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Entscheidungsstichwort (Thema)
脺bernahme der einer Gemeinde obliegenden Erschlie脽ung eines Gewerbeparks durch Landkreis kein Betrieb gewerblicher Art. Umsatzsteuer 1991
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Leitsatz (redaktionell)
Ein Landkreis handelt bei der Erschlie脽ungsplanung und der Durchf眉hrung der Erschlie脽ung eines Gewerbeparks auch dann hoheitlich, wenn er diese Aufgaben in Verkennung der Regeln 眉ber die sachliche Zust盲ndigkeit f眉r eine Gemeinde wahrnimmt.
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Normenkette
UStG 搂 2 Abs. 3; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5; Gemeindeordnung f眉r das Land Brandenburg 搂 3 Abs. 2; BauGB 搂搂听1, 123 Abs. 1; Kommunalverfassung f眉r das Land Brandenburg 搂 72 Abs. 1 S. 1
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Nachgehend
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kl盲ger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Der fr眉here Landkreis L鈥 begann im Kalenderjahr 1991 mit der Durchf眉hrung umfangreicher Erschlie脽ungsma脽nahmen auf dem Gebiet der Gemeinden M鈥 und N鈥 zur Entwicklung eines Gewerbeparks mit einer Gesamtfl盲che von 430 ha. Er erwarb in den Jahren 1991 bis 1995 Grundst眉cke, erschloss diese und verkaufte die erschlossenen Grundst眉cke an Gewerbetreibende. Mit der 鈥瀎aktischen Durchf眉hrung 鈥 sowohl in bautechnischer als auch in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht鈥, wie der Kl盲ger hat vortragen lassen, beauftragte der Kreis L鈥 mit Vertrag vom 12./13.02.1991 die X鈥 Managementgesellschaft f眉r kommunale Anlagen mbH in O鈥, ein Tochterunternehmen der Y鈥 Bank. Das Investitionsvolumen der ersten Bauabschnitte belief sich auf 眉ber 120 Mio. DM, was mehr als dem Doppelten des Kreishaushalts zu dieser Zeit entsprach. In den vorliegenden Ver盲u脽erungsvertr盲gen jener Zeit wurde die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen. Erst in Vertr盲gen, die vom Jahre 1999 an geschlossen worden sind, ist eine Klausel enthalten, nach der der Verk盲ufer ggf. Umsatzsteuer nach berechnen darf.
Das Planungsverfahren hatte folgenden Ablauf genommen :
Die Gemeindevertretung M鈥 beschloss am 10.12.1990, dass das Planungs- und Baurecht f眉r den Gewerbepark von der Kreisverwaltung wahrgenommen werden und dass die erforderlichen Mittel im Kreishaushalt zur Verf眉gung zu stellen seien. Die Gemeinde N鈥 beschloss am 24.04.1991, mit der Ausarbeitung des Planentwurfs die Kreisverwaltung L鈥 zu beauftragen. Der Kreistag L鈥 selbst beschloss noch vor dem Beschluss der Gemeinde N鈥 in seiner Sitzung vom 18.04.1991, f眉r den Gewerbepark P鈥 鈥 1. Entwicklungsabschnitt 鈥 den Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde von der Kreisverwaltung am 19.04.1991 枚ffentlich bekannt gemacht. Beide Gemeinden und der Landkreis stellten gemeinsam mit einem nach den jeweiligen Beschl眉ssen (10.12.1990, 18. und 24.04.1991) datierten Schreiben an das Ministerium f眉r Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr den Antrag, 鈥瀌en Bebauungsplan gem盲脽 搂 2 BauBG in Anwendung des 搂 203 (1) auf den Landkreis L鈥 zu 眉bertragen鈥. Die Akten der Bauverwaltung enthalten keine Antwort darauf.
Am 10.03.1992 genehmigte das Landesamt f眉r Bauen, Bautechnik und Wohnen einen Antrag des Landkreises L鈥 vom 09.03.1992 auf Herstellung 枚ffentlicher Erschlie脽ungsanlagen 鈥 Gewerbepark P鈥 gem盲脽 搂 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).
Am 14.05. und 09.07.1992 legte der Kreis L鈥 dem Landesamt f眉r Bauen, Bautechnik und Wohnen Bebauungspl盲ne 眉ber den 1. bis 3. Entwicklungsabschnitt des Gewerbeparks zur Genehmigung vor. Das Landesamt teilte dem Landkreis dazu schon im Juni 1992 mit, dass die Bebauungspl盲ne nicht genehmigungsf盲hig seien, weil sie durch ein nicht zust盲ndiges Organ beschlossen worden seien. Daraufhin stellten die Gemeinden M鈥 und N鈥 am 06. und 11.08.1992 Bebauungspl盲ne f眉r den 1. bis 3. Entwicklungsabschnitt auf, die das Landesamt f眉r Bauen, Bautechnik und Wohnen am 12.08. und 25.09.1992 genehmigte. Sie traten mit den Bekanntmachungen am 24.08.1992 und 07.10.1992 in Kraft.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf das Schreiben des Ministeriums f眉r Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 15.06.1999 an das Ministerium des Innern Bezug genommen. Das Ministerium des Innern wiederum vertrat in einem Schreiben vom 30.07.1999 an das Ministerium der Finanzen die Auffassung, die hoheitlichen T盲tigkeiten seien bei den Gemeinden verblieben, ein Aufgaben眉bergang habe mit den seinerzeit getroffenen Beschl眉ssen nicht stattgefunden; der Landkreis habe mit den Gemeinden 鈥瀍ine Art von Erschlie脽ungsvertrag鈥 geschlossen.
Der Kl盲ger, der mit Wirkung vom 01.01.1993 Rechtsnachfolger der Landkreise L鈥 und Q鈥 geworden ist, machte in einer am 01.12.1998 eingereichten Umsatzsteuererkl盲rung 1991 unter der Bezeichnung 鈥濭ewerbepark 鈥歅鈥︹ 鈥 M鈥 des Landkreises P鈥 gewerbliche Erschlie脽ungsma脽nahmen鈥 Umsatzerl枚se und Vorsteuerbetr盲ge geltend. Es ergab sich daraus ein Erstattungsanspruch in H枚he von 990.802,50 DM.
Der Beklagte lehnte jedoch die Festsetzung der Umsatzsteuer mit der Begr眉ndung ab, die Erschlie脽ung des Gewerbeparks stelle keinen Betrieb gewerblicher Art dar, da der Landkreis hoheitlich t盲tig geworden sei. Der Einspruch des Kl盲gers hatte keinen E...