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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug: Absicht der Verwendung von Eingangsleistungen zur Ausf眉hrung steuerpflichtiger Ums盲tze; keine R眉ckwirkung bei Absichts盲nderungen
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Leitsatz (amtlich)
1. Vorsteuerbetr盲ge k枚nnen nicht abgezogen werden, wenn es an objektiven Anhaltspunkten daf眉r fehlt, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt hatte, die Eingangsleistungen zur Ausf眉hrung von steuerpflichtigen Ums盲tzen zu verwenden.
2. Absichts盲nderungen wirken nicht zur眉ck und f眉hren deshalb nicht dazu, dass Steuerbetr盲ge nachtr盲glich als Vorsteuer abziehbar sind.
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Normenkette
UStG 1991 搂 15 Abs. 2 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Der fr眉here Landkreis L begann im Streitjahr 1991 mit der Durchf眉hrung umfangreicher Erschlie脽ungsma脽nahmen zur Entwicklung eines Gewerbeparks auf dem Gebiet der Gemeinden F und G.
In den Jahren 1991 bis 1995 erwarb er Grundst眉cke und erschloss sie. Mit der "faktischen Durchf眉hrung" beauftragte er eine GmbH. Das Investitionsvolumen der ersten Bauabschnitte belief sich auf 眉ber 120 Mio. DM.
Der Landkreis L ver盲u脽erte ab 1992 erschlossene Grundst眉cke an Gewerbetreibende und vereinbarte daf眉r Kaufpreise ohne gesonderte Umsatzsteuer.
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1993 Rechtsnachfolger des Landkreises L. Er reichte unter der Bezeichnung "Gewerbepark P - F des Landkreises P gewerbliche Erschlie脽ungsma脽nahmen" am 1. Dezember 1998 eine Umsatzsteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr 1991 ein. Darin meldete er u.a. Vorsteuerbetr盲ge in H枚he von 994 784,05 DM an.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) lehnte die Festsetzung von negativer Umsatzsteuer mit der Begr眉ndung ab, der Kl盲ger bzw. sein Rechtsvorg盲nger sei im Streitjahr 1991 nicht als Unternehmer t盲tig gewesen. Die Erschlie脽ung des Gewerbeparks, so f眉hrte das FA weiter aus, stelle keinen Betrieb gewerblicher Art dar, weil der Landkreis hoheitlich t盲tig geworden sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren als unbegr眉ndet ab, und best盲tigte die Rechtsauffassung des FA.
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 297 ver枚ffentlicht.
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Auffassung, sein Rechtsvorg盲nger habe die Eingangsleistungen zur Erschlie脽ung der bezeichneten Grundst眉cke als Unternehmer bezogen.
Der Kl盲ger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuer unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids vom 5. Juli 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2001 auf minus 990 802,50 DM festzusetzen.
Das FA ist der Revision entgegengetreten.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet. Die Vorentscheidung h盲lt den Angriffen der Revision stand. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kl盲ger die begehrte Steuerfestsetzung nicht beanspruchen kann.
1. Selbst wenn der Kl盲ger im Streitjahr 1991 als Unternehmer t盲tig gewesen sein sollte (搂 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 鈥昒StG鈥), weil er beabsichtigte, Erschlie脽ungsleistungen f眉r sp盲tere Grundst眉ckslieferungen zu beziehen, fehlt ihm die Berechtigung, aus Rechnungen 眉ber die bezeichneten Eingangsleistungen Vorsteuer abzuziehen (vgl. z.B. Gerichtshof der Europ盲ischen Gemeinschaften 鈥旹uGH鈥 vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94 鈥旾nzo鈥, Slg. 1996, I-875 = Umsatzsteuer-Rundschau 鈥昒R鈥 1996, 116).
2. Die geltend gemachten Vorsteuerbetr盲ge k枚nnen nicht abgezogen werden, weil es an objektiven Anhaltspunkten daf眉r fehlt, dass der Rechtsvorg盲nger des Kl盲gers, der Landkreis L, im Streitjahr 1991 beabsichtigt hatte, die erw盲hnten Eingangsleistungen zur Ausf眉hrung von steuerpflichtigen Ums盲tzen, z.B. durch Grundst眉ckslieferungen, zu verwenden.
a) 骋别尘盲脽 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991 kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des 搂 14 gesondert ausgewiesene Steuer f眉r Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die von anderen Unternehmern f眉r sein Unternehmen ausgef眉hrt worden sind.
骋别尘盲脽 搂 15 Abs. 2 UStG 1991 ist u.a. vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen die Steuer f眉r die Lieferungen sowie f眉r die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausf眉hrung steuerfreier Ums盲tze verwendet (搂 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1991).
Im Streitjahr 1991 hatte der Landkreis L beabsichtigt, Grundst眉cke zu erschlie脽en und dann zu ver盲u脽ern. Die beabsichtigten Grundst眉ckslieferungen, die nach 搂 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1991 grunds盲tzlich steuerfrei ausgef眉hrt werden, k枚nnen nur durch einen Verzicht auf die Steuerbefreiung unter den Voraussetzungen von 搂 9 Abs. 1 UStG steuerpflichtig bewirkt werden.
Eine steuerfreie Grundst眉ckslieferung schlie脽t den Vorsteuerabzug nach 搂 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1991 aus. Im Fall einer steuerpflichtigen Lieferung ist Vorsteuer abziehbar (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98 鈥昐chlossstra脽e鈥, Slg. 2000, I-4279, BStBl II 2003, 446, und Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 8. M盲rz 2001 V R 24/98, BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430).
b) F眉r die Entstehung und den Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug aus Rechnungen 眉ber Eingangsleistungen ist bei richtlinienkonformer Anwendung von 搂 15 Abs. 1 und 2 UStG 1991 ma脽gebend, ob der Steuerpflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Investitionsausgaben Ums盲tze auszuf眉hren, f眉r die der Vorsteuerabzug zugelassen ist (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98 鈥旴reitsohl鈥, Slg. 2000, I-4321, BStBl II 2003, 452; in Slg. 2000, I-4279, BStBl II 2003, 446; BFH-Urteile in BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430; vom 17. Mai 2001 V R 38/00, UR 2001, 550, und vom 11. Dezember 2003 V R 48/02, BFHE 204, 349, BFH/NV 2004, 595, m.w.N.).
Da das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, d.h. mit der Lieferung eines Gegenstands oder der Ausf眉hrung einer Dienstleistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG), muss nach der vorbezeichneten Rechtsprechung die Absicht, die Eingangsleistungen zur Ausf眉hrung steuerpflichtiger Ums盲tze zu verwenden, im Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen vorliegen.
c) Im Streitfall fehlt es an Anhaltspunkten, dass der Rechtsvorg盲nger des Kl盲gers bei Bezug der Erschlie脽ungsleistungen im Streitjahr 1991 beabsichtigt hatte, die sp盲teren Grundst眉ckslieferungen als steuerpflichtige Ums盲tze zu behandeln (搂 9 Abs. 1 UStG).
In den ersten Vertr盲gen 眉ber Grundst眉ckslieferungen aus dem Jahr 1992 ist ein Kaufpreis ohne Umsatzsteuer vereinbart worden. Damit ist die Grundst眉ckslieferung nicht als steuerpflichtig behandelt worden. Andere Beweisanzeichen f眉r die Absicht, steuerpflichtige Grundst眉ckslieferungen auszuf眉hren, hat das FG nicht festgestellt.
d) Der Entschluss des Kl盲gers, die Grundst眉ckslieferungen ab 1992, f眉r die die Erschlie脽ungsleistungen im Streitjahr empfangen worden sein k枚nnten, nachtr盲glich in der im Jahre 1998 abgegebenen Steuererkl盲rung f眉r 1991 als steuerpflichtig zu behandeln, stellt eine Absichts盲nderung dar. Absichts盲nderungen wirken nicht zur眉ck. Deshalb f眉hren sie nicht dazu, dass die f眉r die im Streitjahr empfangenen Erschlie脽ungsleistungen berechneten Steuerbetr盲ge nachtr盲glich als Vorsteuer abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 V R 56/00, BFH/NV 2002, 1265).
3. Der Senat entscheidet mit Einverst盲ndnis der Beteiligten ohne m眉ndliche Verhandlung durch Urteil (搂 121 Satz 1, 搂 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥). Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 135 Abs. 1 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1305881 |
BFH/NV 2005, 484 |
BStBl II 2005, 414 |
BFHE 2005, 84 |
BFHE 208, 84 |
BB 2005, 371 |
DB 2005, 650 |
DStRE 2005, 280 |
DStZ 2005, 136 |
HFR 2005, 345 |
UR 2005, 164 |