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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zuordnung eines Kfz zum gewillk眉rtem Betriebsverm枚gen bei fehlendem Nachweis einer zumindest 10%-igen betrieblichen Nutzung aufgrund zeitnah gefertigter Aufzeichnungen; Parallelentscheidung zu VIII R 11/11 vom 21.8.2012
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Normenkette
EStG 2002 搂听4 Abs.听3-4, 搂听12
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl盲ger erzielt als 鈥 Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger T盲tigkeit sowie Eink眉nfte aus selbst盲ndiger Arbeit als freiberuflicher Berater auf dem Gebiet der 鈥. Den Gewinn aus der selbst盲ndigen T盲tigkeit ermittelt er durch Einnahmen眉berschussrechnung.
Rz. 2
In der Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Jahr 2005 machte der Kl盲ger bei den Eink眉nften aus selbst盲ndiger T盲tigkeit u.a. Betriebsausgaben f眉r einen PKW BMW Cabrio geltend, den er nach dem Anlageverzeichnis seiner Gewinnermittlung wie schon im Vorjahr seinem Betriebsverm枚gen zugeordnet hatte.听
Rz. 3
Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderpr眉fung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, der Kl盲ger habe das Fahrzeug zu Unrecht dem gewillk眉rten Betriebsverm枚gen seiner freiberuflichen T盲tigkeit zugeordnet, weil es anders als der unstreitig betrieblich genutzte PKW --ein Audi A6-- zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werde.听
Rz. 4
Auf dieser Grundlage lehnte das FA die Ber眉cksichtigung der f眉r dieses Fahrzeug geltend gemachten Aufwendungen bei der Gewinnermittlung des Kl盲gers mit Einkommensteuerbescheid vom 16. August 2007 ab, der in der Folgezeit aus anderen Gr眉nden durch Bescheid vom 30. Dezember 2008 ge盲ndert wurde.
Rz. 5
Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1313 ver枚ffentlichten Urteil als unbegr眉ndet ab.
Rz. 6
Mit der Revision r眉gen die Kl盲ger Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 7
Sie tragen vor, das FG habe die Regelungen in 搂 4 Abs. 1 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie in 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unzutreffend ausgelegt. Zu Unrecht habe es f眉r die Streitjahre den Nachweis des Kl盲gers gefordert, das Zweitfahrzeug zu mehr als 10 % f眉r betriebliche Zwecke eingesetzt zu haben. Dieser Nachweis sei nur f眉r die erstmalige Zuordnung zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen zu erbringen und im Streitfall ausweislich der Einkommensteuererkl盲rungen sowie der erkl盲rungsgem盲脽 erfolgten Veranlagungen f眉r den jeweiligen Zweitwagen in den Vorjahren erbracht worden.
Rz. 8
Deshalb k枚nne der Zweitwagen in den Streitjahren nur dann bei der Ermittlung des Gewinns aus der freiberuflichen T盲tigkeit unber眉cksichtigt bleiben, wenn er durch Entnahme aus dem Betriebsverm枚gen ausgeschieden sei. Eine solche Entnahme liege allerdings nicht schon dann vor, wenn der Anteil der betrieblichen Nutzung unter die 10 %-Grenze sinke. Diese Absenkung f眉hre dazu, dass das Fahrzeug als geduldetes Betriebsverm枚gen anzusehen sei.
Rz. 9
Folge man dieser Auffassung nicht, so m眉sse aufgrund der im Gerichtsverfahren vorgelegten Aufzeichnungen --auch wenn sie nicht zeitnah erstellt worden seien-- von einer betrieblichen Nutzung von mehr als 10 % ausgegangen werden.
Rz. 10
Die Kl盲ger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben sowie den angefochtenen Einkommensteuerbescheid f眉r das Jahr 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. M盲rz 2009 unter Ber眉cksichtigung des Zweitfahrzeugs als Wirtschaftsgut des Betriebsverm枚gens bei den Eink眉nften des Kl盲gers aus selbst盲ndiger Arbeit gewinnmindernd zu 盲ndern.
Rz. 11
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Rz. 12
II. Die Revision ist als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 13
Zu Recht hat das FG eine Zuordnung des im Jahr 2004 angeschafften PKW BMW Cabrio zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen des Kl盲gers verneint und die insoweit geltend gemachten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben i.S. des 搂 4 Abs. 4 EStG abgezogen.
Rz. 14
1. Zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen k枚nnen nur Wirtschaftsg眉ter geh枚ren, die objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu f枚rdern (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 1997 XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399).
Rz. 15
Auch im Fall der Gewinnermittlung nach 搂 4 Abs. 3 EStG --wie im Streitfall-- kann gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 VIII R 19/08, BFH/NV 2011, 1311) und dessen Zuordnung unmissverst盲ndlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985; vom 16. Juni 2004 XI R 17/03, BFH/NV 2005, 173; vom 29. April 2008 VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662 zur Zuordnung von Fahrzeugen zum Betriebsverm枚gen).
Rz. 16
So kann die zeitnahe Aufnahme des erworbenen Wirtschaftsguts in das betriebliche Bestandsverzeichnis (R 31 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--) ausreichen und sich im Falle einer Gewinnermittlung nach 搂 4 Abs. 3 EStG sogar anbieten (BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985).
Rz. 17
Der Steuerpflichtige tr盲gt damit die Feststellungslast, wenn er --wie der Kl盲ger-- Betriebsausgaben und Verluste im Zusammenhang mit gewillk眉rtem Betriebsverm枚gen geltend macht (BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985).
Rz. 18
2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgr眉nden nicht zu beanstanden.听
Rz. 19
Zu Recht hat das FG die Voraussetzungen f眉r eine Zuordnung des PKW BMW Cabrio zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen des Kl盲gers und damit auch die Abziehbarkeit der darauf bezogenen Aufwendungen als Betriebsausgaben nach 搂 4 Abs. 4 EStG bei seinen Eink眉nften aus selbst盲ndiger Arbeit verneint.
Rz. 20
Zwar hat der Kl盲ger dieses Fahrzeug durch zeitnahe Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis (R 31 Abs. 1 EStR) hinreichend erkennbar dem gewillk眉rten Betriebsverm枚gen zugeordnet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985).听
Rz. 21
Zutreffend hat das FG aber im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen und den Senat nach 搂 118 Abs. 2 FGO bindenden W眉rdigung in dem Vortrag der Kl盲ger und in ihren Aufzeichnungen keinen --zeitnah zu erbringenden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1662)-- hinreichenden Nachweis daf眉r gesehen, dass der PKW im Streitjahr 2005 zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wurde.
Rz. 22
Der dagegen erhobene Einwand der Kl盲ger, das von ihnen insoweit nicht erf眉llte Erfordernis zeitnaher Aufzeichnungen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985, m.w.N) gelte nicht f眉r bereits in Vorjahren als Wirtschaftsg眉ter des Betriebsverm枚gens erfasste Fahrzeuge, ist f眉r den PKW BMW Cabrio ohne Bedeutung, weil das Fahrzeug erst im Jahr 2004 angeschafft wurde und der Senat --mit Urteil in der Sache VIII R 11/11 vom 21. August 2012, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117-- zur angefochtenen Steuerfestsetzung dieses Jahres die Voraussetzungen f眉r die Zuordnung dieses Fahrzeugs zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen verneint hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf jenes Urteil verwiesen.
Rz. 23
Im 脺brigen haben sich die Kl盲ger im Revisionsverfahren auf den Hinweis beschr盲nkt, zumindest mit ihrem Schriftsatz vom 14. Mai 2010 hinreichend einen betrieblichen Nutzungsumfang von 10 % nachgewiesen zu haben, ohne sich im Einzelnen mit der tats盲chlichen W眉rdigung ihres Vortrags durch das FG auseinanderzusetzen.听
Rz. 24
Infolgedessen ist die in jeder Hinsicht m枚gliche tats盲chliche W眉rdigung des FG, die insoweit darlegungs- und nachweispflichtigen Kl盲ger h盲tten den Nachweis einer mindestens 10 %igen betrieblichen Nutzung des PKW BMW Cabrio nicht erbracht, nach Ma脽gabe des 搂 118 Abs. 2 FGO f眉r den Senat bindend.
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Fundstellen