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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-脺berschussrechnung
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Leitsatz (NV)
1. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-脺berschussrechnung (搂 4 Abs. 3 EStG) steht der Bildung gewillk眉rten Betriebsverm枚gens nicht entgegen; der erkennende XI. Senat schlie脽t sich der Entscheidung des IV. Senats vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03 an.
2. Die Zuordnung eines sowohl privat als auch betrieblich genutzten Wirtschaftsguts zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen scheidet aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringf眉gigem Umfang betrieblich genutzt wird.
3. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen setzt im Falle einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-脺berschussrechnung voraus, dass dies in unmissverst盲ndlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen dokumentiert wird.
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Normenkette
EStG 搂 4 Abs. 3
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ermittelte den Gewinn ihres Unternehmens, einer Unternehmensberatung, gem盲脽 搂 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In den Anlagen zu ihrer Gewinnermittlung wies sie seit seiner Anschaffung im Jahre 1993 einen PKW als Anlageverm枚gen aus und stellte die Entwicklung dar. Im Rahmen einer Au脽enpr眉fung f眉r die Jahre 1996 bis 1998 einigten sich Kl盲gerin und Betriebspr眉ferin auf eine betriebliche Nutzung des PKW's von j盲hrlich 3 000 km bei einer gesamten Fahrleistung von 10 000 km. Durch die entsprechende Sch盲tzung der betrieblich angefallenen PKW-Kosten ergaben sich in den Streitjahren Gewinnerh枚hungen von 8 229 DM bzw. 6 978 DM, die zu 脛nderungen der Einkommensteuerbescheide f眉r 1996 und 1997 f眉hrten.
Der Einspruch der Kl盲gerin, mit dem diese geltend machte, der PKW stelle gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen dar und es seien deshalb die gesamten Kfz-Kosten --unter Abzug der nach der 1 %-Regelung ermittelten privaten Nutzungsentnahme-- zu ber眉cksichtigen, hatte keinen Erfolg. Rechtsprechung und Finanzverwaltung lie脽en bei der Einnahme-脺berschussrechnung die Bildung gewillk眉rten Betriebsverm枚gens nicht zu. Die Widmung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsverm枚gens als eindeutig und f眉r den sachverst盲ndigen Dritten ohne weitere Erkl盲rung erkennbar, k枚nne nur in der Buchf眉hrung des Steuerpflichtigen vorgenommen werden.
Mit ihrer Klage machte die Kl盲gerin weiter geltend, die Nichtzulassung von gewillk眉rtem Betriebsverm枚gen bei der Einnahmen-脺berschussrechnung versto脽e gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 des Grundgesetzes). Der PKW stehe in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb und sei bestimmt und geeignet, diesen zu f枚rdern; die Zuordnung zum Betriebsverm枚gen sei auch nach au脽en erkennbar.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; die Entscheidung ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1224.
Mit ihrer Revision verfolgt die Kl盲gerin das Klageanliegen weiter. Sie habe von Anfang an unmissverst盲ndlich und ausreichend dokumentiert, dass sie den PKW als Betriebsverm枚gen behandeln wolle. Das Fahrzeug sei in das nach 搂 4 Abs. 3 Satz 3 EStG zu f眉hrende Anlagenverzeichnis aufgenommen worden, die entsprechenden Absetzungen f眉r Abnutzung seien j盲hrlich ermittelt und als Betriebsausgaben erfasst und das Verzeichnis in der komprimierten Form des Anlagespiegels der Gewinnermittlung beigef眉gt worden. Die Position "PKW" werde dabei gesondert ausgewiesen. Sie erstelle zudem zeitnah monatliche Aufzeichnungen.
Die Kl盲gerin beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben sowie die Einkommensteuer盲nderungsbescheide 1996 vom 17. August 2002 und 1997 vom 24. August 2002 sowie die Einspruchsentscheidung vom 30. November 2002 dahin zu 盲ndern, dass die Einkommensteuer 1996 unter Ber眉cksichtigung von Eink眉nften aus selbst盲ndiger Arbeit in H枚he von 57 009 DM und die Einkommensteuer 1997 unter Ber眉cksichtigung von Eink眉nften aus selbst盲ndiger Arbeit in H枚he von 89 124 DM festgesetzt wird.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Unrecht hat das FG die Bildung gewillk眉rten Betriebsverm枚gens durch die Kl盲gerin und auf dieser Grundlage den Abzug der von der Kl盲gerin begehrten Betriebsausgaben versagt.
1. Mit Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03 (BFHE 203, 373, BFH/NV 2004, 132) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Gewinnermittlung durch Einnahmen-脺berschussrechnung (搂 4 Abs. 3 EStG) der Bildung gewillk眉rten Betriebsverm枚gens nicht entgegen stehe; er hat damit seine bisherige Rechtsprechung ge盲ndert (zuletzt: BFH-Urteil vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101). Der erkennende Senat schlie脽t sich der Entscheidung in BFHE 203, 373, BFH/NV 2004, 132 an und verweist zur Begr眉ndung im Einzelnen auf die dort angef眉hrten Gr眉nde (unter II. 2., 3. und 4.; vgl. auch Dr眉en, Finanz-Rundschau 2004, 94; Paus, Die Information f眉r Steuerberater und Wirtschaftspr眉fer 2004, 141).
Die Zuordnung eines sowohl privat als auch betrieblich genutzten Wirtschaftsguts zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen scheidet allerdings aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringf眉gigem Umfang betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen Privatverm枚gen geh枚rt; als geringf眉gig ist auch nach Auffassung des erkennenden Senats ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 % der gesamten Nutzung anzusehen (vgl. BFH in BFHE 203, 373, BFH/NV 2004, 132, unter II. 1. c). Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen setzt ferner im Falle einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-脺berschussrechnung voraus, dass dies in unmissverst盲ndlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen dokumentiert wird.
2. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG betrug die betriebliche Nutzung des PKW der Kl盲gerin im Streitjahr 30 % und war damit nicht geringf眉gig. Davon geht auch das FA aus, das darauf hinweist, es habe der Kl盲gerin frei gestanden, ihren Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln und damit die Voraussetzungen f眉r die Willk眉rung des PKW als Betriebsverm枚gen und damit f眉r die Anwendung der 1 %-Regelung zu schaffen. Zur H枚he der jeweiligen Aufwendungen liegen zwar keine Feststellungen des FG vor, sie sind jedoch zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Entgegen der Auffassung des FA steht die von der Kl盲gerin durchgef眉hrte Gewinnermittlung nach 搂 4 Abs. 3 EStG der Bildung gewillk眉rten Betriebsverm枚gens nicht entgegen. Auch hat die Kl盲gerin nach den Feststellungen des FG den PKW seit seiner Anschaffung im Jahr 1993 in den Anlagen zu ihrer Gewinnermittlung als Anlageverm枚gen ihres Unternehmens ausgewiesen und die Entwicklung des Buchwertes in den Folgejahren dargestellt. Dass der Zugang des PKW nicht in unmissverst盲ndlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen dokumentiert worden sei, ist auch vom FA nicht vorgetragen worden.
Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem FA 眉bertragen (搂 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1257779 |
BFH/NV 2005, 173 |