Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde gegen einen BFH-Beschluss stattgegeben, in dem die Nichtzulassung einer Revision bestätigt wurde. Gestritten wurde um die steuerliche Berücksichtigung eines Aufwandes aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage.

Nachdem die Klage der Steuerpflichtigen vom FG abgewiesen wurde, legte sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Sie machte unter anderem eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Norm des Einkommensteuergesetzes gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend. 

BFH: Keine hinreichende Substantiierung der Nichtzulassungsbeschwerde

Der BFH wies mit dem angegriffenen Beschluss die Beschwerde zurück. Er bemängelte, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerdeschrift nicht hinreichend dargestellt, dass es für sie günstige Folgen haben werde, wenn das BVerfG die Steuervorschrift wegen einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verwerfe. Sie hätte darlegen müssen, dass eine normverwerfende Entscheidung zu einer für sie vorteilhaften rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde.

BVerfG: BFH übespannt Darlegungsanforderungen

Die Anforderung des BFH an die Substantiierung der Nichtzulassungsbeschwerde überspannt nach Ansicht des BVerfG die Darlegungsanforderungen. Von der Beschwerdeführerin werden Darlegungen zu in der Zukunft liegenden Umständen verlangt, deren Eintritt ungewiss und zu denen ihr eine belastbare Prognose nicht möglich ist, so das BVerfG.

Das gelte sowohl hinsichtlich des Ausgangs einer Entscheidung des BVerfG über das Schicksal einer als verfassungswidrig beurteilten Norm als auch hinsichtlich eines die Entscheidung umsetzenden politischen Willensbildungsprozesses des Gesetzgebers. Das BVerfG könne ein verfassungswidriges Gesetz für nichtig, aber auch für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären und stelle in diese Entscheidung unterschiedliche Erwägungen ein. Diese vorherzusehen fordere das BVerfG nicht einmal von Gerichten, die eine Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung über ihre Verfassungsmäßigkeit vorlegen.

Entsprechend erscheint es nach der Entscheidung des BVerfG sachlich nicht gerechtfertigt, wenn der BFH eine solche Vorausschau von der Beschwerdeführerin zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Verfassungswidrigkeit einer Norm verlangt.

Das BVerfG hat den Beschluss daher aufgehoben. Der BFH muss jetzt erneut über die Zulassung der Revision entscheiden.


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