听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmensverm枚gen, Privatverm枚gen, Zuordnung, Gebrauchtgegenstand, Entnahme, Ver盲u脽erung, Steuerbarkeit
听
Leitsatz (amtlich)
1.Ein Steuerpflichtiger kann ein Investitionsgut, das er sowohl f眉r unternehmerische als auch f眉r private Zwecke erwirbt, in vollem Umfang in seinem Privatverm枚gen belassen und dadurch vollst盲ndig dem Mehrwertsteuersystem entziehen.
2.Die Ver盲u脽erung eines Investitionsguts, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem Unternehmensverm枚gen zugef眉hrt hat und das er sowohl unternehmerisch als auch privat nutzt, unterliegt nach den Artikeln 2 Nummer 1 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in vollem Umfang der Mehrwertsteuer. Hat der Steuerpflichtige nur den unternehmerisch genutzten Teil des Gegenstands seinem Unternehmensverm枚gen zugef眉hrt, unterliegt nur die Ver盲u脽erung dieses Teils der Mehrwertsteuer. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige den Gegenstand gebraucht von einem Nichtsteuerpflichtigen erworben hatund daher nicht die auf ihm lastende restliche Vorsteuer abziehen konnte, ist insoweit ohne Bedeutung. Entnimmt der Steuerpflichtige jedoch einen solchen Gegenstand, der nicht zum Abzug der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie berechtigt hat, aus seinem Unternehmen, so ist es daher unzul盲ssig, die Entnahme nach dieser Vorschrift zu besteuern. Wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand sp盲ter ver盲u脽ert, so ist diese Leistung seinem privaten Bereich zuzurechnen; sie unterliegt daher nicht dem Mehrwertsteuersystem.
听
Normenkette
EWGRL 388/77 Art.听2 Nr. 1, Art.听5 Abs. 6, Art.听11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
听
Beteiligte
Finanzamt F眉rstenfeldbruck |
听
Verfahrensgang
听
Nachgehend
听
Tatbestand
Mehrwertsteuer - Artikel 2 Nummer 1, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Gemischt genutzter Gegenstand - Zuordnung zum privaten oder zum Gesch盲ftsverm枚gen des Steuerpflichtigen - Verkauf eines Unternehmensgegenstands - Gebrauchtgegenstand, der von einem Privaten erworben wurde
In der Rechtssache C-415/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom deutschen Bundesfinanzhof in dem bei diesem anh盲ngigen Rechtsstreit
Laszlo Bakcsi
gegen
Finanzamt F眉rstenfeldbruck
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung 眉ber die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (F眉nfte Kammer)
unter Mitwirkung von D. A. O. Edward in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpr盲sidenten sowie der Richter P. Jann und L. Sev贸n (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Saggio
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsr盲tin
unter Ber眉cksichtigung der schriftlichen Erkl盲rungen
-der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und C.-D. Quassowski als Bevollm盲chtigte,
-der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und A. Buschmann als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anh枚rung der m眉ndlichen Ausf眉hrungen von L. Bakcsi, vertreten durch Rechtsanwalt K. Koch, der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing, der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos als Bevollm盲chtigten, und der Kommission, vertreten durch E. Traversa und K. Gross als Bevollm盲chtigte in der Sitzung vom 23. Februar 2000,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. April 2000,
folgendes
Urteil
1. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 24. September 1998, der am 20. November 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gem盲脽 Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen L. Bakcsi (im Folgenden: Kl盲ger) und dem Finanzamt F眉rstenfeldbruck 眉ber die Frage, ob der Verkauf eines Personenkraftwagens, den der Kl盲ger ohne das Recht auf Vorsteuerabzug von einem Privaten erworben und sowohl f眉r unternehmerische als auch f眉r private Zwecke genutzt hatte, der Mehrwertsteuer unterliegt.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3. Gem盲脽 Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenst盲nden und Diens...