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Auf Grund der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausf眉hrung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 鈥 UStR 2008) vom 6. Oktober 2010 (Bundesanzeiger Nr. 165 vom 29. Oktober 2010, BStBl I S. 769) werden die UStR 2008 mit Wirkung vom 1. November 2010 aufgehoben. An ihre Stelle tritt der 鈥 zeitlich nicht befristete 鈥 Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er枚rterungen mit den obersten Finanzbeh枚rden der L盲nder gilt f眉r die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes die nachstehende Regelung (Umsatzsteuer-Anwendungserlass 鈥 UStAE).
Hinweis: Die Anwendungsregelung zu den 脛nderungen durch die vorgenannten BMF-Schreiben enthalten die Fu脽noten zu dem jeweiligen ge盲nderten Abschnitt. Soweit sich daraus nichts anderes ergibt, sind die 脛nderungen in allen noch offenen Steuerf盲llen anzuwenden.
Zu 搂 1 UStG
1.1 Leistungsaustausch
Allgemeines
听(1) 1Ein Leistungsaustausch setzt voraus, dass Leistender und Leistungsempf盲nger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegen眉bersteht. 2F眉r die Annahme eines Leistungsaustauschs m眉ssen Leistung und Gegenleistung in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen. 3搂 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt f眉r den Leistungsaustausch einen unmittelbaren, nicht aber einen inneren (synallagmatischen) Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus (BFH-Urteil vom 15.04.2010 鈥 V R 10/08, BStBl II 2010 S. 879). 4Bei Leistungen, zu deren Ausf眉hrung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grunds盲tzlich ein Leistungsaustausch vor (BFH-Urteil vom 08.11.2007 鈥 V R 20/05, BStBl II 2009 S. 483). 5Auch wenn die Gegenleistung f眉r die Leistung des Unternehmers nur im nichtunternehmerischen Bereich verwendbar ist (z. B. eine zugewendete Reise), kann sie Entgelt sein. 6Der Annahme eines Leistungsaustauschs steht nicht entgegen, dass sich die Entgelterwartung nicht erf眉llt, dass das Entgelt uneinbringlich wird oder dass es sich nachtr盲glich mindert (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.1989 鈥 V R 37/84, BStBl II S. 913). 7Dies gilt regelm盲脽ig auch bei 鈥 vor眉bergehenden 鈥 Liquidit盲tsschwierigkeiten des Entgeltschuldners (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.1993 鈥 XI R 52/90, BStBl II S. 562). 8Auch wenn eine Gegenleistung freiwillig erbracht wird, kann ein Leistungsaustausch vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 17.02.1972 鈥 V R 118/71, BStBl II S. 405). 9Leistung und Gegenleistung brauchen sich nicht gleichwertig gegen眉berzustehen (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.1989 鈥 V R 37/84, a. a. O.). 10An einem Leistungsaustausch fehlt es in der Regel, wenn eine Gesellschaft Geldmittel nur erh盲lt, damit sie in die Lage versetzt wird, sich in Erf眉llung ihres Gesellschaftszwecks zu bet盲tigen (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.1988 鈥 X R 3/82, BStBl II S. 792; vgl. auch Abschnitt 1.6).
听(2) 1Zur Pr眉fung der Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angeh枚rigen, wenn der Leistungsempf盲nger die Leistung f眉r Ums盲tze in Anspruch nimmt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschlie脽en, vgl. BFH-Urteil vom 15.03.1993 鈥 V R 109/89, BStBl II S. 728. 2Zur rechtsmissbr盲uchlichen Gestaltung nach 搂 42 AO bei "Vorschaltung" von Minderj盲hrigen in den Erwerb und die Vermietung von Gegenst盲nden vgl. BFH-Urteile vom 21.11.1991 鈥 V R 20/87, BStBl II 1992 S. 446, und vom 04.05.1994 鈥 XI R 67/93, BStBl II S. 829. 3Ist der Leistungsempf盲nger ganz oder teilweise nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist der Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm枚glichkeiten sowohl bei der "Vorschaltung" von Ehegatten als auch bei der "Vorschaltung" von Gesellschaften nach den Grunds盲tzen der BFH-Urteile vom 22.10.1992 鈥 V R 33/90, BStBl II 1993 S. 210, vom 04.05.1994 鈥 XI R 67/93, a. a. O., und vom 18.12.1996 鈥 XI R 12/96, BStBl II 1997 S. 374, zu pr眉fen.
听(3) 1Der Leistungsaustausch umfasst alles, was Gegenstand eines Rechtsverkehrs sein kann. 2Leistungen im Rechtssinne unterliegen aber nur insoweit der Umsatzsteuer, als sie auch Leistungen im wirtschaftlichen Sinne sind, d. h. Leistungen, bei denen ein 眉ber die reine Entgeltentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse des Entrichtenden verfolgt wird (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.1969 鈥 V 94/65, BStBl II S. 637). 3Die blo脽e Entgeltentrichtung, insbesondere die Geldzahlung oder 脺berweisung, ist keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne. 4Das Anbieten von Leistungen (Leistungsbereitschaft) kann eine steuerbare Leistung sein, wenn daf眉r ein Entgelt gezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.1970 鈥 V R 159/66, BStBl II 1971 S. 6). 5Unter welchen Voraussetzungen bei der Schuld眉bernahme eine Leistung im wirtschaftlichen Sinne anzunehmen ist vgl. die BFH-Urteile vom 18.04.1962 鈥 V 246/59 S, BStBl III S. 292, und vom 31.07.1969 鈥 V 94/65, a. a. O.
听(4) 1Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor, wenn eine Lieferung r眉ckg盲ngig gemacht wird (R眉ckgabe). 2Ob eine nicht steuerbare R眉ckgabe oder eine steuerbare R眉cklieferung vorliegt, ist aus der Sicht des urspr眉nglichen Lieferungsempf盲ngers und nicht aus der Sicht des urspr眉nglichen Lieferers zu beurteilen (vgl. B...