Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

Hintergrund
A verzichtete durch notariellen Erbschaftsvertrag gegenüber seinen drei Brüdern für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge seiner Mutter (M) ausgeschlossen sein sollte, auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen eine von den Brüdern zu zahlende Abfindung von je 150.000 EUR.
Das FA war der Ansicht, die Zahlung an A sei als (fiktiver) Schenkung der M an diesen zu besteuern. Es fasste die drei Schenkungen zu einer Schenkung zusammen und berücksichtigte auch eine Vorschenkung der M. A war dagegen der Meinung, ihm sei von jedem seiner Brüder eine Schenkung zugewandt worden. Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, die von den Brüdern gezahlten Abfindungen könnten nicht als Schenkung der M an A besteuert werden.
Entscheidung
Schließen künftige gesetzliche Erben eine Vertrag, wonach der eine auf seine künftigen Pflichtteilsansprüche (oder Pflichtteilsergänzungsansprüche) gegen Zahlung eines Geldbetrags verzichtet, stellt die Zahlung eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben, der die Abfindung zahlt, im Verhältnis zum Empfänger der Abfindung dar. Da die Abfindung in einem solchen Fall aus dem Vermögen des künftigen gesetzlichen Erben geleistet wird, kann nicht stattdessen eine fiktive Zuwendung des künftigen Erblassers an den Empfänger der Abfindung zu besteuern.
Im Streitfall sind daher drei getrennt zu besteuernde freigebige Zuwendungen der Brüder an A gegeben. Die Steuerklasse richtet sich jedoch nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (A) zum Zahlenden (Brüder), sondern zum zukünftigen Erblasser (M).
Anmerkung
Der BFH hat bereits früher entschieden, dass sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum künftigen Erblasser richtet (BFH-Urteil v. 25.1.2001, II R 22/98, BStBl II 2001, 456). Der Verzicht auf Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber einem anderen gesetzlichen Erben kann hinsichtlich der Steuerklasse vor Eintritt des Erbfalls nicht anders behandelt werden als nach Eintritt des Erbfalls. Beide Male geht es um die wertmäßige Teilhabe des Verzichtenden am Vermögen des Erblassers.
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