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Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft; Gew盲hrung verzinslicher Darlehen als wirtschaftliche T盲tigkeit; Vorsteueraufteilung; Begriff der Hilfsums盲tze
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Leitsatz (amtlich)
1. In einer Situation wie der des Ausgangsrechtsstreits gilt Folgendes:
T盲tigkeiten, die im blo脽en Verkauf von Aktien und sonstigen Wertpapieren wie etwa Beteiligungen an Investmentfonds bestehen, stellen keine wirtschaftlichen T盲tigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dar und fallen somit nicht in deren Anwendungsbereich;
Anlagen in Investmentfonds sind keine Dienstleistung "gegen Entgelt" im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 und fallen deshalb ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer;
der auf diese Ums盲tze entfallende Betrag muss folglich bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs im Sinne der Artikel 17 und 19 der Sechsten Richtlinie 77/388 unber眉cksichtigt bleiben.
Die j盲hrliche Gew盲hrung verzinslicher Darlehen durch eine Holdinggesellschaft an ihre Beteiligungsgesellschaften und die Anlagen der Holdinggesellschaft in Form von Bankeinlagen oder in Titel wie Schatzanweisungen oder Zertifikate stellen dagegen wirtschaftliche T盲tigkeiten, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausf眉hrt, im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 dar;
diese Ums盲tze sind jedoch gem盲脽 Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 1 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 von der Mehrwertsteuer befreit;
bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs im Sinne der Artikel 17 und 19 der Sechsten Richtlinie 77/388 sind diese Ums盲tze als Hilfsums盲tze im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 dieser Richtlinie anzusehen, soweit Gegenst盲nde oder Dienstleistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, nur in sehr geringem Umfang f眉r diese Gesch盲fte verwendet werden; zwar kann der Umfang der durch die Finanzgesch盲fte, die in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388 fallen, erzielten Eink眉nfte ein Indiz daf眉r sein, dass diese Ums盲tze nicht als Hilfsums盲tze im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, doch reicht der Umstand, dass die Eink眉nfte aus diesen Ums盲tzen h枚her sind als die Eink眉nfte aus der T盲tigkeit, die nach Angabe des betreffenden Unternehmen seine Hauptt盲tigkeit darstellt, allein nicht aus, um ihre Einordnung als "Hilfsums盲tze" auszuschlie脽en;
es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob Gegenst盲nde oder Dienstleistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, nur in sehr geringem Umfang f眉r die im Ausgangsrechtsstreit fraglichen Gesch盲fte verwendet werden, und gegebenenfalls die Zinsen aus diesen Ums盲tzen im Nenner des Bruches f眉r die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs unber眉cksichtigt zu lassen
2. Arbeiten wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die die Mitglieder eines Konsortiums gem盲脽 den Klauseln eines Konsortialvertrags entsprechend ihrem jeweiligen in diesem Vertrag festgelegten Arbeitsanteil durchf眉hren, stellen keine "gegen Entgelt ausgef眉hrte" Lieferung von Gegenst盲nden oder Dienstleistung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 und damit auch keinen gem盲脽 dieser Richtlinie steuerbaren Umsatz dar. Der Umstand, dass das Mitglied des Konsortiums, das die Arbeiten durchf眉hrt, zugleich dessen Gesch盲ftsf眉hrer ist, ist insoweit unerheblich. Wenn dagegen die Arbeiten 眉ber den im Vertrag festgelegten Arbeitsanteil eines Mitglieds des Konsortiums hinaus gehen und dies dazu f眉hrt, dass die anderen Mitglieder des Konsortiums eine Gegenleistung f眉r die 眉ber diesen Arbeitsanteil hinaus gehenden Arbeiten zahlen, so stellen diese eine Lieferung von Gegenst盲nden oder eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 dar.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art.听2 Nr. 1, Art.听4 Abs. 2, Art.听17, 19 Abs. 2, Art.听13 Teil B Buchst. d Nrn.听1, 5
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Beteiligte
Empresa de Desenvolvimento Mineiro SGPS SA (EDM) |
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Verfahrensgang
Tribunal Central Administrativo (Portugal) (Beschluss vom 19.12.2000) |
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Tatbestand
"Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 4 Absatz 2, 13 Teil B Buchstabe d und 19 Absatz 2 - Begriff der wirtschaftlichen T盲tigkeit - Begriff der Hilfsums盲tze im Bereich der Finanzgesch盲fte - Dienstleistungen gegen Entgelt "
In der Rechtssache C-77/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal Central Administrativo (Portugal) in dem bei diesem anh盲ngigen Rechtsstreit
Empresa de Desenvolvimento Mineiro SGPS SA (EDM), fr眉her Empresa de Desenvolvimento Mineiro SA (EDM),
gegen
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vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung 眉ber die Auslegung der Artikel 2, 4 Absatz 2, 13 Teil B Buchstabe d und 19 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur ...