Kosten für Heimunterbringung einer vermögenden Tante

Im vorliegenden Fall war eine über 90jährige Frau krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht; sie verfügte über ein nicht unerhebliches Vermögen (vermietete Immobilien und land- und forstwirtschaftliche Grundstücke). Der Neffe der Frau trug die Kosten für die Heimunterbringung und machte sie in seiner Einkommensteuererklärung 2016 als außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) geltend. Er vertrat die Auffassung, dass ihm die Kosten aufgrund einer sittlichen Verpflichtung zwangsläufig entstanden waren, da seine Tante seine Eltern früher selbst aufopferungsvoll über 15 Jahre gepflegt hatte. Das Finanzamt sah hingegen keine sittliche Verpflichtung und lehnte den Kostenabzug ab.
Zwangsläufigkeit war nicht gegeben
Das FG entschied, dass der Neffe die Heimkosten mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen darf. Eine für den steuerlichen Abzug erforderliche Zwangsläufigkeit der Kosten liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Rechtliche oder tatsächliche Gründe lagen nicht vor, da der Neffe weder gesetzlich noch vertraglich zum Unterhalt der Tante verpflichtet war. Auch eine sittliche Verpflichtung vermochte das FG im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Eine solche ergibt sich nur, wenn sie einem vom außen wirkenden Rechtszwang ähnelt, als Forderung bzw. Erwartung der Gesellschaft in Erscheinung tritt und eine Unterlassung zu Nachteilen auf gesellschaftlicher Ebene führen würde. Eine vom Steuerpflichtigen subjektiv empfundene Pflicht zur Kostentragung reicht hingegen nicht aus, um eine sittliche Verpflichtung zu begründen. Das FG konnte die Entscheidung des Neffen zur Kostenübernahme zwar nachvollziehen, war jedoch der Ansicht, dass es die Gesellschaft nicht erwartet, dass ein Neffe die Heimkosten seiner vermögenden Tante übernimmt.
Tante hätte Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten können
Eine sittliche Verpflichtung könnte nur in Betracht kommen, wenn die unterstützte Person die Kosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann – dies war vorliegend aber nicht der Fall. Die Gesellschaft erachtet es als zumutbar, dass ein Pflegebedürftiger zunächst sein eigenes Vermögen einsetzt und erst danach die Unterstützung naher Angehöriger beansprucht.
Annahme einer sittlichen Verpflichtung
Die Entscheidung zeigt, dass es für die Annahme einer sittlichen Verpflichtung nicht genügt, dass die Entscheidung zur Kostenübernahme menschlich nachvollziehbar ist. Allein das subjektive Gefühl, zur Kostenübernahme verpflichtet zu sein, genügt nicht. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Gesellschaft unausweichlich erwartet, dass die Kosten (z. B. für eine gepflegte Person) übernommen werden.
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