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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Photovoltaikanlage?
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Leitsatz (amtlich)
1. Ob eine sonst nicht unternehmerisch t盲tige Person, die im Jahr 1997 auf dem Dach ihres selbstgenutzten Eigenheims eine Photovoltaikanlage betrieb und den erzeugten Strom teilweise gegen Verg眉tung in das 枚ffentliche Stromnetz eingespeist hat, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen war, bleibt offen.
2. Ein Vorsteuerabzug aus einer 1997 vorgenommenen Anschaffung einer Photovoltaikanlage, der erstmals in einer im Jahr 2002 abgegebenen Umsatzsteuererkl盲rung f眉r das Jahr 1997 geltend gemacht wird, ist nicht m枚glich.
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Normenkette
UStG 1993 搂听2 Abs. 1, 搂听15 S. 1 Nr. 1 S. 1; EWGRL 388/77 Art.听10, 17; EEG 搂 3
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Streitig ist, ob die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), eine aus den Eheleuten K bestehende GbR, durch den Verkauf von selbst erzeugtem Strom mittels einer sog. Photovoltaikanlage an die Stadtwerke im Jahr 1997 (Streitjahr) als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts t盲tig geworden ist.
Die Kl盲gerin lie脽 1997 auf dem Dach ihres Wohnhauses eine Photovoltaikanlage errichten. Die Anlage hat eine Nennleistung von 2,970 kWp und produziert durchschnittlich 2 000 kWh im Jahr.
Im Februar 2002 gab die Kl盲gerin f眉r die Jahre 1997 bis 2001 Umsatzsteuererkl盲rungen ab, in denen sie die Art des Unternehmens als "Solarstromerzeugung" angab.
Dabei erkl盲rte sie in der Umsatzsteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr 1997 Lieferungen zu 15 v.H. mit einer Bemessungsgrundlage von 130 DM (Steuer: 19,50 DM), Entnahmen von Strom zu 15 v.H. mit einer Bemessungsgrundlage von 276 DM (Steuer: 41,52 DM) sowie Vorsteuerbetr盲ge in H枚he von 6 497,14 DM, so dass sich insgesamt eine Umsatzsteuer in H枚he von ./. 6 436,12 DM ergab. Den Vorsteuerbetr盲gen liegen zwei an die "Familie K" adressierte Rechnungen vom 21. Mai 1997 (35 000 DM zuz眉glich 15 v.H. Umsatzsteuer = 5 250 DM) und vom 16. Juni 1997 (9 198,24 DM zuz眉glich 15 v.H. Umsatzsteuer = 1 379,74 DM) zugrunde.
F眉r die Folgejahre erkl盲rte die Kl盲gerin Umsatzsteuer in H枚he von 169,84 DM (1998), 138,42 DM (1999), 237,16 DM (2000) und 313,90 DM (2001).
Den Umsatzsteuererkl盲rungen war beigef眉gt die Kopie eines Vordrucks der Stadtwerke, auf dem Herr K unter dem 27. Juli 2000 erkl盲rt hatte, er unterliege als gewerblicher Unternehmer der Umsatzsteuer und beantrage daher die Zahlung des ihm zustehenden Umsatzsteuerbetrages.
Aus den von den Stadtwerken erteilten Gutschriften 眉ber die Stromeinspeisungen, die an Herrn K gerichtet sind, ergeben sich folgende Zahlen:
Jahr |
Gesamtstromproduktion |
Einspeisung |
in v.H. |
1997 |
1 117 |
872 |
78 |
1998 |
2 000 (gesch盲tzt) |
1 136 |
57 |
1999 |
2 000 (gesch盲tzt) |
1 381 |
69 |
2000 |
2 000 (gesch盲tzt) |
1 600 |
80 |
In den Jahren 1997 bis Mai 2000 wurde der von der Photovoltaikanlage produzierte Strom zun盲chst selbst verbraucht und nur die 眉berschie脽ende Strommenge eingespeist.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde "ab Mai 2000" der gesamte Solarstrom eingespeist. Hintergrund ist das Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom 29. M盲rz 2000 (BGBl I 2000, 305), das eine h枚here Einspeiseverg眉tung von zun盲chst 0,99 DM/kWh vorsah. F眉r die Stromlieferung des Streitjahres 1997 hatten die Stadtwerke 0,1715 DM/kWh gezahlt.
F眉r das Wohnhaus der Kl盲gerin wurden in der Zeit vom 21. August 1996 bis zum 22. August 1997 von den Stadtwerken 3 039 kwh und f眉r die Zeit vom 23. August 1997 bis zum 21. August 1998 2 984 kWh Strom bezogen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte durch Bescheid vom 6. Juni 2002 den Antrag auf Veranlagung zur Umsatzsteuer f眉r das Streitjahr 1997 sowie f眉r die Jahre 1998 und 1999 mit der Begr眉ndung ab, bei Betreibern von Solarstromanlagen sei die Unternehmereigenschaft nur zu bejahen, wenn der gesamte erzeugte Strom an das Stromversorgungsunternehmen geliefert werde.
F眉r die Zeit ab dem 1. April 2000 (Inkrafttreten des EEG) erkannte das FA dagegen die Unternehmereigenschaft der Kl盲gerin an.
Das FG wies die nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 14. August 2002) erhobene Klage mit der Begr眉ndung ab, die Stromeinspeisungen begr眉ndeten bei W眉rdigung der Gesamtumst盲nde keine nachhaltige wirtschaftliche T盲tigkeit i.S. des 搂 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG). Nach den Gesamtumst盲nden habe die Kl盲gerin die Solaranlage aus ideellen, nicht aber aus wirtschaftlichen, unternehmerischen Gr眉nden angeschafft.
Das Urteil ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2007, 1196 ver枚ffentlicht.
Mit der Revision macht die Kl盲gerin im Wesentlichen geltend, sie sei Steuerpflichtige i.S. von Art. 4 Abs. 1 und 2 der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) und umsatzsteuerrechtlich Unternehmer i.S. von 搂 2 Abs. 1 UStG, weil sie ihre T盲tigkeit als Stromerzeugerin nicht nur gelegentlich, sondern regelm盲脽ig (t盲glich) ausge眉bt habe.
Die Kl盲gerin beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 14. August 2002 und den Ablehnungsbescheid vom 6. Juni 2002 aufzuheben und die Umsatzsteuer f眉r 1997 auf ./. 3 290,74 鈧 (./. 6 436,12 DM) festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Es f眉hrt zur Begr眉ndung u.a. aus, f眉r die Beurteilung der Unternehmereigenschaft bei Stromgewinnungsanlagen, die im Hinblick auf das EEG errichtet worden seien, g盲lten folgende im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Dezember 2001 (BStBl I 2001, 1012) sowie in Abschn. 18 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 2005 bzw. Abschn. 18 Abs. 5 UStR 2008 formulierten Grunds盲tze: Soweit der Betreiber einer unter 搂搂 3 EEG ff. fallenden Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelm盲脽ig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeise, diene diese Anlage ausschlie脽lich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Das Betreiben einer solchen Anlage durch sonst nichtunternehmerisch t盲tige Personen sei daher unabh盲ngig von der leistungsm盲脽igen Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Strom眉bersch眉ssen eine nachhaltige T盲tigkeit und begr眉nde die Unternehmereigenschaft. Sofern nur gelegentlich Strom in das allgemeine Stromnetz abgegeben werde, sei der Anlagenbetreiber nicht Unternehmer.
F眉r sog. Altanlagen, die --wie im Streitfall-- vor Inkrafttreten des EEG errichtet worden seien, g盲lten dagegen folgende Grunds盲tze des Abschn. 18 Abs. 2 Satz 14 und 15 UStR 2000: Das Betreiben einer Photovoltaikanlage durch sonst nichtunternehmerisch t盲tige Personen sei als nachhaltige T盲tigkeit anzusehen, wenn durch entsprechende Planung und Auslegung der Anlage von vornherein feststehe, dass dauernd 眉bersch眉ssiger Strom erzeugt werde, der dann dauerhaft gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist werde. Sofern die Photovoltaikanlage ausschlie脽lich oder 眉berwiegend der eigenen (privaten) Stromerzeugung diene und nur gelegentlich ein Strom眉berschuss entstehe, sei der Anlagenbetreiber nicht Unternehmer.
F眉r die Frage, ob i.S. von Abschn. 18 Abs. 2 Satz 14 UStR 2000 dauernd 眉bersch眉ssiger Strom erzeugt und dieser dann dauerhaft gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist werde, sei f眉r einen Vergleichszeitraum von einem Jahr das Verh盲ltnis des selbstproduzierten Solarstroms zum Jahresstromverbrauch des Betreiberhaushalts zu ermitteln (Hinweis auf Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2000, Umsatzsteuerberater --UStB-- 2000, 174). Sei danach --wie im Streitfall-- zu erwarten, dass j盲hrlich nicht deutlich mehr Strom durch den Betreiber der Photovoltaikanlage produziert werde, als er in seinem Haushalt verbrauche, sei die Unternehmereigenschaft zu verneinen.
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II. Die Revision der Kl盲gerin ist unbegr眉ndet.
Die Entscheidung des FG ist jedenfalls im Ergebnis richtig, so dass die Revision gem盲脽 搂 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur眉ckzuweisen ist.
1. Gem盲脽 搂 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit selbst盲ndig aus眉bt. Gewerblich oder beruflich ist nach 搂 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Bei richtlinienkonformer Anwendung muss dabei eine wirtschaftliche T盲tigkeit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG) ausge眉bt werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 1996 V R 23/93, BFHE 182, 388, BStBl II 1997, 368; vom 28. Oktober 2004 V R 19/04, BFH/NV 2005, 725).
a) Der Betrieb einer Photovoltaikanlage erf眉llt diese Voraussetzungen, wenn er als Nutzung eines Gegenstands (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG) der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient.
Diese Feststellung ist unter Ber眉cksichtigung aller Gegebenheiten zu treffen, die f眉r den Einzelfall charakteristisch sind. Dazu geh枚rt insbesondere die Art des betreffenden Gegenstands. Wird ein Gegenstand 眉blicherweise ausschlie脽lich wirtschaftlich genutzt, so ist dies im Allgemeinen ein ausreichendes Indiz daf眉r, dass sein Eigent眉mer ihn f眉r Zwecke wirtschaftlicher T盲tigkeiten und folglich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen nutzt. Kann ein Gegenstand dagegen --wie vorliegend-- seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, so sind alle Umst盲nde seiner Nutzung zu pr眉fen, um festzustellen, ob er tats盲chlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Im letztgenannten Fall kann der Vergleich zwischen den Umst盲nden, unter denen der Betreffende den Gegenstand tats盲chlich nutzt, und den Umst盲nden, unter denen die entsprechende wirtschaftliche T盲tigkeit gew枚hnlich ausge眉bt wird, eine der Methoden darstellen, mit denen gepr眉ft werden kann, ob die betreffende T盲tigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausge眉bt wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europ盲ischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 26. September 1996 Rs. C-230/94 --Enkler--, Slg. 1996, I-4517, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1996, 418, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1996, 338, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 836 Randnrn. 24 bis 28).
b) Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des BFH im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verh盲ltnisse zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen T盲tigkeit i.S. des 搂 2 Abs. 1 Satz 3 UStG erf眉llt sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 1991 V R 86/87, BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776).
Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschlie脽end festgelegter) Kriterien zu w眉rdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung f眉r oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen k枚nnen. Der tats盲chlichen W眉rdigung der Einzelheiten durch die Tatsacheninstanz kommt insoweit besondere Bedeutung zu.
c) Der BFH pr眉ft insoweit als Revisionsinstanz nur, ob dem FG bei der tats盲chlichen W眉rdigung Rechtsverst枚脽e unterlaufen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 182, 388, BStBl II 1997, 368; in BFH/NV 2005, 725).
2. Der Senat l盲sst im Streitfall --der einen sog. "Altfall", n盲mlich die Einspeisung von Strom vor Inkrafttreten des EEG betrifft-- offen, ob die W眉rdigung des FG Bestand haben kann, die Kl盲gerin habe im Streitjahr 1997 keine nachhaltige T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausge眉bt.
a) Bedenken bestehen gegen diese W眉rdigung insbesondere deshalb, weil das FG ausgef眉hrt hat, nach den Gesamtumst盲nden habe die Kl盲gerin die Solarstromanlage aus ideellen, nicht aber aus wirtschaftlichen, unternehmerischen Gr眉nden angeschafft.
Das FG h盲lt damit bei der W眉rdigung der Nachhaltigkeit der T盲tigkeit der Kl盲gerin f眉r ma脽geblich, aus welchen Gr眉nden die Solarstromanlage angeschafft worden ist. Dagegen ist nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG f眉r die Frage, ob eine wirtschaftliche T盲tigkeit vorliegt, unerheblich, zu welchem Zweck --und damit auch aus welchen Gr眉nden-- eine T盲tigkeit ausge眉bt wird (vgl. auch EuGH-Urteil Enkler in Slg. 1996, I-4517, UR 1996, 418, UVR 1996, 338 Randnr. 25, HFR 1996, 836).
b) Hinzuweisen ist auch darauf, dass bei 盲hnlichen Sachverhalten die rechtskr盲ftigen Urteile des FG M眉nster vom 5. Dezember 2006 15 K 2813/03 U (EFG 2007, 1114) und des FG M眉nchen vom 25. Januar 2007 14 K 1899/04 (EFG 2007, 876) zu einem anderen Ergebnis als das Urteil der Vorinstanz gekommen sind.
3. Selbst wenn aber die Kl盲gerin --entgegen der Auffassung des FG-- im Streitjahr 1997 als Unternehmerin t盲tig gewesen w盲re, so bliebe die Revision jedenfalls im Ergebnis erfolglos. Denn die Kl盲gerin kann mit ihrem Klage- und Revisionsantrag (Festsetzung der Umsatzsteuer f眉r 1997 auf ./. 3 290,74 鈧) jedenfalls deshalb nicht durchdringen, weil sie die im Streitjahr 1997 erworbene und auf dem Dach des Hauses installierte Photovoltaikanlage nicht wirksam ihrem --m枚glicherweise bestehenden-- Unternehmen zugeordnet hat.
a) Ein Unternehmer kann gem盲脽 搂 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer f眉r Lieferungen und sonstige Leistungen nur dann als Vorsteuerbetrag abziehen, wenn diese Lieferungen und sonstige Leistungen von einem anderen Unternehmer "f眉r sein Unternehmen ausgef眉hrt" worden sind.
b) Ist eine Lieferung --wie im Streitfall die Lieferung der Photovoltaikanlage-- sowohl f眉r den unternehmerischen Bereich --der hier bei der Kl盲gerin als bestehend unterstellt wird-- als auch f眉r den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen (sog. gemischte Nutzung), hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteile vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90 --Lennartz--, Slg. 1991, I-3795, UVR 1992, 19, HFR 1991, 730; vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 --Armbrecht--, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392; vom 8. M盲rz 2001 Rs. C-415/98 --Bakcsi--, Slg. 2001, I-1831; BFH-Urteile vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813; vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815). Er kann den gelieferten Gegenstand
- insgesamt seinem Unternehmen zuordnen,
- insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen
oder
- nur teilweise seinem Unternehmen und im 脺brigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.
c) Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gest眉tzte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers "bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes" (vgl. BFH-Urteile in BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, unter II.1.b; vom 29. August 2002 V R 65/01, BFH/NV 2003, 211, unter 1.a; EuGH-Urteil Lennartz in Slg. 1991, I-3795, UVR 1992, 19, HFR 1991, 730).
Gibt es keine Beweisanzeichen f眉r eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815, unter II.2.).
d) Danach kann im Streitfall eine wirksame Zuordnung der Photovoltaikanlage zu einem etwa bestehenden Unternehmen der Kl盲gerin nicht angenommen werden.
aa) Die Kl盲gerin hat die Photovoltaikanlage ausweislich der ihr erteilten Rechnungen im Mai und Juni 1997 angeschafft. Den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage in H枚he von 6 497,14 DM hat sie aber erst mit Abgabe der Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 1997 im Februar 2002, also knapp f眉nf Jahre sp盲ter, geltend gemacht.
Wenn die Kl盲gerin die Photovoltaikanlage bei deren Anschaffung im Mai und Juni 1997 ihrem Unternehmen h盲tte zuordnen wollen, h盲tte es nahe gelegen, angesichts des hohen zu erwartenden Erstattungsanspruchs den Vorsteuerabzug zeitnah geltend zu machen. Da dies nicht geschehen ist und bei Anschaffung der Photovoltaikanlage andere Beweisanzeichen f眉r deren Zuordnung zum Unternehmen fehlen, kann diese Zuordnung --wie dargelegt-- nicht unterstellt werden.
bb) Entgegen der Ansicht des FG M眉nchen (in EFG 2007, 876) reicht es insoweit nicht aus, wenn aufgrund der Planung und Auslegung einer Photovoltaikanlage und der Gesamtumst盲nde objektiv belegt ist, dass bereits im Jahr der Anschaffung der Anlage die Absicht bestand, damit Strom gegen Entgelt in das 枚ffentliche Stromnetz einspeisen zu wollen. Hinzukommen muss vielmehr die --zeitnahe-- Zuordnung der Anlage zum Unternehmen (vgl. auch Meyer, EFG 2007, 877, 878).
cc) Darauf, dass die Kl盲gerin im Februar 2002 mit Abgabe ihrer Umsatzsteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr konkludent eine (nachtr盲gliche) Zuordnung der Photovoltaikanlage zu ihrem Unternehmen vorgenommen hat, kann nicht abgestellt werden. Denn Absichts盲nderungen eines Steuerpflichtigen wirken nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zur眉ck und f眉hren deshalb nicht dazu, dass f眉r Eingangsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbetr盲ge nachtr盲glich als Vorsteuerbetr盲ge abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2004 V R 38/03, BFHE 208, 84, BStBl II 2005, 414; BFH-Beschluss vom 10. M盲rz 2006 V B 81/05, BFH/NV 2006, 1364).
4. Der Vorsteuerabzug kann der Kl盲gerin auch nicht aufgrund einer nachtr盲glichen Zuordnung gem盲脽 搂 15a Abs. 1 UStG gew盲hrt werden.
Wenn man --mit dem FG-- davon ausgeht, die Kl盲gerin sei ab 1997 zun盲chst nichtunternehmerisch t盲tig geworden und ferner --mit dem FA-- annimmt, sie sei entsprechend der Regelung in Abschn. 18 Abs. 4 S盲tze 1 und 2 UStR 2005/2008 nach Inkrafttreten des EEG am 1. April 2000 und Umstellung der Einspeisebedingungen als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer anzusehen, l盲gen bei einer solchen Einlage der privat erworbenen Photovoltaikanlage in ein --hier erst sp盲ter entstandenes-- Unternehmen die Voraussetzungen f眉r eine nachtr盲gliche Gew盲hrung des Vorsteuerabzugs gem盲脽 搂 15a Abs. 1 UStG nicht vor.
Denn 搂 15a Abs. 1 UStG betrifft --ebenso wie Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG-- die Berichtigung des f眉r Investitionsg眉ter vorgenommenen urspr眉nglichen Vorsteuerabzugs. Sie beschr盲nkt sich darauf, das Verfahren f眉r die Berechnung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs festzulegen. Die Regelung kann daher kein Recht auf Vorsteuerabzug entstehen lassen (EuGH-Urteil Lennartz in Slg. 1991, I-3795, UVR 1992, 19, HFR 1991, 730, Rz 12 zu Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG). Die Einlage eines f眉r private Zwecke erworbenen Gegenstandes in ein sp盲ter entstandenes Unternehmen er枚ffnet deshalb keine --anteilige-- Vorsteuerentlastung im Wege einer Vorsteuerberichtigung (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch 搂 191 Rz 181; Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl., 搂 15a Rz 12; Wagner/S枚lch/Ringleb, Umsatzsteuer, 搂 15a Rz 54, 111 f.; Hundt-E脽wein in Offerhaus/S枚hn/Lange, 搂 15a UStG Rz 41; Welzel in Rau/D眉rrw盲chter, Umsatzsteuergesetz, 搂 15a Rz 109; Rondorf in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, 搂 15a Rz 123; Lippross, Umsatzsteuer, 22. Aufl., S. 407; Lohse, Die Zuordnung im Mehrwertsteuerrecht, S. 283 f.; Abschn. 214 Abs. 7 UStR 2005; Oberfinanzdirektion Hannover, Vfg. vom 16. April 2007, UR 2008, 353).
5. Angesichts der vorstehenden Ausf眉hrungen braucht der Senat nicht n盲her darauf einzugehen, ob die Revision jedenfalls auch deshalb unbegr眉ndet ist, weil im Streitfall als Unternehmer nicht die aus den Eheleuten K bestehende GbR in Betracht kommt --wovon das FG ohne n盲here Pr眉fung ausgegangen ist--, sondern allenfalls der Ehemann K (allein).
Die Kl盲gerin (GbR) w盲re nur dann Unternehmerin i.S. des 搂 2 Abs. 1 UStG, wenn sie ihre Ums盲tze an die Stadtwerke gem盲脽 den zugrunde liegenden Vereinbarungen im eigenen Namen ausgef眉hrt h盲tte (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 12. Oktober 2006 V R 36/04, BFHE 215, 356, BStBl II 2007, 485, unter II.2., m.w.N.).
Daf眉r spricht nichts. Denn die Abrechnungen der Stadtwerke sind allein an Herrn K und nicht auch an seine Ehefrau adressiert. 脺berdies hat den vom FG erw盲hnten Vertrag vom 26. Juli 2000 allein Herr K als "Eigenanlagen-Betreiber" geschlossen. Auch die Erkl盲rung vom 27. Juli 2000 眉ber die Eigenschaft als gewerblicher Unternehmer hat allein Herr K unterzeichnet.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2026334 |
BFH/NV 2008, 1773 |
BFH/PR 2008, 471 |
BStBl II 2009, 741 |
BFHE 2009, 456 |
BFHE 221, 456 |
DB 2008, 2007 |
DStR 2008, 1731 |
DStRE 2008, 1237 |
DStZ 2008, 658 |
HFR 2008, 1161 |
UR 2008, 750 |