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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zul盲ssigkeit gewillk眉rten Betriebsverm枚gens bei der Gewinnermittlung nach 搂 4 Abs. 3 EStG. Zuordnung eines mit 10 v.H. betrieblich genutzten Kfz zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen eines Freiberuflers. Einkommensteuer 1997
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Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bildung gewillk眉rten Betriebsverm枚gens ist bei der Gewinnermittlung durch 脺berschussrechnung wegen des Grundsatzes der Gleichheit des Totalgewinns bei den verschiedenen Gewinnermittlungsarten zul盲ssig.
2. Zuordnung eines mit 10 v.H. betrieblich genutzten Fahrzeugs zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen einer freiberuflichen Zahnarztpraxis durch Aufnahme des Fahrzeugs im Anlageverzeichnis.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 3, 搂听12 Nr. 1, 搂听4 Abs. 4
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Nachgehend
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Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 29. Oktober 1999 und der hierzu ergangene Einspruchsbescheid vom 6. Juni 2001 in Gestalt des 脛nderungsbescheides vom 29. August 2001 werden ge盲ndert; die Einkommensteuer 1997 wird herabgesetzt auf 6.675,94 EUR (= 13.057 DM).
Der Beklagte tr盲gt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorl盲ufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H枚he der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kl盲ger zuvor Sicherheit in gleicher H枚he leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Kl盲gerin ist Zahn盲rztin und ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-脺berschuss-Rechnung gem盲脽 搂 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Den im Anlagenverzeichnis ihrer Gewinnermittlung aufgef眉hrten PKW nutzt sie 鈥搃nsoweit unstreitig鈥 zu 10 % f眉r betriebliche Zwecke. In der Gewinnermittlung f眉r das Streitjahr hat sie die angefallenen Kfz-Kosten (= 27.062 DM) zu 100 % ber眉cksichtigt und wegen der privaten Nutzung des PKW von der 1 % 鈥 Regelung gem盲脽 搂 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG Gebrauch gemacht (Wert der Privatnutzung = 10.734 DM), so dass sich insoweit per Saldo eine negative Ergebnisauswirkung in H枚he von 16.328 DM ergab.
Der Beklagte erkannte nach einer Betriebspr眉fung neben den Kosten f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nur 10 % der auf das Kfz entfallenden Kosten als Betriebsausgaben an. Die Anwendung von 搂 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG bei gleichzeitiger voller Ber眉cksichtigung der Kfz-Kosten lehnte der Beklagte mit der Begr眉ndung ab, das Kfz k枚nne wegen der geringen betrieblichen Nutzung allenfalls sog. gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen (BV) sein. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gem. 搂 4 Abs. 3 EStG ermitteln, d眉rften jedoch gem盲脽 13 Abs. 16 Einkommensteuer-Richtlinien 1996/1998 (EStR) kein gewillk眉rtes BV bilden. Der Gewinn der Kl盲gerin wurde deshalb insoweit im Ergebnis um 11.270 DM erh枚ht. Zur Kompensation dieser und weiterer Gewinn盲nderungen ber眉cksichtigte der Beklagte im Einvernehmen mit der Kl盲gerin weitere Sonderabschreibungen in H枚he von 14.000 DM.
Zur Begr眉ndung der nach erfolglosem Einspruchsverfahren am 11. Juni 2001 erhobenen Klage tr盲gt die Kl盲gerin im Wesentlichen vor, die Bildung von gewillk眉rtem BV sei auch bei der Gewinnermittlung gem. 搂 4 Abs. 3 EStG zul盲ssig, denn andernfalls w眉rde der Grundsatz der Identit盲t des Totalgewinns bei der Gewinnermittlung durch Betriebsverm枚gensvergleich und dem Totalgewinn bei 脺berschussermittlern f眉r den gleichen Betrieb durchbrochen. Sie begehrt deshalb die Ber眉cksichtigung der erkl盲rten Kfz-Kosten bei gleichzeitiger Minderung der Sonderabschreibungen in H枚he von 11.000 DM.
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽,
den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 29. Oktober 1999 und den hierzu ergangenen Einspruchsbescheid vom 6. Juni 2001 in Gestalt des 脛nderungsbescheides vom 29. August 2001 zu 盲ndern und die Einkommensteuer auf 6.675,94 EUR (= 13.057 DM) herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verneint die M枚glichkeit der Bildung von gewillk眉rtem BV bei 脺berschussermittlern und verweist auf die der Verwaltungsauffassung zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Ein Versto脽 gegen den Grundsatz der Gleichheit des Totalgewinns bei verschiedenen Gewinnermittlungsarten sei nicht feststellbar.
Die Beteiligten haben 眉bereinstimmend auf die Durchf眉hrung einer m眉ndlichen Verhandlung verzichtet (搂 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung 鈥揊GO鈥).
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Die Klage ist begr眉ndet; die Kl盲gerin wird durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt. Zu Recht hat die Kl盲gerin die auf das Kfz entfallenden Kosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben ber眉cksichtigt und wegen der privaten Nutzung von der Regelung des 搂 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG Gebrauch gemacht.
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen sind als Betriebsausgaben zu ber眉cksichtigen, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Soweit es sich bei den Aufwendungen um Absetzungen f眉r Abnutzung handelt, muss es sich um ein Wirtschaftsgut des BV des Steuerpflichtigen handeln. Da die Kl盲gerin das Fahrzeug nicht 眉berwiegend f眉r betriebliche Zwecke nutzt, ist es kein notwendiges BV. Die von der Kl盲gerin praktizierte Handhabung setzt daher voraus,...