听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrzeug mit betrieblicher Nutzung von weniger als 50% als gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen 鈥 Privatanteil Telefonkosten
听
Leitsatz (amtlich)
1. Aufzeichnungen, die nicht zeitnah gefertigt wurden und die in Anbetracht der tats盲chlichen Umst盲nde nicht plausibel sind, sind nicht geeignet, die betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs zu mehr als 10% zu belegen, so dass eine Behandlung als gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen trotz eindeutiger Zuordnung in der Gewinnermittlung nicht in Betracht kommt.
2. Auch wenn der Steuerpflichtige mehrere Telefonvertr盲ge hat und der streitige Vertrag eine Flatrate f眉r Telefonate ins deutsche Festnetz enth盲lt, kann hierf眉r ein Privatanteil gesch盲tzt werden. Allein die Behauptung, die kostenpflichtigen Telefonate seien ausnahmslos betrieblich veranlasst, steht dem nicht entgegen.
听
Normenkette
EStG 搂 4 Abs. 3 und 4; EStG 搂 12;
听
Nachgehend
听
Tatbestand
Strittig sind die Zuordnung eines (Zweit-)Kraftfahrzeugs zum Betriebsverm枚gen und die K眉rzung des Betriebsausgabenabzugs wegen privater Telefonkosten.
Die Kl盲ger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kl盲ger haben eine Tochter, die 1979 geboren wurde. Der Kl盲ger erzielt als Direktor der Technischen Hochschule A Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger T盲tigkeit. Daneben ist er freiberuflich als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie t盲tig. Den Gewinn aus der selbst盲ndigen T盲tigkeit ermittelt er durch Einnahmen-脺berschussrechnung.
Im Mai 2006 fand hinsichtlich der selbst盲ndigen T盲tigkeit des Kl盲gers eine Umsatzsteuer-Sonderpr眉fung statt. Dabei war der Umsatzsteuer-Sonderpr眉fer u. a. der Auffassung, dass das Zweitfahrzeug Audi A3 bzw. sp盲ter BMW neben den betrieblich genutzten Audi A6 nicht dem Unternehmen zugeordnet werden k枚nne, da dieses zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt werde. Die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der Umsatzsteuer machte der Umsatzsteuer-Sonderpr眉fer r眉ckg盲ngig. Bei den Telefonkosten setzte der Pr眉fer eine unentgeltliche Wertabgabe wegen privater Telefonnutzung an (Pr眉fungsbericht vom 9. Januar 2007, Blatt 163ff der Einkommensteuerakte VZ 2003).
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen 2005 zog der Beklagte aus den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderpr眉fung die einkommensteuerlichen Konsequenzen auch f眉r das Streitjahr. Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 16. August 2007 beschr盲nkte der Beklagte -neben anderen Abweichungen von der Einkommensteuererkl盲rung der Kl盲ger, die Gegenstand des Einspruchsverfahrens waren aber nicht Gegenstand der Klage sind- die Zuordnung zum Betriebsverm枚gen auf das Kraftfahrzeug Audi A6 und ber眉cksichtigte private Telefonkosten in H枚he von 500 鈧, f眉r die der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen wurde. Hiergegen legten die Kl盲ger Einspruch ein. Die Einkommensteuerfestsetzung 2005 wurde mit Bescheid vom 30. Dezember 2008 wegen anderer Streitpunkte ge盲ndert, der Einspruch mit Einspruchsentscheidung von 30. M盲rz 2009 zur眉ckgewiesen.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kl盲ger ihr Begehren auf Ber眉cksichtigung des Zweitfahrzeugs BMW im Betriebsverm枚gen der selbst盲ndigen T盲tigkeit des Kl盲gers weiter und tragen vor, sie w眉rden 眉ber drei Pkws verf眉gen. Der Pkw BMW Kombi 320d w眉rde fast ausschlie脽lich privat und nur sporadisch f眉r betriebliche Zwecke genutzt und sei von ihnen unber眉cksichtigt gelassen worden. Die beiden anderen Pkw Audi A6 und BMW w眉rden zum Betriebsverm枚gen des Kl盲gers wegen seiner freiberuflichen T盲tigkeit als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie geh枚ren. Im Streitjahr sei das Zweitfahrzeug zu mehr als 10% betrieblich genutzt worden. Im Nachhinein k枚nnten sie in m眉hevoller Kleinarbeit anhand des Tagebuchs der Kl盲gerin sowie des Terminkalenders des Kl盲gers, und unter Zuhilfenahme von Tankquittungen, Besprechungsnotizen, Protokollen, Rechnungen f眉r Beratungen, Reisekostenabrechnungen sowie s盲mtlicher Rechnungen und Belege f眉r Materialbesorgungen tabellarische Aufstellungen 眉ber die private und betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge in den Streitjahren erstellen, sofern das Gericht dies w眉nsche. Nach der Rechtsprechung des BFH sollten zeitnah erstellte Aufzeichnungen in erster Linie dem Nachweis dienen, dass der Steuerpflichtige einen bestimmten Gegenstand seinem gewillk眉rten Betriebsverm枚gen zuordnet hat und eine r眉ckwirkende Zuordnung zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen ausgeschlossen werden. Sie h盲tten jedoch bereits durch ihre Einkommensteuererkl盲rungen in den Jahren vor dem Streitjahr zum Ausdruck gemacht, dass die streitgegenst盲ndlichen Kraftfahrzeuge zum Betriebsverm枚gen des Kl盲gers geh枚ren w眉rden. Dies sei vom Beklagten in den Vorjahren akzeptiert worden. Da der Sachverhalt somit bereits abschlie脽end gepr眉ft worden w盲re, sei ihnen hier zumindest Vertrauensschutz zu gew盲hren. Vom Beklagten sei es bis zur Umsatzsteuersonderpr眉fung im Jahr 2006 nicht beanstandet worden, dass das bis zum Fr眉hjah...