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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Ausschluss landeseigener oder kommunaler fortwirtschaftlicher Betriebe von der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung f眉r fortwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge
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Leitsatz (redaktionell)
- Zul盲ssiger Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist nach Ablehnung der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nur der Zeitraum bis zu der die Ablehnung best盲tigenden Einspruchsentscheidung.
- 搂 3 Nr. 7 KraftStG liegt kein von 搂 33 Abs. 1 Satz 1 BewG abweichender Begriff des land- und fortwirtschaftlichen Verm枚gens bzw. Betriebs zugrunde. Kraftfahrzeuge, die der Durchf眉hrung von Lohnarbeiten f眉r die Forstwirtschaft in kommunaler oder landeseigener Hand dienen, sind daher nicht von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
- Forstwirtschaftlichen Bet盲tigungen der Kommunen bzw. der hessische Landesbetrieb Hessen-Forst stellen forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des 搂 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG dar.
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Normenkette
KraftStG 搂 3 Nr. 7; BewG 搂 33 Abs. 1 S. 1
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Streitjahr(e)
2020
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Tatbestand
Der Kl盲ger wendet sich gegen die Nichtgew盲hrung der Steuerbefreiung f眉r land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Sinne des 搂 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG).
Der Kl盲ger ist Halter des Fahrzeugs A mit dem amtlichen Kennzeichen 鈥, das als Zugmaschine am 29.01.2020 auf ihn zugelassen wurde. Mit Bescheid vom 06.02.2020 setzte die Beklagte unter der Steuernummer 鈥 Kraftfahrzeugsteuer f眉r die Zeit ab 29.01.2020 auf j盲hrlich 鈥 鈧 fest.
Am 28.02.2020 stellte der Kl盲ger f眉r das Fahrzeug einen Antrag auf Steuerbefreiung nach 搂 7 Abs. 1 der Kraftfahrzeugsteuerdurchf眉hrungsverordnung vom 12.07.2017 (Bundessteuerblatt - BStBl - I 2017, 2374; KraftStDV) f眉r forstwirtschaftliche Lohnarbeiten und zur Pflege von 枚ffentlichen Gr眉nfl盲chen bzw. Stra脽enreinigung im Auftrag von Gemeinden und Gemeindeverb盲nden. Zum Beleg legte er u.a. ein Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 02.08.2019, eine Gewerbeummeldung vom 14.06.2006, mehrere seiner Rechnungen sowie Zielvereinbarungen mit Hessen-Forst vor. Die Beklagte lehnte seinen Antrag durch Bescheid vom 20.03.2020 mit der Begr眉ndung ab, es liege keine ausschlie脽liche Verwendung f眉r land- und forstwirtschaftliche Zwecke vor.
Hiergegen legte der Kl盲ger am 26.03.2020 Einspruch ein und begr眉ndete diesen wie folgt: Das Fahrzeug sei als Ersatz f眉r ein bislang steuerbefreites Fahrzeug angeschafft worden. Als RAL-zertifiziertes Unternehmen sei es ausschlie脽lich f眉r den Staatsbetrieb Hessen-Forst sowie im Auftrag von Gemeinden und Kommunen t盲tig. Da Hessen Forst die W盲lder der Kommunen betreue, aber nicht die Kosten f眉r die Arbeiten trage, werde er teilweise vom Hessen Forst beauftragt, die Rechnungen aber (stets) gegen眉ber der Kommunen erstellt. Seit 2006 habe er sein Unternehmen auf Kaminholzhandel und Forstarbeiten erweitert. Gartengestaltung f眉r Privatleute, was fr眉her Bestandteil seines Unternehmens gewesen sei, werde seit vielen Jahren nicht mehr erbracht. Wegen seiner Gr枚脽e und seines Gewichts werde das streitgegenst盲ndlichen Fahrzeugs ausschlie脽lich in der Forstwirtschaft eingesetzt. F眉r andere Einsatzm枚glichkeiten sei es 眉berdimensioniert.
Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 30.10.2020, zugestellt am 03.11.2020, wies der Beklagte den Einspruch des Kl盲gers gegen den Ablehnungsbescheid vom 20.03.2020 als unbegr眉ndet zur眉ck. In den Gr眉nden seiner Entscheidung f眉hrte der Beklagte aus, eine Steuerbefreiung nach 搂 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG komme nicht in Betracht, da der Kl盲ger selbst keine Forstwirtschaft betreibe. Die Steuerbefreiung nach 搂 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b KraftStG greife nicht, da diese ausschlie脽lich Lohnarbeiten f眉r land- und forstwirtschaftliche Betriebe beg眉nstige. Entscheidend sei dabei, dass Lohnarbeiten ertragsgem盲脽 unmittelbar und ausschlie脽lich einem oder mehreren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zugutek盲men. Laut den vorgelegten Unterlagen nutze der Kl盲ger das Fahrzeug aber auch f眉r Arbeiten au脽erhalb der Land- und Forstwirtschaft (z.B. Baumstandspflege, Pflegeschnittma脽nahmen und Entsorgung von 脛sten und Holz) und im Auftrag von Kommunen und Gemeinden. Kommunale Einrichtungen erf眉llten jedoch nicht die Kriterien, die an einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gestellt w眉rden. Schlie脽lich handele es sich auch nicht um eine Ma脽nahme im Sinne des 搂 3 Nr.听7 Satz 1 Buchst. e KraftStG, da der Kl盲ger selbst kein Land- bzw. Forstwirt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aktenausfertigung der Einspruchsentscheidung (Bl. 13 ff. der Verwaltungsakte) verwiesen.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage vom 03.12.2017 verfolgt der Kl盲ger sein Rechtschutzbegehren weiter. Zur Begr眉ndung tr盲gt er vor, entgegen der Ansicht des Beklagten sei die begehrte Steuerbefreiung zu gew盲hren, da er (der Kl盲ger) in seinem Betrieb mehrere Fahrzeuge verwende und mit dem streitgegenst盲ndlichen Fahrzeug 鈥 wie mit zwei weiteren Fahrzeugen 鈥 ausschlie脽lich Lohnarbeiten im Sinne des 搂 3 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b KraftStG ausf眉hre. Die steuerbefreiten Fahrzeu...