Währungskursverluste aus einem Gesellschafterdarlehen

Das FG Münster bezog Stellung zu den Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens, die nach der bis 2021 gültigen Rechtslage für die Frage der Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten nach § 8b Abs. 3 KStG Voraussetzung war. 

Fremdübliche Darlehensvergabe an Schweizer Tochtergesellschaft

Vor dem FG Münster klagte eine deutsche AG, die ihrer in der Schweiz ansässigen 100 %-Tochtergesellschaft im Jahr 2015 zwei unbesicherte Darlehen in Schweizer Franken gewährte. Diese wurden konditionsgleich durch Darlehen einer Schwester-GmbH refinanziert (sog. Micro Hedge). Als die Tochtergesellschaft 2016 einen Teilbetrag zurückzahlte, entstanden der Klägerin Währungsverluste. Das Finanzamt erkannte diese Verluste gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht an.

Anwendung der Escape-Klausel

Das FG Münster gab der Klägerin recht. Zwar greife grundsätzlich § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG, jedoch sei im Streitfall die sogenannte Escape-Klausel (§ 8b Abs. 3 Satz 6 a.F. / jetzt Satz 7) anwendbar, da die Darlehen einem Fremdvergleich standhielten. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH anhängig (Az. I R 6/25).

veröffentlicht mit dem April-Newsletter des FG Münster


Schlagworte zum Thema:  Gesellschafterdarlehen, Betriebsausgaben