.a. in staatlichen Wäldern im Auftrag des Landes (Hessen-Forst) erbringt. Er beantragte die Steuerbefreiung für ein Fahrzeug, das er im Wesentlichen zur Nutzholzgewinnung und für "Nebenarbeiten" beim Holzeinschlag nutzte, z.B. der Säuberung eines öffentlichen Parkplatzes nach dem Entasten und Verladen der Stämme.
Steuerbefreiung für ein Fahrzeug
Das Hauptzollamt vertrat die Auffassung, dass hier die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht gegeben seien. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen stellten nach Ansicht des Hauptzollamtes für sich alleine keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dar. Der Kläger meinte hingegen, dass er für Betriebe gewerblicher Art tätig geworden sei, die mit (anderen) forstwirtschaftlichen Betrieben vergleichbar seien. Das Fahrzeug sei wegen seiner Größe und seines Gewichts auch nicht anderweitig einsetzbar gewesen und extra für diesen Zweck angeschafft worden.
Lohnarbeiten für Kommunen
Das Hessische FG gab der Klage statt und entschied, dass die Befreiung von der Kfz-Steuer auch dann zum Tragen kommt, wenn ein Unternehmer für Gemeinden und Kommunen forstwirtschaftliche Lohnarbeiten ausführt und dafür ein Fahrzeug anschafft, welches ausschließlich zu diesem Zweck genutzt wird.
Hessisches FG, Urteil v. 31.10.2023, 5 K 1499/20, Meldung v. 29.2.2024
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