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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen bei Einnahmen眉berschussrechnung
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Leitsatz (amtlich)
1. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen眉berschussrechnung (搂 4 Abs. 3 EStG) steht der Bildung gewillk眉rten Betriebsverm枚gens nicht entgegen (脛nderung der Rechtsprechung; zuletzt: BFH-Urteil vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101).
2. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen scheidet aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringf眉gigem Umfang betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen Privatverm枚gen geh枚rt. Als geringf眉gig ist ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 v.H. der gesamten Nutzung anzusehen.
3. Bei der Einnahmen眉berschussrechnung ist die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen in unmissverst盲ndlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen auszuweisen.
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Normenkette
EStG 搂听6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 搂听4 Abs.听1, 3
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) ist als Zahn盲rztin selbst盲ndig t盲tig und ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen眉berschussrechnung gem盲脽 搂 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In einem Anlageverzeichnis zu ihrer Gewinnermittlung hatte sie im Streitjahr (1997) die Anschaffungskosten eines PKW aufgef眉hrt, den sie unstreitig zu 10 v.H. zu betrieblichen Zwecken nutzte. Die angefallenen Kfz-Kosten von 27 062 DM zog die Kl盲gerin in vollem Umfang als Betriebsausgaben ab und setzte den Wert der privaten Nutzung mit dem pauschalierten Betrag von 10 734 DM nach 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an (sog. 1 v.H.-Regelung).
Nach einer Betriebspr眉fung erkannte der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt 鈥旻A鈥) neben den Kosten f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Praxis nur 10 v.H. der Kfz-Kosten mit der Begr眉ndung als Betriebsausgaben an, das Fahrzeug geh枚re nicht zum Betriebsverm枚gen, weil die Bildung gewillk眉rten Betriebsverm枚gens bei der Einnahmen眉berschussrechnung ausgeschlossen sei (R 13 Abs. 16 der Einkommensteuer-Richtlinien 鈥旹StR鈥). Zum Ausgleich der dadurch bewirkten Gewinnerh枚hung ber眉cksichtigte das FA weitere Sonderabschreibungen in H枚he von 14 000 DM und erlie脽 den angefochtenen Bescheid.
Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 918 ver枚ffentlichten Gr眉nden statt.
Mit seiner dagegen gerichteten Revision r眉gt das FA die Verletzung materiellen Rechts und tr盲gt vor: Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil von 10 v.H. k枚nne ein Fahrzeug nur als gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen ausgewiesen werden. Dies sei aber nur bei der Gewinnermittlung durch Betriebsverm枚gensvergleich m枚glich. Nach der Rechtsprechung sei die Bildung gewillk眉rten Betriebsverm枚gens bei der Einnahmen眉berschussrechnung ausgeschlossen (Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 12. Februar 1976 IV R 188/74, BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663). Dies entspreche auch der Verwaltungsauffassung (R 13 Abs. 16 EStR).
Selbst wenn diese unterschiedliche Behandlung bei der Einnahmen眉berschussrechnung zu einem abweichenden Totalgewinn f眉hre, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sei. W眉rde man auch bei der Einnahmen眉berschussrechnung gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen zulassen, so w盲re die Gleichm盲脽igkeit der Besteuerung gef盲hrdet, weil solche Wirtschaftsg眉ter ohne Versteuerung der stillen Reserven in das Privatverm枚gen 眉berf眉hrt werden k枚nnten. Die ungen眉gende buchm盲脽ige Nachvollziehbarkeit der betrieblichen Zuordnung berge weiter die Gefahr, dass verlustbringende Wirtschaftsg眉ter in den betrieblichen und ertragbringende Wirtschaftsg眉ter in den privaten Bereich verlagert w眉rden.
Der Begriff des gewillk眉rten Betriebsverm枚gens ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Der Regelung des 搂 4 Abs. 1 Satz 4 EStG h盲tte es aber nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen w盲re, dass die Bildung gewillk眉rten Betriebsverm枚gens bei der Einnahmen眉berschussrechnung zul盲ssig sei.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥). Zu Recht hat das FG die Bildung gewillk眉rten Betriebsverm枚gens durch die Kl盲gerin und auf dieser Grundlage auch den Abzug der von der Kl盲gerin begehrten Betriebsausgaben zugelassen.
1. Die Beteiligten gehen 眉bereinstimmend davon aus, dass der Abzug der geltend gemachten PKW-Kosten als Betriebsausgaben in voller H枚he gem盲脽 搂 4 Abs. 4 EStG die Zugeh枚rigkeit des PKW zum Betriebsverm枚gen der Praxis voraussetzt. Der private Nutzungsanteil ist dann im Wege einer Entnahme nach 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu ber眉cksichtigen (s. schon Senatsurteil vom 12. Mai 1955 IV 19/55 U, BFHE 61, 18, BStBl III 1955, 205).
a) Wirtschaftsg眉ter des Betriebsverm枚gens (搂搂 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG) k枚nnen solche des notwendigen oder des gewillk眉rten Betriebsverm枚gens sein. Nach dem Urteil des BFH vom 15. Juli 1960 VI 10/60 S (BFHE 71, 625, BStBl III 1960, 484) folgt diese Unterscheidung aus dem vom Privatverm枚gen abzugrenzenden Begriff des Betriebsverm枚gens, so dass sich eine Dreiteilung der Verm枚gensarten ergibt (s. etwa Leing盲rtner, Finanz-Rundschau 鈥旻R鈥 1983, 214; a.A. Wassermeyer, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft 鈥旸StJG鈥 3, 1980, S. 315 ff.), von der der BFH in st盲ndiger Rechtsprechung ausgeht (aus j眉ngster Zeit etwa Senatsurteil vom 31. Mai 2001 IV R 49/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828, m.w.N.).
Die Annahme notwendigen Betriebsverm枚gens scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil das Fahrzeug als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird und der betriebliche Anteil nicht mehr als 50 v.H. der gesamten Nutzung betr盲gt (s. nur Senatsurteil vom 23. Mai 1991 IV R 58/90, BFHE 164, 537, BStBl II 1991, 798). Ist ein Wirtschaftsgut weder notwendiges Betriebsverm枚gen noch notwendiges Privatverm枚gen, so kann es gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen sein, wenn es objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt ist, den Betrieb zu f枚rdern (z.B. Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 IV R 125/76, BFHE 129, 40, BStBl II 1980, 40 zu 1.b der 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别, m.w.N., und BFH-Urteil vom 19. Februar 1997 XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399 zu II.2.b der 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别). Dass der PKW dem notwendigen Privatverm枚gen zuzurechnen sei, wird auch vom FA nicht vertreten.
b) Allerdings scheidet eine Zuordnung zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen auch dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringf眉gigem Umfang betrieblich genutzt wird (Senatsurteile in BFHE 61, 18, BStBl III 1955, 205, und vom 13. M盲rz 1964 IV 158/61 S, BFHE 79, 605, BStBl III 1964, 455). Die Finanzverwaltung selbst sieht einen betrieblichen Anteil von weniger als 10 v.H. der gesamten Nutzung als geringf眉gig mit der Folge an, dass das Wirtschaftsgut zum notwendigen Privatverm枚gen gerechnet wird. Dieser Wert entspricht nicht nur der zum Vorsteuerabzug und daher zu einer vergleichbaren Abgrenzungsfrage ergangenen Regelung in 搂 15 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), sondern auch der sonst im Steuerrecht allgemein anerkannten Geringf眉gigkeitsgrenze (s. etwa Senatsurteil vom 8. Juni 2000 IV R 63/99, BFH/NV 2000, 1341 zur beg眉nstigten Praxisver盲u脽erung unter 2.b der 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别, m.w.N., oder Senatsbeschluss vom 27. Februar 2002 IV S 7-10/01, BFH/NV 2002, 1052 zur sch盲dlichen Nebent盲tigkeit bei der erweiterten K眉rzung nach 搂 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes 鈥旼ewStG鈥). Der Senat folgt daher nicht den Erw盲gungen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach es verfassungskonformer Auslegung entspreche, zur Willk眉rung von Betriebsverm枚gen eine betriebliche Nutzung von mindestens 25 v.H. zu fordern, um dem Steuerpflichtigen nicht einen beliebig gro脽en Spielraum f眉r die Verlagerung von Verlustrisiken in den betrieblichen Bereich zu geben (so Pl眉ckebaum in Kirchhof/S枚hn/ Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, 搂 4 Rdnr. B 162). Diesem Spielraum entspricht das Risiko einer Versteuerung stiller Reserven. Jedenfalls 盲ndert die Erh枚hung der Geringf眉gigkeitsgrenze weder etwas an der Ber眉cksichtigung von Verlusten in voller H枚he noch an der vollen Erfassung von Entnahme- oder Ver盲u脽erungsgewinnen.
c) Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG betrug die betriebliche Nutzung des PKW der Kl盲gerin im Streitjahr mindestens 10 v.H. Davon geht auch das FA aus, das eine Willk眉rung des PKW f眉r zul盲ssig h盲lt, wenn der Gewinn im Streitfall durch Betriebsverm枚gensvergleich ermittelt worden w盲re.
Entgegen der Auffassung des FA steht die von der Kl盲gerin durchgef眉hrte Gewinnermittlung nach 搂 4 Abs. 3 EStG der Bildung gewillk眉rten Betriebsverm枚gens nicht entgegen.
a) Allerdings hat der Senat Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach 搂 4 Abs. 3 EStG bisher die Bildung gewillk眉rten Betriebsverm枚gens versagt (st盲ndige Rechtsprechung, Urteile in BFHE 79, 605, 611 f., BStBl III 1964, 455; in BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663, und vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, 22, BStBl II 1983, 101). An dieser Rechtsprechung hat die herrschende Meinung im Schrifttum nachhaltig Kritik ge眉bt und aus Gr眉nden der Besteuerungs- und Totalgewinngleichheit gefordert, dass bei allen Gewinnermittlungsarten gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen gebildet werden k枚nne (s. nur Merten, FR 1979, 365, 366; S枚ffing, Steuerberater-Jahrbuch 鈥昐tbJb鈥 1980/81, 451; ders., FR 1983, 172; Wassermeyer, DStJG 3, 1980, S. 315 ff.; Kanzler, Die Information 眉ber Steuer und Wirtschaft 鈥旾nf鈥 1981, 361, 365; Fl盲mig, Deutsche Steuer-Zeitung 鈥旸StZ鈥 1984, 131, 135; Pl眉ckebaum in Kirchhof/S枚hn/ Mellinghoff, a.a.O., 搂 4 Rdnr. B 141; Weber-Grellet in Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, a.a.O., 搂 4 Rdnr. D 155; Woerner, StbJb 1989/90, 207, 229; Jehner, Deutsches Steuerrecht 鈥旸StR鈥 1991, 1408; Bl眉mich/Wacker, Einkommensteuergesetz, 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 搂 4 EStG Rz. 162; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 搂 4 Rz. 167; Leing盲rtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 24 Rz. 127; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄, Kommentar, 搂 4 EStG Anm. 537, m.w.N.; wohl auch Lang, Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, 1981/1988, 396; a.A. etwa Meurer in Lademann, Einkommensteuergesetz, 搂 4 Anm. 215).
b) Ausgehend von dieser Kritik hat bereits der X. Senat des BFH Bedenken ge盲u脽ert, der bisherigen Rechtsprechung zu folgen, und erg盲nzend darauf hingewiesen, auch bei der Betriebsver盲u脽erung oder -aufgabe setze ein reibungsloser 脺bergang zum Betriebsverm枚gensvergleich (搂 16 Abs. 2 Satz 2 EStG) voraus, dass im Umfang des Betriebsverm枚gens keine 脛nderung eintritt (BFH-Urteil vom 22. September 1993 X R 37/91, BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172). Nachdem auch der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2000 IV R 6/99 (BFHE 191, 307, BStBl II 2000, 297) offen gelassen hatte, ob er sich der Auffassung im Schrifttum anschlie脽en k枚nnte, gibt er nunmehr seine bisherige Rechtsprechung auf.
3. Nach Auffassung des Senats ist die bisherige unterschiedliche Behandlung von notwendigem und gewillk眉rtem Betriebsverm枚gen bei den einzelnen Gewinnermittlungsarten nicht durch das Gesetz gerechtfertigt, denn 搂 4 Abs. 3 EStG ordnet keinen anderen Betriebsverm枚gensbegriff an als den des 搂 4 Abs. 1 EStG. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, dass der Begriff des gewillk眉rten Betriebsverm枚gens eine Sch枚pfung der Rechtsprechung ist. Denn nach dieser Rechtsprechung beruht der Begriff des gewillk眉rten Betriebsverm枚gens 鈥晈ie ausgef眉hrt鈥 auf einer Auslegung des gesetzlichen Begriffs des Betriebsverm枚gens, die sich im Laufe der Zeit gewandelt hat. Denn hatte der Reichsfinanzhof (RFH) urspr眉nglich nur Vollkaufleuten die Bildung gewillk眉rten Betriebsverm枚gens gestattet, weil bei diesen die gesetzliche Vermutung des 搂 344 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) f眉r die Zugeh枚rigkeit der von ihnen vorgenommenen Rechtsgesch盲fte zum Betrieb ihres Handelsgewerbes stritt (z.B. RFH-Urteil vom 14. September 1938 VI 565/38, RStBl 1938, 1063), so dehnte der BFH diesen engen Anwendungsbereich mit Urteil in BFHE 61, 18, BStBl III 1955, 205 auch auf Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach 搂 4 Abs. 1 EStG aus. F眉r den BFH fand damals eine "derartige Einschr盲nkung des Begriffs Betriebsverm枚gen 鈥 weder im Gesetz noch in den Grunds盲tzen ordnungsm盲脽iger Buchf眉hrung eine St眉tze"; sie begrenze "auch die rechtliche Gestaltungsfreiheit eines gro脽en Kreises von Steuerpflichtigen ohne zwingende sachliche Gr眉nde".
Entsprechendes gilt f眉r den Ausschluss des gewillk眉rten Betriebsverm枚gens bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen眉berschussrechnung, der dem aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes 鈥旼G鈥) abzuleitenden Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit widerspricht. Denn wird dem 脺berschussrechner die M枚glichkeit, gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen zu bilden, untersagt, ergibt sich zwangsl盲ufig ein anderer Gesamtgewinn (Wassermeyer, DStJG 3, 1980, 315, 328; S枚ffing, StbJb 1980/81, 451, 516; Woerner, StbJb 1989/90, 207, 229), der etwa auch bei einer f眉r die Annahme einer Liebhaberei erforderlichen Totalgewinnprognose zu unterschiedlichen Ergebnissen f眉hren m眉sste. Dieser unterschiedliche Gesamtgewinn bedingt eine unterschiedliche Steuerbelastung der laufenden Eink眉nfte wie der Betriebsver盲u脽erungs- und -aufgabegewinne. Nach Auffassung des Senats ist dieser Gleichheitsversto脽 auch nicht unter Hinweis auf das Wahlrecht, den Betriebsverm枚gensvergleich durchzuf眉hren, sachlich zu rechtfertigen. Der Zwang, allein zum Zwecke der Bildung gewillk眉rten Betriebsverm枚gens zum Bestandsvergleich 眉berzugehen, w眉rde den Vereinfachungszweck der Einnahmen眉berschussrechnung zumindest vor眉bergehend vereiteln und eine zus盲tzliche Komplizierung durch eine Ma脽nahme bewirken, die alsbald wieder r眉ckg盲ngig gemacht w眉rde. Denn in diesem Fall w眉rde 搂 4 Abs. 1 Satz 3 EStG greifen und dem Steuerpflichtigen die Fortf眉hrung gewillk眉rten Betriebsverm枚gens auch bei der Einnahmen眉berschussrechnung gestatten. Gerade diese Regelung macht deutlich, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers selbst bei der Einnahmen眉berschussrechnung gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen geben soll, auch wenn dieser Begriff nicht ausdr眉cklich verwendet wird; jedenfalls kann aus der Beschr盲nkung auf die in 搂 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG genannten F盲lle nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Bildung gewillk眉rten Betriebsverm枚gens bei der 脺berschussrechnung ansonsten nicht zulassen wollte (gl.A. Weber-Grellet in Kirchhof/S枚hn/Mellinhoff, a.a.O., 搂 4 Rdnr. D 160). Diese Beschr盲nkung erkl盲rt sich vielmehr allein daraus, dass der Gesetzgeber die sich aus dem Senatsurteil vom 12. Februar 1976 IV R 188/74 (BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663) ergebenden Schwierigkeiten ausr盲umen wollte (BTDrucks VIII/3673, 16).
4. Gebietet demnach eine verfassungskonforme Auslegung des Betriebsverm枚gensbegriffs, auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen眉berschussrechnung die Bildung gewillk眉rten Betriebsverm枚gens zuzulassen, so verm枚gen die von der Revision vorgebrachten Einwendungen den Senat nicht zu 眉berzeugen.
a) Das FA sieht die Gleichm盲脽igkeit der Besteuerung dadurch in Gefahr, dass Wirtschaftsg眉ter des gewillk眉rten Betriebsverm枚gens ohne Versteuerung der stillen Reserven in das Privatverm枚gen 眉berf眉hrt werden k枚nnten (gl.A. Urteil des FG Bremen vom 24. Oktober 2002 2 K 486, 487/02, EFG 2003, 1224). Dabei bleibt insbesondere unklar, warum es einfacher sein soll, die stillen Reserven eines PKW unversteuert in das Privatverm枚gen zu 眉berf眉hren, wenn dieser nur weniger als 50 v.H. betrieblich genutzt wurde. Die Aufzeichnungen m眉ssen auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen眉berschussrechnung sicherstellen, dass die stillen Reserven unabh盲ngig davon erfasst werden, ob ein Wirtschaftsgut dem gewillk眉rten oder dem notwendigen Betriebsverm枚gen zugeordnet wurde.
b) Nach Auffassung des FA birgt die ungen眉gende buchm盲脽ige Nachvollziehbarkeit der betrieblichen Zuordnung auch die Gefahr, dass verlustbringende Wirtschaftsg眉ter in den betrieblichen und ertragbringende Wirtschaftsg眉ter in den privaten Bereich verlagert w眉rden. Diese Gefahr besteht ganz allgemein bei Wirtschaftsg眉tern des gewillk眉rten Betriebsverm枚gens. Die Rechtsprechung lehnt deshalb die Eignung eines Wirtschaftsguts zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen ab, wenn zum Einlagezeitpunkt erkennbar ist, dass es dem Betrieb nicht nutzt, sondern schadet (z.B. Senatsurteil vom 2. M盲rz 1967 IV 32/63, BFHE 88, 323, BStBl III 1967, 391). Insoweit bestehen keine Besonderheiten f眉r die Bildung gewillk眉rten Betriebsverm枚gens bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen眉berschussrechnung.
c) Den Einwendungen des FA liegt die Bef眉rchtung zu Grunde, der Akt der Willk眉rung sei ohne Buchf眉hrung nicht eindeutig nachvollziehbar, weil die freiwillig zu f眉hrenden Anlageverzeichnisse keine Gew盲hr f眉r eine zeitnahe Eintragung b枚ten. Diese Bef眉rchtung teilt der Senat nicht. Ebenso wie f眉r die Entnahme eines Wirtschaftsguts ein Verhalten des Steuerpflichtigen gefordert wird, das die Verkn眉pfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsverm枚gen "unmissverst盲ndlich" l枚st (s. nur Senatsurteil vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135), ist f眉r den Akt der erstmaligen Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen (bei erstmaligem Erwerb oder bei Einlage) zu fordern, dass dieser unmissverst盲ndlich in einer solchen Weise dokumentiert wird, dass ein sachverst盲ndiger Dritter 鈥晍.B. ein Betriebspr眉fer (搂 145 Abs. 1 der Abgabenordnung 鈥AO 1977鈥)鈥 ohne weitere Erkl盲rung des Steuerpflichtigen die Zugeh枚rigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsverm枚gen erkennen kann. Wie der X. Senat des BFH ausgef眉hrt hat, muss sich der Zuordnungsakt nicht aus dem eigentlichen Buchf眉hrungswerk ergeben (BFH-Urteil in BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172). So kann die zeitnahe Aufnahme des erworbenen Wirtschaftsguts in das betriebliche Bestandsverzeichnis (R 31 Abs. 1 EStR) ausreichen und sich im Falle einer Gewinnermittlung nach 搂 4 Abs. 3 EStG sogar anbieten.
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Fundstellen
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BFH/NV 2004, 132 |
BStBl II 2004, 985 |
BFHE 2004, 373 |
BFHE 203, 373 |
BB 2003, 2724 |
DB 2003, 2681 |
DStR 2003, 2156 |
DStRE 2004, 61 |
DStZ 2004, 88 |
HFR 2004, 203 |