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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenst盲nden 眉ber "ebay"
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Leitsatz (amtlich)
1. Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenst盲nden 眉ber die Internet-Plattform "ebay" kann eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische T盲tigkeit sein; die Beurteilung als nachhaltig h盲ngt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab.
2. Bei der laufenden Ver盲u脽erung von Gegenst盲nden in erheblichem Umfang liegt keine nur private Verm枚gensverwaltung vor, wenn der Verk盲ufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenst盲nde unternimmt, indem er sich 盲hnlicher Mittel bedient wie ein H盲ndler i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG.
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Normenkette
UStG 1999 搂听1 Abs. 1, 搂听2 Abs. 1, 搂听12 Abs. 2; BGB 搂 133; EWGRL 388/77 Art. 4; EGRL 112/2006 Art. 9
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob die 眉ber einen Zeitraum von mehreren Jahren vorgenommene Ver盲u脽erung einer Vielzahl von Gebrauchsgegenst盲nden auf der Internet-Auktions-Plattform "ebay" der Umsatzsteuer unterliegt.
Rz. 2
Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist die aus den Eheleuten W.K. und M.K. bestehende Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts (GbR). Das Finanzgericht (FG) bezeichnet dagegen im Rubrum W.K. und M.K. jeweils als Kl盲ger und ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Rz. 3
Zum 1. November 2001 er枚ffneten "die Kl盲ger" auf der Internet-Plattform "ebay" ein Nutzerkonto, das sie dazu berechtigte, an Online-Auktionen verschiedenster Waren und Gegenst盲nde sowohl als Verk盲ufer als auch als K盲ufer teilzunehmen. F眉r dieses Nutzerkonto w盲hlten "die Kl盲ger" den Nutzernamen "X". Das Nutzerkonto war durch ein Passwort vor dem unbefugten Gebrauch durch Dritte gesch眉tzt.
Rz. 4
In der Folgezeit ver盲u脽erten "die Kl盲ger" 眉ber die Plattform "ebay" unter ihrem Nutzernamen eine Vielzahl von Gebrauchsgegenst盲nden an jeweils unterschiedliche K盲ufer. Die zu verkaufenden Gegenst盲nde hatten "die Kl盲ger" bei der Erstellung des jeweiligen Auktionsangebots verschiedenen Produktgruppen zugeordnet, so vor allem den Gruppen "Barbie", "Besteck", "Briefmarken", "Buch", "Computer", "Erzgebirge", "Goebel", "Goldetui", "Goldschmuck", "Harley", "K盲the Kruse", "Kaweco", "Konzert", "Majolika", "M盲rklin", "Montblanc", "M眉nze", "Nerz", "Parker", "Pelikan", "Porzellan", "Schildkr枚t", "Schreiben", "Schuco", "Software", "Steif" (gemeint wohl: "Steiff") und "Uhr" sowie (jeweils nur einmal) den Kategorien "Bogner", "Foto", "Hut", "Medaille", "Minox", "Rad", "Sigikid", "Teppich" und "Waterman".
Rz. 5
Daneben ver盲u脽erten "die Kl盲ger" noch eine Vielzahl anderer Gegenst盲nde, die sich keiner bestimmten Kategorie zuordnen lie脽en. Insgesamt handelte es sich im Zeitraum zwischen November 2001 und Juni 2005 um 眉ber 1 200 einzelne Verkaufsvorg盲nge. Hieraus erzielten "die Kl盲ger" Erl枚se, die sich im Jahr 2001 (bei 16 Verk盲ufen) auf 2.617 DM, im Jahre 2002 (bei 356 Verk盲ufen) auf 24.963 鈧, im Jahre 2003 (bei 328 Verk盲ufen) auf 27.637 鈧, im Jahre 2004 (bei 226 Verk盲ufen) auf 20.946 鈧 bis zur Einstellung der T盲tigkeit im Sommer 2005 (bei 287 Verk盲ufen) auf 34.917 鈧 beliefen. Die Erl枚se vereinnahmten "die Kl盲ger" jeweils 眉ber ein von ihnen gemeinschaftlich gehaltenes Ehegattenkonto bei der A-Bank.
Rz. 6
"Die Kl盲ger" gaben bei Einstellung der Verkaufsangebote auf der Plattform "ebay" jeweils an, es handele sich um einen Privatverkauf. Eine Gew盲hrleistung f眉r die verkauften Gegenst盲nde 眉bernahmen "die Kl盲ger" gegen眉ber dem jeweiligen K盲ufer nicht.
Rz. 7
"Die Kl盲ger" gaben weder eine Umsatzsteuererkl盲rung ab noch erkl盲rten sie die von ihnen erzielten Erl枚se im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl盲rungen f眉r die Jahre 2001 bis 2005.
Rz. 8
Im Anschluss an eine Steuerfahndungspr眉fung erlie脽 der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erstmalige Umsatzsteuerbescheide f眉r die Streitjahre (2003 bis 2005), in denen es "den Kl盲gern" steuerpflichtige Ums盲tze von 23.825 鈧 (f眉r das Jahr 2003), 18.057 鈧 (f眉r das Jahr 2004) und 30.101 鈧 (f眉r das Jahr 2005) zurechnete und die sich daraus ergebende Umsatzsteuer f眉r 2003 auf 3.812 鈧, f眉r 2004 auf 2.889,12 鈧 und f眉r 2005 auf 4.816,16 鈧 festsetzte.
Rz. 9
Das FG wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Zur Begr眉ndung f眉hrte es im Wesentlichen aus, "die Kl盲ger" seien nicht nur gemeinschaftlich und selbst盲ndig zur Erzielung von Einnahmen, sondern auch nachhaltig i.S. des 搂 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999/2005 (UStG) t盲tig gewesen. Ob eine Bet盲tigung als nachhaltig anzusehen sei, sei anhand einer Reihe verschiedener Kriterien zu beurteilen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung f眉r oder gegen Nachhaltigkeit spr盲chen. Da es auf das Gesamtbild der Verh盲ltnisse ankomme, k枚nne nicht bereits mit R眉cksicht auf das Vorliegen eines dieser --im 脺brigen nicht abschlie脽enden-- Merkmale die nachhaltige Bet盲tigung eindeutig bejaht oder verneint werden; vielmehr m眉ssten die f眉r und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden.
Rz. 10
Die T盲tigkeit "der Kl盲ger" sei von Beginn an auf unbestimmte Zeit, auf eine hohe Zahl von einzelnen Verkaufsf盲llen und auf die Erzielung erheblich 眉ber die Grenze einer Bet盲tigung als Kleinunternehmer (搂 19 Abs. 1 Satz 1 UStG) hinausgehender Erl枚se angelegt und daher als nachhaltig zu beurteilen. Das folge zum einen aus der Vielzahl von Auktionsverk盲ufen, n盲mlich insgesamt 1 200, was im Jahr 2004 durchschnittlich viereinhalb und im Zeitraum Januar bis Juni 2005 durchschnittlich elf Gesch盲ftsvorf盲lle je Woche bedeutet habe. Auch die H枚he der erzielten Erl枚se von durchschnittlich 70 鈧 im Jahr 2002 眉ber 84 鈧 und 92 鈧 in den Jahren 2003 und 2004 auf zuletzt 121 鈧 im Jahr 2005 sei zu ber眉cksichtigen. Dar眉ber hinaus seien die Verkaufsauktionen mit einem erheblichen Organisationsaufwand verbunden gewesen.
Rz. 11
Aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juni 1987 X R 23/82 (BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744) und vom 16. Juli 1987 X R 48/82 (BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752) zur Ver盲u脽erung von Briefmarken- bzw. M眉nzsammlungen ergebe sich mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte f眉r den Streitfall nichts anderes. Das FA habe die in Rede stehenden Ums盲tze auch der H枚he nach zutreffend der Umsatzbesteuerung unterworfen.
Rz. 12
Hiergegen wenden sich "die Kl盲ger" mit der Revision. Sie seien nicht unternehmerisch t盲tig gewesen, weil sie von Anfang an lediglich vorgehabt h盲tten, ihre Sammlungen aufzul枚sen. Sie h盲tten die Sammlungsst眉cke nicht mit Wiederverkaufsabsicht erworben und h盲tten durch die Verk盲ufe lediglich ihr Verm枚gen umgeschichtet. Insoweit seien die Verkaufsaktivit盲ten von vornherein bis zum Verkauf des letzten Sammlungsst眉cks begrenzt gewesen. Der private Charakter der Verk盲ufe ergebe sich schon aus dem bei "ebay" gef眉hrten sog. account. Sie, "die Kl盲ger", h盲tten bewusst einen Privatzugang und nicht einen auf gewerbliche T盲tigkeit ausgerichteten "Shop-Zugang" gew盲hlt.
Rz. 13
Es sei auch nicht richtig, dass die Erzielung der Erl枚se erheblich 眉ber die Grenze einer Bet盲tigung als Kleinunternehmer hinausgegangen sei. Im Jahr 2004 h盲tten die Erl枚se bei nur 20.946,12 鈧 und damit nur unwesentlich 眉ber der Grenze von 17.500 鈧 gelegen.
Rz. 14
Auch habe das FG die Anzahl der Verk盲ufe und den Transaktionsdurchschnitt unzutreffend ermittelt. F眉r die Berechnung einer durchschnittlichen Verkaufszahl pro Tag sei lediglich auf die Streitjahre (2003, 2004 und 2005) abzustellen. In diesem Zeitraum h盲tten sie, "die Kl盲ger", nur 663 Transaktionen get盲tigt und nicht 1 200.
Rz. 15
Es seien auch nicht jeden Tag Verk盲ufe erfolgt. Vielmehr h盲tten teilweise mehrere Tage oder gar Wochen zwischen einzelnen Transaktionen gelegen. Die durchschnittlichen Erl枚se habe das FG fehlerhaft mit 92 鈧 statt nur 80,96 鈧 ermittelt.
Rz. 16
Das FG sei zu Unrecht von einem hohen Organisationsaufwand ausgegangen, weil die Sammlungen ohnehin h盲tten katalogisiert werden m眉ssen. Es k枚nne daher von einem zeitlichen Aufwand pro Woche von h枚chstens f眉nf Stunden ausgegangen werden.
Rz. 17
Die Rechtsprechung verlange f眉r die Annahme einer nachhaltigen T盲tigkeit u.a. die Durchf眉hrung von Werbema脽nahmen. Darunter sei aber nicht ein blo脽es Anbieten der Waren im Internet zu verstehen. Werbung erfordere vielmehr die Umsetzung umfangreicher Ma脽nahmen, die vorliegend nicht erfolgt sei.
Rz. 18
Die Grunds盲tze der BFH-Urteile zum Verkauf von Briefmarken- und M眉nzsammlungen seien auf den vorliegenden Fall 眉bertragbar. Sie, "die Kl盲ger", h盲tten nicht nur eine, sondern mehrere Sammlungen unterhalten, f眉r die die Grunds盲tze aus den o.g. BFH-Urteilen jeweils gesondert anzuwenden seien. Die Urteile des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union (EuGH) vom 20. Juni 1996 C-155/94, Wellcome Trust Ltd. (Slg. 1996, I-3013) und des BFH vom 30. Juli 2003 X R 7/99 (BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408) zum An- und Verkauf von Wertpapieren seien auf den vorliegenden Fall ebenfalls 眉bertragbar. Ihre 眉ber Jahrzehnte aufgebauten Sammlungen stellten ebenso wie Wertpapierbesitz Privatverm枚gen dar, welches durch sie, "die Kl盲ger", verwaltet werde. Es k枚nne keinen Unterschied machen, ob das Privatverm枚gen in Wertpapieren oder in Sammlungsst眉cken angelegt werde.
Rz. 19
Aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) ergebe sich im 脺brigen, dass der Unternehmerbegriff s盲mtliche T盲tigkeiten eines H盲ndlers, also sowohl An- als auch Verk盲ufe erfordere.
Rz. 20
Selbst wenn sie, "die Kl盲ger", als Unternehmer anzusehen seien, habe das FG jedenfalls die Ums盲tze zu Unrecht dem Regelsteuersatz unterworfen. Es habe nicht ber眉cksichtigt, dass auf den Verkauf von M眉nzen, B眉chern und Briefmarken der erm盲脽igte Steuersatz anzuwenden sei. Schlie脽lich liege ein klarer Versto脽 gegen den Inhalt der Akten vor. Es sei nicht eindeutig klar, wie die Ums盲tze ermittelt worden seien. Das FG st眉tze sich auf die "ebay"-Verkaufsliste. Aus dieser Liste gingen f眉r 2005 aber lediglich 109 Verk盲ufe hervor, w盲hrend das FA und das FG von 287 Verk盲ufen ausgingen.
Rz. 21
Die Kl盲gerin beantragt,das Urteil des FG sowie die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005 vom 29. November 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2005 aufzuheben,hilfsweise das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2005 aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005 vom 29. November 2007 unter Anwendung des erm盲脽igten Steuersatzes auf die verkauften B眉cher, M眉nzen und Briefmarken zu 盲ndern.
Rz. 22
Das FA beantragt,die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 23
Es teilt die in der Vorentscheidung zum Ausdruck gekommene Auffassung.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 24
II. Die Revision ist begr眉ndet; sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu k枚nnen, ob die zwischen den Eheleuten W.K. und M.K. bestehende GbR oder deren Gesellschafter W.K. Unternehmer ist.
Rz. 25
1. Die Bezeichnung des Kl盲gers in der Vorentscheidung ist unrichtig. Das FG bezeichnet im Rubrum zu Unrecht als Kl盲ger "1. W.K." und "2. M.K.". Kl盲ger sind nicht W.K. und M.K. als Einzelunternehmer, sondern Kl盲gerin ist die zwischen den Eheleuten W.K. und M.K. bestehende GbR.
Rz. 26
a) Die Auslegung der Klageschrift und der weiteren Schrifts盲tze der Prozessbevollm盲chtigten, die der Senat selbst vornehmen kann (BFH-Urteil vom 14. November 1986 III R 12/81, BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2008 I B 81/08, BFH/NV 2009, 948), f眉hrt zu dem Ergebnis, dass Kl盲gerin von Anfang an die zwischen den Eheleuten bestehende GbR war.
Rz. 27
aa) Prozessuale und au脽erprozessuale Rechtsbehelfe sind nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH in entsprechender Anwendung des 搂 133 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs auszulegen, wenn eine eindeutige und zweifelsfreie Erkl盲rung fehlt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. September 1998 VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596, unter I.3. der Gr眉nde). Ma脽geblich ist, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gew盲hlten Parteibezeichnung bei objektiver W眉rdigung des Erkl盲rungsinhalts beizulegen ist. Auch bei scheinbar eindeutiger Erkl盲rung h盲ngt die Bestimmung des Kl盲gers von allen dem FA und dem FG als den Empf盲ngern der Klageschrift bekannten oder erkennbaren Umst盲nden tats盲chlicher oder rechtlicher Art ab; dabei ist auch der im weiteren Verfahren erfolgte Tatsachenvortrag mit einzubeziehen (z.B. BFH-Beschl眉sse vom 7. Oktober 2009 VII B 26/09, BFH/NV 2010, 441; vom 26. Mai 2009 X B 215/08, Zeitschrift f眉r Steuern und Recht 2009, R683; BFH-Urteil in BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178).
Rz. 28
bb) Die Klageschrift bezeichnet als Kl盲ger die "Eheleute W.K. und M.K.". Mit dieser Klage richten sich die Eheleute W.K. und M.K. gegen die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung, die alle "W.K. und M.K." als Inhaltsadressaten aufweisen. Gleichwohl ist, auch wenn ein ausdr眉cklicher Zusatz 眉ber ein Gesellschaftsverh盲ltnis fehlt, die aus den Ehegatten bestehende Gesellschaft als Steuerschuldner klar bezeichnet worden, wenn --wie im Streitfall aufgrund der Zusammenfassung beider Eheleute in einem Bescheid-- f眉r die Eheleute erkennbar war, dass das FA von einer zwischen den Eheleuten bestehenden Gesellschaft als Unternehmer i.S. des 搂 2 Abs. 1 UStG und daher als Steuerpflichtige ausgeht und die Bescheide daher an diese gerichtet sind (vgl. BFH-Beschluss vom 21. April 1995 V B 91/94, BFH/NV 1995, 1042).
Rz. 29
b) Eine im Revisionsverfahren grunds盲tzlich m枚gliche Berichtigung des Rubrums des finanzgerichtlichen Urteils (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. November 1991 XI R 40/88, BFHE 168, 343, BStBl II 1992, 741, Leitsatz 1) ist im Streitfall jedoch entbehrlich, weil die Vorentscheidung insgesamt aufgehoben wird (vgl. BFH-Urteil vom 31. M盲rz 2004 X R 11/03, BFH/NV 2004, 1389, unter II.5.a).
Rz. 30
2. Entgegen der Auffassung "der Kl盲ger" unterliegen die streitigen Leistungen der Umsatzsteuer.
Rz. 31
a) Nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf眉hrt. Unternehmer ist gem盲脽 搂 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit selbst盲ndig aus眉bt. Gewerblich oder beruflich ist nach 搂 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Rz. 32
b) Bei richtlinienkonformer Anwendung muss dabei eine wirtschaftliche T盲tigkeit i.S. des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG ausge眉bt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R 80/07, BFHE 225, 163, BStBl II 2011, 292, unter II.1.; vom 11. April 2008 V R 10/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741, unter II.1.). Dabei ist zu ber眉cksichtigen, dass Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer einen sehr breiten Anwendungsbereich zuweist (EuGH-Urteile vom 4. Dezember 1990 C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363 Rdnr. 17; vom 29. April 2004 C-77/01, EDM, Slg. 2004, I-4295 Rdnr. 47).
Rz. 33
aa) Der Begriff des Steuerpflichtigen wird in Art. 9 Abs. 1 der Richtline 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL-- (in den Streitjahren Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) unter Bezugnahme auf den der wirtschaftlichen T盲tigkeit definiert. Denn gerade dass eine solche T盲tigkeit vorliegt, rechtfertigt die Einstufung als Steuerpflichtiger (EuGH-Urteile vom 15. September 2011 C-180/10 und C-181/10, Slaby und Ku膰, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2011, 1417 Rdnr. 43; vom 3. M盲rz 2005 C-32/03, Fini H, Slg. 2005, I-1599 Rdnr. 19). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Begriff "wirtschaftliche T盲tigkeit" nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL (Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) alle T盲tigkeiten eines Erzeugers, H盲ndlers oder Dienstleistenden umfasst, insbesondere Ums盲tze, die die Nutzung von k枚rperlichen oder nicht k枚rperlichen Gegenst盲nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen.
Rz. 34
bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH "k枚nnen der blo脽e Erwerb und der blo脽e Verkauf eines Gegenstands keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen i.S. von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL (Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) darstellen, da das einzige Entgelt aus diesen Vorg盲ngen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstands besteht. Derartige Vorg盲nge k枚nnen n盲mlich als solche grunds盲tzlich keine wirtschaftlichen T盲tigkeiten im Sinne dieser Richtlinie darstellen" (EuGH-Urteile Slaby und Ku膰 in DStRE 2011, 1417 Rdnr. 45; EDM in Slg. 2004, I-4295 Rdnr. 58, und vom 21. Oktober 2004 C-8/03, BBL, Slg. 2004, I-10157 Rdnr. 39). Keine private Verm枚gensverwaltung, sondern eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende T盲tigkeit liegt dagegen vor, wenn --wie hier-- der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenst盲nden unternimmt, indem er sich 盲hnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, H盲ndler oder Dienstleistender i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, wobei derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchf眉hrung bew盲hrter Vertriebsma脽nahmen bestehen k枚nnen (EuGH-Urteil Slaby und Ku膰 in DStRE 2011, 1417 Rdnrn. 39, 40).
Rz. 35
c) Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des BFH im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verh盲ltnisse zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen T盲tigkeit i.S. des 搂 2 Abs. 1 Satz 3 UStG erf眉llt sind. Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschlie脽end festgelegter) Kriterien zu w眉rdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung f眉r oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen k枚nnen (z.B. BFH-Urteile vom 27. Januar 2011 V R 21/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, unter II.2.; in BFHE 225, 163, BStBl II 2011, 292, unter II.1.b).
Rz. 36
Insbesondere sind zu w眉rdigen: die Dauer und die Intensit盲t des T盲tigwerdens, die H枚he der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgef眉hrten Ums盲tze, das planm盲脽ige T盲tigwerden, das Unterhalten eines Gesch盲ftslokals (BFH-Urteil in BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, unter II.2., m.w.N.). Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist entgegen der Auffassung der Kl盲gerin kein f眉r die Nachhaltigkeit einer T盲tigkeit alleinentscheidendes Merkmal (vgl. EuGH-Urteil Slaby und Ku膰 in DStRE 2011, 1417 Rdnrn. 26 und 49; BFH-Urteile vom 7. September 2006 V R 6/05, BFHE 215, 331, BStBl II 2007, 148 zum Testamentsvollstrecker; vom 9. September 1993 V R 24/89, BFHE 172, 234, BStBl II 1994, 57 zur Ver盲u脽erung der einem Verein mehrfach von Todes wegen zugewandten Haushaltsgegenst盲nde durch den Verein; vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379 zur Ver盲u脽erung einer privaten Kunstsammlung durch den Erben eines Kunsth盲ndlers). Dass Zahl und Umfang der Verk盲ufe f眉r sich genommen nicht allein ma脽geblich sind (EuGH-Urteil Slaby und Ku膰 in DStRE 2011, 1417 Rdnr. 37), entspricht der st盲ndigen Rechtsprechung des BFH, derzufolge die Zahl der Gesch盲ftsvorf盲lle nur eines von mehreren zu w眉rdigenden Kriterien ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, unter II.2.).
Rz. 37
d) Die W眉rdigung des FG, wonach es sich bei den Verk盲ufen im Streitfall um eine nachhaltige T盲tigkeit i.S. des 搂 2 Abs. 1 UStG handelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der tats盲chlichen W眉rdigung der Einzelheiten durch die Tatsacheninstanz kommt insoweit besondere Bedeutung zu (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, unter II.2.; in BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741, unter II.1.). Der BFH pr眉ft als Revisionsinstanz nur, ob dem FG bei der tats盲chlichen W眉rdigung Rechtsverst枚脽e unterlaufen sind. Eine Bindung an die W眉rdigung des FG ist gegeben, wenn diese m枚glich war und das FG weder gegen Denkgesetze versto脽en noch wesentliche Umst盲nde vernachl盲ssigt hat. Ob auch ein anderes Ergebnis der W眉rdigung vertretbar gewesen w盲re, ist nicht entscheidend (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, unter II.2.b, m.w.N.).
Rz. 38
Das FG hat ausdr眉cklich auf das Gesamtbild der Verh盲ltnisse abgestellt und ber眉cksichtigt, dass mehrere, nicht allein ausschlaggebende Merkmale gegeneinander abgewogen werden m眉ssen. Nach den Feststellungen des FG haben "die Kl盲ger" im Jahr 2001 aus 16 Verk盲ufen 2.617 DM, im Jahr 2002 aus bereits 356 Verk盲ufen 24.963 鈧 und in den Streitjahren 2003 bis 2005 aus insgesamt 841 Verk盲ufen 83.500 鈧 erzielt und dabei einen erheblichen Organisationsaufwand betrieben. Hierbei hat das FG ber眉cksichtigt, dass ein Verk盲ufer --wie auch im Streitfall "die Kl盲ger"-- "sich f眉r jeden einzelnen zur Internet-Versteigerung anstehenden Gegenstand Gedanken zu dessen m枚glichst genauer Bezeichnung, zu seiner Platzierung in der einschl盲gigen Produktgruppe und 眉ber ein Mindestgebot machen und zur Erh枚hung der Verkaufschancen und des erzielbaren Erl枚ses f眉r den Gegenstand in aller Regel mindestens ein digitales Bild anfertigen muss. Au脽erdem muss der Verk盲ufer den Auktionsablauf auf 'ebay' in regelm盲脽igen Abst盲nden 眉berwachen, um rechtzeitig auf Nachfragen von Kaufinteressenten reagieren zu k枚nnen, sofern diese die auf der Auktionsseite eingestellten Wareninformationen als nicht ausreichend erachten. Nach Beendigung der jeweiligen Auktion muss der Verk盲ufer zudem den Zahlungseingang 眉berwachen, um die Ware anschlie脽end z眉gig verpacken und versenden zu k枚nnen". Das FG hat diesen Sachverhalt ohne Versto脽 gegen Denkgesetze und ohne Vernachl盲ssigung wesentlicher Umst盲nde dahingehend gew眉rdigt, dass eine intensive und langfristige Verkaufst盲tigkeit unter Nutzung bew盲hrter Vertriebsma脽nahmen ("ebay"-Plattform) vorliegt, die deshalb als nachhaltig i.S. des 搂 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen ist. Ob dabei ausschlie脽lich, wie "die Kl盲ger" meinen, auf die Gesch盲ftsvorf盲lle in den Streitjahren abzustellen ist oder ob in die Gesamtbetrachtung auch die Verk盲ufe in den beiden Vorjahren einzubeziehen sind, ist unbeachtlich, weil im Regelfall nicht allein die Anzahl an Verk盲ufen zur Nachhaltigkeit f眉hrt. Ohne Versto脽 gegen Denkgesetze hat das FG die nach seinen Feststellungen durchschnittlich in den Streitjahren ca. 280 眉ber das Jahr, im Jahr 2005 nur 眉ber ein Halbjahr verteilten Einzelverk盲ufe als intensives T盲tigwerden am Markt beurteilt und als einen Gesichtspunkt f眉r das Vorliegen einer nachhaltigen T盲tigkeit i.S. des 搂 2 Abs. 1 UStG bewertet. Ob der durchschnittliche Einzelverkaufspreis bei 92 鈧 oder bei 80 鈧 gelegen hat, spielt entgegen der Auffassung "der Kl盲ger" schon deshalb keine Rolle, weil es sich um einen nur geringf眉gigen Unterschied handelt. Es kommt auch nicht darauf an, ob "die Kl盲ger" einen privaten oder einen gewerblichen Zugang gew盲hlt haben, weil die Merkmale der unternehmerischen T盲tigkeit keinem Wahlrecht unterliegen.
Rz. 39
e) Der W眉rdigung des FG stehen --entgegen der Auffassung "der Kl盲ger"-- nicht die Urteile des BFH in BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752 (M眉nzsammler) und in BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744 (Briefmarkensammler) entgegen. Der BFH hatte darin entschieden, dass Briefmarken- und M眉nzsammler nur dann als Unternehmer anzusehen sind, wenn sie sich wie H盲ndler verhalten. Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Nach den Feststellungen des FG waren die von "den Kl盲gern" vermarkteten Gegenst盲nde 36 Produktgruppen zuzuordnen, d.h. es h盲tten 36 Sammlungen vorgelegen. Dar眉ber hinaus ver盲u脽erten "die Kl盲ger" weitere Gegenst盲nde, die sich keiner Produktgruppe zuordnen lie脽en. Die von den "Kl盲gern" laufend als Einzelst眉cke 眉ber eine auch von H盲ndlern benutzte Vertriebsform verkauften Gegenst盲nde umfassten ein weit gef盲chertes, vielf盲ltiges Angebot aus den unterschiedlichsten Lebens- und Anwendungsbereichen. Das ist mit den vom X. Senat des BFH entschiedenen F盲llen eines M眉nz- bzw. Briefmarkensammlers, der seine Sammlung en bloc aufgibt und versteigern l盲sst, nicht vergleichbar.
Rz. 40
3. Das FG geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des 搂 19 UStG im Streitfall nicht vorliegen.
Rz. 41
Nach 搂 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die f眉r die Ums盲tze i.S. des 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuz眉glich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 鈧 nicht 眉berstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 鈧 voraussichtlich nicht 眉bersteigen wird. Diese Voraussetzungen waren in den Streitjahren nicht erf眉llt, weil der jeweils ma脽gebliche Vorjahresumsatz 17.500 鈧 眉berstiegen hat. Die Umsatzgrenze von 50.000 鈧 hat keine eigene Bedeutung, wenn der Vorjahresumsatz bereits die Grenze von 17.500 鈧 眉bersteigt; Bedeutung hat die Umsatzgrenze nur f眉r den Fall, dass die Ums盲tze des vorangegangenen Jahres geringer sind als 17.500 鈧, aber im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 鈧 眉bersteigen (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 V B 164/06, BFHE 219, 400, BStBl II 2008, 263, unter II.2.b, m.w.N.).
Rz. 42
4. Der Senat kann jedoch nicht abschlie脽end entscheiden, weil die Feststellungen des FG keine Beurteilung zulassen, wer im Rechtsverkehr die streitigen Leistungen erbracht hat und deshalb --bei Vorliegen der 眉brigen Voraussetzungen des 搂 2 Abs. 1 UStG-- als Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet. Die Feststellungen des FG hierzu sind widerspr眉chlich.
Rz. 43
Zum einen hat das FG festgestellt, dass die Eheleute W.K. und M.K. zum 1. November 2001 auf der Internet-Plattform "ebay" ein Nutzerkonto unter der Bezeichnung "X", die sich aus den Anfangsbuchstaben der Namen der Eheleute W.K. und M.K. zusammensetzt, er枚ffneten. Das spricht f眉r ein gemeinsames Auftreten der Eheleute nach au脽en. Andererseits hat das FG auf eine Mitteilung der Steuerfahndungsstelle an das FA Bezug genommen, wonach unter dem Mitgliedsnamen "X" bei "ebay" nur der Ehemann W.K. gemeldet gewesen sein soll. Das spricht daf眉r, dass nur der Ehemann W.K. nach au脽en aufgetreten ist.
Rz. 44
Von der Beurteilung dieser Frage h盲ngt es ab, ob das FA zu Recht Umsatzsteuer gegen眉ber der aus den Eheleuten W.K. und M.K. bestehenden GbR festgesetzt hat.
Rz. 45
a) Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelm盲脽ig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegen眉ber einem anderen selbst ausf眉hrt oder durch einen Beauftragten ausf眉hren l盲sst. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, h盲ngt deshalb grunds盲tzlich davon ab, ob der Handelnde gegen眉ber dem Leistungsempf盲nger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausf眉hrung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 12. Mai 2011 V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541; vom 12. August 2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259, jeweils m.w.N.). F眉r die Frage, ob bei Eheleuten der Ehemann, die Ehefrau oder eine aus den Eheleuten bestehende Gemeinschaft als Unternehmer in Betracht kommt, gilt nichts anderes; auch insoweit kommt es darauf an, wer als Unternehmer nach au脽en auftritt (z.B. BFH-Urteil vom 25. Juli 1968 V 150/65, BFHE 93, 194, BStBl II 1968, 731; BFH-Beschluss vom 27. Juni 1994 V B 190/93, BFH/NV 1995, 654).
Rz. 46
b) Das FG wird deshalb Feststellungen dazu treffen m眉ssen, ob im Rechtsverkehr als Verk盲ufer die Eheleute W.K. und M.K. gemeinsam aufgetreten sind oder nur W.K. Hierbei k枚nnen auch die den Kunden erteilten Rechnungen mit herangezogen werden.
Rz. 47
5. Das FG wird bei seiner erneuten Entscheidung ggf. zu pr眉fen haben, ob auf einzelne Ums盲tze der erm盲脽igte Steuersatz nach 搂 12 Abs. 2 UStG Anwendung findet. Dabei wird zu ber眉cksichtigen sein, dass die Tatbest盲nde des 搂 12 Abs. 2 UStG als Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind (EuGH-Urteile vom 6. Mai 2010 C-94/09, Kommission/Frankreich, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 781, Deutsches Steuerrecht 2010, 977; vom 18. M盲rz 2010 C-3/09, Erotic Center, Slg. 2010, I-2361, m.w.N.) und dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast f眉r das Vorliegen der Merkmale der Steuererm盲脽igung tr盲gt.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2964153 |
BFH/NV 2012, 1285 |
BFH/PR 2012, 280 |
BStBl II 2012, 634 |
BFHE 2013, 286 |
BFHE 237, 286 |
BB 2012, 1378 |
BB 2012, 1458 |
DB 2012, 1189 |
DB 2012, 15 |
DStR 2012, 965 |
DStRE 2012, 716 |
DStZ 2012, 419 |
HFR 2012, 885 |
UR 2012, 514 |