听(1) 1Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. 2Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die f眉r die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollst盲ndig und wahrheitsgem盲脽 offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. 3Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umst盲nden des Einzelfalles.
听(2) 1Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorg盲nge au脽erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzukl盲ren und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. 2Sie haben dabei alle f眉r sie bestehenden rechtlichen und tats盲chlichen M枚glichkeiten auszusch枚pfen. [Vom 01.08.2009 bis 31.12.2021: 3Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte f眉r die Annahme, dass der Steuerpflichtige 眉ber Gesch盲ftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet verf眉gt, mit dem kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Ausk眉nften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm枚gen in der Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das Gebiet keine Ausk眉nfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung der Finanzbeh枚rde die Richtigkeit und Vollst盲ndigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbeh枚rde zu bevollm盲chtigen, in seinem Namen m枚gliche Auskunftsanspr眉che gegen眉ber den von der Finanzbeh枚rde benannten Kreditinstituten au脽ergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; die Versicherung an Eides statt kann nicht nach 搂 328 erzwungen werden.] 3Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufkl盲ren oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verh盲ltnisse die M枚glichkeit dazu h盲tte beschaffen oder einr盲umen lassen k枚nnen.
听(3) 1Ein Steuerpflichtiger hat 眉ber die Art und den Inhalt seiner Gesch盲ftsbeziehungen im Sinne des 搂 1 Absatz 4 des Au脽ensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. 2Die Aufzeichnungspflicht umfasst
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eine 脺bersicht 眉ber die Gesch盲ftsvorf盲lle (Transaktionsmatrix), |
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eine Darstellung der Gesch盲ftsvorf盲lle (Sachverhaltsdokumentation) und |
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eine Darstellung der wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen f眉r eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). |
3Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 f眉r ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so geh枚rt zu den Aufzeichnungen auch ein 脺berblick 眉ber die Art der weltweiten Gesch盲ftst盲tigkeit der Unternehmensgruppe und 眉ber die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. 4Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ans盲ssigen, im Sinne des 搂 1 Absatz 2 des Au脽ensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsst盲tte in einem anderen Staat. 5Zu au脽ergew枚hnlichen Gesch盲ftsvorf盲llen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. 6Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbeh枚rde zu erg盲nzen.
(3) 1Ein Steuerpflichtiger hat 眉ber die Art und den Inhalt seiner Gesch盲ftsbeziehungen im Sinne des 搂 1 Absatz 4 des Au脽ensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. 2Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Gesch盲ftsvorf盲lle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen f眉r eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). 3Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 f眉r ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so geh枚rt zu den Aufzeichnungen auch ein 脺berblick 眉ber die Art der weltweiten Gesch盲ftst盲tigkeit der Unternehmensgruppe und 眉ber die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. 4Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ans盲ssigen, im Sinne des 搂 1 Absatz 2 des Au脽ensteuergesetzes einander nahestehenden ...