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Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Veranlassung von Wertpapiergesch盲ften im Rahmen einer Ehevermittlung und Partnervermittlung - Wertpapierhandel als Gewerbebetrieb oder als private Verm枚gensverwaltung: Abgrenzungskriterien, Termingesch盲fte, Optionsgesch盲fte
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Leitsatz (amtlich)
1. Wertpapiere k枚nnen gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen eines Gewerbebetriebes sein, wenn nicht bereits bei ihrem Erwerb erkennbar ist, da脽 sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen (Fortf眉hrung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Branchenuntypische Termin- und Optionsgesch盲fte sind dem betrieblichen Bereich regelm盲脽ig auch dann nicht zuzuordnen, wenn generell die M枚glichkeit besteht, damit Gewinne zu erzielen (Anschlu脽 an das BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 IV R 67/95, BFH/NV 1997, 114).
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Orientierungssatz
1. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr als Voraussetzung eines selbst盲ndigen Gewerbebetriebs durch den Handel mit Wertpapieren (hier: Devisentermingesch盲fte) setzt eine gegen Entgelt und f眉r Dritte 盲u脽erlich erkennbare, auf Leistungsaustausch oder G眉teraustausch gerichtete, T盲tigkeit am Markt voraus. Verdeckte Differenzgesch盲fte (Devisentermingesch盲fte), die weder einen Anschaffungsvorgang noch einen Ver盲u脽erungsvorgang oder eine sonstige Leistung beinhalten, begr眉nden keine T盲tigkeit, die am Markt gegen Entgelt angeboten wird (vgl. BFH-Rechtsprechung). Dies gilt ebenso f眉r Optionsgesch盲fte.
2. Eine private verm枚gensverwaltende T盲tigkeit kann ebenfalls die Voraussetzungen des 搂 15 Abs. 2 EStG erf眉llen. Dabei ist nach den Verh盲ltnissen des Einzelfalles zu beurteilen, ob die jeweilige Bet盲tigung die Grenze zum Gewerbebetrieb 眉berschreitet, indem die Umschichtung von Verm枚genswerten und die Verwertung der Verm枚genssubstanz in den Vordergrund tritt oder lediglich der Beginn bzw. das Ende einer auf Fruchtziehung gerichteten T盲tigkeit vorliegt (vgl. BFH-Rechtsprechung; Ausf眉hrungen zu einzelnen Abgrenzungskriterien).
3. Wertpapiergesch盲fte auf eigene Rechnung geh枚ren selbst in gr枚脽erem Umfang im allgemeinen noch zur privaten Verm枚gensvorsorge und Verm枚gensverwaltung (im Streitfall: 21 Ank盲ufe und Verk盲ufe von Aktien, 14 Optionsgesch盲fte und 14 Devisentermingesch盲fte in 4 Jahren). Die Nutzbarmachung einschl盲giger beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen, die Erkl盲rung der Absicht durch alsbaldige Wiederver盲u脽erung Kursgewinne zu verwirklichen sowie die Durchf眉hrung des Ankaufs und Verkaufs durch Banken stehen der Verm枚gensverwaltung nicht entgegen. Dem Umstand der ausschlie脽lichen Fremdfinanzierung kommt nur Bedeutung zu, wenn eine Eigenfinanzierung m枚glich gewesen w盲re (vgl. BFH-Rechtsprechung).
4. Die Zurechnung von Wertpapieren zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen scheidet nicht allein deshalb aus, weil sie in spekulativer Absicht, mit Kredit erworben und Kursverluste billigend in Kauf genommen wurden.
5. F眉r die Beurteilung, ob zum Zeitpunkt der Buchung des Erwerbsvorgangs bereits erkennbar war, da脽 die Wertpapiere keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden, mithin nicht zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen geh枚ren, ist auf den Zeitpunkt der einzelnen Buchung abzustellen, wobei die Buchung der Wertpapiere in einem gesonderten Journal nur ausreichend ist, wenn die Organisation des Journals mit dem Ziel der 脺bernahme in den Jahresabschlu脽 den Grunds盲tzen ordnungsm盲脽iger Buchf眉hrung entspricht.
6. Branchenuntypische Termingesch盲fte sind nur betrieblich veranla脽t, wenn sie der Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken dienen und nach Art, Inhalt und Zweck ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, wobei das einzelne Termingesch盲ft nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Umst盲nden geeignet und dazu bestimmt sein mu脽, das Betriebskapital tats盲chlich zu verst盲rken (vgl. BFH-Urteil v. 11.7.1996 IV R 67/95). Je weiter Art und Inhalt des Gesch盲fts von der Hauptt盲tigkeit des Unternehmens entfernt ist, desto gr枚脽er ist in der Regel die Gefahr eines Verlustes (im Streitfall: Ehevermittlung und Partnervermittlung). Unbedingte Termingesch盲fte und Optionsgesch盲fte scheiden auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Liquidit盲tsreserve im Falle branchenfremder Bet盲tigungen als gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen aus, da sie aufgrund ihres spekulativen Charakters in die N盲he von Spiel und Wette zu r眉cken sind (vgl. BGH-Urteil v. 11.7.1988 II ZR 355/87).
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Normenkette
EStG 搂听15 Abs.听1 Nr. 1, Abs.听2, 搂听20 Abs. 1 Nr. 1, 搂听4 Abs.听1, 4, 搂听5
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. 1. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) zu 1 und (gemeinsam mit seiner mit ihm zur Einkommensteuer veranlagten Ehefrau) zu 2 betreibt eine Ehe- und Partnervermittlung. Er ermittelt seinen Gewinn nach 搂 5 i.V.m. 搂 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). 1988 bis 1991 erzielte er daraus Gewinne.
Im Jahr 1988 begann der Kl盲ger mit dem An- und Verkauf von Aktien, von Aktien- und Dollaroptionsscheinen und mit der Durchf眉hrung von Devisentermingesch盲ften als Differenzgesch盲fte. Alle Gesch盲fte t盲tigte er auf eigene Rechnung. Von 1988 bis 1991 f眉hrte er insgesamt 21 An- und Verkaufsgesch盲fte mit Aktien, 14 An- und Verk盲ufe mit Aktien- oder Dollaroptionsscheinen und 14 Devisentermingesch盲fte durch. Daraus ergaben sich Verluste. Die Gesch盲fte wurden 眉ber Kontokorrent und Darlehensaufnahmen ausschlie脽lich fremdfinanziert.
Diese Wertpapier- und Devisengesch盲fte erfa脽te der Kl盲ger buchm盲脽ig in einem --von dem der Ehe- und Partnervermittlung getrennten-- amerikanischen Journal und anschlie脽end im Jahresabschlu脽 des Gewerbebetriebes "Ehe- und Partnervermittlung".
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ordnete nach einer Au脽enpr眉fung den Wertpapierhandel weder dem betrieblichen Bereich der Ehe- und Partnervermittlung zu noch erkannte er insoweit einen eigenst盲ndigen gewerblichen Betrieb des Kl盲gers an und setzte die Einkommensteuer der Kl盲ger zu 2 und den Gewerbesteuerme脽betrag des Kl盲gers zu 1 f眉r die streitigen Jahre entsprechend fest.
2. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) entschied, die Wertpapiere seien kein notwendiges, aber auch kein gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen des Betriebs "Ehe- und Partnervermittlung" geworden. Wertpapieren k枚nne zwar nicht grunds盲tzlich die Eignung abgesprochen werden, den Betrieb zu f枚rdern. Dies gelte jedoch nur, wenn sie eine Funktion als Liquidit盲tsreserve erf眉llen k枚nnten. Dies wiederum setze voraus, da脽 es sich um risikofreie, leicht liquidierbare Papiere handele. Daran fehle es im Streitfall. Der Kl盲ger habe mit den Wertpapieren keine Liquidit盲t f眉r den Betrieb sichern, sondern durch Teilnahme an B枚rsentransaktionen Einnahmen erzielen wollen. Diese spekulative Absicht habe er selbst einger盲umt.
Ein eigenst盲ndiger Gewerbebetrieb "Wertpapierhandel" scheitere, da die Grenze der privaten Verm枚gensverwaltung nicht 眉berschritten sei. Diese Grenze sei nach den Verh盲ltnissen des Einzelfalles zu bestimmen. Bei der Verwaltung von Wertpapieren geh枚re deren Umschichtung selbst in erheblichem Umfang regelm盲脽ig noch zur Verm枚gensverwaltung. Gewerblichkeit k枚nne erst bei Vorliegen besonderer Umst盲nde angenommen werden. Der Kl盲ger erf眉lle zwar einige der daf眉r sprechenden Kriterien (z.B. die Finanzierung und das Ziel der Erzielung von Kursgewinnen). Es fehle aber an einer Organisationsstruktur, die die Bet盲tigung des Kl盲gers als bank- oder h盲ndler眉blich erscheinen lasse. Er habe f眉r seine Wertpapiergesch盲fte weder 眉ber ein eigenes B眉ro noch 眉ber Einrichtungen der Telekommunikation verf眉gt. Entscheidend sei zudem, da脽 der Kl盲ger branchenfremd gewesen sei und keine einschl盲gige Ausbildung absolviert habe. Einschl盲gige Fachzeitschriften habe der Kl盲ger nicht bezogen, das Studium des Wirtschaftsteils einer Tageszeitung sei nicht ausreichend. Ma脽geblich sei weiterhin, da脽 der Kl盲ger seine T盲tigkeit nicht fremden Dritten gegen眉ber angeboten habe. Wie er selbst bekundet habe, habe er zuvor erst Erfahrungen sammeln wollen. Sonstige bank眉bliche Verhaltensweisen habe der Kl盲ger nicht gezeigt. Insbesondere habe er bei nahezu allen Aktiengesch盲ften die Spekulationsfrist verstreichen lassen, also nicht gezielt auf Bewegungen des Marktes reagiert, was f眉r einen gewerblichen Wertpapierhandel typisch sei. Bei einer Gesamtabw盲gung 眉berwiege so das Bild der privaten Verm枚gensverwaltung.
Verluste aus Kapitalverm枚gen (搂 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) seien nicht anzusetzen, da es sich im Streitfall um Verluste auf der Verm枚gensebene, nicht dagegen der Einkunftsebene handele. Kursdifferenzen zum Nachteil des Kl盲gers betr盲fen den Wert der eingesetzten Wertpapiere. Soweit die streitbefangenen Verluste innerhalb der Spekulationsfrist entstanden seien, seien sie gem盲脽 搂 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 4 Satz 3 i.V.m. 搂 22 Nr. 2 EStG steuerlich nicht zu ber眉cksichtigen. Kursgewinne aus dem An- und Verkauf von Aktien habe das FA unber眉cksichtigt gelassen. Devisentermingesch盲fte unterl盲gen ohnehin nicht der Besteuerung.
Entsprechend sei der Gewerbeertrag des Betriebes "Ehe- und Partnervermittlung" des Kl盲gers nicht um die streitbefangenen Verluste zu mindern.
3. Mit ihrer Revision r眉gen die Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts.
Sie machen geltend, die Wertpapiere seien gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen des Gewerbebetriebes "Ehe- und Partnervermittlung" geworden. Sie seien erworben worden, um durch Kursgewinne das Unternehmen zu st盲rken und ihm f眉r schwache Jahre eine entsprechende Kapitaldecke zu verschaffen. Im Zeitpunkt des Erwerbs sei f眉r den Kl盲ger nicht erkennbar gewesen, da脽 die Papiere ihm keinen Nutzen bringen w眉rden. Finanzanlagen geh枚rten traditionell zu den 眉blichen Nebengesch盲ften eines Kaufmanns und st眉nden daher in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb, da sie geeignet seien, das Betriebskapital zu st盲rken.
Au脽erdem sei der Wertpapierhandel als eigenst盲ndiger Gewerbebetrieb zu beurteilen, da die Grenzen der privaten Verm枚gensverwaltung 眉berschritten seien. Beim An- und Verkauf von Wertpapieren sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 1990 I R 173/88 (BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66) das 盲u脽ere Bild der Bet盲tigung nur entscheidend, wenn sich aufgrund der sonstigen Kriterien keine zweifelsfreie Zuordnung ergebe. Im Streitfall l盲gen die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien f眉r das 脺berschreiten einer privaten Verm枚gensverwaltung aber vor. Der Kl盲ger habe kein Verm枚gen umgeschichtet, sondern den Wertpapierhandel ausschlie脽lich fremd finanziert. Sein Ziel sei es gewesen, Kursdifferenzen zu realisieren, eine Fruchtziehung sei nicht beabsichtigt gewesen. Auf das Fehlen einer Organisationsstruktur oder sonstiger einschl盲giger Merkmale sei somit nicht abzustellen. Zudem seien die An- und Verk盲ufe der Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt, der Kl盲ger habe sehr empfindlich auf Markt- und Kursbewegungen reagiert. Ein Auftreten des Steuerpflichtigen in eigener Person sei nicht erforderlich, einer gewerblichen Bet盲tigung stehe auch nicht entgegen, da脽 er nur auf eigene Rechnung handele. Ausreichend sei, wenn der An- und Verkauf von Wertpapieren von gewerblichen Unternehmen get盲tigt werde, zu deren Gesch盲ft der Wertpapierhandel geh枚re. Der Kl盲ger habe drei verschiedene Banken beauftragt.
Die Kl盲ger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und entsprechend den vor dem FG zuletzt gestellten Antr盲gen zu entscheiden.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Es f眉hrt aus, bei den Wertpapiergesch盲ften habe es sich weitaus 眉berwiegend um Termingesch盲fte und Optionsgesch盲fte gehandelt, also um Risikogesch盲fte, die den Charakter von Spiel und Wette aufwiesen. Derartige Gesch盲fte seien nicht geeignet, einen Gewerbebetrieb zu f枚rdern.
Ein eigenst盲ndiger Gewerbebetrieb "Wertpapierhandel" scheide aus, da es an einer Teilnahme des Kl盲gers am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, einer Gewinnerzielungsabsicht und einem 脺berschreiten der privaten Verm枚gensverwaltung fehle. Es habe kein Leistungsaustausch stattgefunden, weil keine Fremdw盲hrungen gekauft oder verkauft worden seien. Vielmehr sei lediglich auf Differenzen spekuliert worden. Dies bedeute --auch unter Zwischenschaltung einer Hausbank-- keine Marktteilnahme. Der restliche Wertpapierhandel sei unbedeutend und nach au脽en nicht in Erscheinung getreten.
Von einer Gewinnerzielungsabsicht k枚nne nicht ausgegangen werden, wenn --wie im Streitfall-- lediglich eine theoretische, nur unter gl眉cklichen Umst盲nden realisierbare Totalgewinnchance bestehe.
Bei der Verwaltung von Wertpapieren geh枚re deren Umschichtung selbst in erheblichem Umfang noch zur privaten Verm枚gensverwaltung. Die Tatsache der Fremdfinanzierung mangels vorhandenem umzuschichtendem eigenen Verm枚gen begr眉nde f眉r sich allein keinen Gewerbebetrieb. Der Bet盲tigung des Kl盲gers habe das Engagement f眉r fremde Rechnung und eine bankentypische Komponente unter Einsatz beruflicher Kenntnisse gefehlt.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur眉ckverweisung der Sache an das FG (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Zwar ist das FG zu Recht davon ausgegangen, da脽 der Kl盲ger keinen eigenst盲ndigen Gewerbebetrieb "Wertpapierhandel" unterhalten hat. Zu Unrecht hat es aber entschieden, da脽 die vom Kl盲ger erworbenen Aktien nicht zum Betriebsverm枚gen des gewerblichen Betriebes "Ehe- und Partnervermittlung" geh枚ren k枚nnen.
1. Der Kl盲ger hat keinen als selbst盲ndigen Gewerbebetrieb zu wertenden Handel mit Wertpapieren unterhalten.
Als gewerbliche T盲tigkeit ist eine selbst盲ndige, nachhaltige, in Gewinnerzielungsabsicht unternommene T盲tigkeit anzusehen, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (搂 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes - -GewStG--, 搂 15 Abs. 2 EStG).
a) Zwar bestehen im Streitfall f眉r das Vorliegen einer selbst盲ndigen nachhaltigen und wohl auch in Gewinnerzielungsabsicht unternommenen T盲tigkeit hinreichende Anhaltspunkte. Mittels seiner Devisentermingesch盲fte, die nach Aufwendungen und Erl枚sen den weitaus gr枚脽ten Teil der streitigen Aktivit盲ten des Kl盲gers ausmachten, hat er sich aber nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.
Von einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist auszugehen, wenn eine T盲tigkeit am Markt gegen Entgelt und f眉r Dritte 盲u脽erlich erkennbar angeboten wird (BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 85/83, BFHE 147, 245, BStBl II 1986, 851, m.w.N.). Durch dieses Merkmal werden T盲tigkeiten ausgeklammert, die von Gewinnabsicht getragen, aber nicht auf einen Leistungs- oder G眉teraustausch gerichtet sind.
Nach den Feststellungen des FG handelte es sich bei den Devisentermingesch盲ften des Kl盲gers um verdeckte Differenzgesch盲fte. Derartigen Gesch盲ften ist eigen, da脽 sie nicht effektiv durch den Austausch von W盲hrungen am Termintage zum vereinbarten Kurs abgewickelt werden, vielmehr ist lediglich die Differenz zwischen jeweiligem Termin- und dem Kassakurs zu entrichten.
Solche Differenzgesch盲fte, die weder einen Anschaffungs- noch einen Ver盲u脽erungsvorgang oder eine sonstige Leistung beinhalten, begr眉nden keine T盲tigkeit, die am Markt gegen Entgelt angeboten wird (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1988 IV R 220/85, BFHE 154, 532, BStBl II 1989, 39).
Gleiches gilt f眉r Optionsgesch盲fte, die eine physische Erf眉llung ausschlie脽en, bei denen daher ebenfalls nur ein Barausgleich zwischen Basispreis und dem aktuellen Marktpreis erfolgt (vgl. dazu Gablers Bank-Lexikon, 11. Aufl., "Option"). Ob die Gesch盲fte des Kl盲gers derartige Optionen betrafen, ist den Feststellungen des FG nicht zu entnehmen. Dies kann auch dahinstehen.
b) Denn jedenfalls hat der Wertpapierhandel des Kl盲gers, wie das FG zu Recht ausf眉hrt, den Rahmen einer privaten Verm枚gensverwaltung nicht 眉berschritten. Da auch eine private Verm枚gensverwaltung, wie die Regelung des 搂 14 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) zeigt, eine selbst盲ndige nachhaltige und von Gewinnabsicht getragene Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sein kann, ist zus盲tzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des 搂 15 Abs. 2 EStG (蹿谤眉丑别谤 搂 1 der Gewerbesteuer-Durchf眉hrungsverordnung), da脽 die jeweilige Bet盲tigung diesen Rahmen 眉berschreitet (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 427, BStBl II 1984, 751, 762).
Was noch unter die Verm枚gensverwaltung f盲llt oder bereits die Grenze zum Gewerbebetrieb 眉berschreitet, kann nur nach den Verh盲ltnissen des Einzelfalles bestimmt werden. Dabei ist darauf abzustellen, ob lediglich der Beginn bzw. das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten T盲tigkeit vorliegt oder ob die Umschichtung von Verm枚genswerten und die Verwertung der Verm枚genssubstanz in den Vordergrund treten (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1968 IV 139/63, BFHE 93, 281, BStBl II 1968, 775; vom 2. April 1971 VI R 149/67, BFHE 102, 261, BStBl II 1971, 620; vom 17. Januar 1973 I R 191/72, BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260; in BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66). Dies gilt auch f眉r den An- und Verkauf beweglicher Sachen oder Rechte. Zus盲tzlich kann von Bedeutung sein, ob ein Steuerpflichtiger sich "wie ein H盲ndler" verh盲lt (BFH-Urteile vom 7. Februar 1990 I R 173/85, BFH/NV 1991, 685; vom 6. M盲rz 1991 X R 39/88, BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631).
Wertpapiergesch盲fte auf eigene Rechnung selbst in gr枚脽erem Umfang geh枚ren im allgemeinen noch zur privaten Verm枚gensvorsorge und -verwaltung. Selbst die Nutzbarmachung einschl盲giger beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen macht derartige Gesch盲fte noch nicht zu gewerblichen. Daher wird eine Zuordnung von Wertpapiergesch盲ften zum gewerblichen Bereich regelm盲脽ig nur dann in Frage kommen, wenn die T盲tigkeit auch dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (z.B. das Unterhalten eines B眉ros oder einer Organisation zur Durchf眉hrung von Gesch盲ften, Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen) oder andere bei einer privaten Verm枚gensverwaltung ungew枚hnliche Verhaltensweisen vorliegen (BFH-Urteile vom 4. M盲rz 1980 I R 150/76, BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 389; vom 6. Dezember 1983 VIII R 172/83, BFHE 140, 82, BStBl II 1984, 132, 135; in BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631).
Daran fehlt es, wie das FG festgestellt hat, im Streitfall. Der Kl盲ger hat weder 眉ber eine B眉roorganisation verf眉gt noch gewonnene berufliche Erfahrungen einzusetzen vermocht. Dem Umstand, da脽 der Kl盲ger die Abwicklung der Gesch盲fte in vollem Umfang fremdfinanziert hat, k枚nnte demgegen眉ber nur entscheidende Bedeutung zukommen, wenn eine Eigenfinanzierung --wie in dem im Urteil in BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66 entschiedenen Fall-- als Alternative m枚glich gewesen w盲re. Auch die erkl盲rte Absicht der Erzielung von Kursgewinnen durch alsbaldige Wiederver盲u脽erung f眉hrt nicht zwingend zur Annahme einer gewerblichen Bet盲tigung. Dieses Element ist jedem spekulativen Gesch盲ft eigen, das sich auch im privaten Bereich vollziehen kann. Das FG hat daneben zu Recht auch den Umstand hervorgehoben, da脽 der Kl盲ger ausschlie脽lich auf eigene Rechnung t盲tig wurde. Das Bild des Gewerbebetriebes kann im Streitfall auch nicht dadurch hergestellt werden, da脽 der Kl盲ger den An- und Verkauf von Banken durchf眉hren lie脽, zu deren Gegenstand der Wertpapierhandel geh枚rte. In Ermangelung eigener Fachkenntnisse war er auf die Einschaltung dieser Institutionen im selben Umfang angewiesen, wie dies bei derartigen Gesch盲ften im privaten Bereich der Fall ist. Letztlich h盲lt der Senat f眉r bedeutsam, da脽 der Umfang der vom Kl盲ger entwickelten Aktivit盲ten im Rahmen einer privaten Verm枚gensverwaltung nicht ungew枚hnlich ist. Er beschr盲nkte sich 眉ber vier Jahre verteilt auf 21 An- und Verk盲ufe von Aktien, 14 Gesch盲fte mit Optionsscheinen und 14 Devisentermingesch盲fte, umfa脽te insgesamt also weniger als 50 Gesch盲fte. Da脽 der Kl盲ger in Zukunft den Verkauf gr枚脽erer Mengen von Wertpapieren anstrebte, ist mit der Annahme einer privaten Verm枚gensverwaltung nicht unvereinbar.
2. Auch wenn insoweit ein eigenst盲ndiger gewerblicher Bereich ausscheidet, k枚nnen entgegen der Auffassung des FG die vom Kl盲ger erworbenen Aktien dennoch zum Betriebsverm枚gen des Gewerbebetriebes "Ehe- und Partnervermittlung" des Kl盲gers geh枚ren. Dies gilt nicht entsprechend f眉r die Devisentermingesch盲fte und den An- und Verkauf von Optionsscheinen.
a) Wirtschaftsg眉ter des Betriebsverm枚gens k枚nnen solche des notwendigen oder des gewillk眉rten Betriebsverm枚gens sein. Notwendiges Betriebsverm枚gen ist anzunehmen, wenn Wirtschaftsg眉ter dem Betrieb in dem Sinne dienen, da脽 sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (z.B. BFH-Urteil vom 30. April 1975 I R 111/73, BFHE 115, 500, BStBl II 1975, 582). Dem FG ist darin zu folgen, da脽 die vom Kl盲ger erworbenen Wertpapiere nicht zum notwendigen Betriebsverm枚gen geh枚ren.
b) Dem gewillk眉rten Betriebsverm枚gen k枚nnen in der Regel Wirtschaftsg眉ter zugerechnet werden, wenn sie objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu f枚rdern (BFH-Urteil vom 11. Oktober 1979 IV R 125/76, BFHE 129, 40, BStBl II 1980, 40). Wertpapiere sind in der Regel Wirtschaftsg眉ter, die ein Kaufmann dem gewillk眉rten Betriebsverm枚gen widmen kann, weil sie grunds盲tzlich wie Bankguthaben geeignet sind, die Betriebszwecke zu f枚rdern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. November 1972 VIII R 100/69, BFHE 108, 304, BStBl II 1973, 289; in BFHE 115, 500, BStBl II 1975, 582; vom 8. Februar 1985 III R 169/82, BFH/NV 1985, 80). Sie k枚nnen dem Betrieb als sog. Liquidit盲tsreserve dienlich sein mit dem Ziel, die Betriebsmittel zu st盲rken, aber auch als Anlage betrieblicher Mittel, die in Wertpapieren wegen h枚herer Ertr盲ge meist g眉nstiger ist als Bankguthaben. Selbst der Erwerb von Wertpapieren mit Kredit kann noch rentabel sein, sofern die Wertpapierertr盲ge h枚her sind als die Kreditzinsen (BFH-Urteil in BFH/NV 1985, 80).
c) Entgegen der Auffassung des FG scheiden Wertpapiere nicht allein deshalb als gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen aus, weil sie in spekulativer Absicht erworben und Kursverluste billigend in Kauf genommen wurden (BFH-Urteil in BFH/NV 1985, 80). Dies gilt jedenfalls, solange die Erwerbe in der Erwartung get盲tigt werden, Einnahmen zu erzielen. Der Umstand, da脽 die Gesch盲fte eines Kaufmanns risikobehaftet sind, kann f眉r sich allein noch nicht dazu f眉hren, ihnen den betrieblichen Charakter abzusprechen (BFH-Urteil in BFH/NV 1985, 80). Dem Begriff des Gewerbetreibenden ist eigen, da脽 er Unternehmerrisiko zu tragen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1981 I R 25/79, BFHE 134, 421, BStBl II 1982, 186).
d) Dennoch ist im Einzelfall nicht auszuschlie脽en, da脽 besondere Umst盲nde dazu f眉hren, die Betriebsverm枚genseigenschaft der Wertpapiere zu verneinen. So sind Einlagen von Wirtschaftsg眉tern in das Betriebsverm枚gen dann nicht mehr zul盲ssig, wenn bereits beim Erwerb erkennbar ist, da脽 sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden (BFH-Urteile vom 27. M盲rz 1974 I R 44/73, BFHE 112, 265, BStBl II 1974, 488; vom 15. November 1978 I R 57/76, BFHE 126, 530, BStBl II 1979, 257; vom 25. Februar 1982 IV R 25/78, BFHE 135, 316, BStBl II 1982, 461; in BFH/NV 1985, 80).
F眉r die Beurteilung der Zugeh枚rigkeit der Aktien zum Betriebsverm枚gen des Kl盲gers ist daher wesentlich, ob und inwieweit f眉r den Kl盲ger im Zeitpunkt ihres Erwerbs und der Buchung der Erwerbsvorg盲nge erkennbar war, da脽 die Wertpapiere ihm keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden. Da die Zugeh枚rigkeit der Wertpapiere zum gewerblichen Betrieb "Ehe- und Partnervermittlung" in Frage steht, ist dabei auf den Zeitpunkt der Buchung der einzelnen Gesch盲ftsvorf盲lle im Rahmen dieses Betriebes abzustellen. Die Buchung in einem gesonderten Journal wie im Streitfall ist daf眉r nur ausreichend, wenn --was sich der Beurteilung durch den Senat entzieht-- die Organisation dieses Journals mit dem Ziel der 脺bernahme in den Jahresabschlu脽 den Grunds盲tzen ordnungsm盲脽iger Buchf眉hrung entspricht. Ist dies der Fall und liegen keine anderen gegen die Betriebsverm枚genseigenschaft sprechenden Umst盲nde vor, sind die Papiere gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen mit der Folge, da脽 die mit ihrem Erwerb, ihrer Verwaltung und Ver盲u脽erung zusammenh盲ngenden Aufwendungen und Erl枚se bei der Gewinnermittlung zu ber眉cksichtigen sind. Die Frage der Vorhersehbarkeit der Verluste wird von den Beteiligten unterschiedlich beurteilt. Die Vorentscheidung selbst enth盲lt dazu keine Feststellungen.
3. a) Die vom Kl盲ger durchgef眉hrten Devisentermingesch盲fte k枚nnen dem betrieblichen Bereich indessen nicht zugeordnet werden. Vor ihrer Erf眉llung k盲me, da es sich um schwebende Gesch盲fte handelt, ein Ausweis im Betriebsverm枚gen ohnehin nur in Form einer R眉ckstellung f眉r drohende Verluste in Frage. Zwar k枚nnen auch Termingesch盲fte betrieblich veranla脽t sein, etwa wenn sie der Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken dienen. Sind sie wie im Streitfall aber branchenuntypisch, ist f眉r die betriebliche Veranlassung derartiger Gesch盲fte erforderlich, da脽 nach Art, Inhalt und Zweck ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (BFH-Urteil vom 5. M盲rz 1981 IV R 94/78, BFHE 133, 379, BStBl II 1981, 658). Diese Voraussetzungen, die der Steuerpflichtige darzulegen hat, sind besonders sorgf盲ltig zu pr眉fen. Beim einzelnen Termingesch盲ft wird eine betriebliche Veranlassung --im Sinne eines F枚rderzusammenhangs-- regelm盲脽ig nur dann angenommen werden k枚nnen, wenn es nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Umst盲nden geeignet und dazu bestimmt ist, das Betriebskapital tats盲chlich zu verst盲rken (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 IV R 67/95, BFH/NV 1997, 114). An der objektiven Eignung fehlt es --wie ausgef眉hrt-- zwar nicht bereits, weil ein Gesch盲ft 眉berhaupt risikobehaftet ist, denn das Tragen eines Risikos ist Gegenstand der unternehmerischen Bet盲tigung. Je weiter Art und Inhalt des Gesch盲fts aber von der Hauptt盲tigkeit des Unternehmers entfernt sind, desto gr枚脽er ist in der Regel die Gefahr eines Verlustes, weil der Unternehmer Chancen und Risiken eines solchen branchenfremden Gesch盲fts im allgemeinen nur sehr schwer abzusch盲tzen vermag. In entsprechendem Ma脽e m眉ssen deshalb Anforderungen an die Feststellung der objektiven Eignung eines Gesch盲fts zur Verst盲rkung des Betriebskapitals im Sinne einer Liquidit盲tsreserve gestellt werden. Demgem盲脽 reicht es bei spekulativen Gesch盲ften wie Termingesch盲ften nicht aus, da脽 generell die M枚glichkeit besteht, damit Gewinne zu erzielen (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 114). Mit dieser Beurteilung steht im Einklang, da脽 im privaten Bereich get盲tigte Devisentermingesch盲fte in der Form von Differenzgesch盲ften in die N盲he von Spiel und Wette zu r眉cken sind und damit aus dem Bereich der steuerlich relevanten Tatbest盲nde 眉berhaupt ausscheiden (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1981 VIII R 125/79, BFHE 135, 426, BStBl II 1982, 618).
b) Entsprechendes gilt f眉r den nach den Feststellungen des FG vom Kl盲ger betriebenen An- und Verkauf von Aktien- und Devisen- (Dollar-)Optionsscheinen. Es handelt sich insoweit um verselbst盲ndigte Inhaberpapiere i.S. von 搂 793 des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB), in denen das Recht zum Bezug oder Verkauf von Aktien oder Devisen zu festgelegten Bedingungen (Preis) zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrieft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 16. April 1991 XI ZR 88/90, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 1956; BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 X R 139/93, BFH/NV 1997, 105; vgl. auch Gablers Wirtschafts-Lexikon, 13. Aufl. "Optionsschein"; Gablers Bank-Lexikon, "Optionsschein"). Sie haben daher ebenfalls (bedingte) Termingesch盲fte zum Gegenstand. Der Wert der jeweiligen Option und damit ihr Preis (Pr盲mie) h盲ngt dabei von der Differenz zwischen dem Basispreis und dem jeweiligen Marktpreis (Kurs) der Aktien oder Devisen ab, auf die eine Bezugsberechtigung besteht. Vor allem aber wird er von der (spekulativen) Einsch盲tzung der k眉nftigen Entwicklung durch den B枚rsenfachhandel zu bestimmten Zeitpunkten und aufgrund der zu erwartenden Schwankungsbreite bestimmt. Wird das Optionsrecht innerhalb der vorgesehenen Frist weder verkauft noch ausge眉bt, ist der Optionspreis verloren.
Auch Optionsgesch盲ften kommt daher spekulativer Charakter zu (vgl. BGH-Urteil vom 11. Juli 1988 II ZR 355/87, BGHZ 105, 108, 110; BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 105), der durch die sog. Hebelwirkung auf der Grundlage der rechnerischen Kursdifferenz zum Basiswert noch (z.T. erheblich) verst盲rkt wird (vgl. dazu im einzelnen Gablers Bank-Lexikon; Gablers Wirtschafts-Lexikon, a.a.O.). Wie (unbedingte) Termingesch盲fte ist somit auch der An- und Verkauf von Optionsscheinen in die N盲he von Spiel und Wette zu r眉cken (BGH-Urteil in BGHZ 105, 108, 112). Im Rahmen branchenfremder Betriebe kommen Optionsscheine daher als gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen auch unter dem Gesichtspunkt einer Liquidit盲tsreserve regelm盲脽ig nicht in Betracht.
Der spekulative Charakter der Termin- und Optionsgesch盲fte wird gerade im Streitfall dadurch best盲tigt, da脽 der Kl盲ger aus diesen Gesch盲ften, wie sich aus deren Aufgliederung ergibt, in allen Jahren erhebliche Verluste, aus dem Handel mit Aktien dagegen zwar insgesamt ebenfalls (wenn auch geringere) Verluste, in einem Jahr aber auch Gewinne erzielt hat.
4. Verluste aus Kapitalverm枚gen (搂 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) hat das FG zu Recht verneint, da es sich im Streitfall um Verluste auf der Verm枚gensebene, nicht dagegen der Einkunftsebene handelte.
5. Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden. Hinsichtlich der vom Kl盲ger erworbenen Aktien, die grunds盲tzlich als gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen seines Betriebes "Ehe- und Partnervermittlung" in Betracht kommen, hat das FG --aufgrund seiner abweichenden rechtlichen Beurteilung-- keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob und inwieweit f眉r den Kl盲ger im Zeitpunkt des Erwerbs und der Buchung der Erwerbsvorg盲nge erkennbar war, da脽 die Wertpapiere ihm keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden. Die Anmerkung des FG, da脽 im Streitfall auch die subjektiven Voraussetzungen f眉r die Annahme gewillk眉rten Betriebsverm枚gens nicht erf眉llt seien, ist dazu nicht hinreichend. Daher ist die Sache zur Nachholung dieser Feststellungen und erneuten Entscheidung an das FG zur眉ckzuverweisen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 66203 |
BFH/NV 1997, 265 |
BStBl II 1997, 399 |
BFHE 182, 567 |
BFHE 1997, 567 |
BB 1997, 1092-1094 (Leitsatz und Gr眉nde) |
DB 1997, 1209-1211 (Leitsatz und Gr眉nde) |
DStR 1997, 812-815 (Leitsatz und Gr眉nde) |
DStRE 1997, 486 (Leitsatz) |
HFR 1997, 472-474 (Leitsatz) |
StE 1997, 299-300 (Kurzwiedergabe) |