ҳ-ұäڳٲü auch bei Beteiligung an Holding sozialversicherungspflichtig

ҳ-ұäڳٲü nicht direkt beteiligt
Der Fall betraf einen Geschäftsführer einer GmbH, der nicht direkt an dieser Gesellschaft beteiligt war. Gesellschafter der GmbH waren eine Holding-GmbH mit 50 Prozent sowie eine weitere natürliche Person mit ebenfalls 50 Prozent der Anteile. An der Holding-GmbH waren der Geschäftsführer und seine Ehefrau zu je 50 Prozent beteiligt und beide als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt.
Die Deutsche Rentenversicherung forderte nach einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2010 und 2011 nach, da sie den Geschäftsführer als abhängig Beschäftigten einstufte.
Weisungsgebunde Tätigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV liegt eine abhängige Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers besteht. Bei ҳ-ұäڳٲün kommt es maßgeblich darauf an, ob sie aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung und der damit verbundenen Rechtsmacht die Geschicke der Gesellschaft bestimmen können.
Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 Prozent der Anteile hält. Ein Minderheitsgesellschafter ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende Sperrminorität eingeräumt ist, die die gesamte Unternehmenstätigkeit erfasst.
Rechtsmacht bei Beteiligung an einer anderen Gesellschaft
Die erforderliche Rechtsmacht kann sich auch aus der Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ergeben, wenn der Geschäftsführer dadurch Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse der von ihm geführten GmbH nehmen kann. Diese von einer anderen Gesellschaft abgeleitete Rechtsmacht muss nach dem Urteil des Bundessozialgerichts aber gesellschaftsrechtlich eindeutig geregelt sein und unmittelbar durchschlagen.
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts verfügte der Geschäftsführer im vorliegenden Fall nicht über die erforderliche Rechtsmacht:
- Als Fremdgeschäftsführer der GmbH habe er dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung nach §§ 6 Abs. 3, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 46 Nr. 5 und 6 GmbHG unterlegen.
- Auch seine 50-Prozent-Beteiligung an der Holding-GmbH habe ihm keine ausreichende Rechtsmacht vermittelt. Da seine Ehefrau ebenfalls 50 Prozent hielt und beide alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren, haben es zu einer uneinheitlichen Stimmabgabe der Holding-GmbH in der Gesellschafterversammlung der operativen GmbH kommen können.
Uneinheitlichen Stimmabgabe der Holding-GmbH
Nach herrschender Meinung ist eine uneinheitliche Stimmabgabe aus einem Geschäftsanteil unzulässig und wird als Stimmenthaltung gewertet. Die Abstimmung richtet sich nach § 47 Abs. 1 GmbHG nach der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei einer Stimmenthaltung der Holding-GmbH hätte der andere 50-Prozent-Gesellschafter die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
Selbst wenn man eine uneinheitliche Stimmabgabe für zulässig hielte, hätte der Geschäftsführer nur 25 Prozent der Stimmen repräsentiert und wäre durch seine Ehefrau und den weiteren Gesellschafter überstimmt worden.
Nach Ansicht des Gerichts ändert die zwischen dem Geschäftsführer und seiner Ehefrau getroffene mündliche Stimmrechtsvereinbarung daran nichts. Denn schuldrechtliche Stimmbindungsabrede außerhalb des Gesellschaftsvertrags vermittle keine sozialversicherungsrechtlich relevante Rechtsmacht.
Hinweis: Konkrete Ausgestaltung der Rechtsmacht
Die Entscheidung zeigt, dass bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von ҳ-ұäڳٲün die gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten genau zu prüfen sind. Auch bei mittelbaren Beteiligungen über eine Holding-Gesellschaft kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Rechtsmacht an. Schuldrechtliche Vereinbarungen außerhalb der Gesellschaftsverträge sind dabei unbeachtlich.
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