Berücksichtigung eines Kindes bei freiwilligem Wehrdienst

Danach ist ein Kind, das nach der Grundausbildung freiwillig Wehrdienst leistet und sich während dieser Zeit entscheiden möchte, ob es die Offizierslaufbahn mit einer damit verbundenen weiteren Ausbildung bei der Bundeswehr einschlagen oder nach dem freiwilligen Wehrdienst aufhören und einen zivilen Studiengang an einer Hochschule beginnen wird, für den die Bewerbungsfrist erst nach Antritt des freiwilligen Wehrdienstes beginnt, nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen. Doch worum ging es in dem Fall?
Gewährung von Kindergeld
Der Kläger teilte der Familienkasse im Juni 2021 mit, dass sein im Jahr 2002 geborener Sohn einen Studienplatz suche und sich zur "Überbrückung" bei der Bundeswehr für den freiwilligen Wehrdienst beworben habe, jedoch noch keine endgültige Bestätigung habe.
Mit Bescheid vom 14.2.2022 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn ab dem Monat März 2022 auf und gab zur Begründung an, dass das Kind im Februar 2022 den Dienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2. Buchst. d EStG beenden werde.
Mit seinem Einspruch trug der Kläger vor, dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung des Kindergeldes vorlägen, da der Sohn freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leiste.
Die Familienkasse hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, da der Sohn im Zeitraum vom 16.11.2021-11.2.2022 die Grundausbildung in der Laufbahngruppe Mannschaft absolviert habe und eine weitere Ausbildungsmaßnahme nicht nachgewiesen worden sei. Mit seiner Klage beantragt der Kläger die Weitergewährung des Kindergeldes.
Freiwilliger Wehrdienst
Das FG hat die Auffassung vertreten, dass der von dem Sohn des Klägers absolvierte freiwillige Wehrdienst keiner der Freiwilligendienste nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG sei. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zugunsten freiwillig Wehrdienstleistender komme ebenfalls nicht in Betracht.
Die Familienlasse habe den Sohn jedoch zu Unrecht nicht als Kind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG (Berufsausbildung konnte mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen werden) berücksichtigt. Das FG hat nach Würdigung der Gesamtumstände entschieden, dass der Sohn sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Sohn sich nicht zum Wintersemester 2021/2022 für ein Studium beworben habe.
Revision wurde zugelassen
Das FG hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Klärungsbedürftig sei, welche Anforderungen an das Vorliegen einer Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und welche Anforderungen an das Vorliegen ernsthafter Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Beginn zu stellen seien.
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