Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring

Sponsoring einer Sportmannschaft
Vor dem FG wurde folgender Sachverhalt verhandelt: Ein Gewerbetreibender ist Sponsor einer Sportmannschaft der X-GmbH. Er kann vereinbarungsgemäß bei Spielen der Mannschaft das Vereinslogo für Werbezwecke nutzen und auch die Werbezeichen für seinen Betrieb auf den Trikots der Spieler und Trainer, sowie an der Bande des Sportfelds und am Hallenboden anbringen. Die zunächst statische Bandenwerbung wurde durch eine LED-Bande mit rotierenden Werbesequenzen ersetzt. Nach einer Betriebsprüfung rechnete das Finanzamt die betragsmäßig abgegrenzten bzw. aufgeteilten Beträge bei der Ermittlung des Gewerbebetriebs gem. § 8 Nr. 1d GewStG und § 8 Nr. 1f GewStG hinzu. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung
Das FG folgt der Rechtsauffassung des Finanzamts und hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine Hinzurechnung erfordert, dass Miet- und Pachtzinsen im Sinne der §§ 535 ff. BGB vorliegen. Dementsprechend muss der Nutzungsvertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis begründen. Das FG sieht in dem Sponsoringvertrag die wesentlichen Elemente eines Mietvertrags als gegeben an und verneint eine Werbeleistung. Das Montieren der bereitgestellten Firmenlogos an die Bande durch die X-GmbH ist eine nur untergeordnete Nebenleistung. Und auch nach Umstellung auf eine LED-Bande steht die Nutzung des körperlichen Gegenstandes als Projektionsfläche im Vordergrund.
Alle genutzten Werbeflächen sind bewegliche Wirtschaftsgüter. Ebenso wird vom FG das erforderliche sogenannte fiktive Anlagevermögen bejaht; Werbeträger sind in aller Regel dem Bereich des Anlagevermögens zuzuordnen. Und auch zu den Aufwendungen für die Überlassung des Vereinslogos für Werbezwecke bestätigt das FG die vom Finanzamt vorgenommene Hinzurechnung. Die Nutzung des Vereinslogos ist eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten; das Vereinslogo ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk.
Das FG hat die Revision zugelassen, Az beim BFH III R 5/22.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 11.11.2021, 10 K 29/20
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