听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den materiellen Merkmalen des Vorsteuerabzugs
听
Leitsatz (NV)
1. F眉r das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs tr盲gt der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, die Darlegungslast.
2. Die Sch盲tzung von Besteuerungsgrundlagen geh枚rt zu den tats盲chlichen Feststellungen, an die der BFH nach 搂 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.
3. Zu einem ordnungsgem盲脽en Beweisantrag geh枚rt die Angabe einer ladungsf盲higen Anschrift des Zeugen.
听
Normenkette
UStG 2005 搂 15 Abs. 1 Nr. 1; EGRL 112/2006 Art. 168
听
Verfahrensgang
听
Tenor
Die Revision des Kl盲gers gegen das Urteil des Finanzgerichts N眉rnberg vom 8. Dezember 2015听听2 K 82/15 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl盲ger zu tragen.
听
Tatbestand
Rz. 1
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger), der im Streitzeitraum (2001, 2002, 2004 bis 2006) hauptberuflich als Angestellter t盲tig war, hat f眉r sein nebenberuflich betriebenes Unternehmen ("Import u. Export S") in den Umsatzsteuervoranmeldungen 07/04 bis 12/04 Vorsteuer aus insgesamt zw枚lf Rechnungen der EA-GmbH (EA) in H枚he von insgesamt 168.642听鈧 geltend gemacht. In den Rechnungen der EA wird 眉ber die Lieferung von Sportbekleidung und Schuhen abgerechnet.
Rz. 2
Im Rahmen eines von der Steuerfahndungsstelle des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) gegen den Kl盲ger durchgef眉hrten Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer 07/04 bis 12/04 wurde u.a. der Laptop-Rechner des Kl盲gers sichergestellt.
Rz. 3
Nach den Feststellungen der Steuerfahndung hatte der Kl盲ger in den Jahren 2001 bis 2004 Betr盲ge f眉r Schuhe und T-Shirts in bar vereinnahmt, jedoch keine Bareinnahmen im Kassenbuch eingetragen. Es handelte sich um Bareinnahmen in H枚he von 1.820听DM (2001), 2.442听鈧 (2002), 395听鈧 (2003) und 1.815听鈧 (2004).
Rz. 4
Zudem hatte die Steuerfahndung handschriftliche Aufzeichnungen f眉r Bestellungen gefunden. F眉r diese Bestellungen waren in der Buchhaltung f眉r 2003 keine korrespondierenden Rechnungen als Betriebseinnahmen verbucht.
Rz. 5
Bei der 脺berpr眉fung der Warenein- und -ausg盲nge wurde festgestellt, dass der Kl盲ger (lt. Wareneingangs- und -ausgangsrechnungen) mehr verkauft als er eingekauft hat. Auf dem privaten Girokonto des Kl盲gers waren keine Barauszahlungen feststellbar, obwohl dieses das Gehaltskonto der Ehegatten darstellte. Au脽er f眉r 2003 (Privatentnahmen in H枚he von 33.000听鈧) sind in den Streitjahren keine Entnahmen gebucht worden, obwohl private Rechnungen durch Barzahlungen beglichen worden sind. Weiterhin unterst眉tzte der Kl盲ger seine Mutter mit monatlichen Barzahlungen in H枚he von 500听鈧. Der Kl盲ger hat im Jahr 2004听听40.250听鈧 von einer Kassenstelle seines Arbeitgebers bar ausbezahlt bekommen, auf seinem Konto hingegen Bareinzahlungen in H枚he von 42.350听鈧 geleistet.
Rz. 6
Auf dem privaten Girokonto des Kl盲gers wurde am 13.听Februar 2006 ein Scheck in H枚he von 326.372,96听鈧 gutgeschrieben. Scheckaussteller war die Firma Z-KG (Z). Der Zahlungsempf盲nger lt. Scheckkopie war hingegen die Firma Y-GmbH (Y). Von der Gutschrift wurde vom Kl盲ger am 14.听Februar 2006 eine Teilsumme von 276.000听鈧 auf ein Termingeldkonto 眉bertragen und ein weiterer Teilbetrag in H枚he von 9.532,50听鈧 per 脺berweisung an den X e.V. bezahlt. Am 22.听Februar 2006 wurde von dem genannten Termingeldkonto ein Betrag von 260.000听鈧 auf das Girokonto des Kl盲gers zur眉ckgebucht. Am 23.听Februar 2006 眉berwies der Kl盲ger mittels zweier 脺berweisungsauftr盲gen 40.000听鈧 an "P-Spielertr./PL." und 220.000听鈧 an "Q-Spielertr./PL.". Als Verwendungszweck ist jeweils "Spielertransfer Polen" angegeben.
Rz. 7
Nach 脺berzeugung der Pr眉ferin verblieb dem Kl盲ger nach dieser Gesch盲ftsabwicklung ein Nettobetrag von 49.000听鈧, den sie als Provisionseinnahme f眉r die Vermittlungsleistung im Rahmen eines Spielertransfers ansah und als Umsatz zum Regelsteuersatz erfasste. Wegen der Einreichung des Schecks ist der Kl盲ger wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden.
Rz. 8
Die Fahndungspr眉ferin sch盲tzte in den Streitjahren Ums盲tze zum Regelsteuersatz in folgendem Umfang zu: 34.000听DM (2001), 26.000听鈧 (2002), 25.850听鈧 (2004), 17.250听鈧 (2005), 17.250听鈧 (2006). Des Weiteren hat die Pr眉ferin die Ums盲tze aus unentgeltlichen Wertabgaben in 2004 geringf眉gig erh枚ht.
Rz. 9
Das FA erkannte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der EA nicht an und 盲nderte auch im 脺brigen die Umsatzsteuerbescheide f眉r die Streitjahre entsprechend den Feststellungen der Fahndungspr眉fung.
Rz. 10
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren ab. Dem Kl盲ger stehe aus den Rechnungen der EA kein Vorsteuerabzug zu. Es best眉nden Zweifel, ob die streitigen Lieferungen tats盲chlich ausgef眉hrt worden seien. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, sei jedenfalls der Kl盲ger nicht Leistungsempf盲nger und EA nicht Lieferer gewesen. Darauf komme es im Ergebnis aber nicht an, weil die auf den Rechnungen ausgewiesene Anschrift der EA zum Zeitpunkt der angeblichen Lieferung nicht korrekt gewesen sei. Die Rechnungen berechtigten daher nicht zum Vorsteuerabzug.
Rz. 11
Die erfolgten Zusch盲tzungen verletzten den Kl盲ger ebenfalls nicht in seinen Rechten. Die Buchhaltung des Kl盲gers sei offensichtlich unrichtig, da er Einnahmen nicht aufgezeichnet habe. Die Buchhaltung des Kl盲gers sei auch deshalb zu verwerfen, weil die vom FA durchgef眉hrten Geldverkehrsrechnungen belegten, dass der Kl盲ger 眉ber weitere Einnahmen zur Deckung seines Lebensbedarfs verf眉gt haben m眉sse. Nach Ansicht des FG seien zwar wesentlich h枚here Zusch盲tzungen angebracht gewesen; dies bleibe aber im finanzgerichtlichen Verfahren ohne Auswirkung.
Rz. 12
Hinsichtlich der Besteuerung der aus der Scheckeinl枚sung verbliebenen Summe macht sich das FG die tats盲chlichen Feststellungen des Amtsgerichts in seinem Urteil zu eigen. Da der Kl盲ger bereits aufgrund seines Handelsgesch盲fts Unternehmer gewesen sei, falle auch die ggf. ohne konkrete Wiederholungsabsicht durch ihn begangene Hehlerei in den unternehmerischen Bereich.
Rz. 13
Hinsichtlich der Erh枚hung der unentgeltlichen Wertabgabe sei kein Rechtsfehler erkennbar; der Kl盲ger habe hierzu auch nichts vorgetragen.
Rz. 14
Hiergegen richtet sich der Kl盲ger mit der Revision, mit der er Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensfehler geltend macht.
Rz. 15
Die Rechnungen der EA seien formal korrekt. Angesichts der Eintragung im Handelsregister sei die Feststellung des FG, dass die Anschrift nicht korrekt sei, nicht nachvollziehbar. Im 脺brigen komme es nicht darauf an, ob an der vom Lieferer angegebenen Anschrift gesch盲ftliche Aktivit盲ten stattf盲nden. Die Zweifel des FG an der Durchf眉hrung der Lieferungen teile er, der Kl盲ger, nicht.
Rz. 16
Das FG habe zu Unrecht die Buchf眉hrung verworfen. Die bar vereinnahmten, aber nicht erfassten Betr盲ge seien nicht der betrieblichen Sph盲re zuzurechnen. Im 脺brigen habe das FG mit Urteil vom 11.听Dezember 2013听听5听K听1260/11 entschieden, dass eine Zusch盲tzung wegen Festsetzungsverj盲hrung f眉r die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 ausscheide. Das m眉sse auch hier gelten. Zudem gehe das FG von falschen Sch盲tzungsgrundlagen aus.
Rz. 17
Der Kl盲ger macht Verfahrensm盲ngel geltend, indem er r眉gt, das FG sei seinem Antrag auf Vernehmung des Gesch盲ftsf眉hrers der EA als Zeugen nicht nachgekommen.
Rz. 18
Der Kl盲ger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 2001, 2002 und 2004 bis 2006 vom 28.听April 2009 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 9.听August 2011 dahingehend zu 盲ndern, dass die Umsatzsteuer 2001 um 5.440听DM, 2002 um 4.160听鈧, 2004 um 172.778听鈧, 2005 um 2.760听鈧 und 2006 um 10.600听鈧 niedriger festgesetzt wird.
Rz. 19
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 20
Der Senat hatte mit Beschluss vom 6.听September 2017 das Verfahren gem盲脽 搂听74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union (EuGH) in den Rechtssachen Geissel und Butin C-374/16 und C-375/16 ausgesetzt. Der EuGH hat 眉ber die Sachen C-374/16 und C-375/16 mit Urteil vom 15.听November 2017 (EU:C:2017:867) entschieden.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 21
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und deshalb zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 FGO). Das FG hat zu Recht sowohl die Umsatzhinzusch盲tzungen als auch die umsatzsteuerliche Erfassung der Scheckeinl枚sung best盲tigt. Das FG hat dem Kl盲ger im Ergebnis auch zu Recht den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der EA versagt.
Rz. 22
1. Der Vorsteuerabzug aus den angeblichen Lieferungen der EA ist aus anderen als den Urteilsgr眉nden zu versagen (搂听126 Abs.听4 FGO).
Rz. 23
a) Nach 搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 des Umsatzsteuergesetzes in der f眉r die Streitjahre ma脽geblichen Fassung (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f眉r Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f眉r sein Unternehmen ausgef眉hrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach 搂听15 Abs.听2 Satz听1 Nr.听1 UStG f眉r Leistungen, die der Unternehmer f眉r steuerfreie Ums盲tze verwendet.
Rz. 24
Diese Vorschriften beruhen auf Art.听168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.听November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach der Steuerpflichtige, der Gegenst盲nde und Dienstleistungen f眉r Zwecke seiner besteuerten Ums盲tze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f眉r Gegenst盲nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. 搂听15 UStG ist entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6.听April 2016 V听R听6/14, BFHE 253, 456, BStBl II 2017, 577, m.w.N.).
Rz. 25
b) Bei Zugrundelegung dieser Grunds盲tze hat das FG zwar zu Unrecht entschieden, dass dem Kl盲ger der Vorsteuerabzug bereits deshalb zu versagen sei, weil an der auf den Rechnungen ausgewiesenen Anschrift der EA zum Zeitpunkt der angeblichen Lieferungen keine gesch盲ftlichen Aktivit盲ten mehr stattgefunden h盲tten. Nach dem EuGH-Urteil Geissel und Butin (EU:C:2017:867), das das FG bei seiner Entscheidung noch nicht ber眉cksichtigen konnte, ist f眉r die Aus眉bung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht erforderlich, dass die wirtschaftlichen Aktivit盲ten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausge眉bt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Beide Umsatzsteuersenate des BFH haben sich dem EuGH-Urteil Geissel und Butin (EU:C:2017:867) bereits angeschlossen (BFH-Urteile vom 13.听Juni 2018 XI听R听20/14, BFHE 262, 174, BStBl II 2018, 800; vom 21.听Juni 2018 V听R听25/15, BFHE 262, 248, BStBl II 2018, 809).
Rz. 26
c) Der Vorsteuerabzug steht dem Kl盲ger aber dennoch nicht zu, weil es an der materiellen Voraussetzung nach 搂听15 Abs.听1 UStG, einer Lieferung von einem anderen Unternehmer, fehlt: Nach den Feststellungen des FG hat jedenfalls nicht EA die streitigen Lieferungen ausgef眉hrt. Es konnte nicht gekl盲rt werden, wer Lieferer gewesen ist und ob die Lieferungen 眉berhaupt stattgefunden haben. Hierf眉r tr盲gt der Kl盲ger die Feststellungslast (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 253, 456, BStBl II 2017, 577; vom 23.听Oktober 2014 V听R听23/13, BFHE 247, 480, BStBl II 2015, 313, Rz听18; vom 1.听September 2010 V听R听39/08, BFHE 231, 308, BStBl II 2011, 658, Rz听31, zu der in 搂听76 Abs.听1 Satz听2 FGO i.V.m. 搂听90 Abs.听2 der Abgabenordnung --AO-- getroffenen Darlegungs- und Beweislastregelung bei Auslandssachverhalten; EuGH-Urteil Evita-K vom 18.听Juli 2013 C-78/12, EU:C:2013:486, Rz听37; BFH-Beschl眉sse vom 3.听Februar 2016 V听B听35/15, BFH/NV 2016, 794, Rz听12; vom 26.听Februar 2014 V听S听1/14听(PKH), BFH/NV 2014, 917, Leitsatz听1 und Rz听6).
Rz. 27
aa) Die W眉rdigung des FG, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob die Lieferungen, aus denen der Kl盲ger den Vorsteuerabzug geltend macht, 眉berhaupt stattgefunden haben und falls dies der Fall gewesen sein sollte, jedenfalls nicht die EA die Lieferungen ausgef眉hrt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der BFH pr眉ft als Revisionsinstanz nur, ob dem FG bei der tats盲chlichen W眉rdigung Rechtsverst枚脽e unterlaufen sind. Er ist an die W眉rdigung des FG gebunden, wenn diese m枚glich war und das FG weder gegen Denkgesetze versto脽en noch wesentliche Umst盲nde vernachl盲ssigt hat (z.B. BFH-Urteil vom 11.听November 2015 V听R听3/15, BFH/NV 2016, 795).
Rz. 28
bb) Das FG hat die festgestellten Umst盲nde umfassend in seine W眉rdigung einbezogen und dabei u.a. ber眉cksichtigt, dass auf den Rechnungen der EA als Kontoverbindung eine Sparkasse angegeben war, die nach einer Fusion bereits seit 1995 nicht mehr existierte. Zudem befanden sich auf dem Laptop des Kl盲gers Dateifragmente, die den Rechnungen der EA zugewiesen werden konnten. Unterlagen zur Gesch盲ftsanbahnung und -durchf眉hrung (Gespr盲chsnotizen, Angebote, E-Mails, Telefaxe, Telefon- und Faxnummern, etc.) mit der EA wurden dagegen nicht gefunden. Die EA hatte bereits im April 2004 einen R盲umungsverkauf abgehalten und Mitte April ihre Gesch盲ftsr盲ume aufgegeben. Der Gesch盲ftsf眉hrer der EA hat ab dem Voranmeldungszeitraum Mai 2004 keine Voranmeldungen f眉r die EA abgegeben mit der Begr眉ndung, dass keine Ums盲tze mehr angefallen seien. Bei einer Umsatzsteuersonderpr眉fung f眉r den Zeitraum 06-12/2003 wurden bei der EA keine Einkaufsrechnungen vorgefunden, die sich den vom Kl盲ger geltend gemachten Eink盲ufen zuordnen lie脽en. Die EA hat auch keine Vorsteuer f眉r entsprechende Eink盲ufe geltend gemacht. Das Sortiment der EA wich zu diesem Zeitpunkt substanziell von den auf den strittigen Rechnungen abgerechneten Waren ab. Der letzte im beauftragten Steuerb眉ro gebuchte Stand ist der 29.听Februar 2004.
Rz. 29
Die W眉rdigung, dass danach EA nicht die fraglichen Lieferungen ausgef眉hrt hat, ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und weist weder Verst枚脽e gegen Denkgesetze auf noch vernachl盲ssigt sie wesentliche Umst盲nde.
Rz. 30
2. Auch die W眉rdigung des FG, die Hinzusch盲tzungen des FA seien dem Grunde und der H枚he nach rechtm盲脽ig, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 31
a) Die Sch盲tzung von Besteuerungsgrundlagen geh枚rt zu den tats盲chlichen Feststellungen, an die der BFH als Revisionsinstanz nach 搂听118 Abs.听2 FGO gebunden ist. Die Bindung entf盲llt nur, wenn bei der Sch盲tzung gegen anerkannte Sch盲tzungsgrunds盲tze, allgemeine Erfahrungss盲tze oder die Denkgesetze versto脽en wurde. Die gewonnenen Sch盲tzergebnisse m眉ssen schl眉ssig, wirtschaftlich m枚glich und vern眉nftig sein (BFH-Urteile vom 20.听M盲rz 2017 X听R听11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz听51; vom 18.听Oktober 1983 VIII听R听190/82, BFHE 139, 350, BStBl II 1984, 88, m.w.N.).
Rz. 32
Die Pr眉fung der Hinzusch盲tzung durch den BFH ist auf Rechtsfehler beschr盲nkt. Um die Pr眉fung zu erm枚glichen, ob das FG bei der Tatsachenfeststellung und Beweisw眉rdigung nach sachfremden Erw盲gungen oder willk眉rlich verfahren ist, muss das FG darlegen, wie und dass es seine 脺berzeugung in rechtlich zul盲ssiger und einwandfreier Weise gewonnen hat (BFH-Urteile in BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992; vom 16.听September 2015 X听R听43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48).
Rz. 33
b) Zu sch盲tzen ist gem盲脽 搂听162 Abs.听2 Satz听2 AO u.a. dann, wenn die Buchf眉hrung nach 搂听158 AO der Besteuerung nicht zugrunde gelegt wird. Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen sind vollst盲ndig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (搂听146 Abs.听1 Satz听1 AO). Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen 眉berdies t盲glich festgehalten werden (搂听146 Abs.听1 Satz听2 AO). Kassenaufzeichnungen m眉ssen so beschaffen sein, dass ein Buchsachverst盲ndiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Gesch盲ftskasse zu vergleichen (BFH-Urteile vom 24.听Juni 2014 VIII听R听54/10, BFH/NV 2014, 1501; vom 31.听Juli 1974 I听R听216/72, BFHE 113, 400, BStBl II 1975, 96; vom 17.听November 1981 VIII听R听174/77, BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430; vom 20.听September 1989 X听R听39/87, BFHE 158, 301, BStBl II 1990, 109). Die Aufbewahrung aller Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung f眉r den Schluss, dass nicht nur die geltend gemachten Betriebsausgaben als durch den Betrieb veranlasst angesehen werden, sondern auch die Betriebseinnahmen vollst盲ndig erfasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 15.听April 1999 IV听R听68/98, BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481; BFH-Beschluss vom 7.听Februar 2008 X听B听189/07, nicht ver枚ffentlicht --n.v.--).
Rz. 34
c) Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG entsprach die Buchf眉hrung des Kl盲gers nicht den Ma脽st盲ben des 搂听146 Abs.听1 AO und hatte sonach nicht die Vermutung sachlicher Richtigkeit f眉r sich (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 12.听Dezember 2017 VIII听R听5/14, BFH/NV 2018, 602; BFH-Beschluss vom 12.听Juli 2017 X听B听16/17, BFHE 257, 523).
Rz. 35
Bei der Pr眉fung der Warenein- und -ausg盲nge ergab sich, dass der Kl盲ger mehr Sportartikel verkauft als er eingekauft hat. Au脽erdem hat der Kl盲ger ausweislich aufgefundener Quittungsbl枚cke in den Jahren 2001 bis 2004 Betr盲ge f眉r Schuhe und T-Shirts in bar vereinnahmt, jedoch keine Bareinnahmen im Kassenbuch eingetragen. Zudem hat die Steuerfahndung handschriftliche Aufzeichnungen f眉r Bestellungen gefunden, f眉r die in der Buchhaltung f眉r 2003 keine korrespondierenden Rechnungen als Betriebseinnahmen verbucht waren. Auf dem privaten Girokonto des Kl盲gers waren keine Barauszahlungen feststellbar, obwohl dieses das Gehaltskonto der Ehegatten darstellte. Au脽er f眉r 2003 (Privatentnahmen in H枚he von 33.000听鈧) sind in den Streitjahren keine Entnahmen gebucht worden, obwohl private Rechnungen durch Barzahlungen beglichen worden sind. Weiterhin unterst眉tzte der Kl盲ger seine Mutter mit monatlichen Barzahlungen in H枚he von 500听鈧. Der Kl盲ger hat im Jahr 2004听听40.250听鈧 von einer Kassenstelle seines Arbeitgebers bar ausbezahlt bekommen, auf seinem Konto hingegen Bareinzahlungen in H枚he von 42.350听鈧 geleistet.
Rz. 36
Diese Feststellungen lassen erkennen, dass das FG seine 脺berzeugung frei von sachfremden Erw盲gungen gewonnen hat und nicht willk眉rlich verfahren ist. Es ist auch kein Versto脽 gegen anerkannte Sch盲tzungsgrunds盲tze, allgemeine Erfahrungss盲tze oder die Denkgesetze erkennbar, so dass die W眉rdigung f眉r den Senat bindend ist.
Rz. 37
3. Auch die Ausf眉hrungen zu der Scheckeinl枚sung und den unentgeltlichen Wertabgaben sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kl盲ger hat hierzu auch nichts vorgetragen.
Rz. 38
Die Verfahrensr眉ge greift nicht durch; der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Zwar hat das Gericht gem盲脽 搂听76 Abs.听1 Satz听1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise (搂听81 Abs.听1 Satz听2 FGO) zu erheben. Deshalb liegt regelm盲脽ig ein Verfahrensmangel vor, wenn das FG einen entscheidungserheblichen Beweisantrag 眉bergeht (z.B. BFH-Beschluss vom 1.听Juni 2015 X听B听6/15, BFH/NV 2015, 1265). Ein ordnungsgem盲脽 gestellter Beweisantrag darf nur unber眉cksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel f眉r die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzul盲ssig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf眉hrenden als wahr unterstellt werden kann (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschl眉sse vom 12.听Februar 2018 X听B听64/17, BFH/NV 2018, 538; vom 16.听Dezember 2016 X听B听41/16, BFH/NV 2017, 310; vom 14.听September 2015 VIII听B听40/15, n.v.; BFH-Urteil vom 3.听Dezember 2009 VI听R听58/07, BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531).
Rz. 39
Der Kl盲ger hat aber keinen ordnungsgem盲脽en Beweisantrag gestellt, denn zur ordnungsgem盲脽en Benennung eines zu vernehmenden Zeugen geh枚rt die Angabe einer ladungsf盲higen Anschrift (BFH-Beschl眉sse vom 9.听Januar 2013 X听B听71/12, BFH/NV 2013, 579; vom 3.听Mai 2010 VIII听B听72/09, BFH/NV 2010, 1474; vom 11.听M盲rz 2008 VII听B听214/06, BFH/NV 2008, 1291; vom 26.听Februar 2004 VII听B听174/03, n.v.; vom 4.听Juni 1996 I听B听202/94, BFH/NV 1996, 914). Ausweislich des Protokolls der m眉ndlichen Verhandlung vom 8.听Dezember 2015 hat der Kl盲ger keine ladungsf盲hige Anschrift des Zeugen benannt. Dies w盲re im Streitfall notwendig gewesen, weil der Aufenthaltsort des Zeugen nach den Feststellungen des FG auf Seite听5 seines Urteils nicht bekannt war. Er wurde vom zust盲ndigen Einwohnermeldeamt bereits am 20.听August 2000 mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" von Amts wegen abgemeldet und Steuerbescheide an ihn daher per 枚ffentlicher Zustellung bekannt gegeben.
Rz. 40
5. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 12952090 |
BFH/NV 2019, 303 |
HFR 2019, 421 |