Keine steuerbare Vermögensmehrung: Unterschlagung oder Untreue

Das Schleswig-Holsteinische FG befasste sich mit der steuerrechtlichen Bewertung von durch Untreue erlangten Einnahmen und entschied, dass diese in der Regel nicht als steuerbare Vermögensmehrungen gelten, selbst wenn sie für illegale Zwecke, wie Bestechung, verwendet und später teilweise zurückgezahlt werden.

Keine sonstigen Einkünfte

Worum ging es in dem Fall? Der Kläger hatte Zahlungen von seinem Arbeitgeber an einen Dritten veranlasst, um eine Auftragsvergabe zugunsten des Arbeitgebers zu beeinflussen. Der Dritte zahlte einen Teil der Gelder an den Kläger zurück. Das Finanzamt betrachtete diese Rückzahlungen als steuerpflichtige Einkünfte, was das Gericht jedoch ablehnte.

Es stellte fest, dass die Rückzahlungen keine wirtschaftliche Gegenleistung für die ursprüngliche Überweisung darstellten, sondern lediglich eine Aufteilung der unrechtmäßig entnommenen Gelder. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, dass diese Zahlungen nicht unter § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte zu verstehen sind. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 2.5.2024, 4 K 84/23, veröffentlicht mit Newsletter I/2025


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