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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Scheitern der beabsichtigten T盲tigkeit, Grundst眉ckslieferung, Option
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Leitsatz (amtlich)
1.Die Artikel 4 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, da脽 das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die f眉r Ums盲tze entrichtet worden ist, die im Hinblick auf die Aus眉bung geplanter wirtschaftlicher T盲tigkeiten get盲tigt wurden, selbst dann fortbesteht, wenn der Steuerverwaltung bereits bei der erstmaligen Festsetzung der Steuer bekannt ist, da脽 die beabsichtigte wirtschaftliche T盲tigkeit, die zu steuerbaren Ums盲tzen f眉hren sollte, nicht ausge眉bt werden wird.
2.Nach Artikel 4 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 kann bei der Lieferung von Geb盲uden oder Geb盲udeteilen und dem dazugeh枚rigen Grund und Boden die Option f眉r eine Besteuerung nur zusammen f眉r die Geb盲ude oder Geb盲udeteile und den dazugeh枚rigen Grund und Boden ausge眉bt werden.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art.听4 Abs. 3, Art.听13 Teil C Buchst. a, Art.听17, 28 Abs. 3 Buchst.听b, c
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Beteiligte
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 4, 17 und 28 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Steuerpflichtigeneigenschaft und Aus眉bung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Fall des Scheiterns der beabsichtigten T盲tigkeit vor der erstmaligen Festsetzung der Mehrwertsteuer - Lieferung von Geb盲uden und dem dazugeh枚rigen Grund und Boden - M枚glichkeit, die Option f眉r die Besteuerung auf die Geb盲ude zu beschr盲nken und den Grund und Boden von der Besteuerung auszunehmen
In der Rechtssache C-400/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anh盲ngigen Rechtsstreit
Finanzamt Goslar
gegen
Brigitte Breitsohl
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung 眉ber die Auslegung der Artikel 4, 17 und 28 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
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DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter) sowie der Richter R. Schintgen, G. Hirsch, V. Skouris und der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: R. Grass
unter Ber眉cksichtigung der schriftlichen Erkl盲rungen
-der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat W.-D. Plessing und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium der Finanzen, als Bevollm盲chtigte,
-der griechischen Regierung, vertreten durch K. Paraskevopoulou-Grigoriou, Rechtsberaterin der Eingangsstufe im Juristischen Dienst des Staates, und A. Rokofyllou, Rechtsberaterin in der Sonderabteilung des Au脽enministeriums f眉r Rechtsfragen der Europ盲ischen Gemeinschaften, als Bevollm盲chtigte,
-der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater E. Traversa und A. Buschmann, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anh枚rung der Schlu脽antr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 1999,
folgendes
Urteil
1. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlu脽 vom 27. August 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 9. November 1998, gem盲脽 Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 4, 17 und 28 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Breitsohl (Kl盲gerin und Revisionsbeklagte; im folgenden: Kl盲gerin) und dem Finanzamt Goslar (Beklagter und Revisionskl盲ger; im folgenden: Beklagter) 眉ber den von der Kl盲gerin vorgenommenen Abzug der Mehrwertsteuer, die f眉r Ums盲tze entrichtet worden ist, die im Hinblick auf die Aus眉bung geplanter wirtschaftlicher T盲tigkeiten bewirkt wurden.
Die Sechste Richtlinie
Artikel 4 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
3. (1)Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten selbst盲ndig und unabh盲ngig von ihrem Ort aus眉bt, gleichg眉ltig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
(2)Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten sind alle T盲tigkeiten eines Erzeugers, H盲ndlers oder Dienstleistenden einschlie脽lich der T盲tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche T盲tigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von k枚rperlichen o...