Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Mietzinsen

Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie war im Streitjahr u. a. als Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen tätig. Die Klägerin hat selbst Messeflächen angemietet und diese Ausstellungflächen an Unternehmen gegen Kostenbeteiligung weitervermietet. Neben der Buchung von Hallenflächen konnten auch weitere Leistungen in Anspruch genommen werden, wie z. B. Standbau und Dekoration. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Aufwendungen der Klägerin für die entgeltliche Überlassung der Ausstellungsflächen den Tatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG erfüllen und dementsprechend dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind. Die Klägerin vertritt dagegen die Auffassung, dass keine Mietverträge, sondern Verträge besonderer Art vorlägen. Hauptgegenstand der Verträge sei nicht die Anmietung der Hallenfläche, sondern die „Zulassung zur Teilnahme” an einer Messe.
Entscheidung:
Die Klage ist unbegründet. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2008 ist verfassungskonform und gilt gleichermaßen für Nutzungsüberlassungen durch Unternehmen im In- und Ausland. Gegenstand der Hinzurechnung sind Miet- und Pachtzinsen i. S. d. BGB. Der Nutzungsvertrag muss seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis i. S. d. BGB sein. Auch die Mieten für weitervermietete Immobilien sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Eine „Durchleitung” der Immobilien steht der Hinzurechnung nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund stellen die Entgelte für die Überlassung der Messeflächen Mietzinsen i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dar. Bei den Verträgen, die die Klägerin mit den Messeveranstaltern abgeschlossen hat, handelt es sich ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach um Mietverträge.
Praxishinweis:
Das Urteil überrascht nicht, da es der bisherigen BFH-Rechtsprechung entspricht (BFH, Urteil v. 4.6.2014, I R 70/12, BFH/NV 2014 S. 1850). Da auch bei der An- und Weitervermietung von Grundstücken, die im Eigentum eines Dritten stehen, auf Ebene des klagenden Zwischenvermieters Fremdkapital anstelle von Eigenkapital eingesetzt wird, entspricht es dem Zweck der Hinzurechnungsvorschrift, auch diese „durchgeleiteten” Immobilien zu erfassen.
Zu beachten ist aber, dass Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde.
FG München, Urteil v. 8.6.2015, 7 K 3250/12, Index 8515798
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