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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Berechtigung zum Vorsteuerabzug, Nachweis einer bewirkten Lieferung, Lieferung von Tieren durch andere Unternehmer als Landwirte, Keine Pflicht zur Angabe von Registrierungsnummern von Tieren in der Rechnung
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Leitsatz (amtlich)
1. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Begriff 鈥濴ieferung von Gegenst盲nden鈥 im Zusammenhang mit der Aus眉bung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Sinne dieser Richtlinie und der Nachweis der tats盲chlichen Bewirkung einer solchen Lieferung nicht an die Form des Erwerbs des Eigentumsrechts an den betreffenden Gegenst盲nden gebunden sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, gem盲脽 den nationalen Beweisf眉hrungsregeln alle Gesichtspunkte und tats盲chlichen Umst盲nde des bei ihm anh盲ngigen Rechtsstreits umfassend zu beurteilen, um festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren streitigen Lieferungen von Gegenst盲nden tats盲chlich bewirkt worden sind und ob, gegebenenfalls, unter Berufung auf diese Lieferungen ein Recht auf Vorsteuerabzug ausge眉bt werden kann.
2. Art. 242 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er Steuerpflichtige, die keine landwirtschaftlichen Erzeuger sind, nicht verpflichtet, in ihrer Buchf眉hrung den Gegenstand der von ihnen bewirkten Lieferungen, wenn es sich um Tiere handelt, auszuweisen und den Beweis daf眉r zu f眉hren, dass diese Tiere gem盲脽 dem internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 41 鈥濴andwirtschaft鈥 kontrolliert worden sind.
3. Art. 226 Nr. 6 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er einen Steuerpflichtigen, der die Lieferungen von Gegenst盲nden bewirkt, bei denen es sich um Tiere handelt, f眉r die das System zur Kennzeichnung und Registrierung gilt, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einf眉hrung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und 眉ber die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 ge盲nderten Fassung geschaffen wurde, nicht verpflichtet, die Ohrmarken dieser Tiere in den diese Lieferungen betreffenden Rechnungen anzugeben.
4. Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass es nach dieser Vorschrift nur dann zul盲ssig ist, einen Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn der betreffende Steuerpflichtige berechtigt war, die Vorsteuer unter den in Art. 168 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen vorab abzuziehen.
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art.听242, 226 Nr. 6, Art.听185 Abs. 1
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Beteiligte
Direktor na Direktsia Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto - Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite |
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Verfahrensgang
Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) (Urteil vom 06.02.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 133/16) |
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Tatbestand
鈥Richtlinie 2006/112/EG 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem 鈥 Lieferung von Gegenst盲nden 鈥 Begriff 鈥 Recht zum Vorsteuerabzug 鈥 Versagung 鈥 Tats盲chliche Vornahme einer steuerbaren Transaktion 鈥 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 鈥 System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern 鈥 Ohrmarken鈥
In der Rechtssache C-78/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) mit Entscheidung vom 6. Februar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Februar 2012, in dem Verfahren
鈥濫vita-K鈥 EOOD
gegen
Direktor na Direktsia 鈥濷bzhalvane i upravlenie na izpalnenieto鈥 鈥 Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpr盲sidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter G. Arestis, J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vila莽a,
Generalanw盲ltin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der 鈥濫vita-K鈥 EOOD, vertreten durch A. Kashkina,
鈥 des Direktor na Direktsia 鈥濷bzhalvane i upravlenie na izpalnenieto鈥 鈥 Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite, vertreten durch A. Georgiev als Bevollm盲chtigten,
鈥 der bulgarischen Regierung, vertreten durch Y. Atanasov als Bevollm盲chtigten,
鈥 der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und D. Roussanov als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des nach Anh枚rung der Generalanw盲ltin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr盲ge 眉ber die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 Abs. 1, Art. 178 Buchst. a, Art. 185 Abs. 1, Art. 226 Nr. 6 und Art. 242 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der 鈥濫vita-K鈥 EOOD (im Folgenden: Evita-K) und dem Direktor na Direktsia 鈥濷bzhalvane i upravlenie na iz...